WOODPERFORM

PGmbH


Dénomination : WOODPERFORM
Forme juridique : PGmbH
N° entreprise : 840.410.968

Publication

31/07/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2013, GEN 27.06.2014, NGL 25.07.2014 14354-0334-014
12/08/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2012, GEN 28.06.2013, NGL 06.08.2013 13404-0265-014
28/10/2011
ÿþMoG 2.1

Dom Belgischen  Staatsblatt vorbehalten

i Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentiichen ist

Hinterlept bei der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

18 -10- 2011

iA/ Kanzlei

der Greffier



Unternehmensnr. : 0240. 4/!0. 96ce

Gesetlschaftsnarne

(voli ausgeschrieben) : W000Ij3erforR7

Rechtsform : Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4780 St.Vith, Talstral3e 14

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

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Bij lagen bij het-Belgisch Staatsblad ÿÿ 28/1)/201 1 -Annexes du-Moniteur belge

AnalytischerAuszug der Urkunde des Edgar HUPPERTZ in St.Vith vom 14. Oktober 2011, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde hat die nachbezeichnete Person eine Privatgesellschaft mit der Bezeichnung ,woodperform" mit Sitz in 4780 St.Vith, TalstraRe 14 gegründet

H" err MEURER Patrick Wilhelm, geboren zu Bad Ischl am 01. April 1961 (NN 610401 243-66), Ehemann von Frau PIP Marianne, wohnhaft in Sankt Vith, Aachener Strasse 5,

Das Kapital der Gesellschaft betrégt einhundertfünfzigtausend Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar z" um Preise von eintausendfünfhundert Euro je Anteil durch Herrn Patrick MEURER gezeichnet.

' Dieser Betrag stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden vollsténdig freigemacht mistels Einzahlung auf das Konto 363-0956727-56 der; ING BANK.

Der Notar hat dies nach Einsichtnahme der Bank, welche dieses bescheinigt, bestétigt.

KAPITEL IISATZUNGEN

Die Satzungen enthalten folgendes:

T" itel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel t- Bezeichnung

Die Gesellschaft nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung, und wird gegründet unter dem Namen nwoodperform".

Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Veriiffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes"chrénkter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustandige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

D" er Gesellschaftssitz befindet sich in 4780 St.Vith, Talstrasse Nr. 14.

Bitte auf der feuten Seita des Tells 8 angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermachtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vertrefen

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Er kann durch einfachen Beschluss der Gener-alversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

ist die industrielle Be- und Verarbeitung von rohem und bearbeitetem Holz, Holzwerk- und Holzverbundstoffen, zur Herstellung, Vorfertigung und Errichtung von tragenden und nichttragenden Holzkonstruktionen und Holzbauten, Modul- und Elementbauteilen sowie Teil- und Fertigprodukten für Holzbauten und Holzbaukonstruktion aller Art, die Be- und Verarbeitung sowie Beratung, Vermittlung, Vertrieb und Montage von Erzeugnissen und Dienstleistungen aus dem Bereich der Holzwirtschaft sowie der Gross- und Einzelhandel von Holz, Baumaterialien und sonstigen bei Bauausführungen zur Verwendung kommenden Werkstoffe und Materialien aller Art sowie sâmtliche damit zusammenhângende Hilfs- und Nebengeschéfte

Die Gesellschaft kann ebenfalls Beteiligungen in anderen Untemehmen nehmen.

16230: Fabrication de Charpentes et d'autres menuiseries

16291 : Fabrication d'objets en bois

16210: Fabrication de placage et de panneaux de bois

46130: lntermédaires du commerce en bois et matériaux de construction

46.731 : Commerce de gros de matériaux de construction, assortissement général

46.732 : Commerce de gros de bois

70100: activités de sièges sociaux (Holding)

Sie kann im Übrigen alle kaufmânnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter voliziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kdnnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschéften und MaI.nahmen, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder éhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Unternehmen, zur Beteiligung an solchen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschàftsführer einer Gesellschaft handeln.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gemâll den Modalitéten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gründung der Gesellschaft und deren spâteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erfordertich ist, im belgischen Staatsblatt verdffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dem vierzehnten Oktober zweitausendelf für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunféhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgelüst werden

Titel Il : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf einhundertfünfzigtausend Euro festgesetzt, dargestellt durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

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Artikel 7.- Zeichnung

Dieses Kapital ist vollstndig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder.Geselischaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liqu id ationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschâftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Geseilschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutznieflung und nacktem Eigentuin vertritt der Nutznieller allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlief3lich aus den gegenwartigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtmfiRig erfolgten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen. Artikel 11.- Abtretung und Übertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters máglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie.

Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiernach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kinnen die Anteile eines Gesellschafters nur dans, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Geselischafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Übertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversammlung getroffen, die durch die Geschaftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgete ilt.

Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generalversammlung, die über die Frage beschlieSt, es sei denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je-'den wellen Stimmzettel.

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Diese Zustimmung ist ebenfalis notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruhIich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs

Monate nach der Ablehnung Zeit Kâufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst

zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentliche Generalversammlung nach der Zu-'stimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordentlichen Gene-'ralversammiung bindend und kann nur zwischen-'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche. mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statuteninderung, entscheiden muss, abgedndert werden. Der Preis ist zahlbar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen ders Zedenten und dem Übemehmer zu verffeilen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Abtretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Auflósung der Gesellschaft verlangen, aufler wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-'stimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wurmde.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Gesellschaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter. - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmern weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate.nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen, gemdf3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, kdnnen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gemâll der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermachtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kinnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalis wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Aufldsung der Gesellschaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhdhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteifigungen gewâhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhôhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieffen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden, die für eine Satzungsdnderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

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Die Erben, Glaubiger und anderen Berechtigten des Geselischafters kdnnen sich in keinem Fal1 in die Geschaftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütern und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermdgens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschdftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschíftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschifte zu übemehmen.

Die Geschâftstührung kann ebenfalls durch eine moralische Persan gewahrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschaftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschâftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschaftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschàftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustdndigkeit gehdren aile Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschâftsführer besitzt getrennt die samtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschaftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Geselischaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten auf3er diejenigen der tâglichen Geschaftsführung, das heifat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmafsig durch den oder die Geschdftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Driften gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehrnigung der anderen Geschaftsführer kann jeder Geschaftsführer, für die Dauer die sie bestimrnen, die tagliche Geschàftsführung übertragen.

Diese Person erhâlt gegebenenfalis den Titel  beauftragter Geschaftsführer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet stalt altjahrlich am letzten Freitag des Monats Juni um 18.00 Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die auf erordentliche Generalversammlung findet staff sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag solcher Teilhaber, die ein Fünftel des Geselischaftskapitals vertreten.

Artikel 19.-

Jede Generalversammlung muss durch die Geschüftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Anti-âge beraten und entscheiden.

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lm Palle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemâss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentliche und auf3erordentliche Generalversammlung findet am GeseIlschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort staff.

Artikel 21 -

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

JederAnteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist müglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel V1 : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschttsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreissigsten Dezember.

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventas und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jâhrlich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Geschâftsführers oder der Gesch ftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiernach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : AuflSsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Im Faite der Auflüsung der Gesellschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die Liquidation derselben durch den

oder die Geschaftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung

andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sel es in bar oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Teiles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhâltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren 11 vorjeglicher Verteilung zunachst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Geschâftsanteile auf absolut

t

gleichen FuR gestelit werden, sei es durch Zahlung zusi3tzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend

: freigemach-ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hiiheren Verhâltnis

freigemachten Gesch2ftsanteile.

Titel VIII : ailgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwartigen wahien alle Gesellschafter, Geschâftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel-'luitgen rechtsgültig gemacht werden kinnen.

KAPITEL III ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Gescháftsjahr beginnt am vierzehnten Oktober zweitausendelf und endet am einunddreissigsten Dezember zweitausendzwolf.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausenddreizehn staff. KAPITEL IV: ERNENNUNGEN

Das Gründungsmitglied der Gesellschaft für die Dauer der Gesellschaft zum Geschaftsführer: Herra Patrick MEURER

Er hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft.

Er erklârte, dieses Amt anzunehmen.

Welter emannte das Gründungsmitglied Herrn Patrick MEURER zum stândigen Vertreter der Gesellschaft. Er erklârte, auch dieses Amt anzunehmen.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde.

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der leuten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

Coordonnées
WOODPERFORM

Adresse
TALSTRASSE 14 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne