THEATERGRUPPE MACKENBACH VOG

Divers


Dénomination : THEATERGRUPPE MACKENBACH VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 509.954.536

Publication

27/02/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist MOD 3,2



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Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegeniíber zu vestreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Unternehmensnr. ' iDgeri " g_6-1f .534

Name der VereinigunglStiftunglOrganisrnus

(Ausgeschrieben) : Theatergruppe Mackenbach VOG

(Abgekürzt) :

Rechtsfiorm : V.o.G.

Sitz : Schlierbach 6 4780 Sankt Vith

Gegenstand

der Urkunde

Eintragung der Vereinigung

SATZUNG DER V.o.G. THEATERGRUPPE MACKENBACH

Die erschienenen Gründungsmitglieder

BALLMANN Roger Schlierbach 4A 4780 St.Vith

GILLESSEN Kristina Honsfeld 119 4760 Büllingen

GILLESSEN Peter Heuem 28 4780 St.Vith

HACK Ludwig Schlierbach 28 A 4780 St.Vith

HERMES Maria Schlierbach 32 4780 St.Vith

HOFFMANN Roland Schlierbach 32 4780 St.Vith

PLATTES Manuela Schlierbach 28 A 4780 St.Vith

SCHANK Marc Schlierbach 6 4780 St.Vith

SCHOMMERS Anja Atzerath 2A 4780 St.Vith

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgt fest :

KAP1TEL 1 : BEZEICHNUNG. S1TZ, ZIELSETZUNG, DAUER. Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  THEATERGRUPPE MACKENBACH VOG"

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz ist in Schlierbach 6 4780 St.Vith

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzunq

Zielsetzung der Vereinigung ist die Organisation und Durchführung von Theateraufführungen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOO 3.2

- Fortse3zung

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il : MITGLIEDER

Artikel 5 : Mitglieder

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

c . ,

Dem

Belgischen

Staatsblatt

vorbehalten

Die Vereinigung besteht ausschlief3lich aus ordentiichen Mitgliedern.

Die Anzahl der Mitgiieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger ais drei betragen. Die erster Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6 : Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Persan werden.

Mitglieder vor der Vollendung des 12. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat. Artikel 7: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch Austritt; dieser hat durch eine schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat zu erfolgen.

3. durch Ausschluss; dieser kann erfolgen, wegen eines schweren Verstofres gegen die Interessen des Vereines.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 213 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehür zu gewâhren. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erliischen alle Amter und Rechte in der Vereinigung. Geleistete Betrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungsiegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

Artikel 8: Beitrâge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht heiher sein dart als 5 EUR.

Artikel 9: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder, zum Ausschluss von Mitgliedern sind einzutragen

Gemâi3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

Bitte auf des letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschatt des beurkundenden Notars ode der Personen, die

dazu ermftchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Riickseite : Name und Unterschrift

P - Fortsetzung KAPITEL III : ORGANE DER VEREINIGUNG Mon 3,2

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Den Belgischen Staatsblatt vorbehalten



Artikel 10: Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammiung

2. der Verwaltungsrat

Artikel 11: Generalversammlung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Ver-miter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaitsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 12 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diere findet im ersten Trimester statt.

Es kann so aft eine aulIerordentliche Generalversammiung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine aufFerordentliche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder per Mail vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 13: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltspian oder Satzungsânderungen.

Die Generalversammiung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Steilvertreter geleitet.

KAPITEL IV : VERWALTUNG

Artikel 14 : Verwaltungsrat

Bitte auf der fetzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenober zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Teïl n Fortsetzung MOD 3,2

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung fur 2 Jahre gewàhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist müglich.

Der Verwaltungsrat wàhlt unter seinen Mitglledem einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Weitere Verwalter werden von der Generalversammlung unter den Mitgliedem gewâhit. Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Die Verwalter gehen hinsichtiich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persônliche Verpflichtungen ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 1 Mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 15: Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoil anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwürtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt

KAPITEL V : VERTRETUNG, HAFTUNG

Artikel 16 : Vertretuno der Vereiniqunq

Für alle Handlungen ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Driftpersonen rechtsgültig vertreten ist.

Gerichtsverfahren, ser es als Khger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Beitreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Artikel 17 : Geschsftsiahr. Jahresabschluss, Tâtigkeitsbericht

Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

Die Buchhaltung wird gemaf3 Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregeit.

Konten, Haushait und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des ersten Trimesters zur Billigung vorgelegt.

Bitte auf der fetzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu versreten

Auf der R ickseite : Name und Unterschrift

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t s]ent Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

Te - Fcrfsetzung MOD 3,2

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschaftsführenden Vorstandes.

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"©enf Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Der Verwaltungsrat erstellt jahrlich einen Bericht über die Tatigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL VI : SATZUNGSÀNDERUNG, AUFLÜSUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 18 : Satzungsanderung

Die Satzung dart nur gema(. den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 19 : Auflüsang

lm Falle der freiwilligen Auflësung wird die Generalversammlung einen oder mehrere ' Liquidatoren emennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird sozialen oder kulturellen Zwecken zugeführt.

Artikel 20: Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedern gewahit :

SCHANK Marc Schlierbach 6 4783 St.Vith

HOFFMANN Roland Schlierbach 32 4780 Sankt Vith

PLATTES Manuela Schlierbach 28 A 4780 St.Vith

Der Verwaltungsrat hat gewahlt :

- als Vorsitzenden : SCHANK Marc Schlierbach 6 4780 St.Vith

- als Schriftführer : HOFFMANN Roland Schlierbach 32 4780 Sankt Vith

- als Kassenführer : PLATTES Manuela Schlierbach 28 A 4780 St.Vith

Geschehen zu Schlierbach am 01. Februar 2013 in zwei Urschriften.

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Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermüchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenttber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/02/2013 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
THEATERGRUPPE MACKENBACH VOG

Adresse
SCHLIERBACH 6 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne