ZEITKREIS

Divers


Dénomination : ZEITKREIS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 899.564.142

Publication

10/05/2013
ÿþ~~/~ ~ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist MOP 32

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Hinterlegt bei der Kanzlel des Handeisgerichts EUPEN

23 -0'- 2013

f;v Kanzlei

Unternehmensnr : 0899.5e/142

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : ZEITKREIS

(abgekürzt) : ZEITKREIS "

Rechtsform : VOG ~f sitz : RAEREN '~ 13 o t W o c4 ! . 2 6 .

Geuenstand

der Urkunde : AENDERUNG DER STATUTEN

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -10/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

zeitKreis VoG

Hauptstrar3e 82  4730 RAEREN

Gerichtsbezirk Eupen

Untemehmensnummer.

BE 0899564142

SATZUNGSANDERUNG

Anderung der Satzung auf einsiimmigen Beschluss der Generalversammlung vom 22.03.2013,

Kapitel I - Sezeichnung

N

Artikel 1 - Die Vereinigung trâgt den Namen: Zeitkreis, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,

abgekürzt: Zeitkreis

Kapitel Il - Zweck und Zielsetzung der Vereinigung

Artikel 2 - Unsere vielffltigen Kurse in den Bereichen Sprache, Computer, KÔrper, Gestaltung und Kind sollen generationsübergreifend Menschen ermëglichen, ihr individuelles Entwicklungsbedürfnis zu stillen. t=in vorrangiges Ziel unserer Einrichtung ist deshaib die Unterstützung zum Abbau von Lembiockaden und zum Aufbau von Selbstwertgefühl und Motivation. Die Verantwortung zur Weiterbildung wollen wir dabei nicht nur dem lndividuum selbst überiassen. Eines unserer Hauptanliegen ist daher, die teilnehmenden Personen darin zu stârken, Vorgânge zu hinterfragen. So kann Urteilsfâhigkeit ausgebildet

werden, die den eigenen Einfluss auf das Geschehen in der Umwelt feststellen lâsst.

Darüber hinaus wollen wir alle taters- und Gesellschaftsschichten zu einem respektvollen und achtsamen Umgang miteinander anregen. Desweiteren solt interkulturelles Lemen durch entsprechende Angebote und dem direkten Austausch miteinander gefdrdert werden. Integration in das soziale Umfeld wird so miglich. Wir mochten Werte vermitteln und beachten die Normen unserer Gesellschaft.

Bitte auf der fetzten Sotte des Teils B engober) : Aug der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars crier der Personen. die dazu ermachticçt sind die Vereinigung. die Stiftung ader die Organismus Dritten gegenübet% zu vertreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -10/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Kapitel III - Sitz und Dauer der Vereinigung

Artikel 3 -Die Vereinigung hat ihren Sitz in 4730 Raeren, Hauptstrar e 82. Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 4 - Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel IV- Effektive und angeschlossene Mitglieder, Ftrderer und Ehrenmitglieder

Artikel 5 - Die Vereinigung besteht aus

a)effektiven Mitgliedem (Artikel 6),

b)angeschlossenen Mitgliedem (Artikel 8),

c)Ehrenmitgliedern (Artikel 10).

Artikel 6 - Effektives Mitglied der Vereinigung kann jade Person werden, die am Zweck der Vereinigung interessiert ist und an dessen Verwirklichung aktiv mitwirken mdchte. Jades effektive Mitglied haf die Rechte, die das Gesetz vorsieht.

jeder Anwiirter auf eine effektive Mitgliedschaft muss einen formlosen mündlichen oder schriftlichen Antrag auf diese stellen und kann nur durch die jâhrlich stattfindende ordentliche Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen aufgenommen werden. Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger als drei betragen. Ein effektives Mitglied kann zu jeder Zeit millets eiher schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss aines effektiven Mitgliedes kann nur durch die General-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen ausgesprochen werden. Jedes Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beitrâge nicht bezahlt, kann als ausgeschieden angesehen werden.

Artikel 7 - Die effektiven Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgenger eingezahlt haben, nicht zurückfordem. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungsiegung noch die Anbringung von Siegein noch ein invente anfordern oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden effektiven Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese Beitrâge werden jedes Jahr von der ordentiichen Generalversammlung für alle Mitgfieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jades Mitglied nicht Maher sein darf als 50 Euro.

Artikel 8 -Angeschlossenes Mitglied der Vereinigung ist jede Person, die den von der ordentlichen Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag für das entsprechende Jahr gezahlt het. Angeschlossene Mitglieder haben das Recht, an der jühriichen ordentiichen Generalversammlung teilzunehmen und werden zu dleser innerhalb der gesetzlichen Fristen eingeladen. Ein angeschlossenes Mitglied kann zu jeder Zeit austreten. Der Ausschluss eines angeschiossenen Mitglieds, kann nur durch die Generalversammlung, mit

einer Mehrheit von 213 der anwesenden oder vertretenen Stimmen ausgesprochen werden. Jades Mitglied, das die von ihm geschuldeten Beitrâge nicht bezahlt, kann als ausgeschieden angesehen werden.

Artikel 9 - Fbrderer der Vereinigung ist jade Person oder Einrichtung, die eine von der Generalversammlung anerkannte Leistung zur Erfüllung des Zweckes der Vereinigung in Form von Geld-, Sach- oder ideellen Werten eingebracht hat.

Artikel 10 - Ein ausscheidendes effektives Mitglied kann auf Vorschlag des Verwaltungs-rates wegen seiner Verdienste um die Vereinigung oder deren Zwecke und Zielsetzungen von der ordentiichen Generalversammlung zum Ehrenmitglied emannt werden. Das Ehrenmitglied hat alle Rechte und Pflichten eines effektiven Mitgliedes und aullerdem das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel 11 - Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Namen, Vomamen und Wohnsitz der effektiven Mitglieder und der angeschiossenen Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem werden binnen acht Tagen nach dem Zeitpunkt eingetragen, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt. Gema Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewàhrt.

Kapitel V - Generalversammlung

Artikel 12 - Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der effektiven Mitglieder der Vereinigung.

n t MOD a2

Jades Jahr muss eine ordentiiche Sitzung der Generaiversammiung tagen. Diese Sitzung findet statt im Mârz des jeweiligen Jahres. Soulte dieser Termin aus irgendeinem Grund nicht eingehalten werden kannen, obliegt es dem Verwaltungsrat, einen anderen, m6glichst zeitnahen Termin festzulegen.

Die schriïtllche Einladung zu dieser ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat, mindestens vierzehn Tage im Versus, entweder per E-Mail, oder bei nicht vorhandener E-Mail Adresse, per Post.

Die jfihruiche ordentiiche Generalversammiung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitglieder, aul er in den FâIlen, in denen das Gesetz eine andere Mehrheit vorsieht. Bel Slimmen-gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die seines Stelivertreters eusschlaggebend.

Artikel 13 - Jedes effektive Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung beizuwohnen und daran teilzunehmen. Aile effektiven Mitgiieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Ein effektives Mitglied kann sich in der Generalversammlung durch Voiimacht vertreten aassen. Diese Voiimacht kann nur einem anderen effektiven Mitglied erteilt werden. Jedes Mitglied kann nur über eine Voiimacht zusâtzlich zu seiner eigenen Stimme verfügen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -10/05/2013 - Annexes du Moniteur belge Angeschlossene Mitglieder haben das Recht, der ordentlichen Generalver-sammlung beizuwohnen. Sie haben allerdings kein Stimmrecht.

Artikel 14- Die jührliche ordentiiche Generalversammlung ist zustândig für:

-die Anderungen der Satzung;

-die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

-die Emennung und Abberufung der Kassenrevisoren (Kommissare);

-die Entlastung des Verwaltungsrates und der Kommissare;

-die Verabschiedung des Jahresberichtes des abgelaufenen Geschâftsjahres;

-die Verabschiedung der Bilanz des abgelaufenen Geschâftsjahres;

-die Genehmigung des Jahresprogrammes des laufenden Geschâftsjahres;

-die Genehmigung des Haushaltsplanes des laufenden Geschâftsjahres;

-die Benennung und Abberufung des Geschâftsführers und der Angesteilten der Vereinigung;

-die Festsetzung des Jahresbeitrages für effektive und angeschlossene Mitg lieder;

-die Festlegung der Kriterien für Fiirderer;

-die Emennung von Ehrenmitgliedern;

-die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

-die Auftásung der Vereinigung;

-die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung.

-alle weiteren Bereiche, die sie zu ihren Zusté`<ndigkeiten bestimmt.

Auf Antrag von zwei Dritteln der anwesenden effektiven Mitglieder dart die ordentiiche Generalversammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung steken. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, die Auflasung der Vereinigung, den Jahresabschluss und den Fiaushaltplan oder Satzungsabünderungen.

Artikel 15 - Die Beschiüsse der Generaiversammlung werden in einem Protokoll fest-gehalten. Dieses wird vom Vorsitzenden, vom Sekretdr sowie von allen effektiven Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben. Auszüge daraus, die var Gericht oder anderwürtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einep entsprechenden Antrag hin jedem effektiven Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes interesse daran nachweist, frühestens acht Tage nach Datum des Antrags, am Sitz der Vereinigung zur Einsicht vorgelegt.

Artikel 16 - Zusütziich zu ihrer ordentlichen Sitzung lm Mârz kann die Generalver- sammlung auf Einberufung des Verwaltungsrates oder unter den im Gesetz genannten Bedingungen beliebig oft tagen. lm Verlaufe dieser Sitzungen legt sie die notwendigen Richtiinien in Sachen Ftirderung und Verwaltung der Kursangebote sowie in Bezug auf die stândigen und auflergewühnlichen Aktivitâten der Vereinigung fest. Die Einiadung zu diesen Sitzungen erfoigt durch den Verwaltungsrat oder der Geschüftsführung und beinhaltet die Tagesordnung.

Eine Generalversammlung muss ebenfaiis einberufen werden, wenn minde-stens ein Fünftel der effektiven Mitglieder dies beantragt.

~ k MOD 3.2

Die Generalversammlung entscheidet bei diesen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen effektiven Mitg lieder, aulaer in den FâIlen, in denen das Gesetz elne andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmen-gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die seines Stelivertreters ausschlaggebend. Dies wird innerhalb des Protokolls festgehaften.

Kapitel VI - Verwaltungsrat

Artikel 17 - Die Vereinigung wird in ihrer tâglichen Arbeit durch einen Verwaltungsrat geführt, Der Verwaltungsrat führt die Geschâfte der Vereinigung und vertritt sie bei allen gerichtlichen und auflergerichtlichen Handlungen. Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen. Die Mitg lieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung aus den Reihen der effektiven Mitglieder bestimmt, die kein Kursangebot auf Honorarbasis stellen.

Das Mandat jedes Mitgliedes des Verwaltungsrates ist auf die maximale Dauer von 3 Jahren begrenzt, kann aber durch Wiederwahf beliebig oft emeuert werden.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsrates kann die nüchste ordentiiche Generalversammlung eiven Nachfolger wàhlen, der das Mandat seines Vorgàngers beendet.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -10/05/2013 - Annexes du Moniteur belge Artikel 18 - Die Mitglieder des Verwaltungsrates vertellen unter sich die folgenden Amter für die Dauer ihrer Mandatsperiode:

-ein Vorsitzender (mlw);

-ein Sekretâr (mlw);

-ein Kassenführer (mlw).

Die Verteilung dieser Amter erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von minde-stens zwei Fünfteln der Verwalter wenigstens einmal pro Quartai einberufen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen und an seiner Steile abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschlaggebend.

Kapitel VII - Kassenrevisoren

Artikel 19 - Die Generalversammlung emennt im Veriauf ihrer jihriichen ordentlichen Sitzung zwel Kassenrevisoren. Diese prüfen die Jahreskonten und die entsprechenden Unterlagen der Vereinigung und legen der nitchsten ordentlichen Generalversammlung ihren diesbezüglichen Bericht vor. Das Mandat der Kassenrevisoren gilt für ein Jahr, kann aber durch Wiederwahl emeuert werden. Die Arbeit der Kassenrevisoren wird nicht entlohnt.

Kapitel VIII - Tâgliche Geschâftsführung, Vertretung und Haftung

Artikel 20 - Die Generalversammlung kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung mit dem Gebrauch der diesbezüglichen Zeichnungsbefugnis an ein oder mehrere Personen delegieren.

Artikel 21 - Die Vereinigung kann ein Verwaltungsratsmitglied, ein Mitglied oder einen Dritten als Geschâftsführer bezeichnen. Den die Geschâftsführer handein im Namen der Vereinigung und in deren Auftrag sowie in enger Absprache mit der Generalversammlung bzw. dem Verwaltungsrat. Der Geschâftsführer nimmt an den Sitzungen der Generalversammiung oder des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

Artikel 22 - Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber gültig durch den Vorsitzenden oder der Geschâftsführung. Alle die Vereinigung verpflichtenden Akten werden gegebenenfails von mindestens 2 Personen aus dem Verwaltungsrat oder der Geschâftsführung unterzeichnet.

Mao a2

Damit die Vereinigung var Driftpersonen rechtsgültig vertreten ist, ist der einstimmige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss der Generalversammiung nachzuweisen.

Gerichtsverhandlungen, sel es als K15ger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder durch eine hierzu beauftregte Persan.

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Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschâftsführung gehen hinsichilich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerfei persdnliche Ver-pilichtung ein. Ihre Hafiung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

ArtiKel 23 - Jedes Jahr am 31. Dezember werden die Kanten des abgelaufenen Jahres durch den

Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser erstellt einen Bericht Ober die Tâtigkeiten und den Jahresabschluss des

abgelaufenen Geschâftsjahres sowie das Jahresprogramm und den Haushaltsplan des nachfolgenden

Geschâftsjahres. Jahresabschluss, Haushaltsplan und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung

lm Müix des nachfolgenden Jahres vorgelegt.

Die ordentiiche Generalversammlung entscheidet Ober die Entiastung des

Verwaltungsrates.

Die Buchhaltung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen

geregelt.

01)

Kapitel IX - Satzungsânderungen und Aufldsung der Vereinigung

e ArtiKel 24 - Die Satzung der Vereinigung darf nur gemal3 den Bestimmungen des Gesetzes

vom 27. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 25 - Eine Auflüsung der Vereinigung kann nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen

e erfolgert.

ArtiKel 26 - lm Falle einer freiwilligen Aufldsung der Vereinigung ernennt die General-versammlung einen

oder mehrere Liquidatoren und legt ihre Befugnisse fest. Der verbleibende Nettobestand nach Tilgung der

e Schulden geht in seiner Gesamtheit in den Besitz einer gemeinnützigen Einrichtung über,

d

óTitel X - Sonstiges

o ArtiKel 27- In allen nicht besonders aufgeführten Punkten unterliegt die Vereinigung den diesbezüglichen

ó gesetzlichen Bestimmungen des belgischen Staates.

Artikel 28 - Die Generalversammiung vom 22.03.2013 hat nachfolgende Beschlüsse

t gefasst:

1. Folgende Mitgliederwurden in den Verwaltungsrat gewühit:

e Schldsser Franz-Joseph; IterstraBe 27; 4730 Raeren Vorsitzender et

Halfmann Michael; Hochstral3e 26; 4730 Raeren Kassierer

Jacobs Astrid; Bahnhofstraf3e 7; 4700 Eupen Schriffführerin

2. Sonja Hoffmann; HochstraBe 26; 4730 Raeren wird zur Geschditsführerin der Vereinigung

01)

bestimmt. Im Rahmen der tâglichen Geschâftsführung kann die Vereinigung durch alleinige Unterschrift der

Geschâftsführung vertreten werden.

I:

Getütigt zu Raeren, am 22.032013

Für gleichlautenden Auszug:

DL

I:

Vorsitzender Sekretâr Kasseníührer

Bitte auf der ietzten Bette des Tells B anaeben Auf der Vorderseite Name und E eenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen. die dazu berechtirst sind die Vereintqunü, die SAurrÿ rider die 0rg¬ anismus Dcilien g4ge 'u 1. zu verfreien

Coordonnées
ZEITKREIS

Adresse
HOCHSTRASSE 26 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne