WIDOK

Divers


Dénomination : WIDOK
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 840.152.335

Publication

21/10/2011
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

Gesellschaftsname : WIDOK

Rechtsform : Privatstiftung.

Sitz : 4700 EUPEN, Peter-Becker-Strafre 5

Unternehmensnr : ({] $~1 p _ ~15~ . 335

Gegenstand Gündung - Ernennungen

der Urkunde

Aus einer Urkunde getâtigt ver dem Notar Antoine Rijckaert, assoziierter Noter, Mitglied der Gesellschaft

bürgerlichen Rechts in der Form einer Privatgeseilschaft mit beschrânkter haftung "Jacques RIJCKAERT & Antoine RIJCKAERT, assoziierte Notare" mit dem Sitz in Eupen, am 28. September 2011, "Registriert vier Bletter ohne Zusatz in Eupen, am 10 Oktober 2011, Band 200, Blatt 03, Fach 14, erhalten 700;00 E. Der Hauptinspektor a.i. A.F. MOCKEL, geht hervor, dass :

1/ Herr KREUSCH Wilhelm Jakob Hubert, belgischer Staatsangeh5rigkeit, geboren zu Eupen, am 1. Màrz

1952, Nationalregisternummer 52.03.01-187.23, wohnhaft in 4700 EUPEN, Peter-Becker-StraÉÉe 5, Ehegatte

von Frau RADERMACHER Dorothea Elisabeth Ernst Ghislaine,

2/ Frau RADERMACHER Dorothea Elisabeth Ernst Ghislaine, belgischer Staatsangehürigkeit, geboren zu

Eupen, am 7. Mârz 1957, Nationalregisternummer 57.03.07-054.81, wohnhaft in 4700 EUPEN, Peter-Becker-

Stralle 5, Ehegattin des vorgenannten Herrn KREUSCH Wilhelm Jakob Hubert

eine Privatstiftung gegründet haben.

SATZUNGEN

KAPITEL 1 - GRÜNDUNG

Artikel 1 - Gründer

Die Stiftung wird gegründet durch die Eheleute KREUSCH-RADERMACHER, vorgenannt.

Die Gründer bringen derzeit die vorerwahnten Gelder in das Stiftungsvermdgen und in deren Aktivitàten ein.

Artikel 2 - Bezeichnung

Die Stiftung wird unter der Bezeichnung ,,WIDOK" geführt.

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente die von einer Privat- Stiftung ausgestellt werden sowie ihre

Vereffentlichungen müssen vor oder hinter der Bezeichnung der Stiftung die Worte  Privat-Stiftung" beinhalten.

sowie die Adresse des Stiftungssitzes.

Artikel 3 - Sitz

Der Sitz der Stiftung ist in Belgien gelegen, in 4700 EUPEN, Peter-Becker-Strafle 5. Sie untersteht dem

Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz kann durch Beschluss der Stiftungsgründer oder des Stiftungsvorstands, der mit einfacher Mehrheit!

der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschiefrt, an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.

Artikel 4 - Stiftungsgegenstand

Die Stiftung hat als Gegenstand :

- die Unterstützung von Projekten zum Schutz von Menschen und Natur in einem sozialen Umfeld.

Artikel 5  Aktivitâten

lm Rahmen der Verwirklichung ihres Gegenstands wird die Stiftung die hiernach angeführten Aktivitâten und,

Aufgaben ausführen oder ausführen lassen, die jedoch nicht einschrânkend anzusehen sind, und zwar

insbesondere :

die Unterstützung suchtkranker Menschen im In- und Ausland mittels :

- Kostenübernahme der Entgiftung ;

- Kostenübernahme der Therapie ;

Kostenübernahme der Nachfolgetherapie ;

- Hilfe und Unterstützung bei der sozialen Reintegration durch Arbeitsbeschaffung.

Um diese Zielsetzung zu erreichen, kann die Stiftung auf den Beistand aller Gutachter oder Spezialisten in

Finanz- und Vermógensverwaltung zurückgreifen, deren beratende Meinungen sie einhofen wird.

Die Stiftung kann ebenfalls alle Handlungen ausführen die direkt oder indirekt mit ihrem Gegenstand in

Verbindung stehen, insbesondere alle Initiativen ergreifen, jede Zusammenarbeit fôrdern, sámtliche Spenden'

entgegennehmen, sel es in natura oder in bar, sâmtliche Vorgânge organisieren oder alle Maf3nahmen ergreifen°

die zur Verwirklichung ihres Gegenstands beitragen, dies alles unter Einhattung der Gesetze.

Artikel 6 - Dauer

Die Stiftung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il - Verwaltung

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Hintertegt bei .Jar .< zlei des HaPGe.Srlen[' ts E " PEN

-IC- a~.'1

ánzlei

IINCIIIIIf 101111111" 11160200*

Bef

Sta

vorl

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/10/2011- Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/10/2011- Annexes du Moniteur belge

Artikel 7  Vorstand

Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet, der sich aus mindestens drei natürlichen oder Rechtspersonen zusammensetzt.

Artikel 8  Vorsitzender, Schatzmeister und Sekretâr

Unter den Stiftungsgründem wird der Vorsitzende der Stiftung ernannt, der dieses Amt auf Lebenszeit inne hat. lm Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vorsitzenden, wird das Mieste Vorstandsmitglied benannt, um ihn zu vertreten.

Der Vorstand wâhlt unter seinen Mitgliedern einen Schatzmeister und einen Sekretâr. Letzterer ist unter anderem mit der Verfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen beauftragt, sowie mit der Vornahme der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitâten.

Artikel 9  Befugnisse

Der Vorstand hat die Befugnisse alle notwendigen und nützlichen Handlungen vorzunehmen, die der Verwirklichung des Stiftungsgegenstands dienen.

Sâmtliche Entscheidungen bedürfen jedoch vor ihrer Ausführung immer der vorherigen Zustimmung der Stiftungsgründer.

Artikel 10  Ernennung der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder werden zum ersten Mal durch die Stiftungsgründer in der Gründungsurkunde ernannt. Die Stiftungsgründer sind von Rechts wegen Mitglieder des Vorstands.

Danach werden die Mitglieder durch Kooptation des Vorstands benannt, der mit einfacher Stimmenmehrheit (die HàIfte plus eine) aller seiner Mitglieder entscheidet. Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet.

Nach dem Tode der Stiftungsgründer muss der Vorstand zwingend mindestens ein Mitglied haben, welches auf Grund einer Kandidatenliste benannt wird, die von den Stiftungsgründern aufgestellt wurde. Dieses Mitglied wird die gleichen Vorrechte haben, wie diejenigen die den Stiftungsgründern zustanden.

Nach dem Tode der Stiftungsgründer kann der Vorstand ebenfalls alle oder einige der Nachkommen der Stiftungsgründer zu Vorstandsmitgliedern berufen. Diese erhalten jedoch keine beschlieflende Stimme.

Artikel 11  Dauer der Mandate

Die Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von sechs (6) Jahren ernannt, ihr Mandat ist erneuerbar.

Ihr Mandat wird unentgeltlich ausgeführt, auller ausdrücklichem Beschluss, den Vorstandsmitgliedern für ihr Mandat, oder dem Einen oder Anderen von ihnen, eine Entschâdigung für einen Sonderauftrag zu bewilligen.

Der Beschluss, für das Mandat oder den Sonderauftrag eine Entschàidigung zu bewilligen, muss von allen anwesenden Vorstandsmitgliedem einstimmig getroffen werden. Um gültig zu sein, muss der Beschluss in Anwesenheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder getroffen werden.

Artikel 12  Art und Weise der Ausscheidung von ihren Funktionen

Das Mandat als Vorstandsmitglied endet durch den Tod, Rücktritt, Entzug der bürgerlichen Rechte, Amtsenthebung, oder Fristablauf.

Es steht den Vorstandsmitgliedern frei, ihren Posten jederzeit aufzugeben, und zwar indem sie dem Vorstand ihren Rücktritt schriftlich per Postzustellung, per Fax oder E-Mail mitteilen.

Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds wird mit einfacher Stimmenmehrheit (die Hâlfte plus eine) der Gesamtheit aller sich in Funktion befindenden Vorstandsmitglieder getroffen. Diese Amtsenthebung bedart der Zustimmung der Stiftungsgründer, oder nach deren Tod, von deren in Anwendung von Artikel 10 benannten Vertreter. Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet. Das betroffene Vorstandsmitglied dal nicht an der Beratung teilnehmen, es muss jedoch vorher angehárt werden.

Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds kann in den durch das Gesetz vorgesehenen Fallen ebenfalls auf Grund eines Beschlusses des Erstinstanzlichen Gerichts vorgenommen werden.

Artikel 13  Versammlungen

Der Vorstand versammelt sich auf Vorladung seines Vorsitzenden :

- so oft es die Interessen der Stiftung erfordern ;

- oder wenn es zwei Vorstandsmitglieder schriftlich beim Sekretâr beantragen.

Der Vorstand muss mindestens zwei mal jâhrlich zusammentreten, und zwar Anfang des Monats Juni und Anfang des Monats Dezember eines jeden Jahres.

Die Versammlungen finden am Ort, Datum und zur Uhrzeit statt, die in den Vorladungen angegeben sind. Diese Vorladungen mussen die Tagesordnung enthalten und den Vorstandsmitgliedern spâtestens zehn Tage vor der Versammlung zugestellt werden, aufler im Falle der extremen Dringlichkeit, die dann im Protokoll dieser Versammlung entsprechend belegt werden muss.

Die Vorladungen werden per Postzustellung, per Fax oder E-Mail verschickt.

Wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind, muss die Zustellung der Vorladungen nicht belegt werden.

Jedes Vorstandsmitglied kann einem anderen Vorstandsmitglied Mandat eiteilen, um es bei den Beratungen und Beschlüssen des Vorstands zu vertreten und an seiner Stelle und in seinem Namen abzustimmen. Die Mandate mussen schriftlich, per Fax oder E-Mail ausgestellt werden und ein Mandater dart nur über ein einziges Mandat verfügen.

Artikel 14  Beschlüsse

Der Vorstand, der ein Kollegium bildet, kann nur gültig beschlieflen, wenn die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

AulRer anders als die in gegenwartigen Satzungen gemachten Vorgaben lautenden Bestimmungen, trifft er seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung ais Ablehnung bewertet.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder diejenige von dessen Vertretet ausschlaggebend.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/10/2011- Annexes du Moniteur belge

Artikel 15  Protokolle

Die Beratungen und Beschlüsse des Vorstands werden in Protokollen festgehaften, die durch den Sekretar aufgesteilt werden und durch ihn und den Vorsitzenden der Versammlung unterschrieben werden.

Diese Protokolle werden in ein Spezialregister eingeiragen, das am 5itz der Stiftung aufbewahrt wird.

Der Vorsitzende oder sein Abgeordneter oder Vertreter ist befugt, Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften dieser Protokolle auszustellen.

Artikel 16  lnteressenkonflikt

Wenn ein Vorstandsmitglied direkt oder indirekt, gegensàtzliche Interessen vermügensrechtlicher Art hat, die einen Beschluss oder eine Handlung des Vorstands betreffen, so muss es die anderen Vorstandsmitglieder vor der diesbezüglichen Beratung und Beschlussfassung devon in Kenntnis setzen.

Es wird dann an den Beratungen und Abstimmungen die diesen Beschluss betreffen nicht teilnehrnen. Seine begründete Erklarung muss dem Protokoll der Vorstandssitzung beigefügt werden, die den Beschluss fassen muss. Wenn die Stiftung einen oder mehrere Kommissare ernannt hat, müssen diese auf,erdem vom Vorstand darüber informeert werden.

Artikel 17  Tíâgliche Vertretung

Die tâgliche Geschâftsführung der Stiftung wird den Stiftungsgründern anvertraut, und nach deren Tod, der Person, die in Anwendung von Artikel 10 zu deren Vertretung bestimmt wird.

Auf Wunsch der Stiftungsgründer kann der Vorstand jedoch die tâgliche Geschaftsführung einem oder mehreren delegierten Verwaltern übertragen, die aus ihren Reihen oder von aullerhalb kommen und für die sie die Befugnisse festlegen. Wenn es mehrere sind, kann Jeder von ihnen einzeln handeln.

Wenn der oder die mit der tâglichen Verwaltung beauftragte(n) Person(en) durch den Vorstand ernannt worden sind, so sind sie für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, mit einfacher Stimmenmehrheit (die HaIfte plus eine) der Gesamtheit aller sich in Funktion befindenden Vorstandsmitglieder. Die Ernennung muss auferdem durch die Stiftungsgründer bestatigt werden.

Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder diejenige von dessen Vertreter ausschlaggebend.

Das Ami des delegierten Verwalters endet durch den Tod, Rücktritt, Entzug der bürgerlichen Rechte, Amtsenthebung, oder nach Ablauf der Frist, für welche dieses Amt ihm zugeteilt wurde.

Die Amtsenthebung von delegierten Personen findet gemff3 den in Artikel 12 festgelegten Bestimmungen statt.

Die betroffene Person kann nicht an den Beratungen teilnehmen, sie hat jedoch das Recht vorher angehdrt zu werden.

Artikel 18  Vakanz eines Vorstandsmandats

lm Falle der Vakanz eines Vorstandsmandats oder eines Mandats als delegierter Verwalter, wird dieses Mandat durch ein anderes Vorstandsmitglied ausgeführt, welches das vakante Mandat beendet. Der Vertreter wird aus einer Kandidatenliste ausgewahlt, die durch den/die Stiftungsgründer aufgesteilt wurde.

Wenn trotz dieser Ernennung, oder falls diese Ernennung aus gleich welchen Gründen nicht máglich ware, der Vorstand nicht mehr ausreichend besetzt welre, wird der Vorstandsvorsitzende den Vorstand innerhaib von zehn (10) Arbeitstagen einberufen, um diesen in Anwendung des vorstehenden Artikels 10 neu zusammen zu stellen.

Für die Berechnung der Stimmen wird eine Stimmenthaltung als Ablehnung bewertet. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 19  Ver6ffentlichung

Die die Ernennungen oder Amtsenthebungen betreffenden Urkunden der für die tâgliche Geschâftsführung delegierten Person(en) werden innerhaib kürzester Frist bei der Geschaftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt und in den Anlagen zum Belgischen Staatsblait  Moniteur Belge" veroffentlicht, wie in Artikel 31 § 6 des Gesetzes wiedergegeben.

Artikel 20  Generale Handlungsvollmacht

Die Vorstandsmitglieder, die ihre Funktion kollegial ausüben, vertreten die Stiftung bei allen Verwaltungs-und Geschaftshandlungen und Urkunden, sowohl gerichtlich als auch auflergerichtlich, und sowohl als Klager wie auch als Beklagte.

Die Stiftung wird bei allen Verhandlungen, sowohl gerichtlich ais auch auffergerichtlich und darin einbegriffen aile bei den Verwaltungen zu unternehmenden Schritten, zu deren Lebzeiten gültig durch die Stiftungsgründer vertreten, und nach deren Tod durch zwei Vorstandsmitglieder, die gemeinsam handeln und von denen einer die Funktion des Vorstandsvorsitzenden ausübt.

Diese Unterzeichner brauchen sich Dritten gegenüber nicht mit einer Sondervollmacht oder einer vorherigen Genehmigung des Vorstands auszuweisen.

KAPITEL III - ÜBERWACHUNG

Artikel 21  Überwachung

Wenn die Stiftung die Bedingungen erfüflt, von denen in Artikel 37 des Gesetzes die Rede est, ist der Vorstand angehalten, einen Kommissar zu ernennen. Diese Ernennung wird geme den in Artikel 15 festgehaltenen Beschlussbestimmungen und unter den Mitgliedern des Instituts für Betriebsrevisoren vorgenommen.

Er wird für eine Dauer von drei(3) Jahren ernannt und ist wiederwahlbar.

KAPITEL IV  BUCHFÜHRUNGSJAHR  JAHRESRECHNUNG UND BUDGET

Artikel 22 -- Geschaftsjahr

Das Geschàftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreiI igsten Dezember eines jeden Ja h res.

Artikel 23  Bilanzen und Budget

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/10/2011- Annexes du Moniteur belge

Gem Artikel 37 des Gesetzes, erstellt der Vorstand jedes Jahr und spâtestens sechs Monate nach

Abschluss des abgelaufenen Geschdftsjahres die Jahresbilanz, sowie das Budget des folgenden Geschâftsjahres.

KAPITEL V  ANDERUNGEN, AUFLOSUNG

Artikel 24  Satzungsânderungen

Die Stiftungsgründer oder der Vorstand der Stiftung sind befugt jegliche Anderung an den Satzungen vorzunehmen.

Aigle gegensàitzlicher Vereinbarungen, kann der Vorstand nur über Satzungsânderungen der Stiftung beschlieaen, wenn wenigstens zwei/Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Die vorgeschiagenen Anderungen müssen mindestens zwei/Drittel der Stimmen erhalten. Sie müssen auflerdem durch die Stiftungsgründer bestâtigt werden.

Wenn keine zwei/Drittel der Vorstandsmitglieder bei der ersten Sitzung anwesend oder vertreten sind, kann eine zweite Sitzung einberufen werden, die gültig beschliefen kann, gleich wie hoch die Zahl der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder ist ; es wird jedoch kein Beschluss angenommen, der nicht mit einer zwei/Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder getroffen und durch die Stiftungsgründer bestâtigt wurde.

Ohne das ausdrückliche vorherige Einverstândnis der Stiftungsgründer oder nach deren Tod, von deren Nachfahren, Mitglied(er) des Vorstands, kann keinerlei Satzungsànderung vorgenommen und durchgeführt werden.

Die Satzungsàinderungen müssen immer in einer notariellen Urkunde festgehalten werden.

Artikel 25  Aufldsung

Die Stiftung kann gemâr3 den in Artikel 39 des Gesetzes vorgesehenen Fallen aufgelbst werden.

Aile Beschlüsse bezüglich der Aufldsung, der Aufldsungsbedingungen, der Ernennung und der Amtsenthebung der Liquidatoren, der endgültigen Aufldsung, sowie der Verwendung der Netto-Aktiva, werden bei der Geschàftsstelle des zustdndigen Handelsgerichts hinterlegt und in den Anlagen zum Belgischen Staatsblad verf ffentlicht, wie in Artikel 31 §§ 3 und 4 des Gesetzes vorgesehen.

Artikel 26  Verwendungszweck des Stiftungsvermágens

Aus gleich welchem Grund die Aufldsung stattfindet und im Falle wo die Behdrden die Aufldsung der Stiftung beschlossen hitten, muss die Netto-Aktiva zwingend wir folgt verwendet werden :

a) die eingebrachten Aktiva, oder diejenigen die im Rahmen der Verwaltung an deren Steile eingesetzt worden wâren, werden wenn die Stiftungsgründer am Tage der Aufldsung noch leben, durch sie oder die von ihnen bezeichneten Rechtsnachfolger übernommen.

b) Sollten die Stiftungsgründer vor dem Tage der Aufldsung verstorben sein, so gehen die Aktiva zu

gleichen Teilen auf ihre Nachkommen über. Sollte einer ihrer Nachkommen vorverstorben sein, so geht dessen

Anteil auf seine eigenen Nachkommen über und soulte er ohne eigenen Nachkommen sein, so geht sein Anteil

auf die anderen Nachkommen der Stiftungsgründer über. Bei dieser Aufteilung bildet jeder Nachkomme der

Stiftungsgründer sowie dessen eigene Nachkommen einen Zweig, dem jeweils ein gleicher Teil des

Stiftungsvermdgens zusteht.

Sollten keine Nachkommen vorhanden sein, so werden die Aktiva von den Rechtsnachfolgern übernommen,

die ausdrücklich durch die Stiftungsgründer bezeichnet wurden.

KAPITEL VI  VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 27  Innere Ordnung

Der Vorstand kann eine innere Stiftungsordnung aufsetzen, die jedoch der anwendbaren Gesetzgebung und

den vorliegenden Satzungen unterworfen ist.

KAPITEL VII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Die Stiftungsgründer treffen folgende Entscheidungen, die erst am Datum der Hinterlegung der Satzungen

und der Ernennungen der Vorstandsmitglieder bei der Geschâftsstelle des zustandigen Handelsgerichts effektiv

werden.

Das erste Gesch2iftsjahr der Stiftung beginnt am Tage der Hinterlegung der Gründungsurkunde bei der

Geschâftsstelle des zustàndigen Handelsgerichts urn am einunddreirligsten Dezember 2012 zu enden.

Danach beginnt jedes Geschâftsjahr am ersten Januar eines jeden Jahres um am einunddreil?igsten

Dezember des gleichen Jahres zu enden.

Werden zu Vorstandsmitgliedern ernannt :

- Herr Wilhelm KREUSCH

- Frau Dorothea RADERMACHER

- Herr Werner RADERMACHER, der hier mit erschienen ist.

Die Vorstandsmitglieder sind zusammengetreten und haben ernannt :

al zum Vorstandsvorsitzenden : Herrn Wilhelm KREUSCH, wohnhaft in 4700 EUPEN,

Peter-Becker-Stralle 5, NN 52.03.01-187.23,

b/ zum Sekretâr : Herrn Werner RADERMACHER, wohnhaft in 4700 EUPEN, geboren in Eupen, am 12.

Januar 1963, NN 63.01.12-029.68, wohnhaft in 4700 EUPEN, Peter-Becker-Straffe 33,

c/ zum Schatzmeister : Frau Dorothea KREUSCH-RADERMACHER, wohnhaft in 4700

EUPEN, Peter-Becker-Straffe 5, NN 57.03.07-054.81.

Zur Delegierten für die tâgliche Ceschâftsführung wird ernannt :Frau Dorothea KREUSCH-

RADERMACHER, vorgenannt.

Diese erklâren diese Mandate anzunehmen.

Da die für die Ernennung eines Kommissars erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind, wird derzeit kein

Kommissar ernannt.

Für gleichlautenden analytischen Auszug,

Antoine RIJCKAERT

"

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 21/10/2011- Annexes du Moniteur belge

L. ,'aem eel " giehen

" ' àSeaatsbtatt vorbehalten

Notar

Gleichzeitig wurde eine Ausfertigung der Gründungsurkunde hinterlegt..

Coordonnées
WIDOK

Adresse
PETER-BECKER-STRASSE 5 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne