VERKEHRSVEREIN UND WERBEAUSSCHUSS WEYWERTZ, ABGEKURZT : V.V. WEYWERTZ

Divers


Dénomination : VERKEHRSVEREIN UND WERBEAUSSCHUSS WEYWERTZ, ABGEKURZT : V.V. WEYWERTZ
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 408.397.615

Publication

20/03/2013
ÿþDem Belgischen Staatsblatt vorbehaiter

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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staa latt zu vervffenttichen ist

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Unternehmensnr. 408397615

(Ausgeschrieben) : Verkehrsverein

Name der Vereinigunc~/StiftunglOrganismus : ~ ,/~~~~

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(Abgekürct) : V.V. Weywertz

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Brunnenstraf3e 28 A/ El, 4750 Bütgenbach

Gerief7ukand Anderung der Satzung

der Uricunete

Verkehrsverein Weywertz VoG

Satzung

Kapitel I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennunq

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich  Verkehrsverein Weywertz

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt  V. V. Weywertz VoG'.

Aile Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Vereffentlichungen und sonstige Schriften, welche von

der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung  Verkehrsverein Weywertz Voeu

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

" Der Sitz der Vereinigung ist der Wohnsitz des amtierenden Schriftführers und befindet sich in, 4750 Weywertz, Lindenstraffe 11. Der Siiz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammiung verlegt werden.

' Der Sitz der Vereinigung befindet sich lm Gerichtsbezirk Eupen (Belgien ).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Gegenstand der Vereinigung ist die F6rderung des Tourismus und die Verschenerung der

Ortschaft Weywertz, sowie die Pflege des kulturellen Lebens im Interesse der Gâste und

Einwohner.

Ihren Zweck erfüllt die Geseilschaft namentlich:

1. durch den Ausbau und die Unterhaltung von gilrtnerischen Anlagen, Anpflanzungen, Spazierwegen und Aussichtspunkten, das Aufstellen von Ruhebânken, die Fbrderung des Natur- und Heimatschutzes, sowie des Schutzes der effentlichen Anlagen;

2. durch die Übernahme und Durchführung einer fer Weywertz charakteristischen Werbetítigkeit durch Broschüren, Karten, Plakate, Prospekte, sowie durch Presse, Internet, Rundfunk und Fernsehen;

3. durch die Unterhaltung einer Auskunftsstelle für den Fremdenverkehr, Vermittiung der Unterbringungsmi glichkeit in Hotels, Pensionen und Privatwohnungen;

4. durch die Fflrderung und Durchführung von Festen sowie Veranstaltungen jeder Art, welche zur Entwickiung des Tourismus in Weywertz beitragen.

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermáchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/03/2013 - Annexes du Moniteur belge

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5.alle sportlichen Initiativen fürdern die in irgendeiner Art und Weise dem Tourismus in Weywertz dienen kunnen;

6. durch Schutz und Erhalt der lokalen Arbeitstâtigkeit die dem Tourismus fürderlich smid, sowie durch die Verbesserung der touristischen lnfrastruktur.

Sie kann sémtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tétigkeit und Handlung übemehmen oder durchführen, die diesem Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel II: Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder  Ehrenmitgl"reder -- Mindestanzahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 4 effektiven Mitgliedem.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder, und Ehrenmitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lecliglich die

effektiven Mitglieder geniegen die vollsténdigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen

Rechte.

Artikel 6: Mitoliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und bffentlichen

Personen offen.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung:

Die vorgenannten Personen;

Die gemâl3 nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenommenen

Personen.

Sind Ehrenmitglieder der Vereinigung:

- Die gem nachfolgenden Bestimmungen als Ehrenmitglieder aufgenommenen Personen.

Artikel 7: Aufnahme neuer effektiver Mitglieder

Effektives Mitglied kann jeder werden, der das achtzehnte Lebensjahr überschritten hat.

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder áffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitâten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv an den Tétigkeiten der Vereinigung teilzunehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung, die ihre Entscheidung nicht zu begründen hat.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren Unterschrift lm Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen.

Effektive Mitglieder geniegen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte. Artikel 8: Aufnahme Ehrenmitglieder

Um Ehrenmitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natürliche, juristische oder üffentliche Person die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich far die Zielsetzung und Aktiviti3ten der Vereinigung zu interessieren sowie diese Zielsetzung und die Aktivití#ten der Vereinigung zu unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedem kannen nur Personen ernannt werden, die sich namhafte Verdienste um Weywertz oder die Gesetischaft erworben haben, insbesondere durch Stiftungen oder jahrelange Mitarbeit.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedem entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen hat.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich oder als E-Mail an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird gültig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat Flat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen.

Bitte auf der letzten Selle des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermgchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Britten gegennber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Item, Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Deni Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Artikel 10: Ausschluss Dar Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, ween eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 213 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammiung vorzunehmen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehOrt werden, der der Generalversammiung darm das Protokoll der Erklarung und Tatsachen verlegt. Der Beschluss der

Generalversammiung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen.

Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen sich schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscheidung der Generalversammiung aussetzen.

Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, haten keinerlei Recht auf Vermbgensteile der Vereinigung der Vereinigung. Sie kdnnen weder die Rückerstattung eventueil geteisteter Beitrâge verlangen noch Kontenabrechnungen, lnventaraufnahmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschiossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die flnanziellen Verptlichtungen jeden Mitgliedes sind bis zur Hóhe des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt.

Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Falie von juristischen und bffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abenderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemâl3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen werden.

Kapitel 111: Mitgliedsbeitrüge

Artikel 14: Mitgliedsbeitrâge

Die effektiven Mitglieder zahien einen jdhrlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammiung festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag, pro Mitglied, darf zweihundert Euro nicht übersteigen.

Die Beitragszahlung ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes.

Kapitel IV: Generalversammiung

A ikel 15: Zusammensetzun' der Generalversammlun.

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlunq

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsgemâf3 zustehenden Befugnisse, insbesondere

Qnderung der Satzung,

Emennung und Abberufung von Verwaltungsratsmiigliedem;

Emennung und Abberufung von Kassenprüfer;

Entlastung des Verwaltungsrates;

Entlastung der Kassenprüfer;

Festlegung der Vergütung der Kassenprüfer;

Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

Freiwillige Autlbsung der Vereinigung;

Ausschluss von Mitgliedem

Aufnahme von effektiven Mitgliedem und Ehrenmitgliedem

Umwandlung der Vereinigung

- Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Artikel 17: Sazungen der Generalversammlunq

Die ordentiiche Generalversammlung wird jedes Jahr im Laufe des ersten Trimesters abgehalten.

Weitere au13erordentliche Generalversammlungen finden statt:

- Wenn 115 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag hat dem Prâsidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedem

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu verfreten

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Dern Belgischen, Staatsblett vorbehaiten

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beantragte Tagesordnung hat beigefügt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auI erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben; Jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hâlt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief oder E-Mail an die Mitgiieder zu versenden, oder durch zweimalige Mitteilung in der lokalen Presse. Die Einiadungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsilz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessert Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassunq

Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aullerordentlichen Generalversammlungen sind beschlussfàhig, wenn mindestens die Hâlfte der stimmberechtigten Mitgileder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soulte eine Generalversammlung nicht beschlussfíhig sein, wird eine zweite Generalversammlung, innerhalb von 30 Tagen erneut einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfâhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Einladung zu der zweiten Versammiung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen, muss die zum zweiten Mal zur Tagesordnung stehenden Punkte angeben und eine Abschrift des gegenwârtigen Artikels erhalten.

Alle Beschlüsse der ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammlung werden rechtsgfiltig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 19: Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevollmâchtigte muss selbst Mitglied der Generalversammlung sein.

Die Bevollmâchtigung bat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied dart nur eine Bevollmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 20: Protokolle

Von leder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsratsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Das Protokollregisterwird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt, wo alle interessierten Personen vom Inhalt desselben Kenntnis nehmen kunnen. Wenn die interessierten Personen nicht Mitglied der Vereinigung sind, aber ein legitimes Interesse nachweisen, wird die Kenntnisgabe von eiher achriftlichen Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates abhangig gemacht. Abschriften und Auszüge der Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

Alle Satzungsânderungen haben, beim für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gericht, offengelegt zu werden. Gleiches gilt für alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschâftsführem oder besonderer Bevollmâchtigter.

Kapitel V: Verwaltuncisrat

Artikel 21: Verwaltungsrat  Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht, die durch die Generalversammlung unter den effektiven Mitgliedern der Vereinigung mit einfacher Mehrheit gewâhlt werden. Die Generalversammlung emennt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Dauer von 3 Jahren. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wahlbar.

Artikel 22: Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restiichen Verwaitungsratsmitglieder eine vorlâufige Ersatzwahl vornehmen. Die nschste darauffolgende

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben " Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu errnfchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organisrnus Britten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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Generalversammiung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltunesrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirklichung des

Vereinigungsziels. Zu seiner Zustândigkeit gehoren all jene Geschâfte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehalten.

Artikel 24: Présidium

Die Generalversammlung wâhlt aus dem Verwaltungsrat einen Vorsitzenden (Président), einen stelivertretenden Vorsiizenden (Vize-Président), sowie einen Schriftführer, einen Kassierer und eventuell deren Stellvertreter, die das Prâsidium bilden.

Der stelivertretende Vorsitzende übemimmt automatisch die Befugnisse des Pràsidenten, des Schrlftführers ader des Kassierers, falis einer dieser Psdsidiumsmitglieder nicht verfügbar let. Falls auch der stelivertretende Vorsitzende nicht verfügbar ist, übemimmt das dlteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des fehienden Prâsidiumsmitgliedes.

Der Vorsitzende und der Schriftführer kunnen nicht gleichzeitig ausscheiden.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stelivertretende Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das âlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kaan nur über Punkte beraten und entscheiden die in der, auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung, vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind.

Der Verwaltungsrat ist beschlussffhig, wenn mindestens die HâIfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaitlich anderslautender geselzlicher Bestimmungen.

Aile Beschiüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen durch die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder, vorbehaitlich andersiautender gesetziicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung. Zweidrittelmehrheit der Stimmen ist für jeden Beschluss erforderlich der Satzungsdnderungen betrifft. In diesem Fall ist die Generalversammiung nur dann beschlussfâhig wenn wenigstens , zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Falls die vorgesehene Satzungsfinderung den Gegenstand betrifft, für welchen die Vereinigung gegründet wurde, ist die Ànderung nur gültig, wenn sie einstimmig durch die anwesenden effektiven Mitglieder beschlossen wurde.

Wenn zwei Drittel der Mitglieder bei der ersten Versammiung nicht anwesend oder vertreten sind, wird eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlieGen kann. Der Beschluss unterliegt allerdings alsdann der Bestitigung durch das Zivilgericht.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitgliied des Verwaltungsrates kann sich durch einen Bevollmâchtigten vertreten lassen. Der Bevoilmfichtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmâchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied dart nur eine Bevollmchtigung wahmehmen.

Eine schriftfiche Vollmacht muss in diesem Falle die Vertretung bestâtigen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Gescháftsführers lm Rahmen der tâglichen Geschâftsführung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handeindes Prâsidiumsmitglieder. Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klâgerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.

Artikel 29: Protokolle

Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschiüsse des Verwaltungsrates festhâft. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schriftführer unterzeichnet. Artikel 30: Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der ailgemeinen gesetziichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der

Bitte auf der Ietzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die

dazu ermàchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die

Verwaltungsratsmitglieder nicht der persvnlichen Haftung.

Artikel 31: Verqütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32: Tâuliche Geschüftsführunq

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung sowie die

Vertretungsbefugnisse im Rahmen der taglichen Geschâftsführung an einen oder mehrere

Gescháftsführer, Verwaltungsratsmitglied(er) übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse

des (der) Geschàftsführer(s).und dessen: (deren) eventuellen Bezüge fest. Sollten mehrere

Personen für die tâgliche Geschâftsführung emannt werden, so dürfen sie einzein oder auch

gemeinsam handein.

Kapitel VI: Geschâftsiahr

Artikel 33: Geschàftsiahr der Vereinigung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines

jeden Jahres.

Kapitel VII: Rechnungslequnq

Artikel 34: Kassenprüfer.

Jedes Jahr hat die Generalversammlung das Recht zwei Kassenprüfer zu emennen. Aufgabe

der Kassenprüfer ist insbesondere die Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung, sowie

die Erstellung eines jâhrlichen Prüfungsberichtes.

Artikel 35: Jahresendabrechnung -- Budget

Jedes Jahr, spâtestens im Monat Februar, hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung

über das verflossene Geschâftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle

Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch die

bezeichneten Kassenprüfer geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung

unterbreitet.

Überschüsse aus der Tâtigkeit der Vereinigung werden nur für satzungsgemâlle Zwecke

verwendet. Den Mitgliedem stehen keine Anteile aus den Überschüssen zu.

Ferner erhalten die Mitglieder weder wührend ihrer Zugehárigkeit zur Vereinigung, noch bei

Auflüsung der Vereinigung irgendwelche Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung oder

Vermiigensanteile.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind,

oder durch unverhültnismâf3ig hohe Vergütung begünstigt werden.

Kapitel VIII: AuflSsunq der Vereiniqung

Artikel 36: Aufl sunq

Die Aufliisung der Vereinigung kann durch die Generalversammlung nur beschlossen werden,

ween zwei Drittel der effektiven Mitglieder anwesend sind.

Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die

alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden effektiven Mitglieder beschliefft.

Für die Beschlüsse sind 4/5 der Stimmen der Anwesenden effektiven Mitglieder erforderlich.

Artikel 37: Liquidator

lm Fa11e der freiwilligen Aufitisung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere

Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 38: Verbleibendes Nettovermogen

Das, nach Ausgleich der Verbindlichkeiten, der Vereinigung verbleibende Nettovermogen wird

der Gemeinde Bütgenbach zur Verfügung gestellt, die es für gemeinnützige Zwecke der

Ortschaft Weywertz verwenden muss.

Kapitel IX: Verschiedenes

Kapitel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

G. Krause

Schriftführer

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Derri Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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06/09/2012
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Ausfertigung, die Bach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zutn elgischen Staatsblatt zu veroffentlîchen ist

Unternehmensnr : 408.397.615

Name der Vereinigung ! Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Verkehrsverein und Werbeausschuss Weywertz

(abgekï5rzt) : V.V. Weywertz

Rechtsforen " V.o.G.

Sitz Brunnenstrasse 28aiE1 4750 Bütgenbach

Geqenstand

der Urkunde : Anderungen im Vorstand der Vereinigung

Wâhrend der Generalversammlung für das Geschaftsjahr 2011, die stattgefunden hat am 19 April 2012, wurden folgende Anderungen genehmigt:

Es treten am 31 Dezember 2011, nach Beendigung ihres Amtstermins, zurück: als Schriftführer, Herr Petitjean Walter, wohnhaft in 8400 Oostende, Hendrik Serruyslaan, 78 Bus 5

Es übemehmen ab den 1 Januar 2012,für die Dauer von 3 Jahre, ein neues Mandat:

als Schriftführer, Herr Krause Gerhard, wohnhaft in Weywertz, Lindenstrasse 11

ais Vize-President, Herr Bodarwé Emil, wohnhaft in Weywertz, Am Venn 24

Ermachtigt die Vereinigung Driften gegenüber zu vertreten, sowoht einzeln als auch gemeinsam, sind:

Der President, Herr Krings Aloïs

Vize-President, Herr Bodarwè Emil

Der Schriftführer, Herr Krause Gerhard

Der Kassierer, Herr Sariette René

Es haben Vollmacht für die tagliche Geschaftsführung:

Der President, Herr Krings Alois

Der Schriftführer, Herr Krause Gerhard

Der Kassierer, Herr Sariette René

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Bitte auf der letzten Seite des lads 13 angeben : Auf der Vorderselte; Name und t_igeirschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermtchtigt sied die Vereinigung, die Stiflung oder die Organismes Drillen gegenüber, zu vertrelen.

Auf der Rückseite : Name und Untorschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/09/2012 - Annexes du Moniteur belge

12/05/2011
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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Ausfertigung, die nach Ifinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentiichen ist

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Unternehmensnr : 408.397.615

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Verkehrsverein und Werbeausschuss Weywertz

(abgekürzt) : V.V. Weywertz

Rechtsform : V.o.G.

Sitz : Brunnenstrasse,28a1E1 - 4750 Bütgenbach

Gecienstand

der Urkunde : Abânderungen im Vorstand der Vereinigung

Wâhrend der Generalversammlung für das Geschâftsjahr 2010, die stattgefunden hat am 13 April 2011, wurden folgende Abánderungen genehmigt:

Es treten am 31 Dezember 2010, nach beendigung ihres Amtstermins, zurück: ais Vereinsprâsident, Herr SÜNNEN Bruno, wohnhaft in 4750 Weywertz, am Flachsberg 12 als Kassiererin, Frau DE VOS Ginette, wohnhaft in 4750 Weywertz, Brunnenstrasse, 213a/E1 als Vize-Prâsident, Herr KRINGS Aloïs, wohnhaft in 4750 Weywertz, Neuerweg, 1

Es übemehmen ab den 1 Januar 2011,für die Dauer von 3 Jahre, ein neues Mandat: als Vereinsprésident, Herr KRINGS Aloïs, wohnhaft in 4750 Weywertz, Neuerweg, 1 als Kassierer, Herr SARLETTE René, wohnhaft in Weywertz, Wallbr0ckstrasse, 35

Ermrtchtigt die Vereinigung Driften gegenüber zu vertreten, sowohl einzeln als auch gemeinsam, sind:

Der Président, Herr Krings Alois

Der Schriftführer, Herr Petitjean Walter

Der Kassierer, Herr Sartette René

Es hagen Vollmacht für die tégliche Geschilftsführung:

Der Schriftführer, Herr Petitjean Walter

Der Kassierer, Herr Sariette René

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad 12/05/2011- Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu emiâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Coordonnées
VERKEHRSVEREIN UND WERBEAUSSCHUSS WEYWERTZ, …

Adresse
BRUNNENSTRASSE 28A/E1 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne