VEREINIGUNG DER ALLGEMEINMEDIZINER DES NORDENS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : VANDG

Divers


Dénomination : VEREINIGUNG DER ALLGEMEINMEDIZINER DES NORDENS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : VANDG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 866.816.546

Publication

03/05/2013
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen sst

des b a5ÿrâe,174.1 k.z;e

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Unternehmensnr : 0866.816.546

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

Vereinigung der Allgemeinmediziner des Nordens der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens

(abgekürzt) : VANDG

Rechtsform ; Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 Eupen, Kehrweg 26

Getienstand

der Urkunde : Auaerordentliche Generalversammlung, Neufassung der Statuten

Protokoli der aueerordentlichen Generalversammiung vom 05. Dezember 2012.

1.0ie Generalversammlung bevollmachtigt den Verwaltungsrat, die aktuelle Mitgllederllste der aktiveni

Mitgileder und die Neufassung der Statuten helm Handelsgericht in Eupen zu hinterlegen sowie den Sitz von;

4700 Eupen Kehrweg 26 nach 4700 Eupen, Markplatz 3 zu verlegen.

2.Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht aus folgenden Mitgiiedern,

a)Priâsident i Herr Dr, Gregory ERNST, NN. 79.0327-037-57, wohnhaft in 4700 Eupen, Marktplatz 3

b)Kassierer : Herr Dr. Dirk SCHMITZ, wohnhaft in 4731 Raeren, Eupenerstrasse 158

c)Sekretrin : Frau Dr. Stephanie DERICUM-POTGEN , NN. 71,02.13-148-94, wohnhaft in 4700 Eupen;

Hookstrasse 19

d)Beisitzerin : Frau Dr. Marie-Rose SCHNACKERS, NN. 60.06.16-122-21, wohnhaft in 4730 RAEREN

Neustrasse 32

e)Beisitzerin : Frau Dr. Françoise PIRARD-LEMERCIER, NN. 61.02.19-136-07 wohnhaft in 4700 EUPEN

Bennetsbom 8

f)Beisitzerin : Frau Dr. Christine MENNICKEN, NN. 73.05.25-050-89, wohnhaft in 4700 EUPEN

Klebankgasse 11

3,Aktualisierte Fassung der Statuten

Die Generalversammlung hot beschlossen die Satzungen zu Iiberarbeiten, sodass diese von nun an wie

foigt lauten werden:

TITEL 1-- Bezeichnung und Geschâftssitz

Artikel 1: Die Vereinigung wird gegründet unter der Bezeichnung nVereinigung der Allgemeinmedixiner des

Nordens der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens", abgekiirzt  VANDG';

Die Bezeichnung befindet sich auf allen Dokumenten der Vereinigung und weist ausdrtickllch darauf hin,

dass es sich um eine V.o.G. handelt;

Die Vereinigung wird far eine unbestimmte Zeit gegründet und kann jeder Zeit durch die

Generalversammlung aufgelbst werden. Letzters beat und trifFt die Entscheidungen gem den in Artikel 20

des Gesetzes vom 27,05,1921 enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 2: Der Geschâftssitz der Vereinigung befindet sich in 4700 Eupen, Markplatz 3;

Der Sitz der Vereinigung musc sich innerhaib der Gemeinden EUPEN oder RAEREN befinden;

Die Vereinigung hangt vom Gerichtsbezirk EUPEN ab ;

Der Sitz kann durcit einfachen Beschluss des Verwaltungsrates ln eihen anderen Ort der obers genannten

Gemeinden verlegt werden;

Die Verlegung des Sitzes der V.a,a muss innerhalb des Monates im Belgischen Staatsblatt verbffentliicht

werden ;

TITEL 11 - Gegenstarid der Vereinigung

Artikel 3 : Gegenstand der Vereinigung ist die Dienstleistung und Koordination des medizinischen und

paramedizinischen Belstands im Hinblick auf die Betreuung von Patienten an ihrem Wohnsitz, d.h. :

-die Organisation der Bereitschaftsdienste innerhaib der  VANDG" in den hieriiber unter Artikel 2

aufgefiihrten Gemeinden, dies im Rahmen der bestehenden gesetziichen Bestimmungen und insbesondere im

Einklang mit dem K*niglichen Erlass betreffend der Zulassungsbedingungen der Vereinigungen von

Allgemeinmedizinem ;

Bitte auf der letzten Seite des ells B angeben : Auf der Vorde site: Name und Eigenschaft des beurKundenden Notars oder der Personen, die dazu ermschtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organlsmus Dtitten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückselte : Name und Cinterschrift.

Moa 3.2

Dem

Belgischen

Staatsblatt

vorbehalten

(ausgeschríeben)

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

-die Unterstützung der stândigen Weiterbildung, der Zusammenarbeit, der Kollegialitât und der Deontologie zwischen den Aligemeinmedizinern, Mitgliedern der Bereitschaftsdienste in den unter Artikel 2 vorerwtthnten Gemeinden;

-die Organisation der zu diesem Zwecke notwendigen Mitgliedsversammlungen;

Die V.o.G.  VANDG" verfolgt das Ziel, eine effiziente Ausübung der Bereitschaftsdienste zu gewâhrleisten

und übt eine Vertretungsfunktion innerhalb ihres Betâtigungsgebietes aus:

 um die Initiative zu ergreifen, oder bereits bestehende Initiative betreffend der medizinischen

Dienstleistungen der ersten Linie, sowie die Arbeit der Allgemeinmediziner, zu unterstützen ;

-um die multi-disziplinare Zusammenarbeit zwischen den Dienstleistungserbringem der ersten Linie zu

verbessern;

-um Abkommen mit den Spitélern abzuschliessen, mit dem Ziel, den Fortbestand der ersten Linie zu sichern

-um die Zugânglichkeit zur Allgemeinmedizin für alle Patienten des unter Artikel 2 erwâhnten

Beschaftigungsgebietes zu verbessern

Die V.o.G. hat ebenfails die Aufgabe, einen Jahresbericht, sowie eine jâhrliche Abrechnung zu erstellen,

welche dem zustândigen Minister übermittelt werden;

Die V.o.G. ist nicht berechtigt, einen Arzt von den Bereitschaftsdiensten auszuschliessen und ist verpflichtet,

alle administrativen Schritte zu Erhalt der Bereitschaftsdienst  Honorare, selbst für Nicht  Mitglieder oder

ausgeschlossene Mitglieder, in die Wege zu leiten ;

Für jeglichen Konflikt deontologischer Art ist ausschliesslich der  Ordre des Médecins" zustândig.

TITEL III  Mitglieder der Vereinigung

Artikel 4 : Die Vereinigung setzt sich zusammen aus effektiven Mitgliedern, und beratenden Mitglíedem ;

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist nicht begrenzt, dart jedoch nicht weniger als 3 sein.

Artikel 5 : Effektive Mitglieder

Die effektiven Mitglieder der V.o.G. müssen als Allgemeinmediziner in den unter Artikel 2 erwâhnten

Gemeinden tâtig und aktiv an den gesetzlich vorgeschriebenen Bereitschaftsdiensten teilnehmen;

Geiten als effektive Mitglieder :

1.die in der beim Handelsregister EUPEN hinterlegten Mitgliederliste der V.o.G.  VANDG' aufgeführten

Arzte ;

2.jede Person, welche auf Vorschlag von mindestens zwei effektiven Mitglieder , in dieser Eigenschaft

durch eine Entscheidung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von g der anwesenden Stimmen,

aufgenommen wird. Die Nicht  Aufnahme eines Kandidaten muss begründet werden (z.B. aufgrund der

Tatsache, dass der Kandidat nicht die zur Aufnahme als effektives Mitglied erforderlichen Bedingungen erfüllt) ;

Artikel 6 : Beratende Mitglieder

Jede Person, welche lediglich als beratendes Mitglied aufgenommen werden mdchte, muss einen

schriftlichen Antrag an den Verwaltungsrat stellen, letzterer entscheidet uneingeschrânkt;

Die beratenden Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht bei der Generalversammlung.

Artikel 7 : Rücktritt

Die effektiven und beratenden Mitglieder kinnen zu jeder Zeit aus der Vereinigung zurücktreten, indem sie

ihre schriftfiche Rücktrittserklürung an den Verwaltungsrat richten;

Gilt als zurückgetreten, das effektive oder beratende Mitglied, welches die ihm obliegenden Beitrâge nicht

innerhalb des auf das ihm per Einschreiben zugestellte Erinnerungsschreiben folgenden Monates zahlt, oder

welchen nicht mehr das Amt bekleidet, aufgrund dessen es als Mitglied aufgenommen wurde.

Artikel 8 : Ausschluss

Der Ausschluss eines effektiven oder beratenden Mitglieds kann nur mittels einer 2/3 Mehrheit der

anwesenden Stimmen durch die Generalversammlung verkündet werden

Das Mitglied, über dessen Ausschluss abgestimmt werden solt, hat das Recht, auf der Generalversammlung

seine Verteidigungsmittel vorzubringen ;

Der Ausschluss eines Mitglieds braucht nicht begründet zu werden ;

Alle Mitglieder verpflichten sich, die Satzungen und die Geschâftsordnung der V.o.G. zu befolgen, sowie alle

Machenschaften und Versaumnisse, welche mit der Zielsetzung der V.o.G. unvereinbar sind oder die Ehre der

V.o.G. und ihrer Mitglieder verletzen, dem Verwaltungsrat zu melden.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, welche sich einer schweren Zuwiderhandlung

gegenüber den Satzungen oder den Regeln der Ehrbietung und der Anstândigkeit schuldig gemacht haben, bis

zur Entscheidung der Generalversammlung aufheben.

Artikel 9 : Das zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglied, sowie die Rechtsnachfolger des

zurückgetretenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitglieds, verfügen über keinerlei geltend zu

machenden Rechte gegenüber dem Vermogen der Vereinigung ;

Artikel 10 : Die effektiven und die beratenden Mitglieder sind nicht personlich hartbar für die Verpflichtungen

der Vereinigung ;

TITEL IV - Beitrâge

Artikel 11: Die effektiven und die beratenden Mitglieder zahlen einen jâhrlichen Mitgliedsbeitrag;

Die Hdhe der Beitrâge wird durch die Generalversammlung festgesetzt, ohne den Betrag in Hihe von 75,00

¬ (fünf und siebzig Euro) übersteigen zu dürfen;

Der Satz der Beitrâge ist vorlâufig auf 50,00 ¬ (fünfzig Euro) festgelegt,

TITEL V - Generalversammiung :

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Artikel 12: Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der Vereinigung;

Sie setzt sich zusammen aus allen effektiven Mitgliedern.

Artikel 13: Die ausschliesslichen Befugnisse der Generalsversammlung enthalten das Recht;

1.die Satzungen abzuündern und die Aufldsung der Vereinigung ïm Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu verkünden ;

2.die Verwaltungsrat Mitglieder zu ernennen und zurückzuberufen

3.den jâhrlichen Haushalt zu verabschieden, sowie die Rechnungsberichte des Schatzmeisters zu genehmigen ;

4.sâmtlichen andere aus dem Gesetz oder den Satzungen abgeleitete Befugnisse auszuüben

Artikel 14: Die effektiven Mitglieder werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu den Generalversammlungen eingeladen;

Die effektiven Mitglieder dürfen sich dort durch ein anderes effektives Mitglied mittels einer Vollmacht vertreten lassen;

Die Einladung zur Generalversammlung ergeht per Rundschreiben, welches spâtestens 15 Kalendertage vor der Generalversammlung zugestellt wird. Sie enth5lt die Tagesordnung.

Artikel 15: Die Jahreshauptversammlung trilt innerhalb der drei Monate vor dem Ende des Geschâftsjahres zusammen. Anlâsslich dieser jâhrlichen Generalversammlung erstellt der Verwaltungsrat einen Bericht über die Aktivit5ten, sowie die Konten der Vereinigung;

Die Jahreshauptversammlung stimmt über die Konten und die Buchführung des vergangenen Geschâftsjahres, sowie über den Haushaltsvorschlag für das kommende GeschMftsjahr, ab.

Artikel 16; Die Generalversammlung bezeichnet unter ihren Mitgliedern jedes Jahr zwel Kassenprüfer, welche die Kasse der Vereinigung für das kommende Geschâftsjahr überprüfen;

Die Kassenprüfer verfügen über eín uneingeschrânktes Recht der Überwachung aller finanziellen Operationen der Vereinigung. Sie kunnen zu jedem Zeitpunkt die Konten und Belege der Vereinigung einsehen. Auf ihren Antrag hin muss der Verwaltungsrat ihnen alle sechs Monate einen Beleg über die Aktiva und Passiva der Vereinigung übermitteln;

Die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie die Buchführung der Vereinigung kunnen, nachdem sie durch die Kassenprüfer überprüft wurden, wâhrend zwei Tagen vor der Generalversammlung durch die Mitglieder am Geschâftssitz der Vereinigung eingesehen werden ;

Den Rechnungen muss durch die Generalversammlung zugestimmt werden. Diese Zustimmung entlastet die Verwaltungsratsmitglieder und die Kassenprüfer ;

Das eventuelle positive Ergebnis der Jahresabrechnung bleibt Eigentum der Vereinigung und wird ausschliesslich zum Erreichen der Ziele der Vereinigung verwendet.

Artikel 17 : Die Generalversammlung muss durch den Verwaltungsrat einberufen werden, wenn 1/5 der effektiven Mitglieder dies beantragt ;

Ebenfalls muss jeder durch 1/5 der effektiven Mitglieder unterzeichnete Vorschlag der Tagesordnung beigefügt werden ;

Artikel 18 ; Die Generalversammlung berát ausschliesslich über die in der Tagesordnung enthaltenen Punkte. Sie kann jedoch ebenfails über andere Punkte beraten, wenn die Dringlichkeit dieser anderen Punkte durch 2/3 der anwesenden effektiven Mitglieder anerkannt wird;

Jeder Vorschlag eines Mitglieds kann in die Tagesordnung aufgenommen werden, unter der Bedingung, dass dieser Vorschlag spâtestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung auf schriftlichem Wege an den Verwaltungsrat gerichtet wird.

Artikel 19: die Generalversammlung wird durch den Prásidenten des Verwaltungsrates (Vorsitzenden), oder in seiner Abwesenheit durch das alteste Verwaltungsrat-Mitglied, geleitet;

Artikel 20: Aile effektiven Mitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht bei der Generalversammlung;

Jedes bei der Generalversammlung anwesende effektive Mitglied verfügt über eine Stimme, aulaer wenn ein effektives Mitglied aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ein oder mehrere abwesende effektive Mitglieder vertritt. Die Voilmachten werden dem Vorsitzenden zu Beginn der Generalversammlung unterbreitet;

Die Generalversammlung ist immer beschlussfâhig, unabhüngig von der Anzahl der anwesenden effektiven Mitglieder;

Die Entschlüsse werden per einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen getroffen, aulaer in den Fâilen, in denen das Gesetz oder die Satzungen etwas anderes vorsehen;

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder des Verwaltungsrats-Mitglieds, welches ihn vertritt, ausschlaggebend;

Artikel 21 ; Die Generalversammlung kann nur guitig über die Auflï Sung der Vereinigung oder die Abânderung der Satzungen entscheiden, gemâss den Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ;

Jede Abünderung der Satzungen muss innerhalb des Monats 1m Anhang des belgischen Staatsblattes verüffentlïcht werden. Das gleiche gilt für jede Emennung, jeden Rücktritt oder jede Zurückberufung eines Verwaltungsratsmitgiieds.

Artikel 22 : Die Entscheidungen der Generalversammlung werden in einem durch den Sekretár erstellten Protokoll festgehalten und in einem Register der Protokolle verzeichnet, welches durch den Vorsitzenden und ein Verwaltungsrat Mitglied unterzeichnet wird. Dieses Register wird am Geschâftssitz aufbewahrt, wo aile Mitglieder es einsehen kdnnen, jedoch ohne Ortsverânderung dieses Registers ;

Die Entscheidungen der Generalversammlung werden allen Mitgliedern innerhalb des Monats der Generalversammlung per einfachem Schreiben bekanntgegeben;

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Die Entscheidungen werden gegebenenfalls betroffenen Drittpersonen per einfachem Schreiben bekanntgegeben.

TITEL VI - Verwaltungsrat :

Artikel 23: Die Vereinigung wird verwaltet durch einen Rat;

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen effektive Mitglieder der Vereinigung sein;

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus mindestens 3 Verwaltungsratsmitgliedern und hbchstens 7 Verwaltungsratsmitgliedern, welche direkt durch die Generalsversammlung gewâhlt werden und durch die Generalversammlung zurückberufbar sind;

Artikel 24: Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus einem Prâsidenten, einem Kassierer, einem Sekretür, sowie mehreren Beisitzern;

Der Verwaltungsrat kann, unter seiner Verantwortung, eine Person oder ein exekutives Büro, dessen Zusammensetzung er bestimmt, mit der tagtüglichen Verwaltung der Vereinigung beauftragen;

im Faite der Verhinderung des Prâsidenten wird sein Mandat durch das âIteste Verwaltungsratsmitglied ausgeübt

Artikel 25 : Der Verwaltungsrat dart hdchstens zu 2/3 von Mitgliedern des gleichen Geschlechts zusammengesetzt werden, Eine Abweichung dieser Bestimmung bedart einer ausdrücklichen Begründung, welche sich auf auflergewbhnliche Umsti nde stützt, und welche im Protokoll der Generalversammlung, auf weicher die Verwaltungsrat Mitglieder gewbhit wurden, vermerkt !st ;

lm Falle einer Untergruppe von Arzten innerhalb der Vereinigung, welche eine permanente Minderheit betreffend der Organisation der Bereitschaftsdienste gegenüber den anderen Arztegruppen darstellt, kann ein Vertreten dieser Untergruppe mittels einfacher Anfrage anlâsslich einer Generalversammlung als Mitglied des Verwaltungsrates aufgenommen werden, unter der Bedingung, dass dieser Vertreter mindestens 5 % der Stimmen der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder vereinigt

Artikel 26 ; Die Dauer des Mandats wird auf 4 Jahre begrenzt. !m Falle einer im Laufe des Mandats frei werdenden Stelle, beauftragt der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder mit der Weiterführung des freigewordenen Mandats des zu ersetzenden Verwaltungsratsmitglieds bis zu nachsten Generalversammlung ;

Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwühlbar, jecloch nur für zwel aufeinanderfolgende Male,

Artikel 27: Der Verwaltungsrat hat die grbssten Befugnisse, um die Führung und die Verwaltung der Vereinigung wahrzunehmen ;

Er überprüft den Haushalt und die zum Erreichen der Ziele der Vereinigung notwendigen Mille! ;

Er verfügt über die Entscheidungsgewalt;

" der Prüsident trifft alle zur Ausführung der Entscheidungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates notwendigen Vorkehrungen. Er beriàt das exekutive Büro der Vereinigung und kann einen Teil seiner Zustândigkeiten an die anderen Verwaltungsratsmitglieder delegieren ;

" der Sekretâr führt Protokoll über die Verwaltungsratsversammlungen, sowie die Generalversammlungen und verrichtet die administrativen Aufgaben ;

" der Kassierer verwaltet das Vermogen der Vereinigung. Er erstattet dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung einmal jëhrlich Bericht.

Artikel 28: Der Verwaltungsrat tritt nach Einberufung des Prâsidenten oder auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen.

Artikel 29; Der Verwaltungsrat kann nur entscheiden, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend sind ;

Die abwesenden Verwaltungsratsmitglieder kinnen sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen ;

Sind weniger als die Fiâlfte der Verwaltungsmitglieder anwesend oder vertreten, so wird der Rat nochmals mit der gleichen Tagesordnung einberufen, Auf dieser neuen Versammlung kann der Rat, unabhângig von der Anzahi seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder, entscheiden.

Artikel 30: Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder getroffen;

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten oder des Verwaitungsratsmitgliedes, welches ihn vertritt, ausschlaggebend;

Finanzielle Operatienen welche einen Betrag in Hbhe von 1 205,00 ¬ übersteigen, dürfen nur mit einem mehrheitlichen Beschluss des Verwaltungsrates ausgeführt werden.

Artikel 31 : Die Entscheidungen, welche die Vereinigung gegenüber Dritten verpflichtenr andere als die der tagt5glichen Verwaltung, werden, in Ermangelung spezieller Anweisungen des Rates, entweder durch den Prâsidenten, oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder, welche ihre Befugnisse gegenüber Drittpersonen nicht zu rechtfertigen haben, unterzeichnet.

Artikel 32 : Die Verwaltungsratsmitglieder gehen, aufgrund ihres Amtes, keinerlei persbnliche Verpflichtung ein und sind lediglich für die Ausübung ihres Mandates verantwortlich ;

Das Mandat wird ehrenamtlich ausgeübt ;

Entstehen einem Verwaltungsratsmitglied Kosten in der Ausübung seines Mandates, so werden ihm diese durch den Kassierer, aufgrund der vorgebrachten Belege, zurücKerstattet;

Tite! VII - Geschâftsordnung :

Artikel 33: Eine durch den Verwaltungsrat erstelfte Geschâftsordnung wird durch die Generalversammlung

verabschiedet. Die Generalversammlung stimmt mit einfacher Mehrheit über jeden Artikel dieser

Geschâftsordnung ab;

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Dem Beigischetn Staatsblatt vorbehalten

Man 3.2

Teil B : Fortsetzung

Die Geschâftsordnung kann durch die Generalversammlung, mittels Biner einfachen Mehrheit der

anwesenden effektiven oder vertretenen Mitglieder, abgei3ndert werden

Die Geschâftsordnung enthâlt die konkrete Organisation der gesetzlich vorgeschriebenen

Bereitschaftsdienste,

Titel VIII - Verschiedene Bestimmungen

Artikel 34: Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Unter Ausnahme des

ersten Geschâftsjahres, welches am Tag der Unterzeichnung der Gründungssatzungen der Vereinigung

begonnen hat, um am 31.12. desselben Jahres abgeschlossen zu werden.

Artikel 35 : lm Falle der Aufleisung der Vereinigung, bezeichnet die Generalversammlung den oder die

Verwalter der AuflSsung, setzt deren Befugnisse fest und veranschlagt die Zuteilung des Nettobesitzstandes

des Vermogens der Vereinigung ;

Die Zuteilung des Besitzstandes muss verstândlicherweise zugunsten einer Einrichtung oder Vereinigung,

deren Gegenstand nahe dem der aufgeldsten Vereinigung steht, geschehen.

Artikel 36: Alle Fâlle, welche nicht durch gegenwârtige Satzungen geregelt werden, fallen automatisch unter

die Bestimmungen des Gesetzes vom 27.06.1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Tite! IX : Generalsversammlung vom 14-12-2011

Am 14. Dezember 2011 ist die Generalsversammlung der V.o.G. VANDG zusammengetreten und hat

folgende Verwaltungsratsmitglieder aus ihrem Amt entlassen

-Prâsidentin : Dr. Stephanie DERICUM-POTGEN Hookstrasse 19 in 4700 EUPEN

-Kassierer : Dr. Dirk SCHMITZ Eupenerstrasse 158 in 4731 RAEREN

-Sekretttrin : Dr. Marie-Rose SCHNACKERS Neustrasse 32 in 4730 RAEREN

-Beisitzer : Dr, Elmar KEUTGEN Neustrasse 48 in 4700 EUPEN

-Beisitzer : Dr, Françoise PIRARD-LEMERCIER Bennetsborn 8 in 4700 EUPEN

-Beisitzer : Dr. Gregory ERNST Marktplatz 3 in 4700 EUPEN

Anschliessend hat die Generalversammlung der V.o.G. VANDG am 14-12-2011 folgende

Verwaltungsratsmitglieder gewâhlt

-Président : Dr. Gregory ERNST Marktplatz 3 in 4700 EUPEN

-Kassierer : Dr, SCHMITZ Dirk Eupenerstrasse 158 in 4731 RAEREN

-Sekretarin : Dr. Stephanie DERICUM-POTGEN Hookstrasse 19 in 4700 EUPEN

-Beisitzerin : Dr, SCHNACKERS Marie-Rose Neustrasse 32 in 4730 RAEREN

-Beisitzerin : Dr, Françoise PIRARD-LEMERCIER Bennetsborn 8 in 4700 EUPEN

-Beisitzerin : Dr, Christine MENNICKEN Klebankgasse 11 in 4700 EUPEN

Die Gegenwârtigen Satzungen worden auf der Rückseite durch den Prâsidenten, Dr. Gregory ERNST,

unterzeichnet.

Getâtigt zu Eupen, am 05. Dezember 2012

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
VEREINIGUNG DER ALLGEMEINMEDIZINER DES NORDE…

Adresse
KERHWEG 26 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne