VERSICHERUNGEN JEAN THUNUS

Divers


Dénomination : VERSICHERUNGEN JEAN THUNUS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 842.582.283

Publication

20/01/2012
ÿþET----- Meb1N6R0 11.1

e- N:.:77,, Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

~. ,~. t

"

~

Hintarlagt bei der +~anLiei des l,+ancelsg~richts EUPEi~

3 0 -01- 2012

Kanzlei

ihl

111111111111111111

*12018464*

f Bel Sta vort

Annexes du M6ûitéür bëIgé

Bijlagentij -het-BelgisclY-Staatsblad - 2010172012

Unternehmensnr. : O,599.2. 582. Ze..,.? Geselischaftsname

(volt ausgeschrieben) : Versicherungen Jean Thunus OHG

(abgekürzt) :

Rechtsform : Offene Handelsgesellschaft

Sitz . Buschhausstrasse 7 4731 Eynatten

(volslndige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

lm Jahre 2012 am 01.Januar wurde zwischen den Unterzeichneten:

- Herrn THUNUS Jean, geboren am 03.09.1955, wohnhaft Buschhausstrasse 7 in 4731 Eynatten

- Frau THUNUS Georgette, geboren am 22.02.1947, wohnhaft Franzel 7 in 4700 Eupen

eine Gesellschaft nach folgenden Satzungen gegründet.

I.Benennung  Sitz  Zweck  Dauer

Art 1 : Benennung

Die Gesellschaft wird gegründet unter dem Namen  Versicherungen Jean Thunus OHG" und nimmt die Form einer offenen Handelsgesellschaft an.

Aile Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veroffentlichungen müssen var oder hinter der Firmenbezeichnung die Abkürzung ,,OHG" sowie den Sitz und die Untemehmensnummer tragen.

Art.2 : Sitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Belgien, Buschhausstrasse 7 in 4731 Eynatten.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall dort, wo sie

es für gut erachtet.

Art.3 : Gegenstand der Gesellschaft

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist :

Jedes Makler und/oder Agentengeschaft in ziviler oder kommerzieller Sache, speziell auf dem Versicherungsgebiet, persdnliche oder geschaftiiche Darlehen, Finanzierungen von mobilier oder immobilien Gütern.

Sie kann jeder Autonome Agentenfunktion ausüben für Kredit- und Finanzinstitutionen und Sparbanken. Sie kann Studien-, Organisations- und Beratungsstetle sein in finanziellen Angelegenheiten.

Sie karn alle kommerziellen, industrieflen, finanziellen, immobiliaren und mobiliaren Geschafte ausüben, welche zur Ausführung ihres Unternehmens beitragen.

Bitte auf der leizten Selle des Tells 8 ange ber : Auf der Vorderseite ' Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die cfazu ermschiigt sind, die juristische Person Dri(ien gegenüber zu verfreien

Auf der Rückseife : Name und Unierschriff.

der Greffier

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

Art.4 : Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird ab dem 01.01.2012 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Sie kann durch Beschluss der Generalversammlung, bestimmend nach dem für Satzungsanderungen

vorgesehenen Formen und Bedingungen, aufgeldst werden.

Il.Kapital  Anteile  Haftung

Art.S : Kapital

Das Kapital ist unbegrenzt, wird jedoch auf fünftausend Euro (5.000,00 ¬ ) festgesetzt, dargestellt durch 1000 Anteilen.

Art.6 : Anteile

Dieses Kapital wird wie foigt gezeichnet:

- Herr Thunus Jean zeichnet 999 Anteile

- Frau Thunus Georgette zeichnet 1 Anteil

Dieses Kapital wurde voilstandig befreit.

Der Betrag von 5.000,00 ¬ ist auf Konto Nr BE56 731022137088 eingezahlt worden.

Die Anteile sind nominativ.

Art. 7 : Abtretung der Anteile

Die Abtretung der Anteile an Mitglieder ist nur zulâssig mit Einwilligung des Verwaltungsrates, der eine mügliche Verweigerung nicht begründen muss.

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend das Eigentum der Anteile, ist die Geschaftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde. ln Ermangelung einer Einigung bei Nutzniel ung vertritt der Nutznieffer allein alle berechtigten Personen.

Art. 8: Haftbarkeit

Die Haftbarkeit der Gesellschafter ist unbegrenzt und solidarisch.

Art. 9: Gesellschafter

Sind Gesellschafter:

- die Unterzeichner dieser Akte

- natürliche oder juristische Personen, die vom Verwaltungsrat anerkannt sind (odes durch die Generalversammlung der Mietglieder mit einfacher Stimmmerheit) und die Bedingungen dieses Verwaltungsrates anerkennen. Sie mussen mindestens einen Anteif einzahlen, was die Annahme der Satzungen oder der internen Ordung einbezieht. Die Gesellschaft darf die Mitgliedschaft nur verweigern, wenn die allgemeinen Anufnahmebedingunen nicht erfüllt sind.

Die Mitgliedschaft wird bestatigt durch Eintragung der Unterschrift und des Beitrittsdatums in das Mitgliederverzeichnis.

Art.10 : Kündigung und Ausschluss

Jedes Mitglied darf nur in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschiftsjahres kündigen.

Die Kündigung darf verweigert werden, wenn sie der Gesellschaft schadel oder ihre Aufldsung verursachen kdnnte.

Ein Mitlgied darf nur ausgeschlossen werden, wenn es die allgemeinen Bedingungen nicht mehr erfütlt oder zum nachtei) der Gesellschaft arbeitet.

Der Aussluss erfoigt durch den Verwaltungsrat oder die Generalversammlung nach Anhi;rung des auszuschiiessenden Mitglieds und ausreichender Begründung. Eine Abschrift des Ausschtussprotokolls wird dem Mitglied binnen 2 Tagen per Einschreiben zugesteltt.

Das ausscheidende Mitglied het Anrecht auf die Rückzahlung seines Anteils faut Bilanz des Geschâftsjahres, in dem es die Geselschaft veriasst, ohne Anteil an den Rücklagen. in keinem Fatfe wird mehr ausgezahlt, als anteilig eingezahit wurde.

,'' ^ Art.11:

1m Todesfafle, Konkurs, Zahlungsunfahigkeit oder Entmündigung eines Mitgliedes übernehmen seine Erben. Glaubiger und Bevollmachtigte haben Anrecht auf den Wert der Anteile, gemass Festlegung lt. Art. 10.

Art.12 :

Die Mitglieder, die Berechtigten oder Rechtsnachfolger eines Mitgliedes kunnen weder die Aufl6sung der Gesellschaft oder Aufteilung des Geschaftsguthabens veranlassen, noch in irgendeiner Weise in die Geschaftsführung eingreifen.

Für die Ausübung ihrer Rechte müssen sie auf die soziale Gesetzgebung, sowie auf die Entscheidungen des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zurückgreifen.

III.Verwaltung und Kontrolle

Art.13 :

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einero oder mehreren Geschaftsführem anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht. ln diesem letzten Fall für eine Dauer, die zu jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann.

Art.14:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/01/2012 - Annexes du Moniteur belge Jedem Geschaftsführer werden die notwendigen Vollrnachten übertragen, urn alle zur Tatigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu kánnen. Gerichtliche Klagen, sowoht als Klager wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschaftsführer verfolgt.

Art.15:

Sollten mehr als zwei Geschaftsführer vorhanden sein, werden alle Akten, die die Gesellschaft verpflichten, alle Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfangern durch zwei Geschaftsführer unterschrieben, die sich gegenüber Dritten nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschaftsführer auszuweisen brauchen.

Art.16 :

Die Überwachung der Gesellschaft geschieht gemal3 den gesetzlichen Bestimmungen.

Art.17:

Die Entgelte der Geschaftsführung und der Kontrollbeauftragten werden von der Generalversammlung bestimmt.

Art.18 :

Es kann nur gültig über die Punkte der Tagesordnung bei Anwesenheit von mindestens der Halfte der Mitglieder abgestimmt werden. Die Mehrheit der anwesenden oder vertretenden Mitglieder entscheidet. Ein Geschaftsführer kann sich durch die anderen vertreten lassen. Es kann jeweils nur eine Person vertreten werden. Die Beschlüsse werden protokolliert, in ein Register eingetragen und von allen Anwesenden gegengezeichnet.

Art.19:

Die Geschaftsführung hat die grdlMmdglichen Befugnisse im Sinne der Gesellschaft tatig zu sein, ausgenommen jene, die das Gesetz oder die Satzungen der Generalversammlung vorbehalten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/01/2012 - Annexes du Moniteur belge

Art.20:

Die Tatigkeiten der Gesellschaft werden kontrolliert von jedem einzelnen Gesellschafter, von einem oder mehreren beauftragten Geseilschafter(n) oder von einem Prüfer. Diese haben, getrennt Oder einzefn, ein uneingeschranktes Überprüfungs- und Kontrollrecht aller Operationen.

Sie haben Einsicht in die Bücher, die Korrespondenz, die Protokolle und generell in alle Schriften der Gesellschaft.

IV,Generalversammlung

Art.21 :

Die ordentliche Generalversammlung besteht aus allen Gesellschaftern.

Sie trifft sich einmal pro Jahr am Sitz der Gesellschaft am 2ten Freitag des Monats Juni um achtzehn Uhr.

Die auflerordentliche Generalversammtung findet statt, sobald das interesse des Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag eines Gesellschafters.

Art. 22 :

Die Generalversammlung kann nur über Punkte der Tagesordnung beschliel en. Bezüglich der Stimmabgaben, gilt eine Stimme pro Anteil. Die Beschfüsse werden mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimme gefasst.

Die Generalversammlung kann nur gültig über Satzungsanderungen beschliel en, wenn die Anwesenden mindestens die Halfte des Kapitals vertreten.

Die Beschlüsse werden protokolliert, in ein Register eingetragen und von allen Anwesenden gegengezeichnet.

V.Geschaftsjahr  Bilanz

Art. 23:

Das Geschaftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreifsigsten Dezember.

Art.24:

Am Ende des Geschaftsjahres legt die Geschaftsführung der Generalversammlung folgende Schriftstücke vor: Inventuraufsteltung, Bilanz, Jahresabschluss sowie die vom Gesetz vorgeschriebenen Berichte.

Art.25:

Die es-liche Generalversammlung hort die Berichte der Geschaftsführer und entscheidet über Annahme des Jahresabschlusses. Nach Annahme der Bücher werden die Geschaftsführer entlastet.

VI .Überschussverteilung

Art.26:

Auf Vorschlag der Geschaftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des, aus der Bilanz ersichtlichen, Reingewinns. Die Geschaftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Der Überschuss wird in die Rücklagen oder andere Kapitalvorrate eingezahlt.

Vlt.Aufldsung - Liquidation

Art.27:

Die Gesellschaft wird aufgeldst wenn die Teilhaberzahl unter dem gesetzlichen Minimum fallt, und wenn das in den Satzungen festgelegte Mindestkapital nicht mehr erreicht wird.

Sie kann auch durch Beschluss der Generalversammlung laut den Satzungsanderungen vorgesehenen Bedingungen aufgeidst werden.

Bei Aufldsung der Gesellschaft bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Vermittler. Sie entscheidet über deren Befugnisse, Ihre Entschadigung und die Art und Weise der Aufldsung. Solange keine Vermittler für die Geschaftsauflüsung bestimmt sind, ist die Geschaftsführung von Rechtswegen mit der Aufldsung belastet.

Art 28:

Nach Zahlung der Schulden und Sozialabgaben dient der Restbetrag zuerst der Erstattung der für die Geschaftsanteile gezahlten Summen. Die Aufteilung des übrig bleibenden Kapitais obliegt der Generalversammlung.

Vil I. Ü bertra g u ngs bestimm ungen

Die Generalversammlung legt die Anzahi der Geschaftsführer auf einen Eest und ernennt die folgende

Person:

-Herrn Thunus Jean

Dieses Mandat wird auf unbestimmte Dauer ausgeübt.

Ausgefertigt in 3 Exemplaren arn 01.01.2012

THUNUS Jean

Geschaftsführer.

Bijlagen -bij-liet-Belgisch Staatsblad ---20101/2012

D.e m r

Belgischen Staatshlatt vor hehalten

Bitte auf der letzten Seite des Tells B engehen . Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermdchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
VERSICHERUNGEN JEAN THUNUS

Adresse
BUSCHHAUSSTRASSE 7 4731 EYNATTEN

Code postal : 4731
Localité : Eynatten
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne