VELO-CLUB LA CALAMINE, ABGEKURZT : VCLC

Divers


Dénomination : VELO-CLUB LA CALAMINE, ABGEKURZT : VCLC
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 430.790.856

Publication

13/12/2012
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen q#aatchle zei vpró#entlichpn ist

Hinterlegt bel der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

r]em Belgische Staatsblat vorbehalte

O 4 -12- 2012

IN

der Greffier

Kanzlei

Unternehmensnr : 430.790.856

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : VELO-CLUB LA CALAMNE

(abgekürzt) VCLC

Rechtsforen : VoG

Sitz : Klothstrasse, 55 - 4720 KELMIS

Gegenstand

der Urkt.tnde : Satzungen, koordinierte Fassung vom 30.Oktober 2012.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 30.Oktober 2012 wurden die Satzungen angepasst und enthalten folgenden Wortlaut:

KAPITEL I : B1~ZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER.

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen " VELO-CLUB LA CALAMINE". Alle von der Vereinigung erstellten Schriftstücke, Dokumente und sonstige Belege müssen hinter dem Namen der Vereinigung die Worte "Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder VoG verwerken, oder in franzdsischer Sprache die Bezeichnung " association sans but lucratif' oder ASBL.

Artikel 2: Sitz

Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4720 Kelmis - Klothstrasse n° 55, Sie unterliegt der Zustândigkeit der Gerichte des Bezirks Eupen.

Artikel 3: Zielsetzung

Die Zielsetzung der Vereinigung ist die Fürderung des Radsports.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eufgeltist werden.

KAPITEL II : MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSTRITT, HAFTUNG, MINDESTANZAHL MITGLIEDER. Artikel 5: Mitglieder - Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus mindestens fünf (5) Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Mitglieder geniet en die vollstândigen, von Gesetz oder Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und üffentlichen Personen offen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -13/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

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MOI) 3.2

Sind Mitglieder der Vereinigung:

- die Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder

- die gemüf3 nachfolgenden Bestimmungen als Mitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7: Aufnahme neuer Mitglieder

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss man:

- Die Satzungen der Vereinigung beachten,

- sich for die Zielsetzung und Aktivitaten der Vereinigung einsetzen,

- aktiv an den Tâtigkeiten der Vereinigung teilnehmen,

- den in Artikel 13 der Satzung vorgesehenen jâhrlichen Beitrag zahlen.

Jeder Antrag auf Mitgliedschaft kann auf Vorschlag eines Mitglieds erfolgen. Ober den Antrag entscheidet

der Vorstand, der seine Entscheidung nicht begründen muss.

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird gültig durch die mehrheitliche Wahl des Vorstandes.

Mitglieder genieten alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8: Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen die der Verein besonders ehren müchte, sel es für geleistete Dienste oder aus etwaigen anderen Beweggründen.

Artikel 9: Austritt von Mitgliedern

Der Austritt von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt entsprechend den Vorschriften von Artikel 12 des

Gesetzes über VoG's.

Diese Mitglieder kunnen die Vereinigung jederzeit verlassen, mittels schriftlicher Mitteilung.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder der Satzungen vorliegt Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimrnberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung getroffen,

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerleï Anrecht auf Vermógensanteile der Vereinigung. Sie kunnen auch keine Rückzehlungen von Beitragen verlangen und haben keine Einsicht mehr in Vereinsunterlagen,

Artikel 11: Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Hühe des eventuellen geleisteten Beitrages begrenzt, Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 12: Mitgliedsregister

Am Sitz oder im Sekretariat der Vereinigung sowie in der Kanzleï des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vornamen und Domizil, bzw. im Palle von juristischen und diffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt.

Der Vorstand trügt alle Abânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister ein und vervollstândigt die Akte der Vereinigung beim zustündigen Gericht

Artikel 13: Mitgliederbeitrage

Die Generalversammlung legt die Mitgliederbeitrage fest.

KAPITEL III: GENERALVERSAMMLUNG.

Artikel 14: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustàndig für:

1) die Anderung der Satzung,

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter,

3) die den Verwaltern zu erteilende Entlastung,

4) die Billigung des Haushaitsplans und des Jahresabschlusses,

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MOD 3.2

5) die freiwillige Auflüsung der Vereinigung,

6) den Ausschluss eines Mitgliedes,

7) die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung,

8) alle Beschlüsse die über die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse, hinausgehen.

Um beschlussfdhig zu sein müssen mindestens 50% der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend sein. Ist dies nicht der Fall wird innerhalb 14 Tage eine weitere Generalversammlung einberufen, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig abstimmen dart

Die Abstimmungsmodalitüten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 15: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden. Diese findet Ende Oktober/ Anfang November statt.

Es kann so oft eine auflerordentliche Generalversammlung einberufen werden wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestene 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Vorstand durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, der Zeitpunkt und der Oit der Versammlung angegeben.

Artikel 16: Tagesordnung

Auf Antrag von 213 der anwesenden Mitglieder dart die Versammlung Ober Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss oder Satzungsünderungen.

Artikel 17: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretdr, sowie von allen Mitgliedern die dies wünschen, unterschrieben werden. Sie werden auflerdem in ein besonderes Verzelchnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwdrtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von 2 Vorstandsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oderjeder Driftperson, die ein berechtigtes interesse daran nachweist, ausgehündigt.

KAPITEL IV ; VERWALTUNG.

Artikel 18: Vorstand

Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet der aus wenigstens drei Mitgliedern besteht. Diese werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewühlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist müglich.

Der Vorstand wühlt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen Kassierer, die das Prüsidium bilden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übt das dlteste Vorstandsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Weitere Verwalter werden von der Generalversammlung unter den Mitgliedern gewdhlt.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Mitglieder wenigstens einmal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussfahig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fassi seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschlaggebend.

KAPITEL V: JAHRESABSCHLUSS  HAUSHALTSPLAN.

Artikel 19: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, anlâsslich der Generalversammiung, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Vorstand abgeschlossen. Dieser erstellt einen Bericht über die Tütigkeiten der Vereinigung, sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschüftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen

1. P "

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

MOD 3.2

Teil B : Forisetzung

Gesch9ftsjahres, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung zur Bilfigung

vorgelegt.

Die Generalversammfung entscheidet über die Entfastung des geschüftsführenden Vorstandes.

Die Buchhaltung wird gemâl3. Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen

geregelt.

KAPITEL VI: SATZUNGSÂNDERUNG, AUFLOSUNG.

Artikel 20: Satzungsünderung

Die Satzung darf nur gemül3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geândert werden.

Ànderungen der Satzung sind nur müglich wenn diese in der Einladung zur Generalversammfung vermerkt vuurden. 213 der Mitglieder muss anwesend sein.

Sind bel der Generalversammfung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, wird eine weitere

Generalversammfung einberufen, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig abstimmen darf.

Artikel 21: Autl isung

lm Falle der freiwilligen Auflásung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren emennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden soli unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorzugsweise einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung gestellt werden, die eine âhnliche Zielseizung bat.

KAPITEL VII: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN. ti

Artikel 22: Wahl des Vorstandes

Bei der Generalversammlung vom 30. Oktober 2012 wurde der Vorstand gew8hft:

- als Vorsitzenden: Jacques SCHOFFERS 55.07.01  121.83

- als Schriftführer: Roger HOUBBEN 49.10.12 -- 309.42

- als Kassierer: Léonce CAMPO 68.1025  280.80

Für die Richtigkeit / Roger HOUBBEN  Schriftfiihrer

Bitte auf der letzfen Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vestreten. A~~f der Rrinkseite " Nama nnri linten irhnmmn

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Coordonnées
VELO-CLUB LA CALAMINE, ABGEKURZT : VCLC

Adresse
KLOTHSTRASSE 55 4720 KELMIS

Code postal : 4720
Localité : LA CALAMINE
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne