SURYA

Divers


Dénomination : SURYA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 833.098.851

Publication

03/02/2011
ÿþi~ RI

Der Belglsr Staats' vorbeh

111

*11019103"

MOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblattzu vertiffentlichen ist

Unternehmensnr : OR,33.0e 954

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschriebeny : SNfy/a V.o.G.

(abgekürzt) :

Rechtsforen ; Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Lindenallee 8, 4750 Bütgenbach

Geuenstand

der Urkunde : GrOndung

SURYA V.o.G.

4750 B0tgenbach

SATZUNG

Die erschienenen Gründungsmitglieder :

LIMBURG Andrea, Lindenallee 8, 4750 Bütgenbach

WEY Roif, Lindenallee 8, 4750 Bütgenbach

SCHUMACHER Ruth, Zum Mehrenvenn 8, 4750 BOtgenbach

Vereinbaren, aine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemier& Gesetz vom 27. Juni 1921 w

gründen. Sie legen deren Satzung wie foigt Eest :

Kapitel I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck , Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielung nenni sich . SURYA V.o.G."

Alle Untellagen, Dokumente, Anzeigen, Vertôffentlichungen und

Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichrtung  SURYA V.o.G.'.

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung beitndet sich, Lindenallee 8, in 4750 BOS

nut duras Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sit der Vereinigung befindet sich im Ger¬ chtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszwevk

Die Zieisetzung der o.e. Vereinigung umfasst aile Aktiviteten, die die ,.Kürperarbeir betreffen und die das

Wohlbefinden der Teilnehmer ftrdern, insbesondere jedoch betritït dies die Ausübung von

Entspannungstechniken.

Die o.e. Vereinigung kann jegliche diesbezoglidie Aktivitât oder Tetigkeit ausOben bzw. ausführen, die in

direktem Oder ¬ ndirektem Zusammenhang mit o.e. Zielsetzung steht

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für Bine unbestimmte Zeil gegründet,

Modal II: Mitgliedschatt, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung. M¬ tgliederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder  Mindestanzahl Mitglieder

Dle Vereinigung urntasst effektive Mitglieder.

Die Vereinigung bestelt aus mindestens 3 effektiven Mitglledem.

Die Anzahl der effektiven Mftgiieder let allerdings unbegrenzt.

Die effektiven Mitgileder genieben die vollstendigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel B: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prirrzipiell allen natUrtichen, juristischen und Oifentlichen Personen

offen.

Effektive Mrtgiieder der Vereinigung sind

-die vorgenannten Personen;

-die gemal nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommersen Personen.

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglleder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muas jede natürfiche, juristische oder &t'entlictie Person;

die Setzung_ der Vereinlgung beachten, sich fer die Zielsetzung und Aldivitëten der Vereinigung interessieren

Md letzten Seite des Tells B angeben : A der Vorderseita: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermdchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Puf der Rückseite : Name und Unterachrift.

sonstige Schriften, welche von der

enbach, Der Sitz der Vereinigung kann

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/02/2011- Annexes du Moniteur belge

Bitte auf

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/02/2011- Annexes du Moniteur belge M0D8.2

sourie aktiv an den Tgtlgkeiten der Vereinigung teilnehmen. Treten Verhinderungsfelie ein, so sst ein

Verwaltungsratsmitglied davon zu bsnachrichdgen.

Ober die Aufnahme entsdeidet die Generalversammiung, die Ihre Enischeidung nicht begründen muss.

Es gibt dabet keine Aitersbeschránkung. Sobald ein effektives Mitglied 14 Jatrre alt geworden Ist, sst es

wahiberechtigt,

Der Venvraltungerat tragt in den gesetzlich vorgeschriebenen Forrnen und Frieten die Aufnahme neuer

effektiver Mitglieder in das Mitgliedsregister ein und venrolistendigt die Akte der Vereinigung beim zustândigen

Gericht.

Effektive Mitglieder geniellen alle van Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Sámtliche interne Verelnsangelegenheiten eind von den Mitgliedem streng geheim zu halten.

Zuwiderhandlung kunnen mit Ausschleaung bestraft werden.

Artikel 8: Austdtt

Der Austritt bzw. die Kündlgung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitglieds wird gültig durch die

8estatigung des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat het In den gesel fich vorgeschriebenen Formen und

Fristen den Austrfít von Miíglledem in das Mitgtiederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim

zustandigen Gericht zu vervollstendigen,

Der Austiitt bzw. die Kondigung der Mitgliedschaft eines angeschtossenen Mitgliedes wird güitigg durch die

Bestatigung des Verwaltungsrates bezoglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 9: Ausschluss

Der Ausschluss aines Mitgliedes kann erfolgen, wenn aine grobe Vertetzung der interessen der Vereinigung

oder ihrer Satzung vorliegt oder wenn die guten Sitsen gefahrdet werden. Der Beschluss über den Ausschluss

eines Mitgliedes wird mit einer 2/3 Mehrhelt der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder

durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende

Mitgiled immer vom Venvaltungsrat angehtlrt werden, der der Generalversammlung deun das Protokoll der

Erklarung und Tatsachen verlegt. Der Beschiuss der Generalversammlung mues dem betreffenden Mitgiied

durch elnen eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaitungsrat tregt in den gesetzllch

vorgeschdebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mltgliedem in das Mitglledsregister ein und

vervollstandigt die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht.

Der Verwettungsrat kann die Mitgiiedschatt der Mitgiieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder

der Satzung vorgeworden wird, bis zur Entscheidung der Generatversammiung aussetzen,

Artikel 10: AnsprOche der ausgeschiedenen Mitgiieder

Ausgeschiedene Mitglieder, ses es Infolge eines freiwilligen Austrittes oder eines Ausschlusses, haben

keinerlei Rechte auf Vermtigenstelle der Vereinigung. Sie k4nnen weder die Rgckerstaitung evenlueil

geleisteter Beltr age verlengen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches glit im Faite der Rechtsnarhfolge eines ausgeschledenen, ausgesdhlossenen oder veratorbenen

Mitgliedes In Bezug auf dessen Rechtsnachfolge.

Artikel 11: Haftung der Mitgiieder

Es gibt kelne finanzielle Verpflichhmg des Mitgliedes.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 12: Mitgtiedsregister

Am Sitz der Vereinigung sourie in der Kanziel des zustendigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister

gehalten, weihes die Namen, Vomamen, und Domizile bzw. lm Folie von juristischen und dffentlichen

Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat tragt aile

Abànderungert In Bezug auf die Mitglieder unverzùglich gemef3 den gesetzlichen Bestirnmungen in das

Mitgtiederregister ein und vervollstendigt die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht.

Kapitel III: Mitglledsbeltrage

Artikel 13: Mitglledsbeitrage

Die effektiven Mitglieder haten ketnen Mitglledsbeitrag zu entrichten. Jedes effektive Mitglied bringt seine

Fahigkeiten, Erfahrungen und Eineafz in der Vereinigung ein.

Kapitel IV: Generalversammlung

Artikel 14: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammiung setzt aids eus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 15: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generatversamrnkrng het die ihr gesetziich oder satzungsmfeig zustehenden Befugnisse,

insbesondere:

" Anderung der Satzung;

" Emennung und Abberufung von Verwaltungsmitgliedem;

" Entlastung des Verwaltungsrates;

" Genehmigung des Budgets und der Jahresendrechnung;

" Freiwillige Auflbsung der Vereinigung ;

 %Aufnahrne von effektiven Mltgiledem;

" Ausschluss von effektiven Mitgiiedem;

" Urnwandlung der Vereinigung;

" Verlegung des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 18: Sitzung der Generalversammlung

Die ordentiiche Generahrersammlung wind Jedes Jahr im Laure des Monats April abgehalten.

MOI) 3.4

Dom' Belgischen Staatablatt vorbehalten Teil B : Fortsetzung





Artikel 25: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann nur Ober Punkte beraten und entscheiden, die In der suf der Einledung zur Verwaitungsratssitzung vermericten Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fellen kann der Verwaitungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend bersten und entschelden.

Der Verwaltungsrat iet beschlussfahig. wenn mindestens die Mime seiner Mitgileder anwesend ader vertreten let, vorbehaitlich anders lautender geseizlicher Bestimmungen.

Alle Beschlüsse des Verwaltungerates werden rechtsgoltig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel StimmengleIchhelt entscheidet die Slimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwattungsratssitzung,

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Gescháftsführers im Rahmen der tagli hen Geschaftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezleller Bevollmachtigungen des Verwaltungsrates. wird die Verelnigung rechtsgWtig vertreten durch dle Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates, ader zwei gemeinsam handeinder Verwaltungsratsmitglieder.

Prozesse, bel lenen die Vereinigung als Ktagerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Veretnigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsretes oder dessen bezeichneten Verbeter geführt.

Artikel 27: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll ereteut, welches insbesondere cite Beschlüsse des Verwaltungsrates festtiált. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden dure den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 26: Verantwortlichlceit

Unbeschadet der ailgemeinen gesetriichen Bestimmungen Ober Rechte und Pflichten der Verwaltimgsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzlelungsabsicht unterliegen die Verwattungsratsmitgileder nicht der personlichen Haftung.

Artikel 29: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglleder sind unentgettlich.

Kapitel VI: Geschaftsjahr

Artikel 30: Geschditsjahr der Vereinlgung

Das Geschaftsjahr der Vereinigung begint am 1. Januar und endet zum 31. Dezember eines jeden Jahr s. Ausnahmsweise beginrit das laufendende Gesdiaftsjahr der Vereinigung am 12. Januar 2011 und endet am 31. Dezember 2011.

Kapitel VII: Auflósung der Vereinigung

Artikel 31: Auflasung

Die Mitglieder der Vereinigung kannen beschllellen die Vereinigung freiwillig aufzulosen. Dazu bedart es einer aullerordentiichen Generalversammlung, die nur dann beschlussfahig iet, wenn mindestens 2f3 der Mitglieder anwesend oder vertreten iet. Der Beschluss zur Aufl5sung erfordert 415 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Soulte anlassiich der eisten auBerordentiichen Generalversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend oder vertreten sein, kann eine zweite orderdliche Generalversammlung einberufen werden, die dann unabhânglg von der Anzahl anwesender oder vertretender Mitgileder entscheiden kann. Die Entscheldung zur Aufliisung erfordert allerdings immer eine Mehrheit von 415. Die zweite Generalversammlung kann frühsten 15 Tage nach der ersten stattfinden.

Artikel 32: Liquidator

lm Falie der freiwilligen Auflosung bestlmmt die Generalversammlung alven oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuelle Vergütungen fest.

Artikel 33: Verbleibendes Neüoverrnógen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbielbende Nettovermogen atver Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabstcht mit ahnlichen Zielsetzungen zur Verfügung gestept.

Die Generalversammiung kann bestimmen, welche genaue Veiwendung dis Nettovermogen der Vereinigung erhalten solt.

Kapitel VIII: Verschïedenes

Artikel 34: Verschledenes

Alle Berelche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, untediegen den Bestimmungen des Geselzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabslcht. Kapitel IX: Emennungen

Artikel 35 : Gründungsversammlung

Die heutige Generalversamndung bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wie folgt : 1.Limburg Andrea

2. Wey Rolt

Der Verwaltungsrat het gewahlt

als Vorsitzende und Schrtfifûhrerin : Limburg Andrea

als Kasslerer : Wey Rotf

Getatigt am 12. Januar 2011





Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenûber, zu vertreten.

Auf eter Rûckseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/02/2011- Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/02/2011- Annexes du Moniteur belge

reoo a2

Weitere au(3erordentliche Generalversammlungen tlnden stalt:

-Wenn 1!5 der stimmberechtigten Mitglleder dies schriftlach beantragen. Der Antrag hat dein Presidenten des Verwaltungsrates schriftiich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem beantragte Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer aul erordentlichen Generalversammiung ast innerhalb eines Monets stattzugeben.

-Jelles Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im tnteresse der Verelnigung far erforderlich halt

Die Einiadungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammiung durch den Verwaltungsrat mit elnfachem Brief an die Mitgileder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsiizende des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bel dessen Veshindenrng, das atteste enwesende Verwaitungsratsmitglied.

Artikel 17: Beschlussfassung

Die Generalversammiung kerm nur über Punkte beraten und entschelden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaitlich anders lautender gesetzllcher Bestimmungen.

Aile ordentiichen und aul3erordentiichen Generalversammlungen sind beschtussfehig, wenn mindestens die HSlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ader vestreten sind (vorbehattllch anders lautender gesetzlicher Bestimmungen).

Sopte eine Generalversammlung nicht beschlussfehig sein, wird eine zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage spater einberufen. Disse zweite Generalversammiung ast beschlussfahig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle

Beschlüsse der ordentiichen und au8erordentiichen Generalversammiung werden rerhtsgüttig getroffen dure die absolute Mehrheit der Slimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaftlich anderslautendes gesetziicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit lat dle Slimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschiaggebend.

Jades efeldive Mitglied ab 14 Jahren hat Bine Slimme. Potentielle Mitglieder haben kain Stimmrecht.

Artikel 18: Vofimacht

Jades Mitglied der Generalversammlung kann sick durch einen Bevollmachtlgten vertreten lassen. Der Bevoilmachtigte muas allerdings selbst Mitglied der Generalversammlung sein.

Die Bevolimechtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jades Mitglied darf nur eine Bevollmachügungg wahmehmen.

Artikel 19: Protokolle

Von jeder Generalversammiung wird ein Protokoll eretent, welches Insbesondere die Beschlüsse der Generalversammiung festhett. Das Protolcoir sowie Auszüge eus den Protokolien werden durch den Vorsitzenden der Generalversammiung und ein Verwallungsratsmitglted der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabenderungen mussen bains fur den Sitz der Vereinigung zustendigen Gericht offers gelegt werden. Gleiches gilt fur alle Emennungen, Abbenifungen oder Rücktritte von Verwaltungsmitgriedem, Gescheftsführem oder besonderen Bevollmechtigten.

Kepilel V: Verwaltungsret "

Artikel 20: Verwaltungsrat  Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Venwitungsrat verwaltet, der eus mindestens 2 Personen besteht. Die Veswaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Venwallungsratsmitglieder müssen ihrerseits effektive Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitgfreder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammiung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Presidiums fur eine unbestimmte Dauer.

Artikel 21: Vakanz

Bel vorzeitigem Ausscheiden aines Verwaftungsratsmitgliedes kónnen die restlachen Verwaltungsratsmltgiieder Bine vodeufige Ersatzwahl vomehmen. Die nechste dareuf foigende Generalversammlung schreltet dann zur defrrrltiven Emennung. Das Ersatzmitglíed führt die Restlaufzelt des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsraismitgiiedes zu Ende.

Artikel 22: Befugnis des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat haf die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustandigkeit gehoren ail jens Geschafte, die das Gesetz oder die vodiegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 23: Presidium

Das Presidium bilden der Vorsitzende und der Kassierer.

Bel Verhlnderung des Vorsitzenden übt der Kassierer die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 24: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Venveltungsrat tritt jades Mal auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwel Verwattungsmitgliedem

zusammen, wenn es die interessen der Vereinigung erfordert.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ast ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsratamitgtiedem gewünscht wird. Der entsprechende Antrag muss sc hriftiich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen Verwaltungsmitgliedern beantragte Tagesordnung muss belgefügt werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung let innerhaib von 15 Toges stattzugeben.

Den Vorsitz des Verwaf ungsrates füfirt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhindering, der Kassierer.

Coordonnées
SURYA

Adresse
LINDENALLEE 8 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne