STIFTUNG DER ASTRONOMISCHEN MEDIZIN

Divers


Dénomination : STIFTUNG DER ASTRONOMISCHEN MEDIZIN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 541.900.990

Publication

27/11/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu verflffentlichen ist

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i-rdcutree. Del der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

15 -11- 2013

iN

der Greffier

Kanzlei

Geselischaftsname : Stiftung der Astronomischen Medizin

Rechtsfarm : Privatstiftung.

Sitz : 4750 Bütgenbach, Hinter dem Lehen, 18

Unternehmensnr : n sta fo t0. 9 6 e .

Gegenstand Gündung - Ernennungen

der Urkunde :

Aus einer Urkunde getétigt vor assoziierter Notar Jacques RIJCKAERT in Eupen, am 29, Oktober 2013, registriert vier Bluter, ohne Zusatz, in Eupen, am 12. November 2013, Band 203, Blatt 72, Fach 19, erhalten 50,00 ¬ , der Hauptinspektor a.i. A.F. MOCKEL, geht hervar dass :

1. Herr ROMPEN Stephan Karl, geboren zu Waimes, am 16. Dezember 1964, NN 641216-365-01, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Hinter dem Lehen 18.

2. Frau SCHUMACHER Véronique, geboren zu Eupen, am 10. September 1970, NN 700910-080-86,

wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Hinter dem Lehen 18.

uns gebeten haben, hierdurch die Satzungen der Privat-Stiftung festzuhalten, die sie gemül3 dem Gesetz

vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig, abgeândert durch Küniglichen Erlass vom

zweiten Mai zweitausendzwei, verüffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vom elften Dezember

zweitausendzwei, zu gründen erklüren.

Die Erschienenen erklâren gegenwürtig folgende Aktiva als Stiftungsvermügen zu verschenken :

Eine Summe von zweitausend Euro (2.000,00 ¬ ). Diese Summe wird auf ein auf Namen der sich in

Gründung befindiichen Stiftung zu erüffnendes Konto eingezahlt- und zwar innerhalb 8 Tage nach

Verüffentlichung der Statuten der Privatstiftung im Belgischen Staatsbiattes.

Die Erschienenen legten die Satzungen der Stiftung wie folgt fest

KAPITEL 1 - GRÜNDUNG

Artikel 1 - Gründer

Die Stiftung wird gegründet durch die vorerwehnten Erschienenen.

Die Gründer bringen derzeit die vorerwâhnten Gelder in das Stiftungsvermügen und in deren Aktivitâten ein.

Artikel 2 - Bezeichnung

Die Stiftung wird unter der Bezeichnung  Stiftung der Astronomischen Medizin" geführt.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente die von einer Privat- Stiftung ausgestellt werden sowie ihre

Verüffenttichungen mussen vor oder hinter der Bezeichnung der Stiftung die Worte  Privat-Stiftung" beenhalten

sowie die Adresse des Stiftungssitzes.

Artikel 3 - Sitz

Der Sitz der Stiftung ist in Belgien gelegen, in 4750 BÜTGENBACH, Hinter dem Lehen, 18, Sie untersteht

dem Gerîchtsbezirk Eupen.

Der Sitz kann durch Beschluss der Stiftungsgründer oder des Stiftungsvorstands, der mit einfacher Mehrheit

der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschiet, an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.

Artikel 4 - Stiftungsgegenstand

Die Stiftung hat als Gegenstand

- die Unterstützung der Astronomischen Medizin sowie aller Schriftwerke, Kunstwerke,

Behandlungsmethode, Initiierung, Übersetzung usw ... die sich auf die astronomischen Medizin weitweit

beziehen.

Artikel 5 -- Aktivitâten

lm Rahmen der Verwirklichung ihres Gegenstands wird die Stiftung die hiernach angeführten Aktivitâten und

Aufgaben ausführen oder ausführen lassen, die jedoch nicht einschrénkend anzusehen sind, und zwar

insbesondere

-die Verüffentlichung, das Drucken, die Verteilung, den Verkauf, die Vervielfàitigung von Schriftwerke oder

Kunstwerke in Verhandlung mit der Astronomischer Medizin.

- die Organisation von Seminaren, Ausbildungen, Initiierung, Beratung oder Behandlungsmethode in

Verbindung mit dem Gegenstand der Stiftung.

- die Handlung, An und Verkauf, sowie die Vermietung aller Produkten aller Art, beweglichen oder

unbeweglichen Gütern.

Um diese Zielsetzung zu erreichen, kann die Stiftung auf den Beistand aller Gutachter oder Spezialisten in

Finanz- und Velmügensverwaltung zurückgreifen, deren beratende Meinungen sie einholen wind.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben ; Auf der Vorderseito: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Die Stiftung kann ebenfalls alle Handlungen ausführen die direkt oder indirekt mit ihrem Gegenstand in

Verbindung stehen, insbesondere alle Initiativen ergreifen, jede Zusammenarbeit fórdern, sümtliche Spenden

entgegennehmen, sei es in natura oder in bar, sâmtliche Vorgdnge organisieren oder alle MaF. nahmen ergreifen

die zur Verwirklichung ihres Gegenstands beitragen, dies alles unter Einhaltung der Gesetze.

Artikel 6 - Dauer

Die Stiftung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Die Dauer kann durch Beschluss der Vorstand verlângert werden.

KAPITEL H - Verwaltung

Artikel 7  Vorstand

Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet, der sich eus mindestens drei natürlichen oder

Rechtspersonen zusammensetzt.

Artikel 8  Vorsitzender, Schatzmeister und Sekretâr

Unter den Stiftungsgründern wird der Vorsitzende der Stiftung emannt.

lm Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vorsitzenden, wird das âlteste Vorstandsmitglied

benannt, um ihn zu vertreten.

Der Vorstand wâhlt unter seinen Mitgliedem einen Schatzmeister und einen Sekretâr. Letzterer ist unter

anderem mit der Verfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen beauftragt, sowie mit der Vornahme der

durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitâten.

Artikel 9  Befugnisse

Der Vorstand hat die Befugnisse alle notwendigen und' nützlichen Handlungen vorzunehmen, die der

Verwirklichung des Stiftungsgegenstands dienen.

Sâmtliche Entscheidungen bedürfen jedoch vor ihrer Ausführung immer der vorherigen Zustimmung der

Stiftungsgründer.

Artikel 10  Ernennung der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder werden zum ersten Mal durch die Stiftungsgründer in der Gründungsurkunde

emannt, Die Stiftungsgründer sind von Rechts wegen Mitglieder des Vorstands.

Denach werden die Mitglieder durch Kooptation des Vorstands benannt, der mit einfacher Stimmenmehrheit

(die Hlfte plus eine) aller seiner Mitglieder entscheidet, Für die Berechnung der Stimmen wird eine

Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet

Nach dem Tode der Stiftungsgründer muss der Vorstand zwingend mindestens ein Mitglied haben, welches

auf Grund einer Kandidatenliste benannt wird, die von den Stiftungsgründern aufgestellt wurde. Dieses Mitglied

wird die gleichen Vorrechte haben, wie diejenigen die den Stiftungsgründern zustanden.

Nach dem Tode der Stiftungsgründer kann der Vorstand ebenfalls alle oder einige der Nachkommen der

Stiftungsgründer zu Vorstandsmitgliedern berufen. Diese erhalten jedoch keine beschlieaende Stimme.

Artikel 11  Dauer der Mandate

Die Vorstandsmitglieder werden für eine unbestimmte Dauer ernannt.

lhr Mandat wird unentgeltlich ausgeführt, aui er ausdrücklichem Beschluss, den Vorstandsmitgliedem für ihr

Mandat, oder dem Einen oder Anderen von ihnen, eine Entschâdigung für einen Sonderauftrag zu bewilligen.

Der Beschluss, für das Mandat oder den Sonderauftrag eine Entschâdigung zu bewilligen, muss von allen

anwesenden Vorstandsmitgliedem einstimmig getroffen werden. Um gültig zu sein, muss der Beschluss in

Anwesenheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder getroffen werden.

Artikel 12 -- Art und Weise der Ausscheidung von ihren Funktionen

Das Mandat ais Vorstandsmitglied endet durch den Tod, Rücktritt, Entzug der bürgerlichen Rechte,

Amtsenthebung, oder Fristablauf.

E% steht den Vorstandsmitgliedern frei, ihren Posten jederzeit aufzugeben, und zwar indem sie dem

Vorstand ihren Rücktritt schriftlich per Postzustellung, per Fax oder E-Mail mitteifen,

Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds wird mit einfacher Stimmenmehrheit (die Hâlfte plus eine) der

Gesamtheit aller sich in Funktion befindenden Vorstandsmitglieder getroffen. Diese Amtsenthebung bedart der

Zustimmung der Stiftungsgründer, oder nach deren Tod, von deren in Anwendung von Artikel 10 benannten

Vertreter. Fur die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaitung als Ablehnung bewertet. Das betroffene

Vorstandsmitglied dart nicht an der Beratung teilnehmen, es muss jedoch vorher angehiirt werden.

Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds kann in den durch das Gesetz vorgesehenen FâIlen ebenfalls

auf Grund eines Beschiusses des Erstinstanzlichen Gerichts vorgenommen werden.

Artikel 13 -- Versammlungen

Der Vorstand versammelt sich auf Vorladung seines Vorsitzenden

so oft es die Interessen der Stiftung erfordem ;

- oder wenn es zwei Vorstandsmitglieder schriftlich berm Sekretâr beantragen.

Der Vorstand muss mindestens zweimal jâhrlich zusammentreten, und zwar im Laufe des zweiten

Trimesters und des vierten Trimesters eines leden Jahres.

Die Versammlungen tinden am Ort, Datum und zur Uhrzeit statt, die in den Vorladungen angegeben sind,

Diese Vorladungen mussen die Tagesordnung enthalten und den Vorstandsmitgliedern spâtestens zehn Tage

vor der Versammlung zugestelit werden, auI er im Falle der extremen Dringlichkeit, die dann im Protokoll

dieser Versammlung entsprechend belegt werden muss.

Die Vorladungen werden per Postzustellung, per Fax oder E-Mail verschickt.

Wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, muss die Zustellung der Vorladungen nicht

belegt werden.

Jedes Vorstandsmitglied kann einem anderen Vorstandsmitglied Mandat erteilen, um es bei den Beratungen

und I3eschlüssen des Vorstands zu vertreten und an seiner Stelle und in seinem Namen abzustimmen. Die

Mandate müssen schriftlich, per Fax oder E-Mail ausgestelit werden und ein Mandater dart nur über ein

einziges Mandat verfügen.

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Artikel 14  Beschlüsse

Der Vorstand, der ein Kollegium bildet, kann nur gültig beschliellen, wenn die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

AuBBer anders als die in gegenwârtigen Satzungen gemachten Vorgaben lautenden Bestimmungen, trifft er seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung ais Ablehnung bewertet.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder diejenige von dessen Vertretet ausschlaggebend.

Artikel 15  Protokolle

Die Beratungen und Beschlüsse des Vorstands werden in Protokollen festgehalten, die durch den Sekretftr aufgestellt werden und durch ihn und den Vorsitzenden der Versammlung unterschrieben werden.

Diese Protokolle werden in ein Spezialregister eingetragen, das am Sitz der Stiftung aufbewahrt wird.

Der Vorsitzende oder sein Abgeordneter oder Vertreter ist befugt, Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften dieser Protokolle auszustellen.

Artikel 16  lnteressenkonflikt

Wenn ein Vorstandsmitglied direkt oder indirekt, gegensitzliche Interessen vermógensrechtiicher Art hat, die einen Beschluss oder eine Handlung des Vorstands betreffen, so muss es die anderen Vorstandsmitglieder vor der diesbezüglichen Beratung und Beschlussfassung davon in Kenntnis setzen.

Es wird dann an den Beratungen und Abstimmungen die diesen Beschluss betreffen nicht teilnehmen. Seine begründete Erklürung muss dem Protokoll der Vorstandssitzung beigefügt werden, die den Beschluss fassen muss. Wenn die Stiftung einen oder mehrere Kommissare ernannt hat, mussen diese aul erdem vom Vorstand darüber informiert werden.

Artikel 17  Tâgliche Vertretung

Die tâgliche Geschâftsführung der Stiftung wird den Stiftungsgründern anvertraut, und nach deren Tod, der Person, die in Anwendung von Artikel 10 zu deren Vertretung bestimmt wird.

Auf Wunsch der Stiftungsgründer kann der Vorstand jedoch die tâgliche Geschâftsführung einem oder mehreren delegierten Verwaltern übertragen, die aus ihren Reihen oder von auflerhalb kcmmen und fur die sie die Befugnisse festlegen. Wenn es mehrere sind, kann Jeder von ihnen einzeln handeln.

Wenn der oder die mit der tâglichen Verwaltung beauftragte(n) Person(en) durch den Vorstand ernannt worden sind, so sind sie fur einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, mit einfacher Stimmenmehrheit (die Hâlfte plus eine) der Gesamtheit aller sich in Funktion befindenden Vorstandsmitglieder. Die Ernennung muss aullerdem durch die Stiftungsgründer bestâtigt werden.

Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder diejenige von dessen Vertreter ausschlaggebend.

Das Amt des delegierten Verwalters endet durch den Tod, Rücktritt, Entzug der bürgeriichen Rechte, Amtsenthebung, oder nach Ablauf der Frist, für welche dieses Amt ihm zugeteilt wurde.

Die Amtsenthebung von delegierten Personen findet gemâf3 den in Artikel 12 festgelegten Bestimmungen statt.

Die betroffene Person kann nicht an den Beratungen teilnehmen, sie hat jedoch das Recht vorher angehárt zu werden.

Artikel 18 -- Vakanz eines Vorstandsmandats

lm Falle der Vakanz eines Vorstandsmandats oder eines Mandats als delegierter Verwalter, wird dieses Mandat durch ein anderes Vorstandsmitglied ausgeführt, welches das vakante Mandat beendet. Der Vertreter wird aus einer Kandidatenliste ausgewâhlt, die durch den/die Stiftungsgründer aufgestelltwurde.

Wenn trotz dieser Ernennung, oder falls diese Emennung aus gleich welchen Gründen nicht mbglich wâre, der Vorstand nicht mehr ausreichend besetzt wâre, wird der Vorstandsvorsitzende den Vorstand innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen einberufen, um diesen in Anwendung des vorstehenden Artikels 10 neu zusammen zu stellen.

Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 19  Verüffentlichung

Die die Ernennungen oder Amtsenthebungen betreffenden Urkunden der fur die tâgliche Geschâftsführung delegierten Person(en) werden innerhalb kürzester Frist bel der Geschâftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt und in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt  Moniteur Belge" verüffentlicht, wie in Artikel 31 § 6 des Gesetzes wiedergegeben.

Artikel 20  Generale Handlungsvollmacht

Die Vorstandsmitglieder, die ihre Funktion kollegial ausüben, vertreten die Stiftung bei allen Verwaltungs-und Geschâftshandlungen und Urkunden, sowohl gerichtlich als auch auflergerichtlich, und sowohl als Klâger wie auch als Beklagte.

Die Stiftung wird bei allen Verhandlungen, sowohl gerichtlich als auch auflergerichtlich und darin einbegriffen aile bei den Verwaltungen zu unternehmenden Schritten, zu deren Lebzeiten gültig durch die Stiftungsgründer vertreten, und nach deren Tod durch zwei Vorstandsmitglieder, die gemeinsam handeln und von denen einer die Funktion des Vorstandsvorsitzenden ausübt.

Diese Unterzeichner brauchen sich Driften gegenüber nicht mit einer Sondervoilmacht oder einer vorherigen Genehmigung des Vorstands auszuweisen.

KAPITEL III - ÜBERWACHUNG

Artikel 21  Überwachung

Wenn die Stiftung die Bedingungen erfüllt, von denen in Artikel 37 des Gesetzes die Rede ist, ist der Vorstand angehalten, einen Kommissar zu ernennen. Diese Ernennung wird gemâll den in Artikel 15

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festgehaltenen Beschlussbestimmungen und unter den Mitgliedern des Instituts für Betriebsrevisoren

vorgenommen.

Er wird für eine Dauer von drei(3) Jahren ernannt und ist wiederwahlbar.

KAPITEL IV  BUCHFÜHRUNGSJAHR  JAHRESRECHNUNG UND BUDGET

Artikel 22  Geschaftsjahr

Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreifMfgsten Dezember eines jeden

Jahres.

Artikel 23  Bifanzen und Budget

Gemal3 Artikel 37 des Gesetzes, erstelit der Vorstand jedes Jahr und spâtestens sechs Monate nach

Abschluss des abgelaufenen Geschaftsjahres die Jahresbilanz, sowie das Budget des folgenden

Geschaftsjahres.

KAPITEL V  ANDERUNGEN, AUFLOSUNG

Artikel 24 -- Satzungsânderungen

Die Stiftungsgründer oder der Vorstand der Stiftung sind befugt jegliche Anderung an den Satzungen

vorzunehmen.

AufBer gegensatzlicher Vereinbarungen, kann der Vorstand nur über Satzungsânderungen der Stiftung

beschliel en, wenn wenigstens zwei/Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, Die

vorgeschlagenen Anderungen mussen mindestens zwei/Drittel der Stimmen erhalten. Sie mussen aul3erdem

durch die Stiftungsgründer bestütigt werden.

Wenn keine zwei/Drittel der Vorstandsmitglieder bei der ersten Sitzung anwesend oder vertreten sind, kann

eine zweite Sitzung einberufen werden, die gültig beschliefen kann, gleich wie hoch die Zahl der anwesenden

oder vertretenen Vorstandsmitglieder ist ; es wird jedoch kein Beschluss angenommen, der nicht mit einer

zwei/Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder getroffen und durch die

Stiftungsgründer bestatigt wurde.

Ohne das ausdrückliche vorherige Einverstandnis der Stiftungsgründer oder nach deren Tod, von deren

Nachfahren, Mitglied(er) des Vorstands, kann keinerlei Satzungsanderung vorgenommen und durchgeführt

werden.

Die Satzungsânderungen müssen immer in einer notariellen Urkunde festgehalten werden.

Artikel 25  Auflósung

Die Stiftung kann gemár3 den in Artikel 39 des Gesetzes vorgesehenen Fallen aufgelóst werden.

Alle Beschlüsse bezüglich der Auflósung, der Auflósungsbedingungen, der Emennung und der

Amtsenthebung der Liquidatoren, der endgültigen Auflósung, sowie der Verwendung der Netto-Aktiva, werden

bei der Geschâftsstelle des zustandigen Handelsgerichts hinterlegt und in den Anlagen zum Belgischen

Staatsblatt veróffentlicht, wie in Artikel 31 §§ 3 und 4 des Gesetzes vorgesehen,

Artikel 26 -- Verwendungszweck des Stiftungsvermdgens

Aus gleich welchem Grund die Auflt1sung stattfindet und im Falle wo die Behórden die Auflósung der

Stiftung beschlossen haffen, muss die Netto-Aktiva zwingend wir folgt verwendet werden :

a) die eingebrachten Aktiva, oder diejenigen die im Rahmen der Verwaltung an deren Stelle eingesetzt worden waren, werden wenn die Stiftungsgründer am Tage der AuflSsung noch leben, durch sie oder die von ihnen bezeichneten Rechtsnachfolger übernommen,

b) Sollten die Stiftungsgründer vor dem Tage der Auflósung verstorben sein, so gehen die Aktiva zu

gleichen Teilen auf ihre Nachkommen über, Sollte einer ihrer Nachkommen vorverstorben sein, so geht dessen

Anteil auf seine eigenen Nachkommen über und soulte er ohne eigenen Nachkommen sein, so geht sein Anteil

auf die anderen Nachkommen der Stiftungsgründer über. Bei dieser Aufteitung bildet jeder Nachkomme der

Stiftungsgründer sowie dessen eigene Nachkommen einen Zweig, dem jeweils ein gleicher Teil des

Stiftungsvermógens zusteht.

Sollten keine Nachkommen vorhanden sein, so werden die Aktiva von den Rechtsnachfolgern übemommen,

die ausdrücklich durch die Stiftungsgründer bezeichnet wurden.

KAPITEL VI  VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 27  Innere Ordnung

Der Vorstand kann eine innere Stiftungsordnung aufsetzen, die jedoch der anwendbaren Gesetzgebung und

den vorliegenden Satzungen unterworfen ist.

KAPITEL VII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Stiftungsgründer treffen folgende Entscheidungen, die erst am Datum der Hinterlegung der Satzungen

und der Ernennungen der Vorstandsmitglieder bei der Geschaftsstelle des zustandigen Handelsgerichts effektiv

werden.

Das erste Geschaftsjahr der Stiftung beginnt am Tage der Hinterlegung der Gründungsurkunde bei der

Geschfiftsstelle des zustandigen Handelsgerichts um am einunddreif3igsten Dezember 2014 zu enden.

Danach beginnt jedes Geschaftsjahr am ersten Januar eines jeden Jahres um am einunddreiFFigsten

Dezember des gleichen Jahres zu enden.

Werden zu Vorstandsmitgliedern ernannt

- Herr Stephan ROMPEN

- Frau Véronique SCHUMACHER,

hier anwesend und welche disse Mandate annehmen.

- Frau Marie Annette von PLÜSKOW, geboren zu D-Bonn, am 11. Januar 1969, NN 690111-448-96,

wohnhaft in 1310 La Hulpe, rue C.Delpierre 44, für welche, Herr ROMPEN sich stark sagt und die Mandat

annimmt.

Die Vorstandsmitglieder sind zusammengetreten und haben ernannt

al zum Vorstandsvorsitzenden : Frau Véronique ROMPEN, vorgenannt.

b/ zum Sekretar : Frau Marie von PLUSKOW, vorgenannt.

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cl zum Schatzmeister : Herrn Stephan ROMPEN, vorgenannt.

Zur Delegierten für die tügliche Geschâftsführung wird ernannt

hierr Stephan ROMPEN, vorgenannt.

Da die für die Ernennung eines Kommissars erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind, wird derzeit trein

Kommissar ernannt.

Alle durch die Stiftungsgründer im Namen der sich in Gründung betindenden Stiftung eingegangenen

Verbindlichkeiten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sowie die seit dem 1. Oktober 2013

unternommenen Aktivitfiten werden durch die durch gegenwârtige Urkunde gegründete Stiftung übemommen

und durch diese bestâtigt.

Die wâhrend der Übergangsperiode eingegangenen Verpflichtungen mussen bestâtigt werden, sobald die

Stiftung mit dem Status einer Rechtsperson ausgestattet ist,

Für gleichlautenden analytischer Auszug

Jacques RIJGKAERT, assoziierter Notar

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/11/2013 - Annexes du Moniteur belge

Dern Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
STIFTUNG DER ASTRONOMISCHEN MEDIZIN

Adresse
HINTER DEM LEHEN 18 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne