VOYAGES ORION REISEN / DAVID BOCHER

Divers


Dénomination : VOYAGES ORION REISEN / DAVID BOCHER
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 839.717.419

Publication

12/11/2013
ÿþ4, Mod 2.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanziei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Hinterlegt bei der Kanziei

des Handelsgerlchts EUPEN

3 0 -10- 2013

IN Kanziei

der GreffiAr

Unternehmen snr. : 0839,717.419

Geselischaftsname

(voll ausgeschrieben) : Voyages Orion Reisen / David Bocher

Rechtsform : offene Handelsgesellschaft

Sitz : Paveestrasse 4 in 4700 Eupen

Gegenstanc4

der Urkunde : Kapitalerhiihung

Beschluss der aufBerordentlichen Generalversammlung vom 28 Oktober 2013:

Die Generalversammlung beschliefFt einstimmig die vorgeschlagene Kepitalerhühung durch sofortige Einzahlung der Nettodividenden, die bei der auflerordentliche Generalversammlung vom 16/10/2013 in Hühe von 14.400,00 ¬ ausgeschüttet wurden, durch Schaffung von 1.440 neuen Anteilen ohne Nominalwert. Diese Mal nahme wurde durch das Programmgesetz vom 28/06/2013  Artikel 537 CIR ermbglicht.

Die neuen 1.440 Anteile werden aufgrund der vorherig geltenden Aufteilung verteilt:

-Herr Bocher David zeichnet 1.437 neue Anteile und zahlt den Betrag von 14.371,20 ¬ auf das Geschâftskonto ein, womit diese neuen Anteile vollstândig befreit sind;

-Herr Bocher Gérard zeichnet 3 neue Anteile und zahit den Betrag von 28,80 ¬ auf das Geschâftskonto ein, womit diese neuen Anteile vollstândig befreit sind.

Herr Bocher David wird damit beauftragt, nach der vorliegenden au13ergewühnlichen Generalversammlung die Kapitalerhühung zu veroffentlichen und die Satzungen zu koordinieren.

"Protokoll der auflerordentlichen Generalversammlung

vom 28 Oktober 2013 sowie koordinierte Saizungen

gleichzeitig hinterlegt."

BOCHER David BOCHER Gérard

Geschâftsführer Teilhaber

Bitte eu( der letzfen Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Naure und Egenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermëchtigi sind, die juristische Person Driften gegenüber zu verfreten

Auf der Rûckseife : Naine und Unterschrift.

08/05/2013
ÿþMal 2.1

i - ó ; Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

i

N

Del Belgis Staats verbef

Unternehrnensnr.: 0839.717.419

Geselischaftsname

(voi3 ausgeschrieben) : Voyages Orion Reisen I David Bocher

Rechtsforen : offene Handeisgesellschaft

Sit : Paveestrasse 4 in 4700 Eupen

Geitenstand

der Urkunde : Rücktritt eines Geschâftsführers

Die ordentiiche Generaiversammlung vom 30. Mârz 2013 hat einstimmig beschlossen:

- das Mandat von Herrn Gérard BOCHER, als Geschâftsführers, mit sofortiger Wirkung zu beenden.

BOCHER David BOCHER Gérard

Geschéftsführer Geschàftsführer

lar-WitarrIA,Z1

deisyerichtS EUPEN

2 - aai- 2013

iN Kanzlei

r;gr rmffieC

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bille auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Noters acier der

Personen, die dazu erml chtigt sind, die juristische Persan Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

13/03/2012
ÿþN

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Ausfertigung, die nach Hinterlegun in den Anlagen zum Belg -c en1St4

des Han ce

M o d 2.1

Urkundr Kanzlei ~

gii ÿeeffe tlichen ist

1111111111111 liii III 1 II IIi VIII

*12055176*

der Grenier

Unternehmensnr.: 0839.717.419

Geseilschaftsname

(volt ausgeschríeben) : Voyages Orion Reisen 1 David Bocher

Rechtsform : offene Handeisgeseiischaft

Sitz : Paveestrasse 43 in 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Verlegung Gesellschaftssitz

Die aul3erordentliche Generalversammlung vom 27. Februar 2012 hat einstimmig beschlossen:

-den Sitz der Gesellschaft von Paveestrasse, 43 in 4700 Eupen nach Paveestrasse, 4 in 4700 Eupen ab dem 05.03.2012 zu verlegen.

BOCHER David BOCHER Gérard

Geschâftsführer Geschëftsführer

i

Bitte auf der letzten Seite des Teits B angeben: Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beutkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermbchtigt sind, die juristische Persan Driften gegenüber zu vertreten

Auf der F2ückseite : Name und ünterschrift.

10/10/2011
ÿþ rend 2.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

Hinterlegt bei der Kanzlei des Handelsgerichts EUPEN

2 8 -09- 2011

iA/ Kanziei

+11152080*

Df Belgi. Staat vorbe

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Unternehmensnr. : 0 333, 7,47. 4 9

' Gesellschaftsnarne

(vou ausgeschrieben) : Voyages Orion Reisen / David Bocher

Rechtsform : offene Handelsgesellschaft

Sitz : Paveestrasse 43 in 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

Gründung der offenen Handelsgesellschaft

 Voyages Orion Reisen I David Boche'', Paveestrasse 43 in 4700 Eupen

lm Jahre 2011, am 1. September wurde zwischen den Unterzeichneten:

-Herm BOCHER David, wohnhaft in 4700 Eupen, Bellmerin 26, geboren am 01.03.1978 in Eupen, Belgien. und

-Herrn BOCHER Gérard Jacques Moise Marie, wohnhaft in 4840 Welkenraedt, Rue du Bicentenaire 4, geboren am 24.12.1952 in Nantes, Frankreich.

eine Gesellschaft nach folgenden Satzungen gegründet.

I. BENENNUNG  SITZ  ZWECK - DAUER

Art. 1 : Benennung

Die Gesellschaft wird gegründet unter dem Namen  Voyages Orion Reisen 1 David Bocher" und nimmt die, Form einer offenen Handelsgesellschaft an.

Alle Urkunden, Rechnungen, Anzeigen, Verbffentlichungen, Briefe, Bestellungen und andere Dokumente. der Gesellschaft müssen zusdtzlich zur Firmenbezeichnung den Wortlaut  offene Handelsgesellschaft" oder die.

Abkürzung  oHG" enthalten, sowie den Sitz, die Untemehmens- und Mehrwertsteuernummer tragen.

Art. 2 : Sitz

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich Paveestrasse 43 in 4700 Eupen.

Er kann durch einfachen Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall dort, wo sie

es für gut erachtet.

Art. 3 : Zielseizung

Bijlagen bij hetBelgisch Staatsblad 10f1-0t201t - Anntxesdu Moniteur beige

Die Gesellschaft hat als Gegenstand:

-das Betreiben eines Reisebüros und den Beruf des Reiseveranstalters;

-die Vermittlung von Reiseinformationen und Reiseberatung;

-die Organisation von Reisen und Ausflügen, Organisation personalisierter Reisen, dazugehbriger,

Unterbringung und des Transports von Personen und Tourasten;

-Verkauf aufgrund von Reisebroschüren und Reiseprospekten von Reiseveranstaltem;

-Beruf des Reiseveranstalters, der auf eine bestimmte Urfaubsformel spezialisiert ist, für welche er

unterschiedliche Bestimmungen anbietet.

Die vorstehende Aufzéhlung gilt nur beispielsweise und ist nicht einschrénkend und ist im weitesten Sinne.

auszulegen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der

Personen, die daze ermdchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der fecksefYe : Name und Unierschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 10/10/2011 - Annexes du Moniteur belge

Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle kommerziellen und finanziellen Transaktionen durchführen, die der Verwirklichung ihres Zweckes direkt oder indirekt fürderlich sein kunnen.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen erwerben oder erworbene Untemehmen verkaufen.

Sie kann Liegenschaften und Wertschriften erwerben, verwalten und verkaufen, sofern dafür notwendige Bewilligungen vorliegen.

Die Gesellschaft kann Darlehen aufnehrnen und gewâhren, Garantien und andere_ Sicherheiten stellen, immaterielle Güterrechte erwerben, verwalten und verwerten.

Die Gesellschaft kann sich durch Eintage, Fusion, Zeichnung, Beteiligung, finanzielle Intervention oder sonst wie an Unternehmen beteiligen, die in Belgien oder im Ausland bereits bestehen oder noch gegründet werden müssen, wenn diese Unternehmen denselben oder âhnlichen Gegenstand wie die Gesellschaft hat.

Art. 4 : Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem 01.11.2011 für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Sie kann durch Beschluss der Generalversammlung, faut den für Satzungsénderungen vorgesehenen

Formen und Bedingungen, aufgelüst werden.

II. KAPITAL  ANTEILE  HAFTUNG

Art. 5 : Kapital

Das Kapital ist unbegrenzt, wird jedoch auf fünftausend Euro (5.000,00 ¬ ) festgesetzt, dargestellt durch 500 Anteile.

Art. 6 : Anteile

Dieses Kapital wird wie folgt gezeichnet:

- Herr BOCHER David zeichnet 499 Anteile

- Herr BOCHER Gérard zeichnet 1 Anteil

Dieses Kapital wird bei der Gründung vollstándig von den beiden erwéhnten Anteilhaltem auf das Konto der KBC Bank 745 -0427476-66 befreit. Somit verfügt die Gesellschaft sofort über einen Betrag von fünftausend Euro (5.000,00 ¬ ).

Die Anteile geiten als Namensanteile.

Art. 7 : Abtretung der Anteile

Die Abtretung der Anteile ist nur zuldssig mit Einwilligung der Geschiftsführung, welche eine mágliche Verweigerung nicht begründen müssen.

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und im Faite von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile, ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieflung und nacktem Eigentuin vertritt der NutzniefRer allein alle berechtigten Personen.

Art. 8 : Haftbarkeit

Die Haftbarkeit der Gesellschafter ist unbegrenzt und solidarisch.

Art. 9 : Gesellschafter

Sind Gesellschafter:

- Die Unterzeichner dieses Aktes;

- Natürliche oder juristische Personen, die von der Geschâftsführung anerkannt sind (oder durch die Generalversammlung der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit) und die Bedingungen der Geschâftsführung anerkennen. Sie müssen mindestens eihen Anteil einzahien, was die Annahme der Satzungen oder der internen Ordnung einbezieht. Die Gesellschaft dart die Mitgliedschaft nur verweigern, wenn die allgemeinen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt sind.

Die Mitgliedschaft wird bestâtigt durch die Eintragung der Unterschrift und des Beitrittsdatums ins M itg l i ederve rzeich n is.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 10/10/2011 - Annexes du Moniteur belge

Art. 10 : Kündigung und Ausschluss

Jedes Mitglied darf nur in den ersten 6 Monaten des laufenden Gescheftsjahres kündigen. Die Kündigung darf verweigert werden, wenn sie der Gesellschaft schadet oder ihre Auflüsung verursachen kbnnte.

Ein Mitglied darf nur ausgeschlossen werden, wens es die allgemeinen Bedingungen nicht mehr erfüllt, oder zum Nachteil der Gesellschaft arbeitet.

Der Ausschluss erfolgt durch die Gescheftsführung oder die Generalversammlung nach Anhbrung des auszuschlieRenden Mitgliedes und ausreichender Begründung. Eine Abschrift des Ausschlussprotokolls wird dem Mitglied binnen 2 Tagen per Einschreiben zugestellt.

Das ausscheidende Mitglied hat Anrecht auf die Rückzahlung seines Anteils laut Bilanz des Geschsftsjahres in dem es die Gesellschaft verlësst, ohne Anrecht auf gebildete Rücklagen. In keinem Fall wird mehr ausgezahlt, als was anteilig eingezahlt wurde.

Art. 11

lm Todesfall, Konkurs, Zahlungsunfáhigkeit oder Entmündigung eines Mitgliedes übernehmen seine

Erben, Glâubiger oder gesetzlichen Vertreter seine Anteile gemâR den vorhergehenden Bestimmungen.

Art. 12

Die Mitglieder, die Berechtigten oder Rechtsnachfolger eines Mitgliedes kunnen weder die AuflOsung der Gesellschaft, das Anbringen gerichtlicher Siegel, oder die Aufldsung oder Aufteilung des Gescháftsguthabens veranlassen, noch in irgendeiner Weise in die Gescheftsführung eingreifen.

Für die Ausübung ihrer Rechte mussen sie auf die soziale Gesetzgebung, sowie auf die Entscheidungen der Geschüftsführung und der Generalversammlung zurückgreifen.

IV. VERWALTUNG UND KONTROLLE

Art. 13

Die Gescheftsführung der Gesellschaft wird durch die Generalversammlung einem oder mehreren Gescheftsführem anvertraut, die durch die Satzungen ernannt sind oder nicht. In diesem Ietzten Falle für eine Dauer, die zur jeder Zeit durch Beschluss der Generalversammlung beendet werden kann.

Art. 14

Jedem Geschâftsführer werden die notwendigen Vollmachten übertragen, um alle zur Tetigkeit der Gesellschaft erforderlichen Leistungs- und Verwaltungshandlungen vornehmen zu kdnnen. Gerichtliche Klagen, sowohi als Klinger wie auch als Beklagte, werden im Namen der Gesellschaft durch einen Geschâftsführer verfolgt.

Art. 15

Soilten mehr als zwei Geschâftsführer vorhanden sein, werden alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten, alle Befugnisse und Vollmachten, alle Abberufungen von Agenten, Angestellten oder Lohnempfângern durch zwei Geschâftsführer unterschrieben, die sich gegenüber Dritten nicht mit einer vorherigen Genehmigung der übrigen Geschâftsführer auszuweisen brauchen.

Art. 16

Die Überwachung der Gesellschaft geschieht gemâil den gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 17

Die Mandate der Geschâftsführer und der Kontrollbeauftragten sind ehrenamtlich. Wenn allerdings ein Geschâftsführer langfristige und besondere Aufgaben zu erledigen hat, kann er entschedigt werden. Diese Entschâdigung darf keinesfalls eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft sein.

Art. 18

Die Gescháftsführung wâhlt unter seinen Mitgliedern einen Prásidenten und Vize-Prásidenten. Er versammelt sich auf Einladung unter Vorsitz des Presidenten oder bei Abwesenheit des Vize-Presidenten so oft es die Interessen der Gesellschaft erfordem.

Es kann nur gültig über die Punkte der Tagesordnung und bei Anwesenheit von mindestens der Helfte der Mitglieder abgestimmt werden. Die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entscheidet. Ein Geschâftsführer kann sich durch einen anderen vertreten lassen. Es kann jeweils nur eine Person vertreten werden. Die Beschlüsse werden protokolliert, in ein Register eingetragen und von allen Anwesenden gegengezeichnet. Die bei Gericht oder anderweitig vorzulegenden Abschriften oder Auszüge mussen von 2 Geschâftsführern unterschrieben werden.

Art. 19

Die Gescháftsführung hat die grbl3tmbglichen Befugnisse im Sinne der Gesellschaft tetig zu sein,

ausgenommen jene, die das Gesetz oder die Satzungen der Generalversammlung vorbehalten.

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Art. 20

Die Tatigkeiten der Gesellschaft werden kontrolliert von jedem einzelnen Gesellschafter, von einem oder mehreren beauftragten Gesellschafter(n) oder von einem Prüfer. Diese haben, getrennt oder einzeln, ein uneingeschranktes Überprüfungs- und Kontrollrecht aller Operationen.

Sie haben Einsicht in die Bücher, die Korrespondenz, die Protokolle und generell in alle Schriftstücke der Gesellschaft.

V. GENERALVERSAMMLUNG

Art. 21

Sie besteht aus allen Gesellschaftern. Sie trifft sick einmal pro Jahr, innerhalb von 6 Monaten nach Geschaftsabschluss, und generell am 15. April (+ 1 wenn Feiertag) jeden Jahres am von der Geschaftsführung festgelegten Ort, Datum und Zeitpunkt.

Art. 22

Der President beruft die jahrliche und die auflergew&hnliche Generalversammlung ein. Die Einladung hat mindestens 2 Wochen var der Versammlung zu erfolgen gemall den in der internen Ordnung verfassten Bestimmungen und unter Angabe der Tagesordnung.

Art. 23

Den Vorsitz der Generalversammlung hat der President, der Vize-President oder in Abwesenheit der

dienstálteste oder âlteste Geschâftsführer.

Den Vorstand der Versammlung bilden der Président, die anwesenden Geschéftsführer, die Stimmenzâhler

und der Sekreter.

Art. 24

Bemerkung: eine grofte Freiheit wird den Satzungen belassen bezüglich der Stimmabgaben auf Generalversammlungen: entweder eine Stimme pro Gesellschafter, oder eine Stimme pro Anteil, oder eine Stimme pro Anteilgruppe. In den beiden letzten Fállen muss eine Begrenzung eingesetzt werden, die folgendermarren lauten kann:

-Bei Generalversammlungen hat jeder Gesellschafter mindestens eine Stimme. Die Anzahl verfügbarer Stimmen eines Gesellschafters ist begrenzt auf h&chstens 1/5 der an die Anteile gebundenen Stimmen.

-Jeder Gesellschafter darf nur einen anderen ersetzen.

Art. 25

Auger in den in Artikel 26 vorgesehenen Fellen sind die Beschlüsse der Generalversammlung gültig, unabhângig von der Anzahl anwesender oder vertretener Teilhaber. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.

Die Generalversammlung kann nur über die Punkie der Tagesordnung beschlieRen, aufler in dringenden, begründeten Fellen.

Art. 26

Die Generalversammlung kann nur gültig über Satzungsanderungen beschlieRen wenn der Grund für die vorgeschlagenen Anderungen ausdrücklich in der Einladung vermerkt wurde, und wenn die Anwesenden mindestens die Flélfte des Kapitals vertreten.

Ist die letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Versammlung nütig, die bei gleich welcher Anzahl vertretener Anteile gültig beschlieRen kann. Eine Abânderung wird nur angenommen bei 3/4 der anwesenden oder vertretenen Stimmen.

(N.B. In der gegenwertigen Ordnung k&nnten die Satzungen die Generaiversammlung ermechtigen, Satzungsânderungen bei einfacher Stimmenmehrheit und bei beliebiger Anzahl anwesender oder vertretener Teilhaber vorzunehmen).

Art. 27

Die Protokolle der Generalversammlung werden in ein besonderes Register eingetragen und vom Vorstand

und den Mitgliedern, die es wünschen, unterzeichnet.

Die Abschriften und die bei Gericht oder anderweitig vorzulegenden Auszüge werden von 2

Geschâftsführem unterzeichnet.

Art. 28

Wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordem, kans die Geschaftsführung auRerordentliche Generalversammlungen einberufen.

Das muss jedes Mal geschehen, wenn die mit der Kontrolle beauftragten Gesellschafter oder einer oder mehrere Teilhaber die 1/3 der Anteile halten, dies wünschen  unter der Bedingung, dass sie ihre Anfrage begründen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 10/10/2011 - Annexes du Moniteur belge

Art. 29

Alles was die Arbeit des Verwaltungsrates, der Kontrollbeauftragten und der Generalversammlung betrifft, kann in einer internen Ordnung Pestgehalten werden, ohne dass diese von den bindenden Bestimmungen der Satzung oder des Geselzes abweicht.

VI. GESCHÂFTSJAHR  BILANZ

Art. 30

Das Geschàftsjahr dauert jeweils vom 1.November bis zum 31.Oktober.

Das 1. Gescháftsjahr beginnt am 01.11.2011 und endet am 31.10.2012.

Art. 31

Am Ende des Geschâftsjahres legt die Geschàftsführung der Generalversammlung folgende Schriftstücke

vor: Inventurauflistung, Bilanz, Jahresabschluss sowie die vom Gesetz vorgeschriebenen Berichte.

Art. 32

Die jhrliche Generalversammlung hort die Berichte der Geschâftsführer und des Prüfers oder der mit der

Kontrolle beauftragten Personen und entscheidet über die Annahme des Jahresabschfusses.

Nach Annahme der Bücher werden die Geschâftsführer und der Prüfer oder die Kontrollbeauftragten

entlastet. Binnen 30 Tagen nach der Annahme werden die Bücher dem zustândigen Handelsgericht vorgelegt.

VII. ÜBERSCHUSSVERTEILUNG

Art. 33

Der Reingewinn, aus der Bilanz ersichtlich, wird wie folgt aufgeteilt:

1. Auf das eingezahlte Geschâftsguthaben kann ein Zinssatz festgelegt werden, dessen Hôchstsatz auf keinen Fall den gesetzlich vorgeschriebenen überschreiten dart.

2. Der Überschuss wird in die Rücklage oder in andere Kapitalvorrdte eingezahlt.

Art. 34

Die eventuell an die Teilhaber auszuzahlende Rückvergütung dart nur im Verhâltnis zu den mit der

Gesellschaft getâtigten Geschâften gewâhrt werden.

VIII. AUFLOSUNG - LIQUIDATION

Art. 35

Die Gesellschaft wird aufgelâst wenn die Teilhaberanzahl unter dem gesetzlichen Minimum fâlit, und wenn das in den Satzungen festgelegte Mindestkapital nicht mehr erreicht wird.

Sie kann auch durch Beschluss der Generalversammlung laut den für Satzungsanderungen vorgesehenen Bedingungen aufgelbst werden.

Bei AuflSsung der Gesellschaft, freiwillig oder erzwungen, bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Vermittler. Sie entscheidet über deren Befugnisse, ihre Entschâdigung und die Art und Weise der Auflôsung.

Solange keine Vermittler für die Geschâftsaufl5sung bestimmt sind, ist die Geschâftsführung von Rechtswegen mit der Aufldsung belastet.

Art. 36

Nach Zahlung der Schulden und Sozialabgaben dient der Restbetrag zuerst der Erstattung der für die Geschâftsanteile gezahlten Summen. Die Aufteilung des übrig bleibenden Kapitals obliegt dem Gutdünken der Gründer.

IX. SONSTIGE VERFÜGUNGEN

Art. 37

Die Generalversammlung entscheidet über die von der Geschàftsführung vorgeschlagene interne Ordnung.

Die interne Ordnung dart, unter der Voraussetzung, dass sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen der Satzungen und des Gesetzes verstet, alle Bestimmungen bezüglich der Anwendung der Satzungen und des Geschâftsablaufs im allgemeinen festlegen, und darf den Gesellschaftern und ihren Rechtsnachfolgem alles auferlegen, was dem Wohle der Gesellschaft dient. (Sie kann auch Verordnungen treffen an den Verpflichtung der Geschâfte der Gesellschaft teilzunehmen. Diese Verordnungen reichen vom Ausschluss bis zur Auferlegung einer Geldstrafe, die keinesfails h6her sein dart als die nicht erwiesenen Dienste oder die nicht gelieferten Produkte).

"

" ` Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bijlffgcit$irlrét Bagisclt Staatslslact-lfTf1U/261t Annëxës dü Nlnniteurbëlgé

X.ÜBËRGANGSBESTIMMUNGEN

Die Generalversammlung legt die Anzahl der Geschaftsführer fest auf zwei und ernennt folgende Personen

für eine unbestimmte Dauer:

-Herm BOCHER David

-Herrn BOCHER Gérard

" Die Generalversammlung bestimmt Herrn BOCHER David zum mit der Kontrolle beauftragten Gesellschafter im Namen aller Gesellschafter.

Aufgestellt in Eupen in 5 Exemplaren am 01.09.2011.

Unterschrift der Gründer,

"Vollstandige Akte gleichzeitig eingereicht"

Registriert sieben Blatt ohne Zusatz

in Eupen, am 20 SEP 2011

Band 6/48 Blatt- 40 Fach 17

erhalten Fünfundzwanzig EURO (25)

A.F. MOCKEL für den

Hauptinspektor a.i.

M GODART

BOCHER David BOCHER Gérard

Bitte auf der letzten Seite des Teils B ange ben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notera oder der

Personen, die dazu ermâchligt sind, die furislische Person Driften gegenübor zu verfreten

Auf der Rücksette : Name und Unlerschrift

Coordonnées
VOYAGES ORION REISEN / DAVID BOCHER

Adresse
PAVEESTRASSE 4 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne