VOG JUNGGESELLENVEREIN SANKT BLASIUS BRAUNLAUF, ABGEKURZT : JGV BRAUNLAUF

Divers


Dénomination : VOG JUNGGESELLENVEREIN SANKT BLASIUS BRAUNLAUF, ABGEKURZT : JGV BRAUNLAUF
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 422.146.374

Publication

30/05/2012
ÿþDem 8elgtscher Staatsbtat vorbehalte

iuIOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

*iaoseoo"

r Hlnteriegt bel der Kanziel

_ des Handelsgerichts EUPEN

18 -05- 2012

1Al Kanzlei

der Greffier

Unternehrnensnr : 0422.146.374

Name der Vereinigung l Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : VoG Junggesellenverein Sankt Blasius Braunlauf

{abgekürzt) : JGV Braunlauf

Rechtsfarm : Vog

Sit : 4790 Braunlauf 43

Gegenstand

der Urkunde : Anderungen der Satzungen und des Vorstands und personelle

Umbesetzungen des Vorstandes

Anlâsslich, der am 13.Januar 2012 einberufenen Generalversammlung wurden folgende Anderungen beschlossen:

1. Ànderungen des Vorstandes

Mit sofortiger Wirkung setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

Président: Michaelis Alexander, geb.06.07.1990, wohnhaft in 4790 Burg Reuland, Braunlauf 42A

Kassierer: Germen Kevin, geb.24.03.1991, wohnhaft in 4790 Burg Reuland, Braunlauf 51A Schriftführer: Michaeli Gino, geb.23.07.1992, wohnhaft in 4790 Burg Reuland, Braunlauf 4B

2. tinderungen der Satzungen

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht: Satzungen

Titel I: Beschreibung der Vereinigung

Titel II: Mitglieder

Titel III: Vorstand

Titel IV: Generalversammlung

Titel V: Probleme innerhalb der Vereinigung

Zwischen dem Prâsidenten, des Schriftführers und des Kassierers wurden nachstehende Satzungen! vereinbart

TITEL I: Beschreibung der Vereinigung:

Artikel 1

Der Name der Vereinigung lautet VOG Junggesellenverein Sankt Blasius Braunlauf

Abgekürzt: JGV Braunlauf

Artikel 2:

Die Vereinigung wurde am 27/01/1980 auf unbestimmte Zeit gegründet

Artikel 3

Die Vereinigung ist niedergelassen in B- 4790 Burg Reuland, Braunlauf 43 Gerichtsbezirk Eupen

Artikel 4

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermdchtrgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organ¬ sinus I7ritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückeeite : Name und tJnterschrrít.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/05/2012 - Annexes du Moniteur belge

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MOD 3.2

4.1, Der Hauptzweck der Vereinigung ist die Erhaltung von Tradition und Kultur. Die Güter der Vereinigung werden zu diesem Zweck verwendet.

4.2. Es ist der Vereinigung erlaubt, alle Aktivitüten zu untemehmen, die diesen Zweck f6rdern. Sie kann in diesem Sinne auch nebenher Geschâfte tâtigen, jedoch nur, insofem der Ertrag ausschlief3lich zu diesem Zweck verwendet wird.

TITEL Il: Mitglieder:

Artikel 5

Die Vereinigung zâhit mindestens drei Mitglieder, Wenn die Anzahl Mitglieder weniger als drei betrâgt, wird die Vereïnigung aufgelerst. Die Güter der Vereinigung sind in diesem Falle einem Zweck zuzuführen, der dem Zweck der Vereinigung entspricht, und dürfen nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden,

Artikel 6

Die neuen Mitglieder werden vom Vorstand akzeptiert. Zu diesem Zweck ist vom Mitgliedschaftsanwârter efn Gesuch an die Vereinigung zu richten. Die Entscheidung des Vorstandes ist mit einfacher Mehrheit zu treffen; eine etwaige Ablehnung bedart keiner Begründung.

Durch die Annahme der Mitgliedschaft akzeptieren die Mitglieder die Satzung der Vereinigung, Die gültig im Namen der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen binden alle Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Vereinigung gesamtschuldnerisch und unteilbar,

Artikel 7

Der jâhrliche Beitrag der Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt (und betrâgt hüchstens 10¬ ). Durch die

Zablung des Beitrags beweist man aur3erdem seine Mitgliedschaft.

Artikel 8

8.1 Mitglieder kunnen jederzeit aus der Vereinigung austreten. Sie haben das mündlich bel der alljâhrlichen

Generalversammlung mitzuteilen.

Bei Mitgliedern, die ihren jahrlichen Beitrag nicht entrichten, wird der Austritt angenommen.

8.2 Die Generalversammlung kann den Ausschluss eines Mitglieds beschlieFFen. Der entsprechende Beschluss ist mit einer zweidrittel Mehrheit zu fassen.

Artikel 9

Die Mitglieder und litre etwaigen Rechtsnachfolger haben keinen Anteil am Vermogen der Vereinigung und kunnen bei Austritt, Ausschluss oder Tod niemals Erstattung oder Entschâdigung für entrichtete Arbeiten erhalten.

TITEL Ill: Vorstand

Artikel 10

Die Vereinigung wird von einem Vorstand von mindestens drei Personen verwaltet, die Mitglied der Vereinigung sind. Die Vorstandmitglieder wâhlen unter sich mindesteris einen Pràsidenten, einen Schriftführer und einen Kassierer.

Artikel 11

Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit von der Generalversammlung ernannt. Sie kunnen jederzeit zurücktreten und sind jederzeit von der Generalversammlung absetzbar (siehe Art, 19.2)

Wenn die Anzahl Vorstandsmitglieder durch freiwilligen Rücktritt weniger als 3 betrâgt, bfeibt das zurücktretende Vorstandsmitglied bis zur Generalversammlung im Amt, bis die Generalversammlung auf reguiâre Weise ein neues Vorstandsmitglied ernannt hat.

Wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder durch Absetzung oder Tod weniger als 3 betrâgt, hat die Generalversammlung so bald wir müglich ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen. Bis dahin kunnen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied ernennen.

Artikel 12

12.1. Der Vorstand tritt durch Einberufung durch den Prâsidenten zusammen.

Der Président ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen

-mindestens lx im Jahr, per Datum im Januar

-auf Antrag von 1 Vorstandsmitglied

-auf Antrag von 3 Mitgliedern

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MOD 3.2

12.2. Der Versammlung sitzt der Prgsident oder in dessen Abwesenheit das atteste anwesende Vorstandsmitglied (Lebensalfer) vor.

12.3. Der Vorstand ist nur darm beschlussfihig, wenn mindestens die Hilfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmenthaltung entscheidet der Prâsident oder sein Stellvertreter.

12.4. Von ieder Versammlung des Vorstandes werden Protokolle geführt, die vom Prâsidenten und dem Schriftführer oder von zwei anderen Vorstandmitgliedem unterschrieben werden müssen.

Die Auszüge, die Driften, darunter der Bank, vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten und dem Schriftführer oder von zwei anderen Vorstandmitgliedem gültig unterschrieben.

Artikel 13

13.1. Die Vereinigung wird in allen Geschiften und Beziehungen oder durch drei Vorstandsmitglieder gültig

vertreten.

13.2. Der Vorstand kann seine Befugnisse für bestimmte Handlungen jedoch einem oder mehreren Vorstandmitgliedem oder Driften übertragen. Der Beschluss einer solchen Vollmacht ist nach Art. 12.3 mit einfacher Mehrheit zu fassen, Der Beschluss wird gegenüber Dritten durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

Die Entscheidung wird gegenüber Driften durch die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern (nicht die Personen, denen die Voilmacht entzogen worden ist) dargestellt,

Die Vereinigung wird rechtsgültig Driften gegenüber vertreten durch die Unterschrift von 2 Verwaltu ngstatsmitg l iedern.

Artikel 14

Der Vorstand !st für alle Angelegenheiten mit Ausnahmen derjenigen zustândig, die nach Art. 17.1.

ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Die Verwaltung der Guthaben des Vereins, die von der KBC Bank geführt werden unter den

Bankkontonummem BE 43 7311-1507-3701

BE 25 7411-1507-3782

Erfordert die Zustimmung des Prâsidenten, Des Kassierers und des Schriftführers

Artikel 15

Die gültig im Namen der Vereinigung eingegangenen Verpflichtungen binden alle Vorstandsmitglieder und

Mitglieder der Vereinigung gesamtschuldnerisch und unteilbar.

TITEL IV Generalversammlung

Artikel 16

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und wird vom Prâsidenten oder in

dessen Abwesenheit vom iltesten anwesenden Vorstandsmitglied (nach Lebensalter) geleitet.

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten

lassen.

Artikel 17

17.1. Die Generalversammlung ist zustindig für,

Ernennung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern (Art. 19.2)

Ausschluss von Mitgliedern (Art.19.3)

Genehmigung von Haushalt und Jahresabschlüssen

Satzungsinderung (Art.19.4)

Ânderung des Zwecks der Vereinigung (Art. 19.5)

Aufliisung der Vereinigung und Bestimmung des Zwecks der Güter (Art.19.6)

Ratenkauf; Darlehen oder Kredit in Hühe eines Kapitalbetrags ab 1250,00¬ (Art.19.7)

17.2. Die Versammlung wird jedes Mal dann einberufen, wenn die Interessen der Vereinigung dies erfordern oder wenn min destens 3 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

17.3. Die Einberufung der Generalversammlung ist vom Prâsidenten, von zwel Vorstandmitgliedem oder von mindesten 3 Mitgliedern zu unterschreiben.

Jades Mitglied ist durch einfachen Brief oder per E Mail mindestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen. In dieser Mitteilung ist Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung anzugeben. Jeder auf der Versammtung behandelte Punkt muss in dieser Einladung aufgeführt werden; andernfalls kann er nicht behandelt werden.

Artikel 18

MOD 3,2

Teil B : Fortsetzung

Von jeder Generalversammlung werden Protokolle geführt, die vom Prâsidenten und dem Schriftführer oder von zwei anderen Vorstandsmitgliedem unterschrieben werden müssen.

Die Auszüge, díe Dritten vorgelegt werden müssen, sind auf dieselbe Weíse oder von der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung zu unterschreiben.

' Artikel 19

19.1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenden Stimmen gefasst,

Bei Stimmenthaltung entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

19.2 Die Generalversammlung ernennt die Vorstandsmitglieder nach Art 19.1

Ein Vorstandsmitglied darf nicht an der Abstimmung teilnehmen, bei der sei seiner Absetzung entschieden

wird. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. "

Nach der Absetzung wird gegebenenfalis über die Ernennung eines neuen Vorstandsmitglieds abgestimmt.

Dies ist Pflicht, wenn durch die Absetzung nur zwei Vorstandsmitglieder übrig bleiben,

Zur Belegung der Absetzung eines Vorstandsmitglieds und/ oder Ernennung eines neuen

Vorstandsmitglieds wird Driften ein Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung ausgehündigt. In

diesem Auszug sind folgende Punkte aufzuführem

-die Tatsache, dass alle Mitglieder angemessen eingeladen wurden (mit Angabe der Anzahl eingeladener

Mitglieder

-die identitât der Anwesenden

-das Abstimmungsergebnis

-der Inhalt des Beschlusses (Absetzung und ggf. neue Ernennung)

Dieser Auszug wird nach Art 18 unterschrieben.

19.3. Eine zweidrittel Mehrheit der Stimmen ist für den ,Ausschluss eines Mitglieds erforderlich.

19.4. Satzungsânderungen kunnen nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, kann eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese wird ungeachtet der Anzahl Anwesender einen gültigen Beschluss fassen kunnen.

Für jede Satzungsünderung ist eine Mehrheit von zwei Drittein der anwesenden oder vertretenen Stimmen

" erforderlich, auch auf der zweiten Versammlung.

Für die Vertretung der Entscheidung gegenüber Driften müssen alle Vorstandsmitglieder unterschreiben.

19.5 Die Anderung des Vereinigungszwecks kann nur von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen werdern

19.6 Für den Beschluss der Vereinigungsaufltisung und der Bestimmung der Verwendung der Güter geiten die in Art 19.4. beschriebenen Regeln, Die Güter der Vereinigung sind zu einem Zweck zu verwenden, der dem : Zweck der Vereinigung entspricht, und dürfen nicht an die Mitglieder ausgezahlt werden.

19.7 Jeder Beschluss der Schliefrung von Vertrâgen über Ratenkauf, Darlehen oder Kredit in Hthe eines Kapitalbetrags ab 1250,00E ist nach den in Art, 19.4. beschriebenen Regeln zu genehmigen.

TITEL V. Probleme innerhalb der Vereinigung

Art, 20 Wenn es innerhalb der Vereinigung zu Problemen kommt, die das Vertrauen der Mitglieder oder Driftpersonen ernsthaft erschüftern und zur Foige haben, dass die sorgfâltige Führung der Vereinigung geahndet werden kann, kann jedes Vorstandsmitglied die Bank schriftlich um die Sperrung der Bankkonten für weitere Transaktionen ersuchen, lm Schriftstück muss die Bedeutung der Sperrung begründet werden.

Ein einzelnes Mitglied der Vereinigung, das kein Vorstandsmitglied ist, kann nicht getrennt die Sperrung beantragen, es sel denn, eine richterliche Verfügung wird vorgelegt.

Die Mitglieder der Vereinigung kinnen innerhalb der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschliefFen, die Bankkonten zu sperrenk ln diesem Fall wird nach Art, 19.2, ein Auszug aus dem Versammlungsprotokoll an die Bank ausgehündigt.

Für die Freigabe der Bankkonten haben alle 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam aufzutreten, es sei denn, der Beschluss der Generalversammlung oder eine richterliche Entscheidung kann vorgelegt werden.

Text

Bitte auf der letzten Seite des Teiis B angeben F Auf der Vorderseite. Name und Eigenschaft des betukundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiftung oder die Organismus Dutten gegeniiber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/05/2012 - Annexes du Moniteur belge

pem Belgischen Staatsblatt vbrbehalten

Coordonnées
VOG JUNGGESELLENVEREIN SANKT BLASIUS BRAUNLA…

Adresse
BRAUNLAUF 43 4790 REULAND

Code postal : 4790
Localité : Reuland
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne