ZEIPA

Divers


Dénomination : ZEIPA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 835.696.372

Publication

06/10/2014 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2013, GEN 16.05.2014, NGL 29.09.2014 14624-0298-011
12/09/2013 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2012, GEN 17.05.2013, NGL 31.08.2013 13576-0074-010
23/08/2012 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2011, GEN 18.05.2012, NGL 14.08.2012 12421-0336-010
04/05/2011
ÿþ Maa 2.1

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist



llnternehmensnr. :

Gesellschaftsname

(vol' ausgeschrieben) : ZEIPA



HinterIe^'. hei der Kanzlei

des J-Iandelsgerichts EUPEN

2 1 -04- 2011

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fijTagen bina Ieëlgiscïi Staatsblad - 04/05/2011- Annexes du Moniteur belge

Rechtsform : Zivilgesellschaft in Forni einer Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung Sitz : 4760 Büllingen, Manderfeld Nr. 21 a

Gegenstand

der Urkunde : GRÜNDUNG - SATZUNGEN - ERNENNUNGEN

Analytischer Auszug der Urkunde des Notars Edgar HUPPERTZ, mit dem Amtssitze zu St.Vith, vom neunzehnten April zweitausendelf, zur Registrierung vorgelegt.

Aufgrund dieser Urkunde haben die nacherwdhnten Personen eine Privatgesellschaft unter der Bezeichnung ,ZEIPA°, mit Sitz in 4760 Büllingen, Manderfeld Nr. 21 a, gegründet:

1)Frau Sabine Lucie PAASCH, geboren in Malmedy am 09. Mai 1971 (NN 710509-160-29), wohnhaft in Manderfeld Nr. 21a

2)Herm Bemd Willy Maria ZEIMERS, geboren in St.Vith am 01. September 1966 (NN 660901-321-31), wohnhaft in Manderfeld Nr. 21a

Das Gesellschaftskapital betrâgt achtzehntausendsechshundert Euro, dargestellt durch einhundert Anteile, in bar zum Preise von einhundertsechsundachtzig Euro je Anteil wie folgt gezeichnet:

Frau Sabine PAASCH zeichnet fünfundsiebzig Anteile

Herr Bemd ZEIMERS zeichnet fünfundzwanzig Anteile

Dieser Betrag von achtzehntausendsechshundert Euro stellt die Gesamtheit des Kapitals dar und folglich ist das: gesamte Gesellschaftskapital gezeichnet.

Die gezeichneten Anteile wurden freigemacht für einen Betrag von sechstausendzweihundert Euro mittels Einzahlung auf das Konto BE98 73101711 2993.

Der Notar hat dies nach Einsichtnahme der Bescheinigung der Bank, welche dies bestâtigt, bescheinigt.

Alsdann ersuchten die Erschienenen Uns, Notar, die Satzungen der Zivilgesellschaft in der vorliegenden notariellen Urkunde festzulegen.

SATZUNGEN

Die Satzungen enthalten folgendes:

Titel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1.- Bezeichnung

Die Gesellschaft, welche eine Zivilgesellschaft ist, nimmt die Form einer PGMBH, Privatgesellschaft mit

beschrânkter Haftung, und werd gegründet unter dem Namen ,ZEIPA`.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermâchtigf sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschnft.

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Alle Schriftstücke, Rechnungen und Dokumente der Gesellschaft und ihre Verdffentlichungen müssen vor oder hinter der Firmenbezeichnung ausgeschrieben die Worte "Privatgesellschaft mit bes-'chrankter Haftung" , oder  société privée à responsabilité limitée" oder die Abkürzung "PGmbH" oder "SPRL" sowie den Sitz, die Mehrwertsteuemummer/Untemehmensnummer, die Abkürzung RJP sowie das zustândige Handelsgericht tragen.

Artikel 2.- Gesellschaftssitz

Der Gesellschaftssitz befindet sich in 4760 Bûllingen, Manderfeld Nr. 21a.

Er kann durch einfachen Beschluss der Gener'alversammlung verlegt werden.

Die Generalversammlung kann Zweigstellen, Agenturen und Depots errichten und zwar überall, wo sie es für gut erachtet.

Artikel 3.- Gegenstand

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist:

Die Pflege von Kranken und altersschwachen Menschen in ihrem Domizil oder in eigenen Ràumlichkeiten, sowie der Aufbau von einer allgemeinen Pfleginfrastruktur für Kranke und altersschwache oder allgemein erholungsbedürftige Menschen.

Sie kann im Ûbrigen alle kaufmànnischen und finanziellen Handlungen in Bezug auf bewegliche und unbewegliche Güter vollziehen, die für die Verwirklichung des Gegenstandes der Gesellschaft notwendig oder auch nur nützlich sind oder welche die Entwicklung der Gesellschaft erleichtem kinnen.

Die Gesellschaft ist zu allen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und -gegenstandes notwendigen oder nützlichen Geschâften und Mal nahoren, zum Erwerb anderer sowohl gleichartiger oder àhnlicher, als nicht gleicher oder âhnlicher Untemehmen, zur Beteiligung an soichen Untemehmen, zum Abschluss von Interessengemeinschaften oder zur Beteiligung an vorübergehenden oder nicht befristeten Untemehmenszusammenschlüssen sowie zur Vergabe von Lizenzen und sonstigen Rechten im In- und Ausland berechtigt.

Sie kann ebenfalls als Verwalter oder Geschiftsführer einer Gesellschaft handein.

Sie kann ihren Gegenstand sowohl in Belgien als auch im Ausland verwirklichen, auf alle Arten und gema den Modalitâten, die ihr als die geeignetesten erscheinen.

Artikel 4.- Bekanntmachungen

Die Gr indung der Gesellschaft und deren spíiteren Beschlüsse und Bekanntmachungen werden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist, im belgischen Staatsblatt verdffentlicht.

Artikel 5.- Dauer

Die Gesellschaft wird ab dern 01. April 2011 für eine unbegrenzte Dauer gegrûndet.

Die Gesellschaft erklârt hiermit, sàmtliche Verpflichtungen, welche für sie seit diesem Datum eingegangen wurden hiermit, in Entlastung des Verpflichtenden, zu übemehmen.

Die Gesellschaft kann durch den Tod, Entmündigung, Konkurs oder Zahlungsunfâhigkeit eines der Gesellschafter nicht aufgeldst werden

Titel I l : Kapital, Anteile

Artikel 6.- Kapital

Das Kapital der Gesellschaft wird auf achtzehntausendsechshundert Euro festgesetzt, dargestelit durch einhundert Anteile ohne Nennwert.

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Artikel 7.- Zeichnung und Freimachung

Dieses Kapital ist vollstândig gezeichnet.

Titel III : Gesellschaftsanteile

Artikel 8.- Rechtsgleichheit

Jeder Gesellschaftsanteil gibt ein gleiches Recht an der Aufteilung der Gewinne und der Liquidationsergebnisse.

Artikel 9.- Unteilbarkeit der Anteile

Falls mehrere Personen Eigentümer eines Gesellschaftsanteils sind, und in dem Falle von Streitigkeiten betreffend des Eigentums der Anteile ist die Geschàftsführung berechtigt, die Rechte der Anteile zu suspendieren, bis zu dem Zeitpunkt, wo der Gesellschaft gegenüber nur ein Eigentümer benannt wurde.

In Ermangelung einer Einigung bei Nutzniellung und nacktem Eigentum vertritt der NutznieL er allein alle berechtigten Personen.

Artikel 10.-

Die Gesellschaftsanteile sind nominativ.

Die Rechte der einzelnen Teilhaber ergeben sich ausschlieRlich aus den gegenwârtigen Statuten, den eventuellen Anderungen derselben sowie aus den rechtrn ig erfoigten Anteilsübertragungen

Jeder Gesellschafter oder interessierte Dritte kann vom Gesellschaftsregister Kenntnis nehmen.

Artikel 11.- Abtretung und Obertragung der Anteile

1. Abtretung unter Lebenden

a)Falls die Gesellschaft bei der Abtretung nur zwei Gesellschafter hat, ist die Abtretung eines Gesellschafters aller oder eines Teils seiner Anteile nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des anderen Gesellschafters müglich.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig bei Abtretung an eine Person der Familie. Die Ablehnung dieser Erlaubnis ist unwiderruflich.

Der sich widersetzende Gesellschafter hat, ab dem Tage des Antrags, sechs Monate Zeit einen Kàufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile selber zu kaufen oder die Ablehnung zurückzunehmen.

Der Kaufpreis wird wie hiemach erklârt festgelegt.

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter hat, kunnen die Anteile eines Gesellschafters nur dann, unter Nichtigkeitsbedingung, unter Lebenden gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals verfreten müssen, unter Abzug der Anteile, welche für die Obertragung vorgesehen sind, ihr Einverstândnis geben.

Die Entscheidung wird in einer Generalversamm-'lung getroffen, die durch die Geschaftsführung auf Antrag des Gesellschafters, der abzutreten beabsichtigt, einberufen wird.

Besagte Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach dem Antrag abgehalten werden und der Beschluss wird den Beteiligten innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Versammlung durch Einschreibebrief mitgeteilt.

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Die Abwesenheit eines Gesellschafters bei der Generafversammlung, die über die Frage beschlief3t, es sei denn er habe schriftlich ab-'gestimmt oder sich vertreten lassen, setzt seine Zustimmung voraus. Das Gleiche gilt für je'den weigen Stimmzettel.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, wenn die Anteile einem Mitgesellschafter, dem Ehe-'gatten, den Vor- oder Nachfahren abgetreten werden sollen.

Die Ablehnung dieser Zustimmung ist unwiderruf'fich. Die Gesellschafter die sich widersetzen haben sechs Monate nach der Ablehnung Zeit einen Kàufer zu finden, anderenfalls sie verpflichtet sind, die Anteile selbst zu kaufen oder die Ablehnung zurvckzunehmen.

Der Kaufpreis der Anteile wird jedes Jahr durch die ordentiiche Generalversammlung nach der Zu-istimmung der Bilanz festgelegt. Dieser Punkt muss in der Tagesordnung aufgeführt sein. Dieser Preis ist bis zur nâchsten ordenflichen Gene-+ralversammlung bindend und kann nur zwischen'zeitlich durch eine Generalversammlung, welche mit Mehrheiten, die vorgesehen sind für eine Statutenânderung, entscheiden muss, abgeândert werden. Der Preis ist zahibar spâtestens ein Jahr nach dem Antrag auf Abtretung.

Die Dividenden sind im Verhâltnis zwischen dem Zedenten und dem Übemehmer zu vertellen und zwar gerechnet ab dem Datum der Anfrage auf Ab'tretung.

In keinem Fall kann der Zedent die Aufltsung der Geselischaft verlangen, aul3er wenn die Zah-'lung binnen Jahresfrist nach Ablehnung der Zu-istimmung hiervor erwâhnt, nicht geleistet wurde.

2. Übertragung durch Erbfolge

a)Falls die Geselischaft nur zwei Gesellschafter hat, kann der überlebende Gesellschafter: - die Gesellschaft mit den Erben oder Vermâchtnisnehmem weiterführen;

-die Erben oder Vermâchtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters unwiderruflich ablehnen

Der Gesellschafter hat sechs Monate nach der Ablehnung, welche innerhalb eines Monats nach dem Tode des Gesellschafters erfolgen muss, anderenfalls er der Übertragung zustimmt, Zeit, einen Kâufer zu finden, anderenfalls er verpflichtet ist, die Anteile sel ber zu kaufen, gemâl3 den hiervor aufgeführten Fristen und Preisen, oder die Ablehnung zurückzuneh-'men;

b)Falls die Gesellschaft mehr als zwei Anteilhaber hat, konen die Anteile durch Erbfolge übertragen werden, wenn mindestens die Hâlfte der Gesellschafter, welche mindestens die Hâlfte des Kapitals vertreten müssen, unter Abzug der Anteile die übertragen werden sollen, mit der Übertragung einverstanden sind.

Die Zustimmung hat gem der unter 1.b) aufgeführten Prozedur zu erfolgen.

Diese Zustimmung ist ebenfalls notwendig, falls die Anteile einem Gesellschafter, dem Ehegatten, Vor- oder Nachfahren des Verstorbenen übertragen werden sollen.

Die Erben und Vermâchtnisnehmer, welche nicht Gesellschafter werden kunnen, haben Anrecht auf den Wert der Anteile.

Dieser Wert wird wie hiervor beschrieben festgelegt.

Die eventuellen Dividenden werden ebenfalls wie hiervor beschrieben geteilt.

Falls die Zahlung nicht binnen Jahresfrist ab dem Todestage geschehen ist, sind die Erben oder Vermâchtnisnehmer berechtigt, die Auflât Sung der Geselischaft vorzunehmen.

Artikel 12.- Anderung des Kapitals

Bei einer Kapitalerhbhung durch Bareinlagen muss den Gesellschaftem ein Vorkaufsrecht proportionnel zu ihren Beteiligungen gewhrt werden.

Die Generalversammlung kann das Vorzugsrecht bei ihrem Beschluss zwecks Kapitalerhëhung durch neue Einbringung ganz oder teilweise ausschlieIIen. Der Beschluss kann nur auf die Art und Weise gefasst werden,

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die für eine Satzungsanderung vorgeschrieben ist.

Artikel 13.-

Die Erben, Glâubiger und anderen Berechtigten des Gesellschafters kunnen sich in keinem Fall in die Geschaftsführung der Gesellschaft einmischen noch die Versiegelung von Gütem und Werten der Gesellschaft verlangen und die Liquidation sowie die Aufteilung ihres Vermogens betreiben, mit Ausnahme des Hiervorgesagtem.

Titel IV : Verwaltung und Aufsicht

Artikel 14.-

Die Geschaftsführung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschaftsführer gesichert die Mitglied oder Nichtmitglied der Gesellschaft sind und die allein befugt sind, die Leitung der Geschafte zu übemehmen.

Die Geschaftsführung kann ebenfalls durch eine moralische Person gewahrleistet werden, welche verpflichtet sein wird, einen stândigen Vertreter zu benennen.

Die Zahl der Geschâftsführer, sowie die Rechte des alleinigen Geschaftsführers oder der Geschâftsführer und die Dauer ihres Mandats werden durch die Generalversammlung festgelegt. Dem oder die Geschâftsführer werden die ausgedehntesten Verwaltungs- und Verfügungsrechte für die Geschaftsführung der Gesellschaft übertragen. Zu ihrer Zustandigkeit gehoren alle Handlungen, die durch das Gesetz oder die Satzung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jeder Geschaftsführer besitzt getrennt die samtlichen Verwaltungs- und Verfügungsrechte mit Ausnahme derjenigen, die durch das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 15.-

Der oder die Geschaftsführer unterschreiben alle Dokumente, Urkunden und sonstigen Schriftstücke im Namen der Gesellschaft mit ihrem eigenen Namen, mit Angabe ihrer Eigenschaft und Benennung der Gesellschaft.

Alle Urkunden, die die Gesellschaft verpflichten aulter diejenigen der taglichen Geschaftsführung, das heilat alle Urkunden über Verfügungshandlungen, müssen rechtmeig durch den oder die Geschaftsführer unterzeichnet werden, ohne dass derselbe sich Dritten gegenüber mit einer besonderen Genehmigung ausweisen braucht.

Artikel 16.-

Mit Genehmigung der anderen Geschâftsführer kann jeder Geschâftsführer, für die Dauer die sie bestimmen, die tagliche Geschaftsführung übertragen.

Diese Persan erhâlt gegebenenfalls den Titel  beauftragter Geschaftsfiihrer".

Titel V : Die Generalversammlung

Artikel 17.-

Die ordentliche Generalversammlung findet statt alljâhrlich am driften Freitag des Monats Mai um zwanzig Uhr. Falls dieser Tag ein Feiertag ist, so findet sie am darauffolgenden Werktag zur gleichen Uhrzeit statt.

Artikel 18.-

Die auferordentliche Generalversammlung findet statt sobald das Interesse der Gesellschaft dies verlangt oder auf Antrag soicher Teilhaber, die ein Fünftei des Gesellschaftskapitals verfreten.

Artikel 19.-

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Jede Generalversammlung muss durch die Geschâftsführung mit der Frist von fünfzehn Tagen im Voraus mit Einschreibebrief, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen werden.

Sie kann auch, wenn alle stimmberechtigten Anteile vertreten sind, ohne die vorgenannte Frist über alle ihr auf der Generalversammlung unterbreiteten Antrâge beraten und entscheiden.

lm Falle eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafter kann die Generalversammlung auch in schriftlicher Form gemoss den gesetzlichen Bestimmungen abgehalten werden.

Artikel 20.-

Die ordentiiche und aul erordentliche Generalversammlung findet am Gesellschaftssitz oder an einem in der Einladung bezeichneten Ort statt.

Artikel 21.-

Jeder Anteil verfügt über eine Stimme.

Jeder Anteilhaber kann selbst abstimmen.

Die Stimmabgabe durch einen Vertreter ist móglich, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Teilhabers vorweist und selbst als Gesellschafter stimmberechtigt ist.

Artikel 22.-

Gleich wie hoch die Anzahl der vertretenen Stimmen ist, werden die Gesellschaftsbeschlüsse in den Generalversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der gegenwârtige Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.

Titel VI : Bilanz, Gewinnverteilung

Artikel 23.-

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar eines jeden Jahres und endet am einunddreil3igsten Dezember

Artikel 24.-

Am Ende eines jeden Jahres werden das Inventer und die Bilanz sowie die Ergebnisrechnung aufgestellt, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften.

Artikel 25.-

Vom Reingewinn sind jàhrtich fünf Prozent dem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen bis letzterer zehn Prozent des Gesellschaftskapitals erreicht hat.

Auf Vorschlag des Gesché ftsMhrers oder der Geschàftsführung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des hiemach verbleibenden Reingewinns. Die Geschâftsführer sind berechtigt, Vorschüsse auf die eventuell zu zahlenden Dividenden auszuzahlen.

Titel VII : Auflfsung der Gesellschaft

Artikel 26.-

Im Falle derAufldsung der Geseilschaft aus gleich welchem Grunde erfolgt die liquidation derselben durch den oder die Geschâftsführer in ihrer Eigenschaft als Liquidatoren soweit nicht durch die Generalversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestimmt werden.

Die Liquidatoren verfügen über die weitgehendsten Befugnisse so wie sie in den Bestimmungen des Gesetzbuches der Gesellschaften oder durch die Generalversammlung vorgesehen sind.

Dem Belgiscnen Staatsblatt vorbehalten

Bijlagen bij fièt lièlgisc7i Staatslilád = a470512Ü11- Annèxès dü IVrónitëür bèlgë

Artikel 27.-

Nach Begleichung aller Schulden dient die Nettoaktiva zuerst zur Rückzahlung, sei es in bar Oder mittels Wertpapieren des freigemachten, nicht amortisierten Telles der Gesellschaftsanteile.

Wenn die Gesellschaftsanteile in einem gleichen Verhaltnis nicht alle freigemacht sind, stellen die Liquidatoren vor jeglicher Verteilung zunâchst das Gleichgewicht wieder her, indem alle Gescháftsanteile auf absolut gleichen Full gestellt werden, sei es durch Zahiung zusatzlicher Summen zu Lasten der nicht hinreichend freigemach-'ten Anteile, sei es durch vorherige Rückzahlung in bar zugunsten der in einem hüheren Verhaltnis freigemachten Geschaftsanteile.

Titel VIII : allgemeine Bestimmungen.

Artikel 28.-

Zwecks Ausführung des Gegenwârtigen wahlen alle Gesellschafter, Geschaftsführer oder Liquidatoren Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft, wo alle Mitteilungen, Vorladungen, Anweisungen und Zustel- lungen rechtsgültig gemacht werden kónnen.

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ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Das erste Geschëftsjahr beginnt am 01. April 2011 und endet am 31. Dezember 2011. Die Gesellschafter erklârten, dass alle Verpflichtungen welche für und namens der Gesellschaft seit dem 1. April 2011 eingegangen wurden, von dieser, in Entlastung des Verpflichtenden, übemommen werden.

Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendzwülf statt.

ERNENNUNGEN

Die Gründungsmitglieder der Gesellschaft emannten für die Dauer der Gesellschaft zum Geschaftsführer:

Frau Sabine PAASCH

Sie hat die weitgehendsten Verwaltungs- und Verfügungsrechte und unterschreibt allein sâmtliche Akten der Gesellschaft. Ihr Mandat wird entlohnt.

Sie erklarte dieses Amt anzunehmen.

Welter bezeichnete die Generalversammlung Frau Sabine PAASCH, welche annimmt, zur stândigen Vertreterin.

Für analytischen Auszug,

Edgar HUPPERTZ

Noter

Akte gleichzeitig hinterlegt: Ausfertigung der Urkunde

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der

Personen, die dazu ermáchtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rücksette : Name und Unterschrift

31/03/2015
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[1-[54.13 Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verôffentlichen ist

Unte rnehrnens n r. : 0836696372

Gesellschaftsname

(volt ausgeschrieben) : ZEIPA

(aógekürzt) :

Rechtsform : Zivilgesellschaft in Form einar Privatgesellschaft mit beschrânkter Haftung

Sitz : 4760 Büllingen, Manderfeld 21a,

(volstandige adresse)

Gegenstand

der Urkunde : Adressenânderung

Text

Infolge der Neunumerierung durch die Gemeindeverwaltung seit dem 08.11.2013 lautet die neus

Adresse wie folgt :

ZE1PA PGmbH 4760 Büllingen, Manderfeld 400

PAASCH Sabine

Geschâftsführerin

Hintedegt bei der Kenziel des Handeisgerichts BUPEN

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/03/2015 - Annexes du Moniteur belge

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Bitte auf der letzten Sotte des Tells B angeben : Auf der Vorderseite Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermrichtigt sind, die juristische Person Driften gegenüber zu vertreten

Name und Unterschrift.

Auf der Rilekseite :



08/09/2015 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2014, GEN 15.05.2015, NGL 28.08.2015 15572-0335-011
05/09/2016 : ER. - JAHRESABSCHLUSS 31.12.2015, GEN 20.05.2016, NGL 22.08.2016 16497-0408-011

Coordonnées
ZEIPA

Adresse
MANDERFELD 400 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : Manderfeld
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne