TYCCON

PGmbH


Dénomination : TYCCON
Forme juridique : PGmbH
N° entreprise : 836.870.468

Publication

15/01/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.04.2013, GEN 20.09.2013, NGL 09.01.2014 14006-0073-010
04/12/2012 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 30.04.2012, GEN 21.09.2012, NGL 03.12.2012 12651-0395-009
22/06/2011
ÿþGesellschaftsname

(voll ausgeschrieben) : "TYCCON PGmbH"

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung

Sitz : 4721 NEU-MORESNET (Kelmis), Lütticher Stalle 245

tJnternehmensnr : p83 . î `~O " lfb$

Gegenstand GRÜNDUNG - ERNENNUNG

der Urkunde :

Aus einer Urkunde getatigt vor Notar Jacques RIJCKAERT, assoziierter Notar, Mitglied der Gesellschaft, bürgerlichen Rechts in der Foren einer .Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung "Jacques RIJCKAERT & Antoine RIJCKAERT, assoziierté Notare" mit Sitz in Eupen, am 1. Juni 2011, "Registreert drei Blatter ohne Zusatz in Eupen, am 7. Juni 2011, Band 199, Blatt 14, Fach 05, erhalten 25,00 ¬ , Der Hauplinspektor a.i. A.F. MOCKEL", geht hervar, dass:

1/ Herr TYCHON Joseph Albert, geboren am 13.11.1950 in Kelmis (NN 501113-093-62), wohnhaft Hagenfeuer 49 in 4720 Kelmis;

2/ Herr TYCHON Marco Jean, geboren am 20.04.1979 in Eupen (NN 790420-049-68) wohnhaft St. Catharinastraat 17 in NL - 6295 AD Leeniers, Niedertande;

3/ Herr TYCHON Jean-Philippe, geboren am 21.06.1988 in Eupen (NN 880621-065-31) wohnhaft Hagenfeuer 49 in 4720 Kelmis;

4/ Frau CONNOTTE Isabel Hélène, geboren am 14.07.1976 in Eupen (NN 760714-066-92), wohnhaft Rue du Pont 11 in 4850 Moresnet-Plombières;

eine Handetsgesellschaft in der Reçhtsform einer Privatgesellschaft mit beschrankter Hartung gegründet haben:

STATUTEN

ARTIKEL 1.

Die Gesellschaft wird geführt tenter der Bezeichnung: "TYCCON PGmbH", Privatgesellschaft mit beschrank-ter Hartung.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft sowie ihre Verflffentlichungen müssen hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit beschrankter Haftung" oder die Abkürzung "PGmbH" sowie die Eintragungsnummer beim Rechtspersonenregister, gefolgt von der Abkürzung RJP und dem Sitz des Gerichtsbezirks, dem sie untersteht und in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, beinhalten.

ARTIKEL 2.

Der Sitz der Gesellschaft ist in 4721 NEU-MORESNET (Kelmis), Lütticher StraI e 245.

Die Verlegung des Gesellscliaftssitzes erfolgt durch einfachen Beschluf3 der Geschaftsleitung und wird in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes vertffentlicht. Die Gesellschafterversammlung kann Zweigstellen oder Agenturen in Belgien oder im Austand errichten.

ARTIKEL 3.

Die Gesellschaft hal folgenden Gegenstand: alle Vorgange und Handlungen, die sich im weitesten Sinne, direkt oder indirekt beziehen auf die Verwaltung und Nutzbarmachung Ihres Immobilienbesitzes oder sonstigen Anlageverm5gens, sowie alle Handlungen, die mit diesem Zweck in Zusammenhang stehen und zwar in jeder Weise, darin einbegriffen den Erwerb durch Kauf oder anderswie, den Verkauf, den Tausch, die Verbesserung, den Ausbau, den Bau, die Umanderung und die Vermietung von Immobilien.

Die vorstenende Aufzahlung; gilt nur beispietsweise, ist nicht einschrankend und ist im weitesten Sinne auszulegen.

lm allgemeinen kann die Gesellschaft jegliche Handlung vornehmen die zivitrechtlichen finanziellen oder industriellen Charakter hat und sich auf bewegliche oder unbewegliche Güter bezieht und direkt oder indirekt, gdnzlich oder teilweise mit dem Gegenstand in Verbindung steht oder geeignet ware, die Verwirklichung dieses Gegenstands zu erleichtern oder zu fiirdern.

Die Gesellschaft kann durch Einlagen, Fusion, Zeichnung, Beteiligung, finanzielle Intervention oder sonstwie sich an Unternehmen beteiligen, die in Belgien oder im Auslande bereits bestehen oder noch gegründet werden, wenn diese Unternehmen denselben oder einen ahnlichen Gegenstand wie die Gesellschaft haben.

ARTIKEL 4.

Die Gesellschaft wird für einè unbestienmte Dauer gegründet. Sie kann Verpflichtungen eingehen die ihr eventuelles Auflüsungsdatum überschreiten. .

Bitte auf der leizten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dezu berechtigt sind die juritische Person Drilten gegenüber, zu vertrelen.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veraffentlichen ist

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/06/2011- Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/06/2011- Annexes du Moniteur belge

ARTIKEL 5.

Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf einhundertachtzigtausend Euro (180.000,00 ¬ ). Es zerfattt in

einhundertachtzig (180) Gesellschaftsanteile, ohne Nennwert. Jeder Anteil entspricht einem/Einhundertacht-

zigstel (1/180) des Gesellschaftsvermdgens.

ARTIKEL 6.

Diese einhundertachtzig Gesellschaftsanteile werden wie folgt gezeichnet:

- durch Herrn TYCHON Joseph Albert: 171 Anteile

- durch Herrn TYCHON Marcó Jean: 3 Anteile

- durch Herrn TYCHON Jean-Philippe: 3 Anteile

- durch Frau CONNOTTE Isabel Hélène: 3 Anteile

Diese Anteile sind augenblicklich wie folgt freigemacht worden, und zwar

- die einhunderteinundsiebzig (171) Anteile des Herrn TYCHON Joseph Albert bis in Hdhe von einhundert-fünfzigtausend Euro (150.000,00 ¬ );

- die jeweils drei (3) Anteile der Herren TYCHON Marco Jean und TYCHON Jean-Philippe sowie der Frau CONNOTTE Isabel Hélène bis in Hdhe von je eintausend Euro (1.000,00 ¬ ), also insgesamt dreitausend Euro (3.000,00 ¬ ).

Die zur Freimachung eingezahlten Mittel sind auf ein Sonderkonto auf den Namen der zu gründenden Gesellschaft bei der  KBC Bank" in Kelmis unter Nummer 731-0176879-23, hinterlegt worden. Eine Bankbe-scheinigung aus der dies hervorgeht ist dem amtierenden Notar ausgehdndigt worden. Die Erschienenen erklaren und erkennen an, dass demnach die Gesellschaft ab sofort über einen Betrag von einhundert-dreiundfünfzigtausend Euro (153.000,00-¬ ) verfügen kann.

ARTIKEL 7.

Die Aufforderungen zur Einzahlung werden einzig und allein durch die Geschâftsführung beschlossen. Jede aufgeforderte Einzahlung wird auf die Gesamtheit der durch den Geseflschafter gezeichneten Anteile angerechnet.

Das Gesellschaftskapital kann in einem oder mehreren Malen durch Beschluss der Generalversammlung, welche zu den bei Statutenanderungen vorgesehenen Bestimmungen beschlief3t, erhdht oder ermaf3igt werden.

In diesem Falie müssen die zu unterzeichneten Bareinlagen durch Vorrecht den Gesellschaftem angeboten werden, im Verhaltnis zu dem Teil des Kapitals, welches deren Anteile vertritt. Die Geschaftsführung beschlie1 t und teilt den Gesellschaftern die Ausführungsbestimmungen des Vorzugs- und Unterzeichnungsrechtes im Falle von Kapitalerhdhung durch Bareinlagen mit.

ARTIKEL 8.

Die Anteile geiten als Namensanteile. Sie werden in dem am Sitz der Gesellschaft gehaltenen Geselischafterregister eingetragén. Die Anteile sind unteilbar. Sollten für einen Anteil mehrere Eigentümer vorhanden sein, so ist die Ausübung der mit diesem Anteil verbundenen Rechte aufgehoben bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Person bestimmt wird, die gegenüber der Gesellschaft ais Eigentümer anzusehen ist. Das Gleiche gilt im Falie der Zerstückelung des Eigentumsrechts eines Anteils.

ARTIKEL 9. "

Ohne die Zustimmung aller anderen Gesellschafer, dart ein Geseltschafter, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, seine Anteile im Wege der Abtretung unter Lebenden oder von Todeswegen nicht einem Nicht-Gesellschafter übertragen. Dies würde die Nichtigkeit der Abtretung oder Übertragung nach sich ziehen.

ARTIKEL 10.

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einem oder mehreren Geschéftsführern anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht. In diesem letzten Falie für eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann.

ARTIKEL 11.

Die Geschaftsführung kann die tagfiche Verwaltung der Gesellschaft einem oder mehreren Geschaftsführern oder einem oder mehreren Direktoren, Geseflschafter oder nicht, anvertrauen und jedem 8evollmachtigten bestimmte Sondervollmachten übertragen.

ARTIKEL 12.

Jedem Geschaftsführer werden die notwendigen Volimachten übertragen, um aile zur Tatigkeit der Gesell-schaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu kdnnen. Gerichtliche Klagen, sowohl als Klager wie auch als: Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschaftsführer verfolgt.

ARTIKEL 13.

Sollten mehr ais zwei Gescháftsführer vorhanden sein, werden aile Akten, die die Gesellschaft verpflichten, aile Befugnisse und Volimachten, aile Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfângern durch zwei Geschaftsführer unterschrieben, die sich Dritten gegenüber nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschaftsführer auszuweisen brauchen.

ARTIKEL 14. "

Den Geschaftsführern kdnnen feststehende oder veranderliche Entschadigungen gewahrt werden, die aus

den allgemeinen Kosten zu entnéhmen sind und deren Hdhe durch die Generalversammlung der Geseltschafter

festzusetzen ist. Das Mandat eines Geschaftsführers kann ebenfalls unentgeltlich ausgeübt werden.

ARTIKEL 15.

Die Überwachung der Gesellschaft erfolgt gemal3 den gesetzlichen Bestimmungen.

ARTIKEL 16.

Die Geseltschafter treten zu; einer Generalversammlung zusamrnen, um über alle sie interessierenden

Geschafte zu beraten.

Teil B - Fortsetzunq

Jedes Jahr findet am Sitz der Gesellschaft oder an dem in den Einladungen vorgeschriebenen Ort, eine ordentliche Generalversammlung statt und zwar am dritten Freitag des Monates September um zwanzig Uhr. Ist dieser Tag ein Feiertag, wird die Generalversammlung auf den nâchstfolgenden Arbeitstag verlegt.

Die Generalversammlung kann ebenfalls auf3erordentlich, gemdl3 den durch das Geseiz vorgeschriebenen Bestimmungen und jedesmal wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, einberufen werden.

Die ordentliche Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Bericht der Geschâftsführung und des Kommis-

" sars, wenn ein solcher vorhanden ist, und erbrtert die Bilanz.

Jeder Gesellschafter kann für sich selbst oder für einen Auftraggeber abstimmen; jeder Anteil gibt Anrecht auf eine Stimme.

ARTIKEL 17.

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Mai um am dreil3igsten April eines jeden Jahres zu enden.

Jedes Jahr erslellt die Geschâftsführung das Inventar und die Jahreskonten. Die Jahreskonten umfassen die Bilanz, das Resultatskonto sowie dessen Anlage, und bilden ein Ganzes. Auflerdem erstetlt die GeschMts-führung einen Bericht, indem sie über ihre Geschâftsführung Rechenschaft gibt.

ARTIKEL 18.

Der verbleibende Überschuss der Bilanz, nach Abzug aller allgemeinen Kosten, Soziallasten und Abschreibungen, bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Von diesem Reingewinn werden zunachst mindestens flint Prozent zur Bildung der gesetzlichen Reserve entnommen. Diese Entnahme ist nicht meter verpflichtend, wenn der Reservefonds einlZehntel des Gesell; schafiskapitais erreicht hal.

Das Saldo wird der Generalversammlung zur Verfügung gestellt, die über dessen Bestimmung beschlieat. Es sei bemerkt, dal3 jeder Anteil ein gleiches Recht auf die Verteilung der Gewinne hal.

ARTIKEL 19.

Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluf3 der Generalversammlung aufgeldst werden. lm Falle der Auflosung bezeichnet die Generalversammlung den oder die Liquidatoren, bestimmt deren Befugnisse und Enllohnungen und setzt die Art der Liquidation gemâss Artikel 183 und folgende des Gesetzbuches über Gesellschaften test.

Nach Begleichung aller Kosten und Lasten sowie der Liquidationskosten dient der Nettoaktiv zunâchst zur Rückzahlung, sei es in bar oder mittels Wertpapieren, der freigemachten und nicht abgeschriebenen Anteilen. Der verbleibende Überschuss. wird zwischen allen Gesellschaftern gem der Anzahl ihrer Anteile verteilt. ARTIKEL 20.

Für die Ausführung der gegenwârtigen Satzungen wâhlt jeder im Ausland wohnende Gesellschafter oder Geschàftsführer Domizil am Gesellschaftssitz, wo alle Mitteilungen, Vorladungen und Zustellungen rechtsgültig abgegeben werden.

ARTIKEL 21.

Für Alles was in den gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehen ist, beziehen die Parteien sich auf das Gesetzbuch über Gesellschaften.:

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Das erste Geschâftsjahr beginnt mit dem heutigen Tage um am dreifligsten April zweitausendzwülf zu enden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet demnach statt am dritten Freitag des Monates September zweitausendzw4lf um zwanzig Uhr.

Alle im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen werden ausdrücklich durch die Gesellschaft übernommen und durch diese bestâtigt.

" AUf3ERORDENTLICHE GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNG

lm gleichen Zusammenhang'und da nunmehr die Statuten festgelegt und die Gesellschaft gegründet ist, sind die vorgenannten Gesellschafter zu eiher auI erordentlichen Generalversammlung zusammengetreten.

Einstimmig beschliel3t diese. Generalversammlung für eine unbestimmte Zeitdauer als nicht-statulàre Geschâftsführerin zu ernennen, die unter 4/ vorgenannte Erschienene, Frau CONNOTTE Isabel, die dieses Amt annimmt.

Für gleichlautenden analytischen Auszug : Jacques RIJCKAERT, Noter.

Wurde gleichzeitig hinterlegt eine Ausfertigung der Gründungsurkunde; man überschlâgl den Finanzplan.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen die dazu berechtigt sind die juritische Person Dritten gegenüber. zu versreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung

Coordonnées
TYCCON

Adresse
LUTTICHER STRABE 245 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne