TISCHTENNISCLUB ASTORIA KELMIS VOG (ABGEKURZT) TTC ASTORIA KELMIS VOG

Divers


Dénomination : TISCHTENNISCLUB ASTORIA KELMIS VOG (ABGEKURZT) TTC ASTORIA KELMIS VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 436.104.080

Publication

09/07/2014
ÿþUnternehmensnr : 436.104.080

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Tischtennisciub Astoria Kelmis VoG

(abgekürzt) : TTC Astoda Kelmis VoG

Rechtsform : VoG

Sitz : Altenbergerstrasse 71 -4728 - Hergenrath

Gegenstand

der Urkunde Generalversammlung vom 2310512014: Neuer Vorstand

Zurückgetreten:

Schilfiers Eric, Lascheterweg 5 - 4700 Eupen

Neu hinzugekommen

Beisitzer: Schiftlers Gerhard, Altenbergerstrasse 71, 4728 Hergenrath

Beisitzer: Müller Peter, Wolfshaag 6 - 4720 Kelmis

Neuer Verstand:

Prâsicient: Aretz Heinrich Anton, Rue du Ruisseau 26 - 4850 Moresnet

Sekretâr: Meessen Roger, Chemin Kyssel 12- 4837 Baelen

Kassierer: Aretz Henri, Rue du Ruisseau 25 - 4850 Moresnet

BeislUer: Xhonneux Maxime, Rue Cloth 12- 4720 Kelmis

Beisitzer: Schifflers Gerhard, Aitenbergerstrasse 71, 4728 Hergenrath

Beisitzer: Müller Peter, Wolfshaag 6 - 4720 Kelmis

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den An lagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist MOD 3.2

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Bitte auf der letzten Boite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notes oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und tinterschrift.

26/08/2013
ÿþr1 Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist MOD 3.2

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegeniiber, zu vertroton.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Unternehmensnr : 436.104.080

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen:

Tischtennisclub Astoria Kelmis VoG

TTC Astoria Kelmis VoG

VoG

Pet-r kSbretsse., ~~ !. qA/1 Z. tfGn

Gegenstand

der Urkunde

Text : Neuer Verstand: Genealversammlung vom 24. Mai 2013

Zurückgetreten:

Schifflers Gerhard, Altenbergerstrasse 71, 4728 Hergenrath

Rautenberg Wilka, Casinostrasse 46, 4728 Hergenrath

Decroupet Benofl, Parkstrasse 11, 4711 Astenet

Roggemans Jean-Marie, Rue haute 36, 4850 Plombières

Rautenberg Jochem, Casinostrasse 46, 4728 Hergenrath

Jèhnert Klaus, Cité Belle-Vue 49, 4720 Kelmis

Nouer Verstand:

Prâsident; Eric Schifflers, Lascheterweg 5, 4700 Eupen

Sekreâr: Roger Meessen, Chemin Kyssel 12, 4837 Baelen

Kassierer: Henri Aretz, Rue du ruisseau 25, 4850 Moresnet

Beisitzer: Maxime Xhonneux, Rue Cloth 12, 4720 Kelmis

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1 _08_ 2013

der Greffier Kanzlei

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(ausgeschrieben)

(abgekiírzt) :

Rechtsfarm

Sitz

Kapitel I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich "Tischtennisclub Astoria Kelmis Vereinigung

ohne Gewinnerzielungsabsicht , abgekûrzt "TTC Astoria Kelmis VeG"

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Altenbergerstrasse 71, 4728 Hergenrath.

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Der Sitz befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist:

die Ausûbung leder direkten oder indirekten sportlichen Tâtigkeit; die Gesellschaft kann Mobilien, tmmobilíen

besitzen, Vereinbarungen mit óffentlichen Behârden oder Privatpersonen treffen und sich an

lokalen Vereinigungen, deren Zielsetzungen mit der Ihrigen vereinbar sind, beteiligen.

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MOd 3.2

Sie kann sâmtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tâtigkeit und Handiung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapite111:Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung,

Mitgliederregister

Artikel 5:Effektive Mitglieder Angeschlossene Mitglieder-Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahi der effektiven und angeschiossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt.

Lediglich die effektiven Mitglieder genief3en die vollstândigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen

Rechte.

Artikel 6:Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen Mitglieder, juristtschen und üffentllchen Personen offen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung:

-die vorgenannten Personen;

-die gemí i nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen Personen.

Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung:

-die gemâl3 nachfolgenden Bestimmungen ais angeschlossene Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder i ffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren, sowie aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilzunehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervolistândigen.

Effektive Mitglieder geniel3en alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte. Artikel 8:Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Um angeschiossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder dffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie diese Zielsetzung und die Aktivitâten der Vereinigung zu unterstützen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Angeschlossene Mitglieder genief3en folgende Rechte: die gleichen Rechte wie die effektiven Mitglieder

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MQD 3.2

Artikel 9:Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.

Gilt als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht binnen

der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat bezahit. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Falie durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehiende Beitragszahlung ausdrücklich bestâtigt, ïestgestellt.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, eb dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat het in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustàndigen Gericht zu vervollstifndigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird gültig durch die Bestâtigung des Verwaltungsrates bezüglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfofgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Setzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erkiarungen und Tatsachen voriegt, Der Beschluss der Generalversammiung ist dem betreffenden Mitgfied durch eingeschriebenen

Brief mitzuteilen. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht zu vervolistândigen.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen sich schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11:Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgesciliedene Mitglieder, sel es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermügensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12:Haftung der Mitglieder

Die finanzielten Verpflichtungen jedes Mitglledes sind bis zur Hi he des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kamlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird eis Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Felle von juristischen und üffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsforen und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemír3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustândigen Gericht eingetragen werden.

Kapitel II I:Mitgliedsbeitrttge

Artikel 1 4:M itgliedsbeitràge

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag darf 125 EUR nicht übersteigen,

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MOD 3.2

Kapitel IV:Generalversammlung

Artikel 15:Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 16:Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmdfFig zustehenden Befugnisse, insbesondere

-Anderung der Satzung;

-Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;

-Ernennung und Abberufung von 2 Kommissaren bzw. Kassenprüfem;

-Entlastung des Verwaitungsrates;

-Entlastung der Kommissare bzw. Kassenprüfern;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

-Freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

-Ausschluss von Mitgliedern;

-Umwandlung der Vereinigung;

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung;

-Festiegung des Mitgliedsbeitrages;

Artikel 17:Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr zwischen dem 1. Mai und dem 15. Juni abgehalten.

Weitere aufBerordentliche Generalversammlungen finden statt:

-wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Der Antrag hat dem Priàsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auf3erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben.

-jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hdlt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bel dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel I8: Beschlussfass u ng

Die Generalversammlung kann über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammiung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind und über Punkte, welche wâhrend der Generalversammiung vorgebracht werden.

Alle ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfáhig, wenn mindestens die Hülfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder verfreten sind, vorbehaltiich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen.

Scille eine Generalversammfung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auFFerordentfichen Generalversammiungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaitlich andersiautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Bei Personaifragen ist die Abstimmung immer geheim.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht

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MOI) 3.2

Artikel 19:Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch eiven Bevollmâchtigten verfreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein.

Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied dart nur eine Bevollmáchtlgung wahrnehmen.

Artikel 20:Protokolle

Von jeder Generalversammiung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammiung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammiung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabânderungen haben beim, für den Sitz der Vereinigung zustftndigen Gericht, offengelegt zu werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedem, Gescháftsführem oder besonderer Bevollmâchtigter.

Kapitel V:Verwaltungsrat

Artike121:Verwaltungsrat-Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht. Dle Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammiung emannt. Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 2 Jahren. Die ausscheidenden Ver waitungsratsmitglieder sind wieder wilthlbar.

Artikel 22:Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorlufge Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23:Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehendsten Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu Biner Zustindigkeit gehoren all jene Geschftfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten.

Artikel 24:Prasidium

Die Generalversammlung wâhlt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer, sowie einen Kassierer, die das Prâsidium bilden, Der Verwaltungsrat kann noch zusi#tzlich aus seinen Reihen einen stelivertretenden Vorsitzenden wâhlen.

Bel Verhinderung des Vorsitzenden übt der stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das llteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25:Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal Jann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.

Er tritt jedoch mindestens 6 mai pro Jahr zusammen, Am Ende jeder Versammlung wird das Datum der nâchsten Versammlung festgelegt.

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies von mindestens zwei Verwaltungsmitgliedern gewünscht wird. Der entsprechende Antrag hat schriftlich beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht zu werden. Die von diesen Verwaltungsratsmitgliedern beantragte Tagesordnung het beigefügt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende oder, bel dessen Verhinderung, das âiteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

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MOD 3.2

Artikel 26:Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kann über aile Punkte beraten und entscheiden, die wâhrend der Versammlung vorgebracht werden.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfhig, wenn mindestens die Hlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Falls nicht die Hi lfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist, kann die Versammlung zwar statenden, jedoch werden alle Entscheidungen erst bei der nichsten Versammlung getroffen.

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwattungsratssitzung.

Artikel 27:Vol lmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmdchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein, Die Bevollmâchtigung hat schriftlach zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen,

Artikel 28;Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschâftsführers im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmfichtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnder Verwaltungsratmitglieder.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Kiâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt,

Artikel 29:Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet.

Artikel 30:Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen, gesetzlíchen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der perstinlichen Haftung.

Artikel 31;Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeitiich.

Artikel 32:Tâgliche Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinígung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung an einen oder meterere Geschâftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) Oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des (der) Geschâftsführer(s) fest.

Kapitel VI:Geschâftsjahr

Artikel 33:Geschâftsjahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Ausnahmsweise beginnt das erste Geschâftsjahr am 12. Mai 2007 und endet am 31. Dezember 2007.

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' MOD 3,2

Kapitel VII:Rechnungslegung

Artikel 34: Kom miss are

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, hat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jâhrlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalis die Dauer des Mandates der Kommissare. Deren Tâtigkeit ist ehrenamtlich.

Artikel 35:Jahresendabrechnung  Budget

Jedes Jahr, spütestens im Monat Januar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschfiftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Kapitel VIII:Aufldsung der Vereinigung

Artikel 36:Aufldsung

Die Vereinigung kann gemâll den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeldst werden,

Artikel 37:Liquidator

lm Falle der freiwilligen Aufldsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuellen Vergtutungen fest.

Artikel 38;Verbleibendes Nettovermogen

Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbieibende Neítovermdgen einer Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen oder einem wohlti3tigen Zweck zur Verfügung gesteltt,

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermdgen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitel VIII;Verschiedenes

Artikel 39:Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrückiich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unteriiegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerziehlungsabsicht.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Bitte auf der letxten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name Und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Beschlüsse der Generalversammlung

Die Generalversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage, dem 24. Mai 2013, einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

1.Folgende Personen werden ais Verwaltungsratsmitglieder ernannt:

Vorsitzender: Schifflers Eric (2 Jahre)

Sekretâr: Meessen Roger (1 Jahr)

Kassierer: Aretz Henri (2 Jahre)

Beisitzer: Xhonneux Maxime (2 Jahre)

Die Mandate sind unentgeltlich.

2.Die Herren Müller Peter und Kefer Bertrand werden fit- eïne Dauer von 1 Jahr zu Kommissaren emannt:

Vertretung des TTC Astoria Kelmis VoG Dritter gegenüber

Schifflers Eric : Vorsitzender

Meessen Roger : Schriftführer

Aretz Henri : Kas sierer

Xhonneux Maxime: Beisitzer

Getâtigt am 24. Juli 2013 in Kelmis in 3 Exemplaren

Unterschriften

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 26/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
TISCHTENNISCLUB ASTORIA KELMIS VOG (ABGEKURZ…

Adresse
Sitz : Altenbergerstrasse 71 -4728 - Hergenrath

Code postal : 4728
Localité : Hergenrath
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne