TANZGARDE VEGDER DIDDELDOPPCHER 1995

Divers


Dénomination : TANZGARDE VEGDER DIDDELDOPPCHER 1995
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 462.228.457

Publication

19/09/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist IVSOD 3.2



Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vordersafte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu ermâchtigt sind die Veremigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, au vertreten. Auf der Rückseite Name und Unterschrift.

1111111q1§1111à111111

Hinteriegt bel der kanzlei

des Handelsgerichts PUPEN

1 0 -09- 2014

'AI Kanzlei

1, Sitzverlegung

Sitzverlegung von 4780 ST.VETH, Von Dhaem Stresse 24 nach 4780 ST.VITH, Prümer Berg 4 A

2. Vorstandswahl

Folgende Verwaltungsratsmitglieder scheiden aus dem Vorstand aus:

Tafia PIP, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Von Dhaem Stresse 24

Sandra PIP, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Malmedyer Stresse 64 N211

Patrick BROHL, wohnhaft in 4780 ST.VITH, An den Linden 3

Xhavier HEVEN, wohnhaft in 4760 BOLLINGEN, Hinter der Molkerei 9

René PALUS, wohnhaft in L- 9964 HULDANGE, Dorfstrasse 85

Michael MARGRAFF, wohnhaft in 4780 ST.V1TH, Von Dhaem Stresse 8

Corinne SOLHEID, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Von Dhaem Strasse 8

Thierry KOPPER, wohnhaft in 4780 ST,VITH, Malmedyer Stresse 85

Lena SCHEUREN, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Rodter Stresse 34

Rami KIRSCH, wohnhaft in 4770 AMEL, Medeli, Deller Weg 125 A

Alain CREMER, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Prümer Berg 4 A

Folgende Verwaltungsratsmitglieder werden in den Verstand gewâhlt:

Prâsident Alain CREMER, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Prümer Berg 4 A Vize Prâsident: René PAULIS, wohnhaft in L- 9964 HULDANGE, Dorfstresse 85 Schriftführer: Xhavier HEYEN, wohnhaft in 4760 BOLLINGEN, Hinter der Molkerei 9 2. Sehriftführer: Julia BRODEL, wohnhaft in 4780 SCHONBERG, Andler 1 A Kassierer: Thierry KOPPER, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Malmedyer Strasse 85 2. Kassiererin: Elena THOMMESSEN, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Klosterstrasse 5 Zeugwart Dominic CLASSEN, wohnhaft in 4784 CROMBACH, Crombach 20 Beisitzer: Sarah HENZEN, wohnhaft in 4770 AMEL, Meyerede, Hondtheiner Weg 6 Beisitzer: Ingrid HERZOG, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Luxemburger Stresse 64

Unternehmensnr 0462.228.457

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) TANZGARDE VEGDER DIDDELDÔPPCHER 1995

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Von Dhaem Stresse 24- 4780 ST.ViTH

Gegenstand

der Urieunde : Sitzverlegung - Ernennung neuer Vorstand

Laut Protokoll der Generalversammlung vom 25.04.2014 wurden folgende Ânderungen einstimmig angenommen:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 19/09/2014 - Annexes du Moniteur belge

,

TeïI B : Fortsetzung

Alain CREMER

Prâsident



4-) d. Dem 3'Belgischen Staatsblatt vorbehalten







MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 19/09/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Bitte auf der ietzten Seite des Teirs B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beu rkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite Name und Unterzeichnung.

18/10/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist MOD

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des Handels- ,." , 1-; %UWET,s

05 2012

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : 0462.228.457

' Name der Vereirtigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschriaben) : TANZGARDE VEGDER DIDDELDOPPCHER 1995

(abçisktlrxt)

Rechtsfarm : VEREINIGUNG OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT

Sitz : RODTER STRASSE 12, 4780 SANKT VITH

Gegenstand

der Urkunde : ERNENNUNG NEUER VORSTAND-SITZVERLEGUNG-ABÂNDERUNG

DER STATUTEN

1. ERNENNUNG NEUER VORSTAND

Analytischer Auszug der ordentlichen Generalversammlung vom 27.04.2012:

Vorstandswahl

Einstimmig wâhlte die Generalversammiung folgende Personen als Mitglieder des Vorstandes 2012-2014:

Président: Michael Margraff, Von Dhaem Str. 8, 4780 St. Vith

Vize-Président Alain Cremer. Prümer Berg 4A, 4780 St. Vith

Schriftführerin: Tanja Pip, Von Dhaem Str. 24, 4780 St. Vith

2. Schriftführer: Xhavier Heyen, Hinter der Molkerei 9, 4760 Ballingen

Kassiererin: Corine Solheid, Von Dhaem Str. 8, 4780 St. Vith

2. Kassiererin: Sandra Pip, Malmedyer Str. 64N211, 4780 St. Vith

Zeugwart: Thierry Kapper, Malmedyer Str. 85, 4780 St. Vith

2. Zeugwart: Lena Scheuren, Rodter Str. 34, 4780 St. Vith

Beisitzer: Patrick Brühl, An den Linden 3, 4780 St. Vith

Beisitzer: René Paulis, Dorîstr, 85, L-9964 Huldange

Trainerin: Rami Kirsch, Medeli, Deller Weg 125A, 4770Amel

Folgende Verwaltungsratsmitglieder schieden aus dem Vorstand aus:

Daniel Schmitz, 1m Kulei 8A, 4750 Elsenborn

René Huppertz, Bernard Willems Str. 19, 4780 St. Vith

Ralph Reuter, Von Dhaem Str. 24, 4780 St. Vith

Bianca Cremer, An der Dell 16, 4780 St, Vith

2. SITZVERLEGUNG

Sitzverlegung von RODTER STR. 12, 4780 ST. VITH nach VON DHAEM STR. 24, 4780 ST. VITH

3. STATUTENÂNDERUNG

STATUTEN DER TANZGARDE VEGDER DIDDELDOPPCHER 1995

KAPITEL 1: Bgnennung, Sitz, Zweck, Dauer

Bitte sur der ietzten Belte des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die daze ermtchtlgt rand die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten

Auf der Ritckseite : Name und Unterschrift.

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MDD 3.2

Artikel 1

Diese Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen ,Tanzgarde Vegder Diddeldtippcher 1995".

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4780 Sankt Vith, Von Dhaem Stalle, 24, Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3

Ziel dieser Vereinigung ist es den Tanzsport zu fôrdern, auf tânzerischer, akrobatischer und sportlicher Ebene, einzeln oder aber vorrangig In Gruppen, im Hinblick auf Darbietungen bei Veranstaltungen gleich welcher Art. Kincler und Jugendiiche, aber auch Erwachsene zu dieser Sportart hinzuführen und ihnen somit eine attraktive und sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermbglichen. Dazu stehen alle Mittel zur Verfügung: durch Werbung jeglicher Art, durch Organisieren von Turnieren, Teilnahme an Meister-schaften auf Verbandsebene und auflerhalb derselben, usw. Die Vereinigung kann diese Zielsetzung alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen verwirklichen.

Artikel 4

Die Vereinigung kann zwecks Verwirklichung ihrer Zielsetzungen Vorschlâge erarbeiten und konkrete Matnahmen ergreifen die sie zu diesem Zwecke ais notwendig erachtet. Sie kann Veranstaltungen und Aktivitàten jeglicher Art durchführen deren Erlbs ausschliellich der Verwirklichung ihrer Zietsetzung dient Sie kann Publikationen herausgeben mit demselben Ziet.

Artikel 5

Die Vereinigung ist für eine unbestimrnte Dauer gegründet

KAPITEL 2: MITGLIEDER, ANNAHME, RÜCKTRITT, AUSSCHLUSS

Artikel S

Die Anzahi der Mitglieder der Vereinigung ist unbegrenzt. Sie muss aber wenigstens drei Mitglieder zâhlen.

Artikel 7

Mitglied kann jede Person oder jene Vereinigung werden, die sich mit den Zielsetzungen der Vereinigung einverstanden erkiârt. Um als Mitglied aufgenonimen zu werden. bedar! es eines Antrages an den Verwaltungsrat der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Diesbezügliche Entscheidungen müssen nicht begründet sein.

Die irrarner erhaften durch ihre Ernennung durch den Verwaltungsrat automatisch die Mrtgliedschaft, Diese erlischt an dem Tag, ab dem sie ihr Amt nicht mehr ausüben.

Neben den ordentlichen Mitgliedern gibt es Ehrenmitglieder. Hierbeî handelt es sich um Personen, die sich in besonderer Weise um die Interessen der Vereinigung verdient gemacht haben. Diese werden durch die Generafversammlung bezeichnet.

Artikel 8

Der Mitgliedsbeitrag darf die Summe von efn hundert fünfzig Euro nicht übersteigen und wird jührlich durch die Generafversammlung festgelegt.

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MOD 9.2

Jedes neu aufgenommenes Mitglied entrichtet spâtestens innerhalb von fünf Monaten nach seiner Aufnehme einen einmaligen Betrag in Hühe von 75 Euro.

A tikei 9

Alleine die Generalversammlung kann ein Mitglied ausschliellen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt, wenn es interesselosigkeit der Vereinigung gegenüber zeigt, wenn es sich weigert die gefassten Beschlüsse mitzutragen, wenn die Beitragszahlungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgen.

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgiledes wird mit einer 213 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen. Vor eiher Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklarungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss des Verwaltungsrates muss dem betreffenden Mitglied durch Einschreibebrief mitgeteilt werden.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzung der Gesetze oder der Statuten vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Der freiwillige Rücktritt eines Mitgliedes ist dem Verwaltungsrat durch Posteinschreibebrief bekannt zu geben oder durch einen entsprechenden von ihm unterzeichneten Vermerk im Mitgliederregister.

Die ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieder haben treinen Anspruch auf das GeschSftsver-mcgen der Vereinigung und müssen alle der Vereinigung gehbrenden Gegenstànde zurückgeben.

Artikel 10

AufBer den ordentiichen Mitgliedern deren Rechte und Pflichten durch diese Statuten und das Gesetz beschrieben sind verfügt die Vereinigung liber Mitglieder die ihr nur zur Ausübung des Spartes beigetreten sind. Diese werden allgemein hin als angeschlossene Mitglieder bezeichnet und nekmen nur zur Ausübung ihres Spartes am Leben der Vereinigung tait.

Eln angeschfossenes Mitgfied muss die Satzungen der Vereinigung beachten, sich für die Zielsetzung und die Aktivit;ten der Vereinigung einsetzen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Veiwaltungsrat eingereicht werden, der Aber den Antrag entscheidet und diese Entscheidung nicht begründen muss.

Gilt ais ausgetretenes angeschiossenes Mitglied, das diesen Wunsch dem Veiwaltungsrat schriftlich mitgeteilt hat oder seinen Jahresbeitrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahit het,

Der Austritt eines angesohlossenen Mitgliedeswird gültig durch Bestâtigung des Verwaltungsrates.

KAPITEL 3 : VERWALTUNGSRAT und GESCHÂFTSFÜHRUNG

Artikel 11

Die Verwaltung der Vereinigung obliegt dem Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch die Generalversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewühlt werden. Die Wiederwahl ist zulâssig.

Die Mandatsdauer endet am Tage der Generalversammlung.

im Falie der Vakanz im Laufe der Mandatszeit soute der Verwaltungsrat innerhalb drei Monaten ein neues Mitglied kooptieren. Dieses übt dann sein Mandat bis zum Ende der Mandatsdauer aus und wird durch die darauf folgende Generalversammlung bestátigt,

Niemand dart zwei Amter gleichzeitig innehaben.

Jeder Kandidat für den Verwaltungsrat muss das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben.

Artikel 12

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Mao 3.2

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Prâsidenten, einen Vize-Prâsidenten, einen Sekretâr, einen Kassierer und elnen Zeugwart deren Mandatsdauer sich auf zwel Jahre belaufen.

Artikel 13

Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht freiwillig auf sein Mandat zu verzichten.

Nur die Generaiversammlung hat das Recht ein Verwaltungsratsmitglied von seiner Aufgabe zu entbinden. Dabei bedarf es einer zwei Drittel Stimmenmehrheit.

Artíkef 14

Die Dauer der Mandate im Verwaltungsrat belâuft sich auf zwei Jahre.

Artikel 15

Per Verwaltungsrat verfügt über die weitgehendsten Befugnisse was die tâgiiche Geschâftsführung und die Verwaltung der Vereinigung im weitesten Sinne des Wortes angeht. Alles was nicht ausdrück-lich durch die Satzungen oder durch das Gesetz der Generaiversammlung vorbehalten ist, gehort zur Kompetenz des Verwaltungsrates.

Die Verwaltungsratsmitglieder gehen mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe keine persOnllche Haftung ein. Sie haben sich lediglich for die Ausführung ihres Mandates vor der Generaiversammlung zu verantworten.

Artikel 16

Die tâgliche Geschüftsfohrung obliegt dem Prâsidenten.

Alle Protokolle, Verwaltungsdokumente und jeglicher Schriftverkehr sind durch den Presidenten und den Sekretár zu unterzeichnen.

Ails Dokumente die im weitesten Sinne die finanziellen Angelegenheiten der Vereinigung betreffen sind durch den Kassierer und den Prâsidenten zu unterzeichnen.

For die Abwicklung aller Geschâfte mit der Bank est der Kassierer alleine unterschriftsberechtigt.

F[rr Verpflichtungen, die 125 Euro Obersteigen, ist die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrates erforderlich. Das Vorhandensein dieser Genehmigung muss allerdings Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

Artíkef 17

Der Prâsident vertritt die Vereinigung nach auf3en, es sel Benn, die Generaiversammlung würde ein anderes Verwaltungsratsmitglied dazu mandatieren.

Ver Gericht wird die Vereinigung vertreten durch den Prâsidenten, sowie zwei weiteren Verwaltungs-ratsmitgliedern.

Artikel 18

Der Verwaltungsrat wird durch den Prâsidenten oder dessen Beauftragten sooft einberufen, wie es for die Interessen der Vereinigung erforderlich est, jedoch wenigstens acht Mal pro Jahr einberufen und jedes Mal ween wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt,

Artikel 19

Der President beruft die Verwaltungsratssitzungen ein durch eine schriftliche Einladung die wenigstens zehn Tage vor diesem Termin versand wird.

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MOD 3.2

Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht Zusatzpunkte zur Tag esordnung zu bringen. Diese müssen dern Vorsitzenden spetestens fünf Tage vor der Verwaltungsratssitzung mitgeteilt werden.

Artikel 20

Urn beschlussfehig zu sein, muss die Fiálfte plus 1 der Verwaltungsratsmitglieder anwesend sein.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich durch em anderes vertreten lassen. Oazu genUgt eme entache schriftliche Volimacht.

Ein Verwaltungsratsmitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.

Ist das notwendige Quorum nicht erreicht, wird eine zweite Verwaltungsratssitzung mit derselben Ta-gesordnung innerhalb von fünfzehn Tagen einberufen die beschlussfehig ist, unabhangig von der Anzahl der Anwesenden.

Artikel 21

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Artikel 22

Der Verwaltungsrat führt am Sit der Vereinigung ein Mitgliederregister. Dieses Register umfasst die Namen, Vormmen und Geburtsdatum, sowie die Adresse des Mitgliedes. Wenn es sich um eine juristische Vereinigung oder Geselischaft handelt, so muss die Bezeichnung und die juristische Form sowie die Adresse des Sozialsitzes angegeben werden. Alle Entscheidungen über die Neuaufnahme oder die Entlassung eines Mitgliedes mussen innerhalb acht Tagen nach Kenntnisnahme der Entsoheidung einge-tragen werden.

Aile Mitglieder dürfen dieses Register, sowie alle Protokolle und elfe Entscheidungen am Sitz der Vereinigung einsehen.

Artikel 23

Anlesslich der Generalversammlung im Laide des Monats April unterbreitet der Verwaltungsrat der Generalversammlung die Jahreskonten des verflossenen Geschaftsjahres und den Haushalt des darauf folgenden Geschaftsjahres zwecks Annahme.

KAPITEL 4 ; DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung ist das hóchste Organ der Vereinigung. Sie setzt sich aus allen Mitglïedern zusammen, au(er den angesehiossenen Mitgliedern. Jede Vereinigung oder Geseilschaft die Mitglied ist, entsendet zwel ordentliche Mitglieder in die Generalversammlung.

Die Generalversammlung wird geleitet durch den Presidenten, bel dessen Abwesenheit durch den Vize-Prasidenten, bel dessen Abwesenheit durch den Sekretar und bei dessen Abwesenheit durch das alteste anwesende Mitglied.

Artikel 25

Die Generalversammlung muss sich über nachstehende Punkte aussprechen:

Die Abanderung der Statuten;

Die Benennung und die Entlassung der Verwaltungsratsmitglieder;

Die Benennung und die Entlassung der Kommissare, sowie die Festsetzung deren Zuwendungen falls eine

miche Zuwendung zugeteilt wird;

Die Entiastung der Verwalter und Kommissare;

Die Annahme des Haushaltes und der Konten;

Die Autidsung der Geseilschaff;

Den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes;

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M0D 3.2

Den Entzug eines Verwaltungsratsmriandates;

Die Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

Die Umwandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft mit soziafen Zielsetzungen;

In allen Fdilen die von den Statuten vorgesehen sind.

Artikel 26

Die Generalversammlung wahit den Verwaltungsrat in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 27

Aile Beschiüsse Ober die Bezeichnung von Mandaten innerhaib der Vereinigung beinhalten deren Namen, Vormmen, Adresse, Geburtsort und  datum und wenn es sich um eine Gesellschaft oder eine Vereinigung handelt, deren genaue Bezeichnung und juristische Form, deren Mehrwertsteuernummer und Sozialsiiz.

Artikel 28

Die Generalversammlung wird ein Mal pro Jahr und zwar im Laufe des Monates April tagen oder immer dann, wenn die Interessen der Vereinigung es verlangen oder wenigstens ein fünftel der Mitglieder dies schriftlach beantragen.

Artikel 29

Aile Mitglieder der Generalversammlung werden wenigstens fünfzehn Tage ver derselben schriftlich eiingeladen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizulegen. teder Vorschiag zur Tagesordnung der von wenigstens 1/20 der Mitglieder unterzeichnet ist, muss behandelt werden.

Auch aile angeschlossenen Mitglieder werden innerhaib derselben Frist und Form eingeladen. Sie haben allerdings kein Stimmrecht.

Artikel 30

Die Beschiüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, aul3er bei: 1.Statutenânderungen mussen auf der, der Einladung beigefügten Tagesordnung stehen und bedürfen einer Zweidrittelanwesenheit der Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen mussen.

2.Statutenánderungen die eine Abünderung der ursprünglichen Zielsetzung beinhalten bedürfen einer Vierfünftelmehrheit der Stimrnen der anwesenden Mitglieder.

Wenn das erforderliche Anwesenheltsquorum der Zweidrittelanwesenheit nicht erreicht wird bei einer ersten Sitzung, beruft der Verwaltungsrat eine zweite Sitzung ein, die frühestens fünfzehn Tage nach der ersten Versammlung stattfindet. Diese Generalversammlung ist beschlussfâhig gleich wie viele Mitglieder anwesend sind. Statutenânderungen bedürfen jedoch einer Zweidriittel- bzw. einer Vierfünftelmehrheit der dann anwesenden Mitgliedern gem B §2, 1. und 2. hiervor.

Artiket 31

Alle Beschiüsse und Protokolle der Generalversammlung dürfen durch die Mitglieder am Sitz der Vereinigung eingesehen werden. Driften, die e.in Anrecht auf Einsicht nachweisen, kannen diese Dokumente auf dem Postweg zugesandt werden.

KAPITEL 5 : DIE KOMMISSARE

Artikel 32

Die Überwachung der Buchführung der Vereinigung wird zwei Kommissaren anvertraut, die von der Generalversammlung fur die Dauer von zwei Jahren gewühltwerden.

l7ern Dei'giscrsen Staatsblad vorbehreiten M4D 3.2

Ted B : Fortsetzung

Diese Kommissare k6nnen an Ort und Stelle von allen Finanzoperationen Kenntnis nehmen, die Bücher und die Rechnungen prüfen und sich jéhrlich eine Aufstellung über Aktiva und Passiva der Vereinigung aushéndigen lassen.

Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht als Kornmissar gewâhlt werden.

in den im Artikel 17, §5 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzie-lungsabsicht vorgesehenen Félle, muss es sich bel den Kommissaren uni natürliche Oder juristische Personen handein, die seitens des Institutes der Betriebsrevisoren anerkannt sind.



KAPITEL 6 : DAS GESCHÂFTSJAHR

Artikel 33

Das Geschéftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. Mérz des darauf folgenden Jahres.

KAPITEL 7 : DIE AUFLOSUNG

Artikel 34

Die Generalversammlung kann die Autlosung der Vereinigung nur unter denselben Bedingungen ais diejenigen bezügfich der Abânderung der Zielsetzung der Vereinigung beschliessen.

Artikel 35

Zum Zwecke der Aufldsung bezeichnet die Generalversammlung einen oder zwei Liquidatoren.

Artikel 36

Die Aktiva kann nur nach Begleichung der Passiva verteilt werden. Die Verteilung darf Dritten keinen Schaden zufügen.

Artikel 37

1m Falle der Auflüsung der Vereinigung wird das Guthaben an einen Verein oder Organisation übertragen, deren Zweck und Ziel am ehesten dem Zweck der gegenwfirtigen Geselischaft entsprechen.

KAPITEL 8 : DIE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Für aile hier nicht vorgesehenen File geiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und vom 2. Mai 2002 über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

. Der Verwaltungsrat selzt sich aus folgenden Personen zusammen: Michael MARGRAFF (Président), Alain

CREMER (Vize-Président), Tanja PIF (Schriffführerin), Xhavier HEYEN (2. Schriftführer), Corine SOLHEID ' (Kassiererin), Sandra PIP (2. Kassiererin), Thierry KOPPER (Zeugwart), Lena SCHEUREN (2. Zeugwart), Romi KIRSCH (Trainerin), René PAULIS (Beisitzer), Patrick BROHL (Beisitzer)

Bitte auf der letzten Seite des Tells t3 angeben : Auf der Vorderseite: Name und 'Eigenschaft des beurs undenden Netars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stittung oder die Organismus ]ritten gegenüber, zu wrrtreten. Auf der Riickseite : Name und Unterzelchnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -18/10/2012 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
TANZGARDE VEGDER DIDDELDOPPCHER 1995

Adresse
VON DHAEM STRASSE 24 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne