VERKEHRSVEREIN KELMIS

Divers


Dénomination : VERKEHRSVEREIN KELMIS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 578.891.743

Publication

05/02/2015
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veróffentlichen ist

Item Belgische Staatsblal vorbehalt¬ 11111111111111011



@°z auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Gesellschaftsname Verkehrsverein Kelmis

(volt ausgeschrieben) V.o.G.

472rí Kelmis, Maxstral3e 9-11

oi.;/&).g9 +q3

Gründung

Rechtsform :

Sitz

Unternehmensnr

Geqenstand

der Urkunde



 Verkehrsverein Kelmis"

Syndicat d'Initiative a.s.b.I."

Kelmis-La Calamine

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Geris ss dem Gesetz vom 27 Juni 1921 abgeândert am 2. Mai 2002 werden die Statuten einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht wie foigt festgelegt:

ARTIKEL 1. - BENENNUNG

Die Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht nennt sich  Verkehrsverein Kelmis" oder  Syndicat

d'Initiative La Calamine", in franzüsischer Sprache,

Die Vereinigung wurde für unbegrenzte Dauer am 12. Januar 2015 gegründet.

ARTIKEL 2. - SITZ

Der Sitz der Vereinigung ist das Info Tourist, 4720 Kelmis, Maxstral3e, 9-11,

Er kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden beliebigen Ort in der Gemeinde Kelmis verlegt

werden, "

Die Vereinigung unterwirft sich dem Gerichtsbezirk, in dem die gegenwártige Vereinigung ihren Sitz hat.

ARTIKEL 3.  ZWECK und Ziefsetzung

Der Zweck und die Zielsetzung der Vereinigung sind

- die Fdrderung des touristischen Lebens im Ailgemeinen,

die Durchführung und f oder die Unterstützung jedweicher Veranstaltungen zur Fürderung des Tourismus

und des Fremdenverkehrs,

- die Gástebedürfnisse gewáhrieisten,

- den Besuchern und Touristen den bestmi glichsten empfang bieten.

Diese Aufzâhlung hat nur beispielhaften, nicht exklusiven Charakter.

Die Aufgaben der Vereinigung sind ausschlieillich gemeinnütziger Art und verfolgen in keinem Fall, weder

direkt noch indirekt, politische Ziele.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/02/2015 - Annexes du Moniteur belge

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ARTIKEL 4. - DAUER

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gebildet. Sie kann aufgeleist werden gemüss den

Bestimmungen des Gesetzes.

ARTIKEL 5. - ANZAHL DER MITGLIEDER UND MITGLIEDERREGISTER

Die Anzahl der Mitglieder ast unbegrenzt, wenigstens jedoch drei Mitglieder.

Die etsten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründer. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes berât der Verwaltungsrat, der der Generalversammlung zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes einen positiven oder negativen Bescheid übermittelt.Die Generalversammlung beschliesst ihrerseits in geheimer Abstimmung, die Aufnahme mit einer 213 Mehrheit.

Der Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern erfolgt gemâss Artikel 12 des am 2. Mai 2002 abge5nderten Gesetzes vom 27. Juni 1921. Ein Mitglied der austretten meichte, muss ein Kündigungsschreiben einreichen.

Die austretenden Mitglieder sowie die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mitgliedes keinnen nicht die Ereattung irgendeiner Zahiung fordem,

Am Sitz der Vereinigung führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Namen, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder (im Fell eiher juristischen Person ; Name, Rechtsfarm und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Eintritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind innerhalb 8 Tagen nachdem der Verwaltungsrat Kenntnis dieser Beschlüsse erhalten hat, einzutragen.

ARTIKEL 6. - BEITRAG

Der Verwaltungsrat kann einen jâhrlichen Beitrag, der durch die Mitglieder bezahlt wird, festlegen, jedoch

dari die Hdhe dieses Beitrages fünfzig Euro (50 ,-¬ ) nicht übersteigen.

ARTIKEL 7.  AUFNAHME

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jedes Mitglied

- Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;

einen schriftlichen Antrag beien Verwaltungsrat stellen, sowie sich für die Aktivitâten der Vereinigung

interessieren und sich aktiv einsetzen;

- von der Generalversammlung zu den vorstehend genannten Bedingungen aufgenommen werden;

- den jâhrlichen Beitrag.bezahlen, fans dieser besteht;

- das Mitgliederregister der Vereinigung unterzeichnen;

- sich den gegenwârtigen Satzungen unterwerfen.

ARTIKEL 8. - EHRENMITGLIEDER

Die Vereinigung kann ebenfalls Ehrenmitglieder, Geinner und andere effektive Mitglieder aufnehmen, die

jedoch nicht als wirkliche Mitglieder der Vereinigung angesehen werden.

ARTIKEL 9, - DIREKTION - VERWALTUNG

A. Generalversammlung

Die Generalversammlung hat aile Volimachten und ist das oberste Organ der Vereinigung.

Ihrer Zustândigkeit sind vorbehalten : Ânderung der Satzungen, Ernennung und Abberufung von

Verwaltungsratsmitgliedern, Ernennung und Abberufung der Kommissare, Entlastung des Verwaltungsrates und

der Gescháftsführung, Entlastung der Kommissare, Genehmigung des Haushaitspianes und der

Jahresrechnung, freiwillige Aufleisung der Gesellschaft, Ausschluss von Mitgliedem, sâmtliche Beschlüsse, die

nicht zum Zustândigkeitsbereich des Verwaltungsrates gehoren.

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar im Laufe der ersten 3

Monate des Jahres.

Die auflerordentliche Generalversammlung Lindet statt :

- wenn ein/Fünftel der Mitglieder diesen Wunsch schriftlach âuBert;

- wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet, beziehungsweise im Fall, dass dies durch das

Gtsetz oder die Statuten verlangt wird.

Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den Mitgliedem spâtestens acht (8) Kalenderfage

vorher durch einfachen Brief oder E-Mail zuzustellen.

Auf den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen.

Die Generalversammlung dart nut über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten, Jeder

Vorschlag der durch mindestens 1/20 der Mitglieder eingereicht wind, wird auf die Tagesordnung gesetzt.

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Die Generalversammiung wird vom Pràsidenten des Verwaltungsrates geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Bericht festgehalten, der vom Pràsident und vom Sekretür unterschrieben wird. Sie werden in ein Protokollbuch eingetragen, das am Sitz der Vereinigung durch jedes Mitglied beziehungsweise Dritte eingesehen werden kann, die ein legitimes Interesse nachweisen.

Jedes Mitglied kann sich in der Generalversammlung aufgrund einer besonderen schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur eine Vollmacht haben.

B, Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat von wenigstens 3 Personen und maximum 7 Personen verwaftet. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird von der Generalversammlung festgelegt. Sie kônnen jederzeit durch die Generalversammlung abgesetzt werden.

Die Mitglieder kánnen nur ein mal wiedergewrihlt werden, fails ihr Mandat nur eine bestimmte Zeit dauert. Sie üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Vorbehaltlich anderwiârtiger Bestimmungen werden die Verwaitungsratmitglieder bei ihrer Emennung für eine Dauer von 5 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit von der Generalversammlung gewôhlt.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten ausschlaggebend, es sel denn, es handelt sich urn eine geheime Wahl. In diesem Falle wird der Beschluss abgelehnt und zurückgewiesen. Der Verwaltungsrat kann nur beschlier en, wenn mindestens die Hâlfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in einem entsprechenden Register niedergeschrieben.

ARTIKEL 10. - BEFUGNISSE DES VERWALTUNGSRATES

Der Verwaltungsrat verfügt für sâmtliche, die Vereinigung betreffenden Verwaltungsgeschâfte und Anordnungen über die ausgedehntesten Vollmachten.

Zu seinerZustndigkeit gehoren sâmtliche Geschofte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehâlt.

Insbesondere ist der Verwaltungsrat befugt, von sich aus über sâmtliche Operationen zu entscheiden, welche zur Aufgabe der Geselischaft gehoren..

Der Verwaltungsrat darf sâmtliche Zahlungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittung verlangen oder ausstellen. Ferrer darf er sâmtliche Hinterlegungen tâtigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder verâuffem, sowie sâmtliches bewegliches Eigentum pachten oder verpachten, jede Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken der Vereinigung zugeführt werden soli, sâmtliche Subsidien und Beihilfen ôffentlicher oder privater Art an- und entgegennehmen, Vertrâge, Kàufe und Unternehmen tâtigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und annehmen, die Gebâude der Vereinigung hypothekarisch belasten, Anleihen und Vorschüsse aufnehmen und bewilligen, auf sâmtliche Verbindlichkeits- und materiellen Rechte sowie alle materiellen und persônlichen Garantien verzichten, vor oder nach erfolgter Zahiung sâmtliche bevorrechtigten oder hypothekarischen Eintragungen, Überschreibungen, Pfândungen oder sonstige Behinderungen lbschen, sowohl als Klüger als auch als Verteidiger vor allen Gerichten auftreten und sâmtliche Urteile vollstrecken oder vollstrecken lassen, gerichtliche und aul3ergerichtliche Vergleiche abschlieflen. Es ist ebenfalls der Verwaltungsrat, der durch sich selbst oder durch Vertretung das Personal und die Mitglieder der Vereinigung ernennt und absetzt und deren Befugnisse und Entgelt festlegt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates wâhlen unter sich einen Vorsitzenden, einen Sekretâr und einen Kassierer, Falls der Président abwesend ist, übernimmt der Kassierer(in) oder der Schriftführer(in) seine Funktion. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Vorladung am Sitz der Vereinigung, es sei denn, dass in den Vorladungen ein anderer Ort genannt wird,

ARTIKEL 11. - UNTERSCHRIFTEN - TAGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG

Aile Akten, die die Vereinigung verpflichten, alle Vollmachten und Befugnisse, jegliche Abberufung von Agenten, Angestellten und Arbeitnehmern der Vereinigung werden, aul3er faits ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt, durch den Presidenten und den Schriftführer unterschrieben, die sich nicht mit einer vorherigen Genehmïgung des Rates, Dritten gegenüber, auszuweisen brauchen.

Das Gleiche gilt für jegliches Erscheinen vor Gericht, vor Noter oder jeder anderen ôffentlichen Verwaltung oder Verfahrensakte..

Der Verwaltungsrat kann die laufende Geschâftsführung der Vereinigung verbunden mit dem Recht für die Vereinigung zu zeichnen, einem aus der Mille seiner Mitglieder gewôhiten geschâftsführenden Administrator oder auch einem Driften übertragen, dessen Befugnisse und eventuelle Besoldung er festlegt. Femer kann er allen Beauftragten seiner Wahl sâmtliche Sondervollmachten übertragen, die getrennt oder gemeinsamhandeln kônnen.

Damit die Bezeichnung etwaiger Bevollrn chtigten Dritten gegenüber entgegenhaltbar ist, werden diese Bezeichnungen gemâss Artikel 26 novies §3 des Gesetzes vom 27. Juni1921 abgeândert am 2. Mai 2002 verôffentlicht.

'Dem Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

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Teil B: Fortsetzung

ARTIKEL 12. _ RECHNUNGSABLAGE

Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jâhrlich eine detaillierte Abrechnung über das verflossen Geschâftsjahr vorzulegen und erstellt einen Haushaltsplan fOr das nâchste Geschâftsjahr, woraus Mar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Rechnungsablage sowie der Haushaltsplan muss spâtestens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres durch den Verwaltungsrat der Generalversammlung vorgelegt werden,

ARTIKEL 13. - SATZUNGSANDERUNGEN

Fil- die Abânderungen der Satzungen sind ausschliel3lich die Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes

vom 27. Juni 1921 abge9ndert am 2. Mai 2002 mallgebend.

ARTIKEL 14. - AUFLOSUNG DER VERE1NIGUNG

Die Vereinigung kann aufgelóst werden, wenn sich hierzu eine ordentliche Generalversammlung unter

Beachtung des Artikels 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 abgeândert am 2. Mai 2002 ausspricht.

Die Generalversammlung bestimmt die Liquidatoren, die nach dem Abzug der Verbindlichkeiten, das aktive Vermogen der Gemeinde Kelmis übertragen.

ARTIKEL 15. - ANWENDUNG DES GESETZES

Hinsichtlich aller in gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkten geiten die Bestimmungen des

Gesetzes betreffend die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Gründungsmifglieder sind:

Maats Murielle

Sylvie Fabeck

Kim Meyer

Es wurde in ihrer ersten Generalversammlung die Prâsidentin und die Kassiererin, Frau Murielle Maats und die Schriftführerin Frau Kim Meyer gewfihlt.

Getâtigt zu Kelmis, am 12. Januar 2015

GründungsmitgGeder:

Name, Vorname: Frau Fabeck Sylvie

Wohnsitz: Parkstraf3e 20, 4720 Kelmis

Geburtstag, Ort:30.08.1969, Maisières

Name, Vorname: Frau Maats Murielle

Wohnsitz: Bahnhofstralle 30, 4728 Hergenrath

Geburtstag, Ort: 23.03,1973, Eupen

Funktion: Prâsidentin und Kassiererin

Name, Vorname: Frau Meyer Kim

Wohnsitz: Stadionstrafle 11A, 4721 Neu-Moresnet

Geburtstag, Ort: 20.02.1990, Eupen

Funktion: Schriftführerin

Getâtigt zu Kelmis, am 12. Januar 2015

Prâsidentin

Kassiererin

Schriftführerin

auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vestreten.

Auf der Rückseite Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
VERKEHRSVEREIN KELMIS

Adresse
MAXSTRAßE 9-11 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne