VERBAND DEUTSCHSPRACHIGER KLEINTIERZUCHTVEREINE, ABGEKURZT : VDKZ

Divers


Dénomination : VERBAND DEUTSCHSPRACHIGER KLEINTIERZUCHTVEREINE, ABGEKURZT : VDKZ
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 443.009.787

Publication

02/01/2015
ÿþ L 74. ..; Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist MOD 32

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anrflei 20111

Unternehmensnr : 4430.097.87

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Verband Detuschsprachiger Klei ntierzuchtvereine V.o.G.

(abgekürzt) : VDKZ

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht

Sitz : 4780 Sankt Vith, Luxemburger Stalle, 59

Gegenstand

der Urkunde : Abânderung der Satzungen

Rücktritt aus dem Verwaltungsrat:

1. Vorsitzender Herr Gilles, Erwin, wohnhaft zu 4950 Faymonviile, rue de l'Abreuvoir, 8

1. Schriftführerin; Frau Voigt, Jeannine, wohnhaft zu 4834 Goé-Limbourg, rue de l'Invasion, 107

Bleibt im Verwaltungsrat:

1. Kassenführer: Herr Huppertz, Alfred, wohnhaft zu 4780 St. Vith, Luxemburger Stral3e, 59

Neue Mitglieder im Verwaltungsrat:

1, Vorsitzender: Plurnanns, Dieter, wohnhaft zu 4721 Kelims, StadionstrafBe, 1912

1. Schriftführer: Herr Huppertz, Horst, wohnhaft zu 4780 St. Vith, Luxemburger Straffe, 49

2. Vorsitzender: Herr Solheid, Jean-Claude, wohnhaft zu 4960 Malmedy, Hé de la Bruyère, 4

2, Schriftführerin: Frau Hausoul, Colette, wohnhaft zu 4850 Plombières, rue des Champs, 4 2, Kassenführer: Herr Laeschet, Hubert, wohnhaft zu 4850 Plombières, rue des Champs, 4

Satzungsünderungen -- auf3ergewtihnliche Generalversammlung vom

30. Oktober 2014 in Sankt Vith - Rodt.

KAPITEL 1: BEZEICHNUNG, S1TZ, GEGENSTAND, DAUER

Artikel 1 : Bezeichnung

Die

tbeutschspr chiger Kleintierzuchtvereine V,o,

 Verband sabsiht lautet:

in Abkürzung  VDKZ"

ldentifizierungsnummer : 443009787

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz ist in 4780 Sankt Vith, Luxemburger Stral3e, 59, beim 1. Kassenführer Alfred Huppertz.

Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Die Korrespondenzadresse lautet:

4780 St. Vith, Luxemburger Str. 49 beim 1. Schriftführer Horst Huppertz.

Artikel 3 : Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist:

A.)Die Fárderung der Kleintierzucht in den Sparten Kaninchen, Meerschweinchen, Tauben, Hühner, Zier-

und Wassergeflügel, lm ailgemeinen;

B.)Die Organisation von Ausstellungen und Schulungen;

C.)Die Kontakte zu den Beh6rden fürdem;

D.)Dle Kontakte zu anderen Kieintierzuchtverbünden und vereisen;

3itte auf der Ietzten Serte des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars acier der Personen, die dazu ermdchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Alle Aktivitüten linden im Rahmen der Satzungen und Vorschriften, des Lütticher Provinzverbandes der Kleintierzuchtvereine statt, westher der ,Association Interprovinciale Wallonne des Eleveurs d'Animaux de Basse-Cour a.s.b,l.' und dem Landesverband angeschlossen ist.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAP1TEL II ; Mitglieder

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus den angeschlossenen Mitgliedsvereinen.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen, Die ersten

Mitglieder waren die Gründungsvereine  siehe Abschnitt 1, Kapstel 1, ARTIKEL 2.

Bedingungen und Formalitâten für Beitritt und Austritt der Mitglieder:

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedsvereinen entscheidet zuerst der Verwaltungsrat und überprüft, ob der Verein dem Lütticher Provinzverband der Kleintierzuchtvereine angeschlossen werden kaan. Bel der Generalversammlung wird der neue Verein, mit einfacher Stimmmehrheit aufgenommen,

Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung free, aus der Vereinigung auszutreten, indem es dem Verwaltungsrat seinen Austritt mitteilt. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Nr. 5 des Geselzes vom 27. Juni 1921 kann jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beitríge nicht bezahit, ais ausgeschieden angesehen werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur von der Generalversammiung und mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen werden.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Zurückerstattung der von ihm bezahlten Beitrüge nicht verlangen, vorbehaitlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung,

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitgliedsvereins ist genau auf die Summe seiner Beitrrge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für aile Mitgliedervereine festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jeden Mitgliedsverein nicht hdher sein darf als hundert EUR.

Artikel 6 : Mitgliedsvereinsverzeichnis:

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliedsvereinsverzeichnis. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Vertreter der Mitgliedsvereine, lm Jahrbuch der ,Association lnterprovinciale Wallonne des Eleveurs d'Animaux de Basse-Cour asbl', werden auf3erdem alle Züchter aufgeführt, welche Mitglied in einem Mitgliedsverein des VDKZ sind.

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedsvereinen sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschiusses erhâlt.

Gemfil3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewührt.[2]

KAP1TEL Ill : Generalversammlung

Artikel 7 : Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1.die Anderung der Satzung;

2.die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3.die Bestellung und Abberufung der Kommissare;[3]

4.die Bestellung und Abberufung der Delegierten zum Lütticher Provinzverband der Kleintierzuchtverelne;

5.die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

6.die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

7.die freiwillige Aufliisung der Vereinigung;

8.den Ausschluss eines Mitgliedsvereins;

9,die Umwandlung der Vereinigung, in eine Geselischaft mit soziaier Zielsetzung;

10.alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

11.Festlegung und Abanderung der ,lnnern Ordnung

Jeder Mitgliedsverein vertreten durch vier Delegierte hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitgliedsvereine haben das gleiche Stimmrecht und jeder Mitgliedsverein von ihnen verfügt über vier Stimmen. Ein Mitgliedsverein kann sich durch einen Delegierten (vier Stimmen) oder einen Dritten vertreten lassen,

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27, Juni 1921 vorgesehen sind.[4]

Artikel 8 : Einberufung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Generalversammlung findet bis zum 30. Juni eines Jahres statt.

Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann eine zweite Generalversammiung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahf der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gültig beraten und beschlie8en und die Anderungen mit den in dem vorhergehenden Absatz vorgesehenen Mehrheiten verabschieden kann. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

Es kann so oft eine auf3erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wîe es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Ene aul3erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitgiledsvereine dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitgliedsverein wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tagesordnung

Auf Antrag von 2i3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gift jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedsvereins, Auflosung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsgnderungen.

Artikel 10 ; Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generaiversammiung werden in Protokolien festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretír sowie von allen Delegierten, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auF3erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaitungsratsmitgliedern unterschrieben. Jades Mitglied hat das Recht, die Protokolle einzusehen.

Die Beschlüsse werden den Mitgliedsvereinen oder Dritten schriftlich zur Kenntnis gebracht.

KAPiTEL IV : Verwaltung

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Dem Verwaltungsrat gehoren von Rechts wegen an:

Die Delegierten der Mitgliedsvereine (Mit Stimmrecht);

" Ehrenvorsitzende (Ohne Stimmrecht);

" Preisrichter der Mitgliedsverein (Ohne Stimmrecht);

Die Vereinigung wird von dem Verwaltungsrat geleitet, der aus den Delegierten der Mitgliedsverein besteht, diese werden von den Mitgliedsvereinen auf der Generalversammlung bestimmt.

Von der Generalversammlung wird für vier Jahre ein Verwaltungsrat, aus den Delegierten der Vereine

gewâhlt und dieser kann zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mbglïch.

Der geschâftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

" 1. Vorsitzender;

" 2. Vorsitzender;

" 1. Schriftführer;

" 2. Schriftführer;

" 1. Kassenführer;

" 2, Kassenführer

Der Verwaltungsrat führt die Geschrifte und die Rechtshandlungen der teglichen Geschrifte, sowie die

laufende Korrespondenz.

Die Delegierten und der Verwaltungsrat üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens vier Mal pro Jahr einberufen, Er ist beschlussfdhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

Artikel 12 : entfellt und ist zu stretchen.

KAPITEL V : Vertretung, Haftung

Artikel 13 : Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat führt die Geschüfte der Vereinigung und vertritt sie bel allen gerichtlichen und

auffergerichtlichen Handlungen.

MpD 3,2

Teil B : Fortsetzung

y

Nach mehrheitlichem Beschluss des Verwaitungsrates kann der Vorsitzende oder ein anderes Verwaitungsratsmitgiied die interessen der Vereinigrrng einzeln vertreten, Befugnisse, die nicht ausdrücklich' durch Gesetz der Generalversammlung vorbehaiten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persónliche Verpflichtung ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 14 : Jah resabschiuss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird eiven Bericht über die Tâtigkeilen der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss' des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats April bis Mai zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschâftsführenden Vorstandes. Die Buchführung wird gemâll Artiket 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt,

KAPITEL VI : Satzungsnderung, Auflbsung

Artikel 15 : Satzungsgnderung

Die Satzung darf nur gemíf& den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921

gedndert werden.

Artikel 16 : Aufliisung

lm Falle der freiwilligen Auflbsung wird die Generalversammlung elnen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden, wird dem Lütticher Provinzverband der Kleintierzuchtvereine zugeführt,

KAPITEL VII : Übergangsbestimmungen

Artikel 17 : Aul3ergew5hnliche Generalversammlung:

ln diesem Augenblick treten die Mitgliedsvereine und ihre Vertreter (Kapitel 1, Artikel 5) in einer

aul ergewbhnlichen Generalversammlung zusammen und es werden zum gesch ftsführenden Verwaltungsrat

gewdhlt:

als 1. Vorsitzender ; Herrn Dieter Plumanns

als 2. Vorsitzender; Herrn Jean-Ciaude Solheid

als 1. Schriftführer : Herrn Horst Huppertz

als 2. Schriftführerin: Frau Colette Haussoul

als 1. Kassenführer : Herm Alfred Huppertz

als 2, Kassenführer: Herrn Hubert Laeschet

Gezeichnet;

Dieter Plumanns 1, Vorsitzender Horst Huppertz 1- Schriftführer

Alfred Huppertz 1, Kassenführer

Jean-Claude Solheid Colette Haussoul Hubert Laeschet

2. Vorsitzender 2. Schriftführerin 2. Kassenführer

[1] Gesetz y. 27.6.1921, Art. 2ter,

[2] Gesetz v. 27.6.1921, Art. 10 Abs. 2.

[3] Gesetz v. 27,6.1921, Art. 17 § 5.

[4] Gesetz y, 27.6.1921, Art. 8.

1 em Belgischen Staatsblatt vorbehalten

bitte auf der iefzfen Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der RU]ckseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
VERBAND DEUTSCHSPRACHIGER KLEINTIERZUCHTVERE…

Adresse
LUXEMBURG STRABE 59 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne