VERBRAUCHERSCHUTZZENTRALE, AFGEKURZT : VSZ

Divers


Dénomination : VERBRAUCHERSCHUTZZENTRALE, AFGEKURZT : VSZ
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 446.122.893

Publication

06/04/2012
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verôffentlichen ist MOD 32

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Kanzlei

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Unternehmensnr : 446.122.893

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Verbraucherschutzzentrale

(abgekürzt) : VSZ

Rechtsform : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz : Neustrasse 119 - 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Koordinierte Fassung der Statuten inklusive Statutenanpassung

Beschluss der Generalversammlung vom 13. Dezember 2011

Der Artikel 39 wird folgendermassen abgeandert:

"Die Schuldenvermittler der Verbraucherschutzzentrale sind ermâchtigt, diese bei den Kollektiven Schuldenregelungen und deren Nebenverfahren zu vertreten"

ICOORDINEERTE FASSUNG DER STATUTEN

KAPITEL I : BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

BEZEICHNUNG

Artikel 1

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht tragt den Namen Verbraucherschutzzentrale, VoG, auf franziisisch  Organisation des Consommateurs a.s.b.I.", auf niederlândisch Consumentenorganisatie v.z.w.", auf englisch  Consumers Organization n.p.a.". Die Abkürzung lautet  VSZ VoG".

SITZ

Art. 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Belgien, Eupen, Neustralie 119. Sie gehort dem Eupener

Gerichtsbezirk an.

ZIELSETZUNG

Art. 3

Die Vereinigung setzt sich zum Ziel:

a) Privatpersonen zu sachlicher, unabhângiger und kritischer Information und Beratung zu verhelfen, dies gilt insbesondere für alle Fragen, die den Verbraucher und seinen Haushalt angehen;

b) sich bei den Behürden und Wirtschaftsunternehmen für die Rechte und interessen der Verbraucher einzusetzen;

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermdchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite . Name und Unterschrift.

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MOD 3,2

c) die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei der Vertretung von Verbraucherinteressen rnitzuwirken. Die Vereinigung kann sowohl die Interessen einzelner Verbraucher sowie das kollektive Interesse der Verbraucher auI ergerichtlich oder gericht ich vertreten;

d) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Verbraucherfragen anzustreben beziehungsweise zu verstârken;

e) die Prâvention und die Bekdmpfung der Überschuldung privater Haushalte durchzuführen.

Art. 4

Bei dieser TStigkeit werden der Umwelt (Schutz von Umwelt und Gesundheit) und der sozialen Vertrâglichkeit der Produkte besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Die Vereinigung wird ausschlief3lich im Interesse der Verbraucher handeln, ohne ihre Arbeit politischen oder wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Die Beratungs- und Informationst5tigkeit muss mit einer mdglichst grollen Objektivitt erfolgen. Die Verbraucherschutzzentrale erteilt umfassende Informationen, um es den Verbrauchem zu erm5glichen, eigene Entscheidungen zu treffen.

Sie kann jegliche Handlungen vornehmen, die einen direkten oder indirekten Bezug zu ihrer Zielsetzung haben.

Sie kann Dienste oder Institutionen gründen und leiten um diese Zielsetzungen zu erfüllen.

Sie kann im Auftrag Dritter Aufgaben wahrnehmen, die den Zielsetzungen der Vereinigung entsprechen.

DAUER

Art. 5

Die Vereinigung wird für eine unbefristete Dauer gegründet.

KAPITEL II: MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, EINSICHT, AUSSCHEIDEN, PFLICI-ITEN

MITGLIEDSCHAFT

Art. 6

Die Vereinigung besteht aus Mitgliedern der Kategorie A und B.

Die Mitglieder der Kategorie A sind Organisationen oder Personen, die sich verpflichten:

a) Zweck und Ziel der Vereinigung zu fbrdern;

b) an der Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung mit zu wirken.

Die ersten Mitglieder der Kategorie A sind die unterzeichnenden Gründer.

Soulte ein Gründungsmitglied keine Rechtspers5nlichkeit besitzen, bezeichnet es eine Person, die im ihren Auftrag handelt. Diese Person wird, mittels schriftlichen Einverstândnis, pers5nliches Mitglied. Diese Person erhâlt dieselben Rechte wie das ausscheidende Gründungsmitglied. Seine Mitgliedschaft bleibt solange bestehen bis das Gründungsmitglied ihr den Auftrag entzieht. Die Person verpflichtet sich darm, dies dem Prâsidenten mitzuteilen.

Unter der Mitgliederkategorie B kunnen F5rderer und Einzelverbraucher(innen) aufgenommen werden, die nicht das Statut eines Mitglieds der Kategorie A besitzen. Handelsgesellschaften und alle anderen Institutionen, deren Aufnahme die Unabhângigkeit der Vereinigung einschrânken k5nnte, dürfen nicht aufgenommen werden.

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, die Vereinigung muss jedoch mindestens aus fünf Mitgliedern der Kategorie A bestehen.

Art, 7

Ene Mitgliedsorganisation der Kategorie A ist in der Vereinigung durch eine von ihr bestimmte Person vertreten. Der Name dieses Vertreters, sowie aile Anderungen werden dem Prâsidenten der Vereinigung schriftlich mitgeteiilt. Gemâf3 Artikel 27 werden die Verwaltungsratsmitglieder jedoch durch die Generalversammlung bezeichnet.

AUFNAHME

Art. 8

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MOD32

Der Vereinigung kánnen weitere Mitglieder der Kategorie A beitreten. Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinigung wird an den Verwaltungsrat gerichtet. Dieser muss den Aufnahmeantrag der nachsten Generalversammlung unterbreiten, die mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entscheidet. Die Antragsteller werden schriftlich über die Entscheidung der Generalversammlung informeert.

Art. 9

Fárderer werden durch einen Beschluss der Generalversammlung, mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Kategorie A, als Mitglieder der Kategorie B aufgenommen. Einzelverbraucher werden durch den Erwerb einer Mitgliedskarte als Mitglied der Kategorie B aufgenommen.

Art. 10.

Die Antragsteller auf eine Mitgliedschaft müssen sich ausdrücklich mit der unter Artikel 3 und 4 festgelegten

Zielsetzung einverstanden erklâren.

Art. 11

Jedes Mitglied kann freiwillig aus der Vereinigung ausscheiden, in dem es een per Einschreiben verschicktes Rücktrittsschreiben an den Prâsidenten des Verwaltungsrates richtet. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch Tod oder im Falle einer juristischen Person durch deren Auflásung, Fusionierung, Teilung oder Nichtigkeitserklárung. In diesem Fal1 verlieren die Vertreter dieser Organisation ihr Mandat in den Organen der Vereinigung.

Art. 12

Jedes Mitglied kaan zu jeder Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vor einer soichen Beschiussfassung muss dem betreffenden Mitglied die Máglichkeit auf Anhárung durch die Generalversammlung gewahrt werden.

Art. 13

Urn zu vermeiden, dass dem áffentlichen Ansehen der Vereinigung Schaden zufügt wird, hat der Verwaltungsrat die Máglichkeit mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, een Mitglied oder dessen Vertreter zu suspendieren, falls schwerwiegende Verstáf3e gegen die vorliegenden Statuten oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen festgestelit wurden. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat jedoch spatestens 60 Tage nach der Suspendierungsentscheidung eine Generalversammlung einberufen, die dann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Kategorie A über den eventuellen Ausschluss abstimmen muss. Soilte die Generalversammlung nicht innerhalb der sechzigtagigen Frist das fragliche Mitglied oder dessen Vertreter ausschlief3en, so wird die Suspendierungsentscheidung automatisch aufgehoben.

Art. 14

Die ausgetretenen oder ausgeschiossenen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger haben weder Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung, noch kánnen sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Schenkungen, Stiftungen und dergleichen verlangen.

RECHT AUF EINSICHT

Art 14 bis Jedes Mitglied kann am Sitz der Vereinigung Einsicht erhalten in die Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, des Geschaftsführers oder eines jeden Mandatars, der im Auftrag der Vereinigung handelt.

PFLICHTEN

Art. 15

Der Mitgliedsbeitrag wird jahrlich durch die Generalversammlung festgelegt, dart jedoch die Summe von 50

EURO nicht überschreiten. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt die Mitgliedschaft.

Art. 16

Die Mitglieder sind nicht persônlich haftbar für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. Sie kánnen von der Vereinigung auch keinerlei Schadenersatz fordern für die in Folge der Tatigkeit der Organisation verursachten Schaden.

Art. 17

Auch nach dem Beitritt in die Vereinigung bleibt jedes Mitglied In allen Bereichen eigenstandig. lm Rahmen der Vereinigung wird den Mitgliedem der Kategorie A die Máglichkeit gegeben, ihre jeweilige Arbeit im Bereich des Verbraucherschutzes auf freiwilliger Basis zu koordinieren. Die Vereinigung ist bestrebt, die bestehenden Beratungstatigkeiten der Mitgliedsorganisationen zu erganzen. Diesen ist es ausdrücklich gestattet, ihre

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Tâtigkeitsfelder in vdlliger Freiheit auszusuchen. Wenn gleichartige Themenbereiche behandelt werden, wird die Vereinigung keinesfalls eine Monopolstellung auf diesen Ebenen anstreben.

lm Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit wird die Vereinigung den Mitgliedern der Kategorie A auf Anfrage Informationen zur Verfügung stellen, insofern dieses Mitglied sich bereit erklârt, die unter Artikel 3. a und 4 festgelegten Prinzipien der Verbraucherberatung zu wahren. Das jeweilige Mitglied verpflichtet sich jedoch ausdrücklich, auf eventueil bestehende Autorenrechte zu achten und die vermittelte Information keineswegs als Ergebnis eigener Recherchen darzustellen. Die unter Artikel 3 detaillierten Aufgaben haben jedoch Vorrang vor dieser Informationsvermittlung.

KAP1TEL Ut - GENERAI._VERSAMMI._UNG

MITGLIEDER, STIMMRECHT

Art. 18

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedem der Vereinigung. Das Stimmrecht ist den Mitgliedern der Kategorie A vorbehalten. Jedes Mitglied der Kategorie A hat eine Stimme. Die Mitglieder der Kategorie B haben jeweits eine beratende Stimme. Ein abwesendes Mitglied kann sich durch einfache schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine Drittperson vertreten lassen.

ZUSTÂNDIGKEIT

Art. 19

Die Generalversammlung ist das hüchste Organ der Vereinigung. Sie ist zustândig für:

a) die Ànderung der Statuten;

b) die Ernennung und Abberufung des Verwaltungsrates;

c) die Genehmigung des jâhrlichen Haushalts und der Konten, sowie die Entlastung der Verwalter;

d) die freiwillige Aufldsung der Gesellschaft oder die Umformung in eine Gesellschaft mit sozialem Ziel;

e) die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern;

f) die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Vereinigung;

g) die Bildung von Arbeitsgruppen zu Einzelfragen des Verbraucherschutzes;

h) das Einschalten eines gerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der Vereinigung, ein Verwaltungsratsmitglied, den Geschâftsführer, einen Kommissar, einen Vertreter der Vereinigung oder einen Mandater der Vereinigung;

i) die Ausarbeitung einer Geschüftsordnung;

j) sowie alle Beschlüsse, die ihr faut Gesetz oder den Statuten vorbehalten sind.

VERSAMMLUNG

Art. 20

Zweimal im Jahr versammelt sich eine ordentliche Generalversammlung, die jeweils im Frühjahr und im Herbst jedes Jahres stattfindet. In den vom Gesetz oder den Statuten vorgesehenen FIlen, sowie jederzeit auf Antrag des Prâsidenten, von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder von einem Fünftel der Mitglieder der Kategorie A der Vereinigung wird eine aullerordentliche Generalversammlung durch den Verwaltungsrat einberufen.

EINLADUNG

Art. 21

Die Einladungen werden den Mitgliedern der Kategorie A durch einfachen Brief oder per E-Mail mindestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung zugeschickt. Die Mitglieder der Kategorie B werden entweder per Brief, E-Mail oder durch eine Annonce in der regionaler Presse innerhalb derselben Frist eingeladen. Wenn die Generalversammlung über die Konten und das Budget abstimmen muss, sind diese der Einladung als Anlage beigefügt.

Art. 22

Die Einladung zur Generalversammlung sowie jeder Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung muss eine Tagesordnung enthalten. Jeder Punkt, der von einem Zwanzigstel der Mitglieder vorgeschlagen wird, muss mit auf die Tagesordnung genommen werden. Die Generalversammlung kann durch einen Mehrheitsbeschluss zusâtzliche Tagesordnungspunkte anbringen, insofern diese nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes (Statutenabânderungen, Ausschluss eines Mitglieds, Aufldsung der Vereinigung) fallen.

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MOD 3.2

VORSITZ

Art. 23.

Der Vorsitz der Versammlung obliegt dem Prâsidenten oder im Falle seiner Verhinderung dem Vize-

Pr2sidenten oder gegebenenfalls dem ijltesten anwesenden Mitglied des Verwaltungsrates.

BESCHLUSSFAHiGKEiT

Art. 24

Die Versammlung ist beschlussfdhig, wenn mindestens die HâIfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wenn dies nicht der Fait ist, wird frühestens nach vierzehn Tagen eine zweite Generalversammiung einberufen, die unabhângig von der Anzahl der Mitglieder der Kategorie A beschlussffhig ist.

Art 24 bis

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Kategorie A. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Leere, ungültige Stimmzettel und Stimmenthaltung werden für die Beschlussfassung nicht berücksichtigt.

Art. 25

Statutenabederungen kdnnen nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden. Statutenabânderungen, die das Ziel der Vereinigung berühren (Artikel 3) oder deren Aktivitâten (Artikel 4) kdnnen nur mit einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen verabschiedet werden.

lm Falle eiher Statutenabânderung oder eine Entscheidung bezüglich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens müssen zudem zwei Driftel der Mitglieder der Kategorie A anwesend oder vertreten sein. Wird dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht, so wird frühestens nach vierzehn Tagen eine zweite Versammlung auf die gleiche Art einberufen, bei der die Statutenabânderung durchgeführt werden kann unabhângig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

PROTOKOLL

Art. 26.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll aufgezeichnet, das nach Annahme durch die Generalversammlung durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates und die Versammlungsteilnehmer, die dies wünschen, unterzeichnet wird. Die Protokolfe werden an die Mitglieder der Kategorie A versandt. Die anderen Mitglieder erhalten diese auf Anfrage.

KAPITEL IV - VERWALTUNGSRAT

MITGLIEDER

Art. 27

Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammiung unter den Mitgliedern der Kategorie A und B gewâhlt für eine Dauer von 3 Jahren. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet mit dem Datum der sechsten regulâren Generalversammiung, die der Ernennung als Verwalter foigt. Das Mandat eines Verwaltungsratsmitglieds kann verlângert werden.

Die Generalversammlung legt die maximal Anzahl der Verwaltungsratsmandate fest, wobei berücksichtigt werden muss, dass jedes Gründungsmitglied oder die Personen die laut Artikel 6, Absatz 4 Mitglieder sind, eiven Sitz im Verwaltungsrat beanspruchen kinnen. Die Mindestanzahl der Verwaltungsratsmandate wird bestimmt durch die Anzahl der obengenannten Mitglieder, die diesen Anspruch effektiv geltend machen. Alle Mitglieder, die eine Rechtspersdnlichkeit besitzen, kdnnen der Generalversammlung einen oder mehrere Kandidaten zu diesem Mandat vorschlagen, die, durch eine einfache Mehrheit in der Generalversammlung, ais ihre Vertreter zu Verwaltungsrâten bezeichnet werden. Sollte der vorgestellte Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, ist es den Gründungsmitgliedern die eine Rechtspersdnlichkeit besitzen, gestattet, noch in derselben Generalversammlung einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Sollte dieser jedoch auch keine Mehrheit erhalten, kann erst in der nâchsten Generalversammiung über die Besetzung des beanspruchten Verwaltungsratsmandates entschieden werden. In der Übergangszeit wird das vakante Verwaltungsratsmandat bei Anwesenheits- oder Abstimmungsquorum nicht mitgezâhlt.

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MOD 8.2

Art 28

Die Funktion als Verwaltungsratsmitglied wird ehrenamtlich ausgeübt.

Art. 29

Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Verbindlichkeiten der Vereinigung nie perstinlich hartbar, ihre

Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausübung des ihnen anvertrauten Mandats.

RÜCKTRITT, AUSSCHLUSS

Art. 30

Ein Verwaltungsratsmitglied, das zurücktreten müchte, muss dies dem Verwaltungsrat duroh einen Einschreibebrief an den Prâsidenten oder dessen Stellvertreter mitteilen. Sollte durch den Rücktritt des Verwaltungsratsmitgliedes der Verwaltungsrat weniger Mitglieder zâhlen, wie vom Gesetz verlangt wird, wird im Gegensatz zu Artikel 11, der Rücktritt erst dann rechtskrâftig wenn die Generalversammlung ein neues Verwaltungsratsmitglied benannt hat, spâtestens aber 6 Wochen nach dem per Einschreiben verschickten Rücktrittsschreiben.

Art. 31

Ein Verwaltungsratsmitglied, das wàhrend eines Geschüftsjahres dreimal in Folge unentschuldigt den Sitzungen des Verwaltungsrates fem geblieben ist, wird automatisch seines Amtes als Verwaltungsratsmitglied enthoben. Die Generalversammlung kann zu jeder Zeit das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes widerrufen.

Art. 32

Falls ein Verwaltungsratsmitglied durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod ausscheidet, obliegt es der Generalversammlung eine Ersatzperson zu wâhlen.

Wenn es sich bei dem ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied um ein von einem Gründungsmitglied beanspruchtes Mandat handelt, so hat dieses Mitglied das Anrecht, das Frei gewordene Amt gem .R Artikel 27 Absatz 2, mit einem von ihm vorgeschlagenen Kandidaten zu besetzen.

Bis es zur Bezeichnung eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes gekommen ist, wird das fret gewordene Mandat bei Anwesenheits- und Abstimmungsquorum nicht berücksichtigt.

Die Bezeichnung eines neuen Prâsidenten, Vize-Prâsidenten, Kassierers, Sekretârs obliegt jedoch dem Verwaltungsrat.

BEFUGNISSE

Art. 33

Die Vereinigung wird durch den Verwaltungsrat geleitet und vertreten. Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Durchführung des Gesellschaftszieles, d.h. übt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann aile Mailnahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Ernennungen und Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw. Entschâdigung. Aufner in den von Artikel 19, h der Statuten vorgesehenen Fâllen entscheidet der Verwaltungsrat über ein gerichtliches_Verfahren.

Diese Auflistung hat in Bezug auf die Befugnisse keinen einschrànkenden Charakter.

FUNKTIONSWEISE

Art. 34

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Mitgliedern einen Prâsidenten, einen Vize-Prâsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer. Eine prâzise Beschreibung deren Befugnisse ist in dem Dokument  Befugnisse der Verwaltungsratsmitgliedern, der Vertreter und des Geschâftsführers" enthalten. Dieses Dokument ist Teil der Statuten und im Anhang aufgeführt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sind Beisitzer.

Der Prdsident beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Versammlung. Der Vize-Prâsident vertritt den Prâsidenten bei dessen Abwesenheit. lm Falle einer einstweiligen Verhinderung des Vize-Prâsidenten, des Schriftführers oder des Kassierers übernimmt das âlteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates diese Aufgabe.

VERWAL.TUNGSRATSITZUIVG

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MOD 3.2

Art. 35

Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Presidenten oder eines Viertels seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse der Vereinigung erfordert, jedoch wenigsten alle 3 Monate, Die Einladungen werden per einfachen Brief oder per E-Mail mindestens acht Tage vor der anberaumten Sitzung verschickt. Sie enthelt die Tagesordnung. Nur über die Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden, kann entschieden werden. Über andere Punkte kann nur dann entschieden werden, wenn zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder einverstanden sind.

Art 36

Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlussfehig, wenn wenigstens die Helfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird unter Wahrung der Einladungsfrist eine zweite Verwaltungsratsversammlung einberufen, die auf jeden Fall beschlussfehig ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied besitzt eine Stimme. Abwesende Verwaltungsratsmitglieder kennen sich durch einfache schriftliche Vollmacht durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt. Leere, ungültige Stimmzettel und Stimmenthaltung werden bei der Auszehlung nicht berücksichtigt.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten und von allen anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.

DELEGATION

Art. 37

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren Verwaltungsratmitgliedern, Mitgliedem oder Dritten

Befugnisse delegieren. In diesem Falle werden Dauer und Umfang der Befugnisse im Anhang der Statuten

prezisiert. Sollten mehrere Personen mit der selben Aufgabe betreut sein, üben sie ivre Befugnisse koilegial

au s.

Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen

1m t=alle eines Rücktrittes oder eines Ausschlusses dieser Persan werden diese Befugnisse null und nichtig.

TAGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG

Art. 38

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung dem Presidium der Vereinigung delegieren. Das Presidium wird vom Presidenten, dem Vize-Presidenten, dem Kassierer und dem Schriftführer gebildet. Die tâgliche Geschâftsführung kann auch zum Teil oder ganz an ein Verwaltungsratsmitglied oder einer Drittperson übertragen werden. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Palle dessen eventuelle Bezahlung fest.

Eine prí3zise Beschreibung der Befugnisse der Geschâftsführers ist in dem Dokument  Befugnisse der Verwaltungsratsmitgliedern, der Vertreter und des Gescheftsführers" enthalten.

Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Der Geschâftsführer hinterlegt fristgerecht alle vom Gesetz vorgeschriebenen Dokumente beim Handelsgericht sowie bei der Nationalen Bank.

VERTRETUNG

Art. 39

Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch ein Verwaltungsratsmitglied oder den Geschâftsführer vertreten.

Alle die Vereinigung verpflichtenden Akten werden gegebenenfails von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Eine der beiden Personen muss der President, der Vize-Prâsident, der Schriftführer oder der Kassierer sein. Bel der anderen Person muss es sich entweder um ein Verwaltungsratsmitglied oder den Geschâftsführer handeln. Eine prâzise Beschreibung der Befugnisse der Vertreter ist in dem Dokument  Befugnisse der Verwaltungsratsmitgliedern, der Vertreter und des Geschâftsführer" enthaiten.

Die Schulnervermittler der Verbraucherschutzzentrale sind ermâchtigt, diese bei den Kollektiven Schuldenregelungen und deren Nebenverfahren zu vertreten.

KAPITEL V - KOMMISSARE

Art. 40

Die Überwachung der Buchführung der Vereinigung wird zwei Kommissaren oder einem Betriebsrevisor anvertraut, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewehlt werden, Ein Mitglied des Verwaltungsrates dart nicht als Kommissar bezeichnet werden.

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Mao 2.2

Diese Kommissare kunnen an Ort und Stelle alle Finanzoperationen einsehen, die Bücher und Rechnungen prüfen und sich gegebenenfalls halbjdhrlich eine Aufstellung über Aktiva und Passiva der Vereinigung aush5ndigen lassen.

KAPITEL VI - HAUSHALT

Art. 41

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Rechnungslegung des vorangegangenen Geschdftsjahres sowie der neue Haushaltsplan werden der Generalversammiung zur Genehmigung vorgeiegt.

KAPITEL VII -AUFLOSUNG

Art. 42

lm Falle der freiwilligen Auflüsung der Vereinigung gemâil Artikel 20 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 43

In allen Fâllen der Aufl Sung, aus gleich welchen Gronden, wird das Vermogen der Vereinigung nach Abzug der Schulden und Begleichung der Kosten einem Verein oder einer Organisation übertragen, deren Zwecke und Ziele am ehesten den Zwecken und Zielen der gegenwàrtigen Vereinigung entsprechen.

KAPITEL IX - SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 44

Die Gründer der Vereinigung erklâren ausdrücklich, sich fur alle Fragen, die in den voriiegenden Statuten nicht ausdrücklich und erschôpfend geregelt sind, auf die Bestimmungen des Gesetzes zu beziehen. Falls irgendeine Klausel der gegenwdrtigen Statuten zukünftigen Gesetzen zwingenden Charakters widersprechen soulte, so bleibt die Wirksamkeit der Satzungen im übrigen unberührt.

Art. 45

Die Funktionsbeschreibung  Prâsident",  Vize-Président",  Sekrete,  Kassierer",  Geschâftsführer",  Vertreter",  Kommissar wird durch  Prâsidentin",  Vize-Prâisidentin",  Sekretârin",  Kassiererin",  Geschdftsführerin",  Vertreterin",  Kommissarin" ersetzt, wenn dieses Amt von einer weibliche Person wahrgenommen wird.

Die vorliegende Vereinbarung besteht in 18 Originalexemplaren. Jede Partei hat ein Originalexemplar erhalten.

ANHANG ZU DEN STATUTEN:

 Befugnisse der Verwaltungsratsmitglieder, der Vertreter und des Geschâftsführers der Verbraucherschutzzentrale VoG."

Artikel 1: Begriffbestimmung

Dieses Dokument legt die Aufgaben im Bereicht der Leitung der Einrichtung folgender Gremien und Personen der Vereinigung fest: Verwaltungsrat, Président, Vizeprâsident, Kassierer, Schriftführer, Geschíâftsführer.

Diese Festlegung beinhaltet von der Aufgabenstellung her die Beschreibung der Verhaltnisse zwischen diesem Gremium und den Personen.

Artikel 2: Gültigkeit; Abânderungen

Diese Beschreibung der Befugnisse ist ab den 8. Juni 2004 fur unbefristete Zeit gültig.

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Der Inhalt und die Ausführung dieses Dokumentes ist einmal pro Jahr Gegenstand einer Diskussion in der Verwaltungsratssitzung, die die ordentliche Generalversammlung vorbereitet.

Artikel 3: Prinzipielle Zuordnung von Aufgabenbereichen

lm Rahmen der Aufgaben der Verbraucherschutzzentrale wird zwischen allgemeinen und spezifischen Aufgaben unterschieden.

Die allgemeinen Aufgaben obliegen dem Verwaltungsrat. Die spezifischen Aufgaben obliegen den Personen: Président, Vizepr ,sident, Schriftführer, Kassierer, Gescheftsführer.

Artikel 4: Die allgemeinen Aufgaben

Der Verwaltungsrat ist das Gremium, das alle Entscheidungen trifft, es sei deun, diese sind laut Statuten der Generalversammiung vorbehalten.

Der Verwaltungsrat kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben an den Prâsidenten, den Vize-Prgsidenten, Schriftführer, Kassierer oder an den Geschftsführer delegieren. Das delegierende Gremium, bzw. die delegierende Person ist, jedes(jeder) in seinem Bereich, für die Kontrolle der ordnungsgemellen Durchführung der delegierten Aufgabe(n) umfassend zustândig und verantwortlich.

Der President bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrates vor, bzw. führt diese aus. Artikel 5: Die spezifischen Aufgaben

1m Rahmen der Festlegung der spezifischen Aufgaben werden die prinzipiellen Zuordnungen von Aufgaben an die einzelnen Mitglieder des Prâsidiums geregeit.

Der President ist verantwortlich für folgende Aufgaben:

-Leitung der allgemeinen Geschâfte der Vereinigung;

-Vertretung der Verbraucherschutzzentrale nach aulRen;

-Koordination und Betreuung der Mitgliedsorganisationen;

-Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Gremien der Vereinigung;

-Leitung des Personals;

-Kontakte und Vereinbarungen mit anderen Organisationen, die im Verbraucherschutz tíâtig sind;

-Zusammenarbeit mit Projektpartner;

-Projektnehmer gegenüber der Europeischen Union;

-Aushandeln der Konventionen, die die Grundlage der Arbeit bieten, in Zusammenarbeit mit dem

Kassierer;

-Schlichten von Konfliktfellen innerhaib der Einrichtung;

-Inhaltiiche Verantwortung für alle Veroffentlichungen;

-Inhaltliche Verantwortung für die Qualitàt der Arbeit.

Der Vizeprâsident übernimmt die Aufgaben des Presidenten, sobald und insofern dieser dazu nicht in der Lage ist.

Der Kassierer ist verantwortlich für folgende Aufgaben.

-allgemeine Verantwortung der Finanzverwaltung; -Buchführung;

-Ausarbeitung der finanziellen Berichte (Bilanzen);

-Finanzantrâge an die 6ffentliche Hand;

-Abwicklung der Auszahlungen;

-langfristige Finanzplanung(Liquiditâtsplanung);

-Verwaltung der Konten;

-Haushaltsentwurf.

Der Schriftführer ist verantwortlich für folgende Aufgaben:

-Redaktion und Versand der Ergebnis-Protokolle der Sitzungen der verschiedenen Gremien der

M0D 3.2

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Mon 3.2

Verbraucherschutzzentrale.

Artikel 6: Die Geschâftsführung

In Abweichung zu den Artikeln 4 und 5 übernimmt des Geschâftsführer die ailgemeinen und spezifischen Aufgaben, die ihm durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung übertragen werden.

Die Aufgaben sind wie fotgt aufgelistet:

Allgemeine Aufgaben

1. Das allgemeine Funktionieren der Einrichtung(Versicherungen);

2. Vorbereitung der Sitzungen des Prâsidiums und des Verwaltungsrates;

3. Redaktion und Versand der Protokolle;

4. Verhandlung und Ausführung der Konventionen unter anderem mit der D.G./E.U.;

5. Koordination und Betreuung der Mitgliedsorganisationen der VSZ.

Personalangelegenheiten

6. Arbeitsvertrdge, Stundenplâne, Gehaltsfragen;

7 . Inhalte der Personalführung;

8. Rekrutierung neuer Mitarbeiter.

Finanzen

9. Allgemeine Finanzverwaltung;

10. Buchführung, Auszahlungen, Kontenverwaltung, Haushaitskontrolie;

11. Haushaltsplanung, finanzielle Tâtigkeitsberichte;

12. Finanzielle Antrâge;

13. Zeichnungsberechtigung;

14. Liquiditâtsplanung.

Koordination und Zusammenarbeit

15. Kantakte und Vereinbarungen mit anderen Verbraucherorganisationen;

16. Zusammenarbeit mit anderen Projektpartnern;

17. Kontakt uns Zusammenarbeit mit Veranstaltern von Messen, Ausstellungen;

18. Monatliche Kooperation mit den Mitgliedsorganisationen der VSZ.

Veriiffentlichungen, Offentlichkeitsarbeit

19. Allgemeine Pressearbeit;

20. Verbrauchertipps, Faltblaiter, Broschüren;

21. Koordination der Üffnungszeiten;

22. Vertretung gegenüber unter anderem dem R.D.G., der D.G.;

23. Teilnahme an Messen, Ausstellungen;

24. Organisation von Verbraucherbildungsangeboten.

Inhalfliche Qualitât der Verbraucherschutzarbeit

25. Zugang zu den Quellen zuverlâssiger Information;

26. Zusammenarbeit mit dem Juristen der VSZ, mit anderen Experten(Energie);

27. Aus- und Weiterbildung des Personals; 28.Untersuchungen zu Verbraucherfragen; 29. Allgemeine Qualitâtskontrolle.

Der Geschâftsführer nimmt an allen Sitzungen des Verwaltungsrates und des Prâsidiums teil und ist berechtigt, aus eigener Initiative Punkte zur Tagesordnung zu bringen.

Der Verwattungsrat  oder in dessen Vertretung der Prâsident  üben die Kontrolle über die Ausführung der solchermalFen delegierten Aufgaben aus. Der Geschâftsführer stellt zu diesem Zweck alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Geschâftsführer berichtet dem Verwaltungsrat über die praktischen Ergebnisse der Ausführung der an ihn delegierten Aufgaben.

Moa 3.2

Dem

' BeIgïsLhen

Staatsblatt

vorbehalten

Annexes du Moniteur- bèlge

~Bijlagen -bij-hut-Belgiseh-StaatsblaTd - 06/04/2022

Teil B : Fortsetzung

Insofern der Verwaltungsrat nicht festlegt, dass die an den Geschâftsführer delegierten Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates wahrgenommen werden, führt der Geschâftsführer diese an ihn delegierte Aufgaben alleine aus.

Artikel 7: Entschédigungen

Die Arbeit der Verwaltungsratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Kosten, die den Verwaltungsratsmitgliedern durch ihre Tâtigkeit im Verwaltungsrat entstehen, .kunnen entschédigt werden. Der Verwaltungsrat legt die Art der annehmbaren Kosten und die Hdhe der Entschâdigungen fest.

lm Sinne der grdf3tmdglichen Transparenz werden die von der Verbraucherschutzzentrale ausgezahlten Entschddigungen an Mitglieder des Verwaltungsrates im finanziellen Jahresbericht der Einrichtung detailliert aufgelistet.

Artikel 8: Konfliktsituationen

Eine Konfliktsituation im Sinne des vorliegenden Dokumentes ist eine Situation, in der Kompetenzaufteilungen zwischen dem Gremium und Personen, die in Artikel 1 benannt sind, unklar bzw. 1n Frage gestellt werden.

In diesem Fall übernimmt der President aus eigener Initiative die Aufgabe des Schlichters, Er übt diese Verantwortung alleine aus Oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates, insofem diese Mitglieder vom Verwaltungsrat dazu bestimmt wurden. Eine der Organisation au1 enstehende Person kann mit der Aufgabe des Schlichters beauftragt werden, insofern gleichzeitig beide Konfliktparteien und der Verwaltungsrat dies wünschen.

Nach Anhi rung aller am Konflikt beteiligten Parteien erarbeiten er und seine assistierenden Schlichter die Lôsungsvorschlige, die dem Verwaltungsrat zwecks Beschlussiassung auf der nâchsten Sitzung vorgelegt werd en"

KALFA René, Geschditsführer der Verbraucherschutzzentrale VoG.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben . Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus ©ritten gegenüber, zu verfreten

Auf der Rückseite . Name und Unterzeichnung.

06/10/2011
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1 1E31 Ausfeftlgung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver8ffentlichen lat

Unternehmensnr : 448,122.893

Name der Vereinigung l Stiftung 1 Organismen

tausgesohrieben) : Verbraucherschut:zentrale

(abgekürzt) : VSZ

Rechtsforen : Verein ohne Enluerbszwec

Sitz : Neutsrasse 119 - 4700 Eupen

eaenstan

der Urkunde : Statutenenpassung

Geschli<ftsfahrer der Verbrauchsrechutzzenttale let René KALFA

Laut Verwaltungsrateeltzung von 12. September 2011 besteht der Verwaltungssrat aus folgenden Verelnigungen:

CAB, Aachenerstrasse 89, 4700 Eupen vutreten durch Ferdi Leusch

FGTB, Pont aux Lions 23 - Galerie des Deux Places ,4800 Verviers vertreten durch

José Nocolaye

KAP, Malmedyer Stresse 12- 4700 Eupen verbeten durch Dietmar Kaufmann

Landfrauenverband, Talstrasse 17A, 4701 Eupen verbeten durch Gaby Wlrtr.-Rauw.

Kaperberg 3, 4700 Eupen vertreten durch Bemd Gentgens

tlSHZ Eupen, Limburgerweg b, 4700 Eupen vestreten durch Ganter Klütgens

Sind demnach kelne " MltgDed mehr lm Verwaitungerat ab den 12. September 2011 Frauenllga VOG, Neustrasse 59B. 4700 Eupen vertreten durch Margot Malmendier.

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Bitte auf der Ietzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Efgensdaaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dezu errnaditigt eind die Vereinigung. die Stifung oder die Organismus Britten gegenüber, zu vertreten.

pull der Rückselte : Name und Unterschrif-

24/04/2015
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist MOD 3.2

Unternehmensnr : Q L L /g 2. e9 3 Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

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Hlnterlegt bel der Kantlel des Handelsgerichts EUPEN

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

(ausgeschrieben) : Y EjJLo houl.Vc esdet,1-~ j eAY1 r~ la. ee

(abgekürzt) : . V1,5 1 ,5 h- y

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der Urkunde : Liste der Verwaltungsratsrnitglieder

Geschâftsführer der Verbraucherschutzzentraie ist René Kalfa

Laut Verwaltungsratssitzung vom 3. April 2015 setzt sich der Verwaltungsat aus folgenden Mietgliedern zusammen:

CAB, Aachenerstrasse 89, 4700 Eupen verfreten durch Ferdi Leusch

FGBÎ, Pont aux Lions 23 - Galerie des Deux Places, 4800 Verviers vertreten durch José Nicolaye

KAP, Klátzerbahn 8, 4700 Eupen vertreten durch Dietmar Kaufmann

LANDFRAUENVERBAND, Industriestrasse 38, 4700 Eupen, vertreten durch Gaby Wirtz-Rauw

L.I.F.E., Kaperberg 3, 4700 Eupen vertreten durch Jenny Moeres

(MHZ Eupen, Limburgerweg 5, 4700 Eupen vertreten durch Richard Rinck

Herr Günter Klüttgens, Rosenweg 16, 4700 Eupen

Demnach wird für L.LF.E. Herr Bernd Gentgens durch Frau Jenny Moeres ersetzt

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

13/07/2015
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vereiffentlichen ist MOD 3.2

1

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Unternehmensnr : 446.122.893

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Verbraucherschutzzentrale

(abgekürzt) : VSZ

Rechtsform : VoG

Sitz : 4700 Eupen, Neustrasse 119

Geoenstand

der Urkunde :' Koordinierte Fassung der Statuten inklusive Statutenanpassung

Beschluss der Generalversammiung vom 22. Juni 2015

Der Art. 40 (Kapitei V-Kommissare) lautet:  Die Überwachung der Buchführung der Vereinigung wird zwei, Kommissaren, oder einem Betriebsrevisor anvertraut, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewâhit werden....'

Der Passus  für die Dauer von zwei Jahren " soli aus dem Text entfernt werden und "einem extrener' Buchhaiter" wird hinzu gefügt.

Der neue Artikel 40 lautet also: »Die Überwachung der Buchführung der Vereinigung wird zwei' Kommissaren, einem Betriebsrevisor, oder einem extemen Buchhalter anvertraut, die von der Generalversammlung gewâhlt werden...?

Koordinierte Fassung der Statuten

KAPITEI_ I : BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

BEZEICHNUNG

Artikel 9

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsioht trâgt den Namen Verbraucherschutzzentrale VoG, auf. franzüsisch  Association de défense des consommateurs asbl.", auf niederlandisch »Consumentenorganisatie: v.z.w.", auf englisch  Consumers Organization n.p.a ". Die Abkürzung lautet  VSZ VoG".

SITZ

Art. 2

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Belgién, Eupen, NeustrafFe 119. Sie gehort dem Eupener"

Gerichtsbezirk an.

ZIELSETZUNG

Art. 3

Die Vereinigung setzt sich zum Ziel:

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben " Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars Oder der Personen, die dazu ermgchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

a) Privatpersonen zu sachlicher, unabhângiger und kritischer Information und Beratung zu verheffen, dies gift insbesondere für alle Fragen, die den Verbraucher und seinen Haushalt angehen;

b) sich bei den Behbrden und Wirtschaftsunternehmen fût die Rechte und interessen der Verbraucher einzusetzen;

c) die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei der Vertretung von Verbraucherinteressen mitzuwirken. Die Vereinigung kann sowohl die Interessen einzelner Verbraucher sowie das kollektive Interesse der Verbraucher aullergerichtlich oder gerichtlich vertreten;

d) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Verbraucherfragen anzustreben beziehungsweise zu verstârken;

e) die Prévention und die Bekdmpfung der Überschuldung privater Haushalte durchzuführen.

Art. 4

Bei dieser Tâtigkeit werden der Umweit (Schutz von Umweit und Gesundheit) und der sozialen

Vertrâglichkeit der Produkte besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Die Vereinigung wird ausschfielllich im Interesse der Verbraucher handeln, ohne ihre Arbeit politischen oder

wirtschaftlichen Interessen unterzuordnen. Die Beratungs- und Informationstâtigkeit muss mit einer miïglichst

groten Objektivitât erfolgen. Die Verbraucherschutzzentrafe erteilt umfassende Informationen, um es den

Verbrauchern zu ermóglichen, eigene Entscheidungen zu treffen.

Sie kann jegliche Handlungen vomehmen, die eïnen direkten oder indirekten Bezug zu ihrer Zielsetzung

haben.

Sie kann Dienste oder Institutionen gründen und feiten um diese Zielsetzungen zu erfüllen.

Sie kann im Auftrag Dritter Aufgaben wahmehmen, die den Zielsetzungen der Vereinigung entsprechen.

DAUER

Art. 5

Die Vereinigung wird für eine unbefristete Dauer gegründet.

KAPITEL fl: MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, EINSICHT, AUSSCHEIDEN, PFLICHTEN

MITGLIEDSCHAi=T

Art. B

Die Vereinigung besteht aus Mitgiiedern der Kategorie A und B.

Die Mitg lieder der Kategorie A sind Organisationen oder Personen, die sick verpflichten;

a) Zweck und Ziel der Vereinigung zu felirdern;

b) an der Erfüllung der Aufgaben der Vereinigung mit zu wirken.

Die ersten Mitg lieder der Kategorie A sind die unterzeichnenden Gründer.

Sollte ein Gründungsmitglied keine Rechtspersünlichkeit besitzen, bezeichnet es Bine Persan, die im ihren Auftrag handelt. Diese Person wird, mittets schriftlichen Einverstàndnis, persónliches Mitglied. Diese Person erhâlt dieselben Rechte wie das ausscheidende Gründungsmitglied. Seine Mitgliedschaft bleibt soiange bestehen bis das Gründungsmitglied ihr den Auftrag entzieht. Die Person verpflichtet sich dans, dies dem Prâsidenten mitzuteilen.

Untel- der Mitgliederkategorie B kbnnen Ftirderer und Einzelverbraucher(innen) aufgenommen werden, die nicht das Statut eines Mitglieds der Kategorie A besitzen. Handelsgesellschaften und alle anderen Institutionen, deren Aufnahme die Unabhângigkeit der Vereinigung einschrânken künnte, dürfen nicht aufgenommen werden.

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, die Vereinigung muss jedoch mindestens aus fünf Mitgliedem der Kategorie A bestehen.

Art. 7

Elne Mitgliedsorganisation der Kategorie A ist in der Vereinigung durch eine von ihr bestimmte Person

vertreten. Der Name dieses Vertreters, sowie alle Ànderungen werden dem Prâsidenten der Vereinigung

schriftlich mitgeteilt. Gem Artikel 27 werden die Verwaltungsratsmitglieder jedoch durch die

Generalversammlung bezeichnet.

AUFNAHME

Art. 8

F

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MOD 3.2

Der Vereinigung kunnen westere Mitglieder der Kategorie A beitreten. Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinigung wird an den Verwaltungsrat gerichtet. Dieser muss den Aufnahmeantrag der nchsten Generalversammlung unterbreiten, die mit eiher Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entscheidet. Die Antragsteller werden schriftlich über die Entscheidung der Generalversammlung informiert,

Art: 9

Fürderer werden durch eiven Beschluss der Generalversammlung, mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Kategorie A, als Mitglieder der Kategorie B aufgenommen. Einzelverbraucher werden durch den Erwerb eiher Mitgliedskarte als Mitglied der Kategorie B aufgenommen.

Art. 10.

Die Antragsteller auf eine Mitgliedschaft müssen sich ausdrücklich mit der unter Artikel 3 und 4 festgelegten

Zielsetzung einverstanden erkli#ren.

Art. 11

Jedes Mitglied kann freiwillig aus der Vereinigung ausscheiden, in dem es ein per Einschreiben verschicktes Rücktrittsschreiben an den Prâsidenten des Verwaltungsrates richtet. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch Tod oder im Faite einer juristischen Persan durch deren Autiósung, Fusionierung, Teilung oder Nichtigkeitserklârung. In diesem Fall versieren die Vertreter dieser Organisation ihr Mandat in den Organen der Vereinigung.

Art. 12

Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit mit eiher Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Vor ailier soichen Beschlussfassung muss dem betreffenden Mitglied die Mïiglichkeit auf Anhërung durch die Generalversammlung gewàhrt werden,

Art. 13

Um zu vermeiden, dass dem i ffentiichen Ansehen der Vereinigung Schaden zufügt wird, hat der Verwaltungsrat die M5glichkeit mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, ein Mitglied oder dessen Vertreter zu suspendieren, faits schwerwiegende Verste e gegen die vorliegenden Statuten oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen festgestellt wurden. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat jedoch spütestens 60 Tage nach der Suspendierungsentscheidung Bine Generalversammlung einberufen, die dann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Kategorie A über den eventuellen Ausschluss abstimmen muss. Sollte die Generalversammlung nicht innerhalb der sechzigtügigen Frist das fragliche Mitglied oder dessen Vertreter ausschliel3en, so wird die Suspendierungsentscheidung automatisch aufgehoben.

Art. 14

Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger haben weder Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung, noch kunnen sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Schenkungen, Stiftungen und dergleichen verlangen,

RECHT AUF EINSICHT

Art 14 bis Jedes Mitglied kann am Sitz der Vereinigung Einsicht erhalten in die Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates, des Geschüftsführers oder eines jeden Mandatars, der im Auftrag der Vereinigung handelt.

PFLICHTEN

Art, 15

Der Mitgliedsbeitrag wird jàhrlich durch die Generalversammlung festgelegt, darf jedoch die Summe von 50

EURO nicht überschreiten. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt die Mitgliedschaft.

Art. 16

Die Mitglieder sind nicht persónlich haftbar für die Verbindlichkeiten der Vereinigung. Sie kunnen von der Vereinigung auch keinerlei Schadenersatz fordern für die in Folge der Titigkeit der Organisation verursachten. Schaden.

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M0D 3.2

Art. 17

Auch nach dem Beitritt in die Vereinigung bleibt jades Mitglied in allen Bereichen eigenstândig. lm Rahmen der Vereinigung wird den Mitgliedern der Kategorie A die Máglichkeit gegeben, ihre jeweilige Arbeit im Bereich des Verbraucherschutzes auf freiwilliger Basis zu koordinieren. Die Vereinigung ist bestrebt, die bestehenden Beratungstâtigkeiten der Mitglfedsorganisationen zu ergbnzen. Diesen ist es ausdrücklich gestattet, ihre Tâtigkeitsfelder in vülliger Freiheit auszusuchen. Wenn gleichartige Themenbereiche behandelt werden, wird die Vereinigung keinesfalls Bine Monopolstellung auf diesen Ebenen anstreben.

lm Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit wird die Vereinigung den Mitgliedem der Kategorie A auf Anfrage Informationen zur Verfügung stellen, insofem dieses Mitglied sich bereit erklgrt, die unter Artikel 3. a und 4 festgelegten Prinzipien der Verbraucherberatung zu wateren. Das jeweilige Mitglied verpflichtet sich jedoch ausdrücklich, auf eventuell bestehende Autorenrechte zu achten und die vermittelte Information keineswegs als Ergebnis eigener Recherchen darzustellen. Die unter Artikel 3 detaiilierten Aufgaben haben jedoch Vorrang vor dieser Informationsvermittlung.

KAPITEL III - GENERALVERSAMMLUNG

MITGLIEDER, STIMMRECHT

Art. 18

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedem der Vereinigung. Das Stimmrecht ist den Mitgliedern der Kategorie A vorbehalten. Jades Mitglied der Kategorie A hat Bine Stimme: Die Mitglieder der Kategorie B Naben jeweils eine beratende Stimme. Ein abwesendes Mitglied kann sich durch einfache schriftliche Vollmacht durch-ein anderes Mitglied oder eine Drittperson vertreten lassen.

ZUSTÂNDIGKEIT

Art, 19

Die Generalversammlung ist das hüchste Organ der Vereinigung. Sie ist zustândig für;

a) die Ânderung der Statuten;

b) die Emennung und Abberufung des Verwaltungsrates;

c) die Genehmigung des jâhrlichen Haushaits und der Konten, sowie die Entiastung der Verwaiter; 'd) die freiwillige Aufidsung der Geselischaft oder die Umformung in eine Gesellschaft mit sozialem Ziel;

e) die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedem;

f) die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Vereinigung;

g) die Bildung von Arbeitsgruppen zu Einzeifragen des Verbraucherschutzes;

h) das Einschalten eines - gerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der Vereinigung, ein Verwaltungsratsmitglied, den Gescháftsführer, einen Kommissar, einen Vertreter der Vereinigung oder einen Mandater der Vereinigung;

i) die Ausarbeitung einer Geschâftsordnung; .

j) sowie alle Beschlüsse, die ihr faut Gesetz oder den Statuten vorbehalten sind.

VERSAMMLUNG

Art. 20

Zweimal im Jahr versammelt sich eine ordentiiche Generalversammlung, die jeweils im Frühjahr und im Herbst jedes Jahres stattfindet. In den vom Gesetz oder den Statuten vorgesehenen Fâllen, sowie jederzeit auf Antrag dés Prâsidenten, von drel Mitgliedem des Verwaltungsrates oder von einem Fünftei der Mitglieder der Kategorie A der Vereinigung wird eine auflerordentliche Generalversammlung durch den Verwaltungsrat einberufen.

EINLADUNG

Art. 21

Die Einladungen werden den Mitgliedem der Kategorie A durch einfachen Brief oder per E-Mail mindestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung zugeschickt. Die Mitglieder der Kategorie B werden entweder per Brief, E Malt ader durch eine Annonce in der regionalen Presse innerhalb derselben Frist eingeladen. Wenn die Generaiversammlung über die Konten und das Budget abstimmen muss, sind diese der Einladung als Anlage beigefügt.

Art. 22

MOD 3.2

Die Einladung zur Generalversammlung sowie leder Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung muss eine Tagesordnung enthalten. Jeder Punkt, der von einem Zwanzigstel der Mitglieder vorgeschlagen wird, muss mit auf die Tagesordnung genommen werden. Die Generalversammlung kann durch einen Mehrheitsbeschluss zusetzliche Tagesordnungspunkte anbringen, insofem diese nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes (Statutenabenderungen, Ausschluss eines Mitglieds, Aufi Sung der Vereinigung) fallen.

VORSITZ

Art. 23.

Der Vorsitz der Versammiung obliegt dem Presidenten oder im Falie seiner Verhinderung dem Vize-

Prsidenten oder gegebenenfalls dem eitesten anwesenden Mitglied des Verwaltungsrates.

BESCHLUSSFtiHIGKEIT

Art. 24

Die Versammiung ist beschlussfehig, wenn mindestens die Halfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wenn dies nicht der Fail ist, wird frühestens nach vierzehn Tagen eine zweite Generalversammlung einberufen, die unabhengig von der Anzahi der Mitglieder der Kategorie A beschlussfehig ist,

Art 24 bis

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Kategorie A. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Leere, ungültige Stimmzettel und Stirnmenthaftung werden für die Beschlussfassung nicht berücksichtigt.

Art, 25

Statutenabünderungen kinnen mir mit den Stimmen von zwel Dritteln der anwesenden oder vertretenen

und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden. Statutenabenderungen, die das Ziel der Vereinigung

e berühren (Artikel 3) oder deren Aktiviteten (Artikel 4) kennen nur mit einer Vierfünftelmehrheit der Stimmen verabschiedet werden.

lm Falie einer Statutenabenderung oder eine Entscheidung bezüglich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens mussen zudem zwei Drittel der Mitglieder der Kategorie A anwesend oder vertreten sein. Wird dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht, sa wird frühestens nach vierzehn Tagen eine zweite

kr, Versammiung auf die gleiche Art einberufen, bei der die Statutenabenderung durchgeführt werden kann unebhengig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

PROTOKOLL

Art. 26.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll aufgezeichnet, das nach Annahme durch die Generalversammlung durch zwei Mitglieder des Verwaltungsrates und die Versammlungsteilnehmer, die dies wünschen, unterzeichnet wird, Die Protokolle werden an die Mitglieder der Kategorie A versandt. Die anderen Mitglieder erhaiten diese auf Anfrage.

KAPITEL 1V-VERWALTUNGSRAT

MITGLIEDER

Art 27

" Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht mindestens aus drel Mitgiïedem. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung unter den Mitgliedern der Kategorie A und B gewehlt für Bine Dauer von 3 Jahren. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet mit dem Datum der sechsten reguleren

P: Generalversammlung, die der Emennung als Verwalter foigt. Das Mandat eines Verwaltungsratsmitglieds kann veriengert werden.

Die Generalversammlung legt die maximal Anzahl der Verwaltungsratsmandate fest, wobel berücksichtigt werden muss, dass jedes Gründungsmitglied oder die Personen die leut Artikel 6, Absatz 4 Mitglieder sind, eiven Sitz im Verwaltungsrat beanspruchen kennen. Die Mindestanzahl der Verwaltungsratsmandate wird bestimmt durch die Anzahi der obengenannten Mitglieder, die diesen Anspruch effektiv geltend machen. Alle Mitglieder, die eine Rechtspersenlichkeit besitzen, kinnen der Generalversammlung eiven oder mehrere

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MOD32

Kandidaten zu diesem Mandat vorschlagen, die, durch eine einfache Mehrheit in der Generalversammlung, als ihre Vertreter zu Verwaltungsrâten bezeichnet werden. Sollte der vorgestellte Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, ist es den Gründungsmitgliedem die eine Rechtsperse nlichkeit besitzen, gestattet, noch in derselben Generalversammlung einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Solite dieser jedoch auch keine Mehrheit erhalten, kann erst in der nâchsten Generalversammlung über die Besetzung des beanspruchten Verwaltungsratsmandates entschieden werden. In der übergangszeit wird das vakante Verwaltungsratsmandat bei Anwesenheits- oder Abstimmungsquorum nicht mitgezáhut.

Art 28

Die Funktion als Verwaltungsratsmitglied wird ehrenamtlich ausgeübt.

Art. 29

Die Verwaltungsratsmitglieder sind für die Verbindlichkeiten der Vereinigung nie persünlich hartbar, ihre

Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausübung des ihnen anvertrauten Mandats,

RLICKTRITT, AUSSCHLUSS

Art. 30

Ein Verwaltungsratsmitglied, das zurücktreten müchte, muss dies dem Verwaltungsrat durcit einen Einschreibebrief an den Prüsidenten oder dessen Stellvertreter mitteilen. Soulte durch den Rücktritt des Verwaltungsratsmitgliedes der Verwaltungsrat weniger Mitglieder zâhlen, wie vom Geseiz verlangt wird, wird im Gegensatz zu Artikel 11, der Rücktritt erst dann rechtskrâftig wenn die Generalversammlung ein neues Verwaltungsratsmitglied benannt hat, spâtestens aber 8 Wochen nach dem per Einschreiben verschickten Rücktrittsschreiben.

Art. 31

Ein Verwattungsratsmitglied, das wí3hrend eines Geschâftsjahres Breimat in Folge unentschutdigt den Sitzungen des Verwaltungsrates fem geblieben ist, wird automatisch seines Amtes als Verwaltungsratsmitglied enthoben. Die Generalversammlung kann zu jeder Zeit das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes widerrufen.

Art. 32

Falls ein Verwaitungsratsmitglied durch Rücktritt, Ausschluss oder Tod ausscheidet, obliegt es der Generalversammlung eine Ersatzperson zu wâhlen.

Wenn es sich bel dem ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied um ein von einem Gründungsmitglied beanspruchtes Mandat handelt, so hat dieses Mitglied das Anrecht, das frei gewordene Amt gem Artikel 27 Absatz 2, mit einem von ihm vorgeschlagenen Kandidaten zu besetzen.

Bis es zur Bezeichnung eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes gekommen ist, wird das frei gewordene Mandat bei Anwesenheits- und Abstimmungsquorum nicht berücksichtigt.

Die Bezeichnung eines neuen Prâsidenten, Vize-Prüsidenten, Kassierers, Sekretârs obliegt jedoch dem Verwaltungsrat.

BEFUGNISSE

Art. 33

Die Vereinigung wird durch den Verwaltungsrat geleitet und verfreten. Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Durchführung des Gesellschaftszieles, d.h. übt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann alle Mal nahuren bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Ernennungen und Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw. Enischâdigung. AulFer in den von Artikel 19, h der Statuten vorgesehenen FâIlen entscheidet der Verwattungsrat über ein gerichtliches Verfahren.

Diese Auflistung hat in Bezug auf die Befugnisse keinen einschrânkenden Charakter.

FUNKTIONSWEISE

Art. 34

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Mitgliedem einen Prâsidenten, einep Vize-Prüsidenten, einen Schriftführer und eihen Kassierer. Eine prâzise Beschreibung deren Befugnisse ist in dem Dokument  Befugnisse der Verwaltungsratsmitguiedern, der Vertreter und des Geschâftsführers" eethalten. Dieses Dokument ist Teil der Statuten und im Anhang aufgeführt. Die übrigen Mitg lieder des Verwaltungsrates sind Beisitzer,

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MDD 3.2

Der Prâsident beruft den Vetwaltungsrat ein und leitet die Versammlung. Der Vize-Prâsident vertritt den Prâsidenten bei dessen Abwesenheit. lm Fajle einer einstweiligen Verhinderung des Vize-Prâsidenten, des Schriftführers oder des Kassierers übemimmt das âlteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates diese Aufgabe.

VERWALTUNGSRATSITZUNG

Art. 35

Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Prâsidenten oder eines Viertels seiner Mitglieder so oit zusammen, wie es das Interesse der Vereinigung erfordert, jedoch wenigsten alle 3 Monate. Die Einladungen werden per einfachen Brief oder per E-Mail mindestens acht Tage vor der anberaumten Sitzung verschickt. Sie enthâlt die Tagesordnung. Nur über die Punkte, die in die Tagesordnung aufgenommen wurden, kann entschieden werden. Ober andere Punkte kaan nur dann entschieden werden, wenn zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder einverstanden sind.

Art 36

Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlussfâhig, wenn wenigstens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wenn dies nicht der Fall ist, wird unter Wahrung der Einladungsfrist eine zweite Verwaltungsratsversammlung einberufen, die auf jeden Fait beschlussfühig ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied besitzt eine Stimme. Abwesende Verwaltungsratsmitglieder kannen sich durch einfache schriftliche Vollmacht durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gift ein Vorschiag ais abgeiehnt. Leere, ungültige Stimmzettel und Stimmenthaltung werden bei der Auszâhlung nicht berücksichtigt.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten und von allen anwesenden-Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeich net.

DELEGATION

Art. 37 "

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren Verwaltungsratmitgliedem, Mitgliedern oder Dritten Befugnisse delegieren. In diesem Falle werden Dauer und Umfang der Befugnisse im An hang der Statuten prâzisiert. Sollten mehrere Personen mit derselben Aufgabe betreut sein, üben sla ihre Befugnisse kollegial aus.

Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen

lm Falle eines Rücktrittes oder eines Ausschlusses dieser Person werden diese Befugnisse null und " nichtig.

TÂGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG

Art. 38

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschüftsführung der Vereinigung dem Présidium der Vereinigung delegieren. Das Prbsidium wird vom Prâsidenten, dem Vize-Pr sidenten, dem Kassierer und dem Schriftführer gebildet. Die tâgliche Geschâftsführung kann auch zum Teil oder ganz an ein Verwaltungsratsmitglied oder einer Drittperson übertragen werden. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Faite dessen eventuelle Bezahlung fest.

Eine prâzise Beschreibung der Befugnisse der Geschâftsführers ist in dem Dokument  Befugnisse der Verwaltungsratsmitgliedern, der Vertreter und des Geschâftsführers" enthalten.

Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Der Geschâftsführer hinteriegt fristgerecht alle vom Gesetz vorgeschriebenen Dokumente beim Handelsgericht sowie bei der Nationalen Bank.

VERTRETUNG

Art. 39

Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch ein Verwaltungsratsmitglied oder den Geschâftsführer vertreten.

Alle die Vereinigung verpflichtenden Akten werden gegebenenfails von mindestens zwei Personen unterzeichnet. Elne der beiden Personen muss der Prâsident, der Vize-Prâsident, der Schriftführer oder der Kassierer sein. Bei der anderen Person muss es sich entweder uni ein Verwaltungsratsmitglied oder den Geschâftsführer handeln. Eine prâzise Beschreibung der Befugnisse der Vertreter ist in dem Dokument  Befugnisse der Verwaltungsratsmitgliedern, der Vertreter und des Geschâftsführer" enthalten.

Die Schutnervermlttler der Verbraucherschutzzentrale sind ermüchtigt, diese bei den Kollektiven Schuldenregelungen und deren Nebenverfahren zu vertreten.

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Moo 3.2

KAPITEL V- KOMMISSARE

Art. 40

Die Überwachung der Buchführung der Vereinigung wird zwei Kommissaren, einem Betriebsrevisor oder einem externen Buchhalter anvertraut, die von der Generalversammiung gewfihlt werden. Ein Mitglied des Verwaitungsrates darf nicht als Kommissar bezeichnet werden.

Diese Kommissare kunnen an Ort und Stelle alle Finanzoperationen einsehen, die Bûcher und Rechnungen prüfen und sich gegebenenfalls haibjahriich eine Aufstellung über Aktiva und Passiva der Vereinigung aushândigen lassen.

KAPITEL VI - HAUSHALT

Art. 41

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember, Die Rechnungslegung des vorangegangenen Geschattsjahres sowie der neue Haushaitspian werden der Generalversarnmlung zur Genehmigung vorgelegt,

KAPITEL VII - AUFLOSUNG

Art. 42

1m Falle der freiwilligen Aufiosung der Vereinigung gemüf3 Artikel 20 des Gesetzes über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 43

In allen FgIlen der Auilüsung, aus gleich welchen Gründen, wird das Vermogen der Verelnigung nach Abzug der Schulden und Begleichung der Kosten einem Verein oder einer Organisation übertragen, deren Zwecke und Ziele am ehesten den Zwecken und Zielen der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen,

KAPITEL IX- SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 44

Die Gründer der Vereinigung erklâren ausdrücklich, sich für alle Fragen, die in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich und erschvpfend geregelt sind, auf die Bestimmungen des Gesetzes zu beziehen. Falls irgendeine Klausel der gegenwârtigen Statuten zukünftigen Gesetzen zwingenden Charakters widersprechen sclite, so bleibt die Wirksamkeit der Satzungen im Übrigen unberührt.

Art. 45

Die Funktionsbeschreibung  Président",  Vize-Président",  Sekretür",  Kassierer",  Gesch;ftsführer",  Vertreter,  Kommissar wird durch  Prâsidentin",  Vize-Prüsidentin",  Sekretrin",  Kassiererin",  Gescháitsführerin",  Vertreterin",  Kommissarin" ersetzt, wenn dieses Amt von einer weibliche Person wahrgenornmen wird.

Die vorliegende Vereinbarung besteht in 18 Originalexemplaren. Jede Partei hat ein Originalexemplar erhalten.

ANHANG ZIJ DEN STATUTEN:

 Befugnisse der Verwaltungsratsmitglieder, der Vertreter und des Geschaftsführers der Verbraucherschutzzentrale VoG "

Artikel 1: Begrifibestimmung

Dieses Dokument legt die Aufgaben im Bereicht der Leitung der Einrichtung folgender Gremien und Personen der Vereinigung Eest: Verwaltungsrat, Prâsiident, Vizeprâsident, Kassierer, Schriftführer, Geschüftsführer.

Diese Festlegung beinhaltet von der Aufgabenstellung her die Beschreibung der Verhâltnisse zwischen diesem Gremium und den Personen.

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Artikel 2: Gültigkeit; Abânderungen

Diese Beschreibung der Befugnisse ist ab den 8. Juni 2004 für unbefristete Zeit gültig.

Der Inhait und die Ausführung dieses Dokumentes ist einmal pro Jahr Gegenstand eiher Diskussion in der Verwaltungsratssitzung, die die ordentliche Generalversammlung vorbereitef.

Artikel 3: Prinzipielle Zuordnung von Aufgabenbereichen

lm Rahmen der Aufgaben der Verbraucherschutzzentrale wird zwischen allgemeinen und spezifischen Aufgaben unterschieden.

Die allgemeinen Aufgaben obliegen dem Verwaltungsrat. Die spezifischen Aufgaben obliegen den Personen: Président, Vizepresident, Schriftführer, Kassierer, Geschâftsführer.

Artikel 4: Die allgemeinen Aufgaben

Der Verwaltungsrat ist das Gremium, das alle Entscheidungen trifft, es sel denn, diese sind laut Statuten der Generalversammlung vorbehalten.

Der Verwaitungsrat kann die Wahrnehmung seiner Aufgaben an den Prâsidenten, den Vize-Prâsidenten, Schriftführer, Kassierer ader an den Geschâftsführer delegieren. Das detegierende Gremium, bzw. die delegierende Person ist, jedesUeder) in seinem Bereich, für die Kontrolle der ordnungsgemetlen Durchführung der delegierten Aufgabe(n) umfassend zustândig und verantwortlich.

Der President bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrates vor, bzw. führt diese aus. Artikel 5:'Die spezifischen Aufgaben

1m Rahmen der Festfegung der spezifischen Aufgaben werden die prinzipiellen Zuordnungen von Aufgaben an die einzelnen Mitglieder des Présidiums geregeit.

Der President ist verantwortlich fair folgende Aufgaben:

-Leitung der allgemeinen Geschâfte der Vereinigung;

-Vertretung der Verbraucherschutzzentrale nach aullen;

-Koordination und Betreuung der Mitgliedsorganisationen;

-Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Gremien der Vereinigung;

-Leitung des Personals;

-Kontakte und Vereinbarungen mit anderen Organisationen, die lm Verbraucherschutz tâtig sind;

-Zusammenarbeit mit Projektpartner;

-Projektnehmer gegenüber der Europâischen Union;

-Aushandein der Konventionen, die die Grundlage der Arbeit bieten, in Zusammenarbeit mit dem

Kassierer;

-Schlichten von Konfliktfâllen innerhalb der Einrichtung;

-lnhaltliche Verantwortung für aile VerSifentfichungen;

-Inhaltliche Verantwortung für die Qualit:t der Arbeit.

Der Vizeprâsident übernimmt die Aufgaben des Presidenten, sobald und insofem dieser dazu nicht in der Lage ist.

Der Kassierer ist verantwortlich für folgende Aufgaben.

-allgemeine Verantwortung der Finanzverwaltung; -Buchführung;

-Ausarbeitung der finanziellen Berichte (Bilanzen);

-Finanzantrâge an die stIffentliche Hand;

-Abwicklung der Auszahlungen;

-langfristige Finanzplanung(Liquiditetsplanung);

-Verwaltung der Konten;

MOD 3.2

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M00 32

-Haushaitsentwurf.

Der Schriftführer ist verantwortlich für folgende Aufgaben:

-Redaktion und Versand der Ergebnis-Protokolle der Sitzungen der verschiedenen Gremien der Verbraucherschutzzentrale.

Artikel 6: Die Geschâftsführung

In Abweichung zu den Artikeln 4 und 5 übemimmt des Geschâftsführer die allgemeinen und spezifischen Aufgaben, die ihm durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung übertragen werden.

Die Aufgaben sind wie folgt aufgelistet:

Aligemeine Aufgaben

1. Das ailgemeine Funktionieren der Einrichtung(Versicherungen);

2. Vorbereitung der Sitzungen des Prâsidiums und des Verwaltungsrates;

3. Redaktion und Versand der Protokolle;

4. Verhandlung und Ausführung der Konventionen unter anderem mit der D.G./E.U.;

5. Koordination und Betreuung der Mitgliedsorganisationen der VSZ.

Personalangelegenheiten

6. Arbeitsvertrâge, Stundenplâne, Gehaltsfragen;

7 . Inhalte der Personalführung;

8. Rekrutierung neuer Mitarbeiter.

Finanzen

9. Allgemeine Finanzverwaltung;

10. Buchführung, Auszahlungen, Kontenverwaltung, Haushaltskontrolle;

11. Haushaitsplanung, fiinanzieile Tatigkeitsberichte;

12. Finanzielle Antrâge;

13. Zeichnungsberechtigung;

14. Liquiditâtsplanung.

Koordination und Zusammenarbeit

15. Kantakte und Vereinbarungen mit anderen Verbraucherorganisationen;

16. Zusammenarbeit mit anderen Projektpartnern;

17. KontaKt uns Zusammenarbeit mit Veranstaltern von Messen, Ausstellungen;

18. Monattiche Kooperation mit den Mitgliedsorganisationen der VSZ.

VerSffentlichungen, Ôffentlichkeitsarbeit

19. Allgemeine Pressearbeit;

20. Verbrauchertipps, Faitbiütter, Broschüren;

21. Koordination der Offnungszeiten;

22. Vertretung gegenüber unter anderem dem R.D.G., der D.G.;

23. Teilnahme an Messen, Ausstellungen;

24. Organisation von Verbraucherbildungsangeboten,

Inhaltiiche Qualiti3t der Verbraucherschutzarbeit

25. Zugang zu den Quellen zuverldssiger Information;

26. Zusammenarbeit ruit dem Juristen der VSZ, mit anderen Experten(Energie);

27. Aus- und Weiterbildung des Personals;

28.Untersuchungen zu Verbraucherfragen;

29. Allgemeine Qualitátskontrolle.

Der Geschàftsführer nimmt an allen Sitzungen des Verwaltungsrates und des Prâsidiums teil und ist berechtigt, aus eigener Initiative Punkte zur Tagesordnung zu bringen.

I

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Der Verwaltungsrat  oder in dessen Vertretung der Pràsident  üben die Kontrolie über die Ausführung der : solchermaf3en delegierten Aufgaben aus. Der Geschâftsführer stelit zu diesem Zweck alle erforderlichen llnteriagen zur Verfügung. Der Geschâftsführer berichtet dem Verwaltungsrat über die praktischen Ergebnisse " der Ausführung der an ihn delegierten Aufgaben,

Insofern der Verwaltungsrat nicht festiegt, dass die an den Geschâftsführer delegierten Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrates wahrgenommen werden, führt der Geschâftsführer diese an ihn delegierte Aufgaben alleine aus.

Artikel 7: Entschâdigungen

Die Arbeit der Verwaltungsratsmitglieder ist ehrenamtiich. Die Kosten, die den Verwaltungsratsmitgliedern durch ihre Tatigkeit im Verwaltungsrat entstehen, kbnnen entschâdigt werden, Der Verwaltungsrat legt die Art , der annehmbaren Kosten und die Hbhe der Entschâdigungen fest.

lm Sinne der grefltmeglichen Transparenz werden die von der Verbraucherschutzzentrale ausgezahlten Entschâdigungen an Mitglieder des Verwaltungsrates lm finanziellen Jahresbericht der Einrichtung detailliert aufgelistet.

Artikel 8: Konfliktsituationen

Eine Konfliktsituation im Sinne des vorliegenden Dokumentes ist Bine Situation, in der Kompetenzaufteilungen zwischen dem Gremium und Personen, die in Artikel 1 benannt sind, unklar bzw. in Frage gestelit werden,

In diesem Fail übernimmt der Prâsident aus eigener Initiative die Aufgabe des Schuchters. Er übt diese Verantwortung alleine aus oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates, insofern diese Mitglieder vom Verwaltungsrat dazu bestimmt wurden. Eine der Organisation auf(enstehende Persan kann mit " der Aufgabe des Schlichters beauftragt werden, insofem gleichzeitig beide Konfliktparteien und der . Verwaltungsrat dies wünschen,

Nach Anhürung aller am Konflikt beteiligten Parteien erarbeiten er und seine assistierenden Schlichter die : Lesungsvorschlége, die dem Verwaltungsrat zwecks Beschlussfassung auf der nâchsten Sitzung vorgelegt' werden"

KALFA René, Geschâftsführer der Verbraucherschutzzentrale VoG.

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rtickselte : Name und Unterzeichnung.

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Coordonnées
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NEUSTRASSE 119 4700 EUPEN

Code postal : 4700
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Commune : EUPEN
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Région : Région wallonne