ZENTRUM FUR AUS- UND WEITERBILDUNG DES MITTELSTANDES

Divers


Dénomination : ZENTRUM FUR AUS- UND WEITERBILDUNG DES MITTELSTANDES
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 406.510.865

Publication

19/09/2013
ÿþ IJ Ausfertigung, die nach Hinteriegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsbiatt zu veróffentlichen ist N,OD 32



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Unternehmensnr : 0406.510.865

Name der Vereinigung 1 Stiftung ! Organismen

(ausgeschrieben) : Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mitteistandes

(abgekürzt) : Z.A.W.M.

13eN

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz: Limburger Weg 2, 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Ummmeldung der Adresse

Koordinierte Statuten 2013

Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mitteistandes Eupen V.o.G

Identifizierungsnummer: 4762/63 Untemehmensnummer BE 0406.510.865

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Vervierser Str. 73, 4700 Eupen

Gründungsmitglieder:

Niederau Willy Hauset

Mockel Kurth Eupen

Cremer Hubert Eupen

Peissen Jean Eupen

Nussbaum Adolf Raeren

Mennicken Leo Eupen

Rinck Hans Eupen

Dümholz Hans Willy Eupen

Oertmann Mathieu Eupen

Kóttgen Heinrich Eupen

Koonen Peter Eupen Schoonbrodt Leo Eupen Weisshaupt Reiner Eupen Fallot Robert Eupen

Koch Alfred Eupen

Stich Elisabeth Eupen

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Erwerbszweck !autel:

Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mitteistandes Eupen.

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist B-4700 Eupen, Vervierser Str. 73 mit Betriebssitz an gleicher Adresse.

Gerichtsbezirk ist: EUPEN

Artikel 3 : Zier

Ziel der Vereinigung ist:

- die im Artikel 5 bis 13 des Dekretes des Rates der deutschsprachigen Gemeinschaft vom sechzehnten

Dezember neunzehnhunderteinundneunzig vorgesehenen iâtigkeiten im Rahmen der Grundausbildung, der

Weiterbildung und der Umschulung zu organisieren

- die pâdagogische Betreuung der Lehrlinge, Gesellen und Meister zu gewëhrleisten

Bitte suf der feuten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiflung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten,

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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M00 3.2

- die Regierang der deutschsprachigen Gemeinschaft und das institut für Aus- und Weiterbildung bei der Fdrderung der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Untemehmen zu unterstützen.

Die Vereinigung muss das angestrebte Ziel unter Respekt aller religii sen und weltanschaulichen Überzeugungen verwirklichen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5 : Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt; ihre Mindestzahl wird auf drei festgesetzt.

Die Vereinigung steht den beruflichen und überberuflichen Vereinigungen offers, die die im Artikel 29 des

Dekretes des Rates der deutschsprachigen Gemeinschaft vore sechzehnten Dezember

neunzehnhunderteinundneunzig festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Liste der Mitglieder befindet sich im Sekretariat des ZAWM Eupen. GemJ13 Gesetz vom 27. Juni 1921

wird ein Recht auf Elnsichtnahme gewührt.

Artikel 6 : Aufnahme

Der Verwaltungsrat muss alle beruflichen und überberuflichen Vereinigungen als Mitglieder annehmen, die die im Artikel 5 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Die natürlichen Personen, die mindestens 20 Jahre eine berufliche oder überberufliche Organisation im Verwaltungsrat vertreten haben, k5nnen durch diese Vereinigung ais Ehrenmitglieder der Vereinigung Zentrum far Aus- und Weiterbildung des Mitteistandes Eupen vorgeschlagen werden. Über die Annahme eines solchen Vorschlags entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit die Generalversammlung. Ehrenmitglieder dürfen mit beratender Slimme an den Generalversammlungen teilnehmen. Insofem ein Ehrenmitglied in seiner früheren Funktion im Verwaltungsrat ein besonderes Amt wahrgenommen hat, kann diese Funktion in die Bezeichnung der Ehrenmitgliedschaft übemommen werden.

o Artikel 7 : Ausschluss und Rücktritt eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zweilDrittel

e ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft verfüllt durch den Verffust der Bedingungen, unter denen das Mitglied angenommen wurde.

>11 Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch schriftliche Mitteilung an den

Verwaltungsrat.

Artikel 8 : Beitri3ge

e+~ Es darf ein Beitrag von den Mitgliedem gefordert werden. Dieser darf 1.250 E (Indexstand 1978) jührlich

nicht übersteigen. Das Mitglied, welches seinen Beitrag nicht gezahlt hat, wird als ausscheidend betrachtet. Die

N Mitglieder gehen keineriei Verpflichtungen ein, was die Verbindlichkeiten der Vereinigung betrifft. Der

Beschluss, eiven Beitrag zu fordem, muss gegebenenfalls durch den Verwaltungsrat gefasst werden.

Artikel 9 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Rat verwaltet, der sich aus Mitgiiedern zusammensetzt, die durch die

et et Generalversammlung auf Vorschlag der beruflichen und überberuflichen Organisationen ernannt werden. Die

Kandidatenvorschlttge für den Verwaltungsrat müssen zwei Wochen vor der Generalversammlung, welche über

et die Emennung zu beschiieffen hat, an den Verwaltungsrat gesandt werden. Die Sitzungen werden in deutscher

et

Sprache gehalten, die Protokolle werden in deutscher Sprache abgefasst.

Der Rat setzt sich zusammen aus;

a) Verwaltem, die verschiedene Berufe oder verschiedene Berufsgruppen vertreten, für die regelmallig

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Aktivitâten

zur stândigen Aus- und Weiterbildung in dem Zentrum organisiert werden,

b) Verwaltem, die überberufliche Vereinigungen vertreten,

c) Verwaltem, die auf Grund ihrer besonderen Befühigungen gewáhltwerden.

Diese beruflichen und überberuflichen Organisationen dürfen jede nicht meter als fünfzig Prozent und nicht

weniger als vierzig Prozent der Verwaltungsmandate innehaben.

Die Verwaltungsrdte werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Die ausscheidenden Mitglieder

et

kinnen wieder gewühlt werden.

pq Das Mandat der ausscheidenden Verwaltungsrâte endet erst mit dem Eintrittsdatum ihre Nachfolger.

Falls das Mandat einer oder mehrerer Verwaltungsráte vakant ist, bilden die übrig gebliebenen Verwaltungsrate auch weiterhin eiven Verwaltungsrat, der die gleichen Vollmachten hat, als wenn der Verwattungsrat vollzâhlig ware und zwar bis zur nàchsten ordentiichen Generalversammlung.

Das Verwaltungsratsmitglied, welches emannt wurde, um ein vakantes Mandat zu besetzen, übt dienes Mandat bis zum Ablauf der Mandatszeit desjenigen, den es ersetzt, aus.

~.' Y MOD 3.2

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, einen Kassenführer, einep Schriftführer und eventuelle Beisitzer. lm Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom steilvertretenden Vorsitzenden, gegebenenfails vom Schriftführer wah rgenom men.

Artikel 10 : Beschlüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem mindestens einmal pro Trimester einberufen. Er ist beschiussfühig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist dle Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreters ausschlaggebend.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann schriftlich, oder durch E-Mail, Telefax eiven seiner Kollegen mit seiner Vertretung bel einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, damit dieser an seiner Stelle abstimmt. Ein und das gleiche Verwaltungsratsmitglied kann jedoch nur einen Kollegen vertreten.

Der Verwaltungsrat muss mindestens zweimal' im Jahr einem Vertreter der Lehrer Gehór schenken, der durch sie und aus ihrer Mitte gewâhlt wurde, mit dem Ziel, dem Verwaltungsrat die Meinung der Lehrer hinsichtlich der Probleme, die sie betreffen, zur Kenntnis zu bringen.

Die Verwaltungsratsmitg lieder übernehmen bezüglich der Verbindlichkeit der Vereinigung keinerlei persüniiche Verpflichtungen. lhre Verantwortung beschrânkt sich auf das ihnen anvertraute Mandat. Dieses Mandat muss unentgeltlich ausgeübt werden, auIIer wenn ein Beschluss der Generalversammlung vorliegt, welcher die Zahlung von Anwesenheitsgeldem oder die Rückerstattung der Fahrkosten vorsieht.

Artikel 11: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist befugt, alle für die Verwirklichung des Vereinigungszwecks notwendigen oder nütziichen Handiungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handiungen, die der Generalversammlung gesetzlich vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat kann gleich welchem Beauftragten selner Wahl Sondervollmacht jeglicher Art eiteilen.

Artikel 12 : Prâsidium

innerhaib des Verwaltungsrates kann ein Prâsidium gebildet werden, welches bevollmâchtigt ist, den Verwaltungsrat zur Erledigung der laufenden Geschëfte zu vertreten. ihm gehoren mindestens der Prâsident und der/die Vize-Prâsidenten an.

Das Présidium verfügt dazu also über Volimacht zur Verwaltung des Zentrums und ist dem Verwaltungsrat

gegenüber verantwortlich für seine Geschâftsführung.

Der Direktor und der Schriftführer nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist

auch der Vorsitzende des Présidiums.

Das Prâsidium stimmt nach den gleichen Abstimmungsmodalitdten wie der Verwaltungsrat ab.

Artikel 13 : Direktor

Der Verwaltungsrat emennt einen Direktor, der die durch die Regierung der deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen erfüllt, und stellt ihm die Millet zur Verfügung, die zur Ausübung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und zur tâglichen Leitung des Zentrums erforderlich sind.

Der Direktor nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist damit beauftragt, die Beschlüsse des Rates aus- zuführen und im Rahmen seines Auftrages sowie unter der Verantwortung des Rates die tágiiche Leitung des Zentrums vorzunehmen.

Der Direktor wird erméchtigt, aus eigener Initiative Einkâufe, Anschaffungen und Verpflichtungen bis zu aine Summe einzugehen, die jedes Jahr vom Verwaltungsrat neu festgelegt werden kann. Allerdings gilt diese Ermâchtigung nicht für Verpflichtungen oder Ausgaben mit sich jâhrlich wiederholendem Charakter, insofem sie nicht jâhrlich kündbar sind. Nierbei wird vor aliem an Anleihen, Vertrâge oder Serienkéufe gedacht, faits diese nicht mindestens einmal pro Jahr aufgehoben werden kunnen.

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedem, wovon aine die des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder Schriftführers sein muss, damit die Vereinigung vor Driftpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten ist. Für die zweite Unterschrift kann auch der Direktor beauftragt werden.

lm Rahmen der tâgiichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der tagtâglichen Verwaltung beauftragten Verwaltungsratsmitgiiedes oder des Direktors.

Diese Verwaitungsratsmitglieder brauchen keinen vorherigen Beschluss des Vorstandes nachzuweisen.

Artikel 15 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus alsen Mitgliedem; jedes Mitglied verfügt über eine Slimme. Die natürlichen Personen, die dazu bestimmt werden, einen Sitz im Verwaltungsrat einzunehmen, und die nicht durch eine berufliche oder überberufliche Organisation bevolimáchtigt sind, der Generalversammlung beizuwohnen, dürfen mit beratender Slimme an den besagten Generalversammlungen teilnehmen.

Ehrenmitglieder dürfen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Generalversammlung teilnehmen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/09/2013 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 16 : Einberufung der Generalversammlung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet statt im Laufe des ersten Quartais. Der Verwaltungsrat legt den genauen Termin fest.

Jede Versammlung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder müssen eingeladen werden durch einfachen Brief mindestens zehn Tage vor dieser Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

Mit Ausnahme einer Statutenünderung, eines Mitgliederausschlusses oder viner Aufli sung der Vereinigung darf die Generalversammlung selbst über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gültig beraten.

Es kann so oft eine auflerordentiiche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens emn Fünftel der Mitglieder dies beantragen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaftungsrates oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 17 : Vertretung bei den Generalversammlungen

Jedes Mitglied darf sich bel den Generalversammlungen durch einen Bevollmâchtigten, weicher selber Mitglied ist, verfreten lassen. Der Verwaftungsrat hat die Máglichkeit, nur die nach seinem Muster erstellten Vollmachten zuzulassen. Ein Mitgiied darf hi chstens ein anderes Mitglied bel der Abstimmung vertreten.

Artikel 18 : Beschlüsse der Generalversammlung

Der Zustândigkeit der Generalversammiung sind die in Artikel 4 des Gesetzes über Vereinigung ohne Erwerbszwecke festgesetzten Beschlussfassungen vorbehalten.

lm Aligemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschlussfâhig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwaftungsrates oder dessen Vertreters ausschlaggebend.

in Abweiohung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammlung über die Statutenünderungen, über den Ausschluss von Mitgliedem oder die freiwillige Aufl sung der Vereinigung nur unter den besonderen, in dem Gesetz über Vereinigung ohne Erwerbszwecke vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit der Mehrheit und eventuell der gerichtiichen Bestâtigung gefasst werden.

Artikel 19 : Protokolle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehaiten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben werden; sie werden auaerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwel Verwaitungsratsmitgliedem unterschrieben.

Artikel 20 : Interne Geschâftsordnung

Eine Geschâftsordnung kann durch den Verwaltungsrat bel der Generalversammlung vcrgelegt werden. Abânderungen bezüglich dieser Geschâftsordnung kdnnen bei der Generalversammlung vorgenommen werden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 21 : Geschâftsjahr und Abrechnung

Das Geschüftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Die Einkünfte werden ausschlieRlich zur

Verwirklichung des Gesellschaftszweckes verwandt.

Die Buchführung muss den gesetzlichen Bestimmungen und den ministeriellen Erlassen entsprechen.

An Ende des Geschüftsjahres werden die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der

Haushaitsplan für das kommende Jahr wind aufgesetzt. Die Abrechnung und der Haushaltsplan werden der

nâchsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Artikel 22 : Aufli sung

Die Generalversammlung kann die Auflásung der Vereinigung nur im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes über Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht vomehmen.

Durch denselben Beschluss bestimmt die Versammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

In allen Fâflen der freiwilligen oder gerichtlichen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung über das verbielbende Vermdgen der Geselischaft, welches nur dem Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung zugeführt werden darf, unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Betrag und die Modalitâten des Anteils der deutschsprachigen Gemeinschaft.

Artikel 23 ; Übergangsbestimmungen

Die natürlichen Personen, die Gründungsmitglieder der Vereinigung "tentrum für stündige Weiterbildung des Mittelstandes" (vormais Zentrum für handwerkfiche Berufsausbildung und Vervollkommnung) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des kdnigiichen Eriasses vom vierten Oktober neunzehnhundertsechsundsiebzig noch Mitglieder der Generalversammlung sind, dürfen weiterhin an den Sitzungen der besagten Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

*

MOD 3.2

Dem Belgischen Staatsbiatt vorbehaiten

i eu t5 : t^ortsetzung

Artikel 24: Fragen, die in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen sind, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Diese Satzungsënderungen wurden in der Generalversammlung vom 02. September 2013 mit 18 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen.

Danny Havenith Jürgen Maassen

Prâsident Schriftführer

Bericht über die GENERALVERSAMMLUNG

Vom 02.09.2013

19 Uhr 00 bis 20 Uhr

Teilnehmer/in :Danny Havenith, Berens Dirk, Bourseaux Frederic Charles, De Mol Marion, Hick Wilfried, Huby Gerd, Huppertz Reinhard, Johnen Michael, Kessel Marc, Klinges Volker, Koch Armand, Lauffs Edgar, Lecerf Alfred, Maassen Jürgen, Palm Johann, Pommée Marina, Rinck Richard, Schyns Rudy.

Thomas Pankert , Tobias Graeven

Entschuldigt

Protokollführer: Tobias Graeven

Der Président begrie die anwesenden Ratsmitglieder.

Top 2: Satzungsânderung: Veriegung des Behiebssitzes

Der Président bidet die Ratsmitglieder, zum 02. September 2013, Artikel 2 der Statuten auf folgenden Wortlaut anzupassen:

 Artikel 2: Der Sitz der Vereinigung ist B-4700 Eupen, Vervierser Str. 73 mit Betriebssitz an gleicher Adresse. Gerichtsbezirk ist: EUPEN"

Diese Ânderung wird einstimmig angenommen.

Danny Havenith Jürgen Maassen

Président Schriftführer

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der RLckseite : Name und Unterzeichnung.

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05/07/2012
ÿþDen Belgische Staa:tsblet yorbsital::e

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

M0D 3.2

*12118766

Hinterle t bel der Kenziel

des ]-lande sger chts EUPEN

2 6 -06- 2012

IN Renziel

der Greffier

Unternehrnensnr : 406.510.865

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(eusgeschrieben) : Zentrum für Aus und Weiterbildung des Mittelstandes in kleinen und Mittleren unternehmen

(abgeki.irztf : ZAWM

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielingsabsich

Sit : 4700 Eupen Limburger Weg 02

Gegenstand

der Urlrunde : Veroffentlichung der neuen Statuten

STATUTEN 2011

Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes Eupen V.o.G

Identitizierungsnummer: 4762163 Unternehmensnummer BE0406.510.865

Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Limburger Weg 2, 4700 Eupen

Gründungsmitglieder:

Niederau Willy Hauset

Mockel Kurth Eupen

Cremer Hubert Eupen

Peissen Jean Eupen

Nussbaum Adolf Raeren

Mennicken Leo Eupen

Rinck Hans Eupen

Dürnholz Hans Willy Eupen

Oertmann Mathieu Eupen

Káttgen Heinrich Eupen

Koonen Peter Eupen

Schoonbroodt Leo Eupen

Weisshaupt Reiner Eupen

Fallot Robert Eupen

Koch Alfred Eupen

Stich Elisabeth Eupen

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Erwerbszweck lautet:

Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes Eupen.

Artikel 2: Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist B-4700 Eupen, Limburger Weg 2 mit Betriebssitz an gleicher Adresse.

Gerichtsbezirk ist: EUPEN

Artikel 3 : Ziel

Ziel der Vereinigung ist:

- die im Artikel 5 bis 13 des Dekretes des Rates der deutschsprachigen Gemeinschaft vom sechzehnteny

Dezember neunzehnhunderteinundneunzig aorgesehenen Tâtigkeiten im Rahmen der Grundausbildung, der

Weiterbildung und der Umschulung zu organisieren

- die pâdagogische Betreuung der Lehrlinge, Gesellen und Meister zu gewí3hrleisten

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

- die Regierung der deutschsprachigen Gemeenschaft und das institut für Aus- und Weiterbildung bei der Fárderung der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen zu unterstützen.

Die Vereinigung muss das angestrebte Ziel unter Respekt aller religiásen und weltanschaulichen Überzeugungen verwirklichen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5 : Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt; ihre Mindestzahl wird auf drei festgesetzt,

Die Vereinigung steht den beruflichen und überberuflichen Vereinigungen offen, die dle im Artikel 29 des

Dekretes des Rates der deutschsprachigen Gemsiinschaft vom sechzehnten Dezember

neunzehnhunderteinundneunzig festgelegten Bedingungen erfüilen.

Die Liste der Mitglieder befindet sich im Sekretariat des ZAWM Eupen, Gemü[l Gesetz vom 27. Juni 1921

wird een Recht auf Einsichtnahme gewührt.

Artikel 6 : Aufnahme

Der Verwaltungsrat muss alle beruflichen und überberuflichen Vereinigungen als Mitgiieder annehmen, die die im Artikel 5 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Die natürlichen Personen, die mindestens 20 Jahre eine berufliche oder überberufliche Organisation im Verwaltungsrat vertreten haben, kunnen durch diese Vereinigung ais Ehrenmitglieder der Vereinigung Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes Eupen vorgeschiagen werden. Über die Annahme eines solchen Vorschlags entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit die Generalversammlung. Ehrenmitglieder dürfen mit beratender Stimme an den Generalversammlungen teilnehmen. Insofern een Ehrenmitglied in seiner früheren Funktion im Verwaltungsrat een besonderes Amt wahrgenommen hat, kann diese Funktion in die Bezeichnung der Ehrenmitgliedschaft übernommen werden.

Artikel 7 : Ausschluss und Rücktritt eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Generalversammiung mit einer Stimmenmehrheit von zwei/Driftel ausgeschiossen werden. Die Mitgliedschaft verfâllt durch den Verlust der Bedingungen, unter denen das Mitglied angenommen wurde.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat.

Artikel 8 : Beitrâge

Es darf een Beitrag von den Mitgliedern gefordert werden. Dieser darf 1.250 ¬ (Indexstand 1978) jahrlich nicht übersteigen. Das Mitglied, welches seinen Beitrag nicht gezahit hat, wird als ausscheidend betrachtet. Die Mitglieder gehen keineriei Verpflichtungen een, was die Verbindlichkeiten der Vereinigung betrifft, Der Beschluss, einen Beitrag zu fordern, muss gegebenenfalls durch den Verwaltungsrat gefasst werden.

Artikel 9 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Rat verwaltet, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die durch die Generalversammiung auf Vorschlag der beruflichen und überberuflichen Organisationen emannt werden. Die Kandidatenvorschlâge für den Verwaltungsrat müssen zwei Wochen vor der Generalversammlung, welche über die Ernennung zu beschlief!en bat, an den Verwaltungsrat gesandt werden. Die Sitzungen werden in deutscher Sprache gehalten, die Protokolle werden in deutscher Sprache abgefasst.

Der Rat setzt sich zusammen aus:

a) Verwaltern, die verschiedene Berufe oder verschiedene Berufsgruppen vertreten, für die regeimâIlig

Aktivitáten

zur stândigen Aus- und Weiterbildung in dem Zentrum organisiert werden,

b) Verwaltern, die überberufliche Vereinigungen vertreten,

c) Verwaltern, die auf Grund ihrer besonderen Befâhigungen gewâhit werden.

Diese beruflichen und überberuflichen Organisationen dürfen jede nicht mehr als fünfzig Prozent und nicht

weeiger als vierzig Prozent der Verwaltungsmandate innehaben.

Die Verwaltungsrâte werden für eine Dauer von sechs Jahren emannt, Die ausscheidenden Mitglieder k5nnen wieder gewâhlt werden.

Das Mandat der ausscheidenden Verwaltungsrâte endet erst mit dem Eintrittsdatum ihre Nachfolger.

Falls das Mandat einer oder mehrerer Verwaltungsrâte vakant ist, bilden die übrig gebliebenen Verwaltungsrâte auch weiterhin einen Verwaltungsrat, der die gleichen Vollmachten hat, als wenn der Verwaltungsrat vollzâhlig wâre und zwar bis zur nchsten ordentlichen Generalversammiung.

Das Verwaltungsratsmitglïed, welches emannt wurde, um een vakantes Mandat zu besetzen, übt dieses Mandat bis zum Ablauf der Mandatszeit desjenigen, den es ersetzt, aus.

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Mon 3.2

Der Verwaltungsrat wâhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen oder mehrere steilvertretende Vorsitzende, einen Kassenführer, einen Schriftführer und eventuelle Befsitzer. lm Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenenfalls vom Schriftführer wahrgenommen.

Artikel 10 Beschlüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgtiedem mindestens einmal pro Trimester einberufen, Er ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sei Stimmengleichhelt ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreters ausschlaggebend.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann schriftlich, oder durch E-Mail, Telefax einen seiner Kollegen mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, damit dieser an seiner Stelle abstimmt. Ein und das gleiche Verwaltungsratsmitglied kann jedoch nur einen Kollegen vertreten.

Der Verwaltungsrat muss mindestens zweimal im Jahr einem Vertreter der Lehrer Gehbr schenken, der durch sie und aus ihrer Mitte gewdhlt wurde, mit dem Ziel, dem Verwaltungsrat die Meinung der Lehrer hinsichtlich der Probleme, die sie betreffen, zur Kenntnis zu bringen.

Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen bezüglich der Verbindlichkeit der Vereinigung keinerlei persüniiche Verpflichtungen, lhre Verantwortung beschrânkt sich auf das ihnen anvertraute Mandat. Dieses Mandat muss unentgeltlich ausgeübt werden, ailler wenn ein Beschluss der Generalversammiung voriiegt, welcher die Zahlung von Anwesenheitsgeldem oder die Rückerstattung der Fahrkosten vorsieht.

Artikel 11: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist befugt, alle für die Verwirklichung des Vereinigungszwecks notwendigen oder nütziichen Handiungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen, die der Generalversammlung gesetzlich vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat kann gieich welchem Beauftragten seiner Wahl Sondervollmacht jeglicher Art erteilen.

Artikel 12 : Présidium

Innerhalb des Verwaltungsrates kann ein Prdsidium gebildet werden, welches bevollmdchtigt ist, den Verwaltungsrat zur Erledigung der laufenden Geschifte zu vertreten. Ihm gehoren mindestens der Prâsident und der/die Vize-Pràsidenten an.

Das Présidium verfügt dazu also über Vollmacht zur Verwaltung des Zentrums und ist dem Verwaltungsrat

gegenüber verantwortlich für seine Geschâftsführung.

Der Direktor und der Schriftführer nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist

auch der Vorsitzende des Présidiums.

Das Presidium stimmt nach den gleichen Abstimmungsmodalitdten wie der Verwaltungsrat ab.

Artikel 13 : Direktor

Der Verwaltungsrat emennt einen Direktor, der die durch die Regierung der deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen erfüllt, und stellt ihm die Mittet zur Verfügung, die zur Ausübung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und zur tâglichen Leitung des Zentrums erforderlich sind,

Der Direktor nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist damit beauftragt, die Beschlüsse des Rates aus- zuführen und im Rahmen seines Auftrages sowie unter der Verantwortung des Rates die tàgliche Leitung des Zentrums vorzunehmen.

Der Direktor' wird ermâchtigt, aus eigener Initiative Einkâufe, Anschaffungen und Verpflichtungen bis zu einer Summe einzugehen, die jedes Jahr vom Verwaltungsrat neu festgefegt werden kann. Allerdings gilt diese Ermâchtigung nicht für Verpflichtungen oder Ausgaben mit sich jâhrlich wiederholendem Charakter, insofem sie nicht jâhrlich kündbar sind. Hierbei wird vor allem an Anleihen, Vertrüge oder Serienkâufe gedacht, falls diese nicht mindestens einmal pro Jahr aufgehoben werden kdnnen.

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für aile Handiungen genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, wovon eine die des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder Schriftführers sein muss, damit die Vereinigung vor Drittpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten ist. Für die zweite Unterschrift kann auch der Direktor beauftragt werden.

lm Rahmen der tüglichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der tagtüglichen Verwaltung beauftragten Verwaltungsratsmitgliedes oder des Direktors.

Diese Verwaltungsratsmitglieder brauchen keinen vorherigen Beschluss des Vorstandes nachzuweisen,

Artikel 15 : Zusammensetzung der Generalversammiung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die natürlichen Personen, die dazu bestimmt werden, einen Sitz im Verwaltungsrat einzunehmen, und die nicht durch eine berufliche oder überberufliche Organisation bevollmüchtigt sind, der Generalversammlung beizuwohnen, dürfen mit beratender Slimme an den besagten Generalversammlungen teilnehmen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Ehrenmitglieder dürfen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Generalversammiung teilnehmen.

Artikel 16 : Einberufung der Generalversammlung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet statt im Laufe des ersten Quartais. Der Verwaltungsrat legt den genauen Termin fest.

Jede Versammlung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind, Alle Mitglieder müssen eingeiaden werden durch einfachen Brief mindestens zehn Tage ver dieser Generalversammfung unter Angabe der Tagesordnung.

Mit Ausnahme einer Statutenânderung, eines Mitgliederausschlusses oder einer Aufldsung der Vereinigung darf die Generalversammlung selbst über Punkte, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gültig beraten.

Es kann so aft eine aullerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist, Eine aufferordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, ween mindestens eïn Fünftel der Mitglieder dies beantragen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 17 ; Vertretung bei den Generalversammiungen

Jedes Mitglied darf sich bel den Generalversammfungen durch einen Bevolimüchtigten, weicher selber Mitglied ist, vertreten lassen. Der Verwaltungsrat hat die Mdglichkeit, nur die nach seinem Muster erstellten Voilmachten zuzulassen. Ein Mitglied darf hdchstens ein anderes Mitglied bei der Abstimmung vertreten.

Artikel 18 : Beschlüsse der Generalversammiung

Der Zustândigkeit der Generalversammlung sind die in Artikel 4 des Gesetzes über Vereinigung ohne Erwerbszwecke festgesetzten Beschlussfassungen vorbehaiten.

lm Altgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschlussffhig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der absofuten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreters ausschlaggebend.

ln Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammlung über die Statutenünderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Aufldsung der Vereinigung nur unter den besonderen, in dem Gesetz über Vereinigung ohne Erwerbszwecke vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit der Mehrheit und eventuell der gerichtlichen Bestâtigung gefasst werden.

Artikel 19 : Protokolle

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen fesigehalten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Schrifttührer oder deren Vertreter unterschrieben werden; sie werden aufterdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die var Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben,

Artikel 20 : Interne Geschâftsordnung

Eine Geschâftsordnung kann durch den Verwaltungsrat bai der Generalversammlung vorgelegt werden. Abünderungen bezüglich dieser Geschâftsordnung kunnen bei der Generalversammlung vorgenommen werden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 21 ; Geschâftsjahr und Abrechnung

Das Geschgftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Die Eiinkünfte werden ausschliel?fich zur

Verwirklichung des Gesellschaftszweckes verwandt.

Die Buchführung muss den gesetzlichen Bestimmungen und den ministeriellen Erlassen entsprechen.

Am Ende des Geschâftsjahres werden die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaitspian für das kammende Jahr wird aufgesetzt. Die Abrechnung und der Haushaltsplan werden der náchsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Artikel 22 : Aufldsung

Die Generalversammiung kann die Aufldsung der Vereinigung nur lm Rahmen der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes über Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht vomehmen.

Durch denselben Beschluss bestimmt die Versammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

In allen Fâllen der freiwilligen oder gerichtlichen Aufldsung bestimmt die Generalversammfung über das verbleibende Vermogen der Geseilschaft, welches nur dem Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung

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zugeführt werden darf, tinter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Betrag und die Modalitâten des Anteils der deutschsprachigen Gemeinschaft.

Artikel 23 ; Übergangsbestimmungen

Die natürlichen Personen, die Gründungsmitglieder der Vereinigung "Zentrum für stí3ndige Weiterbildung des Mitteistandes" (vormals Zentrum für handwerkliche Berufsausbildung und Vervoilkammnung) und turn Zeitpunkt des lnkrafttretens des kdniglichen Erlasses vom vierten Oktober neunzehnhundertsechsundsiebzig noch Mitglieder der Generalversammlung sinds dürfen weiterhin an den Sitzungen der besagten Generalversammlung mit bergtender Slimme teünehmen_

Artikel 24: Fragon, die in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen sind, unterliegen den gesetzlichen

Bestimmungen.

Diese Safzungsânderungen wurden in der Generalversammlung vom 28. Mârz 2011 mit

20 Ja -Stimmen, 0 Nein -Stimmen und keiner Enthaltungen angenommen

Havenith Danny Maassen Jürgen

Prâsident Schriftführer

Bericht Ober die VERWALTUNGSRATSSITZUNG vom

12.12.2011 NEUWAHL

18 Uhr 50 bis 19 Uhr 20

Teilnehmerlinnen :Danny Havenith, Marina Pommée, Jürgen Maassen, Johann Palm, Armand Koch, Richard Rinck, Michael Johnen, Paul Hennen

Thomas Pankert , Norbert Meyer

Bevor die Wahl des Prüsidenten durchgeführt wird, wird mitgeteilt, dass folgende Personen aus dem

Verwaltungsrat zurückgetreten sind:

Pelzer Anke, Leffin Andrée, Bergmans Joseph, Pelzer Hans, Scholl Rudolf,

Top 1: Wahl des Prâsidenten

Herr Danny Havenith wird als Président zur Wahl vorgeschiagen, Es meldet sick auf Anfrage kein weiteres Mitglied, Herr Havenith wird einstimmig, ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung zum neuen Prâsidenten des Verwaltungsrates gewâhlt. Herr Havenith nimmt die Wahl an.

Top 2. Wahl des Vize-Prâsidenten

Herr Havenith übernimmt den Vorsitz. Herr Hennen Paul und Herr Koch Armand werden als Vize Prâsidenten vorgeschiagen. Herr Hennen sagt ab und Herr Koch wird einstimmig ohne Enthaltung und ohne Gegenstimme zum Vize- Prâsidenten gewâhlt, Herr Koch nimmt die Wahl an. Die Unterschriftsvollmacht für die Leitung der t%glichen Geschâfte geht sourit an die Herren Danny Havenith, Armand Koch und Thomas Pankert. Die bisherige Voilmacht der ausgeschiedenen Vize Prâsidenten Rudolf Scholl und Hans Pelzer werden entzogen.

Top 3: Wahl des Kassierers und Schriftführers

Frau Marina Pommée wird als Kassiererin und Herr Jürgen Maassen wird als Schriftführer vorgeschiagen. Beide werden einstimmig, ohne Gegenstimme und ohne Enthaltung gewâhlt. Beide nehmen die Wahl an.

Top 4: Bestâtigung der Vertreter des ZAWM im IAWM und im Arbeitsamt,

Herr Richard Rinck wird als Vertreter des ZAWM im Arbeitsamt und Herr Paul Hennen wird als Vertreter des ZAWM im IAWM einstimmig bestâtigt,

Den 0digischen Staatshlatt varbe3ealten

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MOD3.2

YG"sl B : Fortsetzurrg

Danny Havenith Jürgen Maassen

Pràsident Schriftführer

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13/07/2011
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verdffentlichen ist

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Unternehmensnr : 406.510.865

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/1-07-2011

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der Greffier

Name der Vereinigung / Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Zentrum für Aus und Weiterbildung des Mittelstandes VOG

(abgekürzq : ZAWM

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Limburger Weg 2, 4700 Eupen

Gegenstand

der Urkunde : Statutenânderung

STATUTEN 2011

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Erwerbszweck lautet: Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes Eupen. BE N° 0406-510-865

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung ist B-4700 Eupen, Limburger Weg 2 mit Betriebssitz an gleicher Adresse.

Gerichtsbezirk ist: EUPEN

Artikel 3 : Ziel

Ziel der Vereinigung ist:

- die im Artikel 5 bis 13 des Dekretes des Rates der deutschsprachigen Gemeinschaft vom sechzehnten

Dezember neunzehnhunderteinundneunzig vorgesehenen Tâtigkeiten im Rahmen der Grundausbildung, der

Weiterbildung und der Umschutung zu organisieren

- die padagogische Betreuung der Lehrlinge, Gesellen und Meister zu gewáhrleisten

- die Regierung der deutschsprachigen Gemeinschaft und das Institut für Aus- und Weiterbildung bei der

Fórderung der Aus- und Weiterbildung im Mittefstand und in kleinen und mittferen Unternehmen zu

unterstützen.

Die Vereinigung muss das angestrebte Ziel unter Respekt aller religidsen und weltanschaulichen

Überzeugungen verwirklichen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Artikel 5 : Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt; ihre Mindestzahl wird auf drei festgesetzt.

Die Vereinigung steht den beruflichen und überberuflichen Vereinigungen offen, die die im Artikel 29 des

Dekretes des Rates der deutschsprachigen Gemeinschaft vom sechzehnten Dezember

neunzehnhunderteinundneunzig festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Liste der Mitglieder befindet sich im Sekretariat des ZAWM Eupen. Gem Gesetz vom 27. Juni 1921

wird ein Recht auf Einsichtnahme gewahrt.

Artikel 6 : Aufnahme

Der Verwaltungsrat muss alle beruflichen und überberuflichen Vereinigungen als Mitglieder annehmen, die die im Artikel 5 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Die natürlichen Personen, die mindestens 20 Jahre eine berufliche oder überberufliche Organisation im Verwaltungsrat vertreten haben, k5nnen durch diese Vereinigung ais Ehrenmitglieder der Vereinigung Zentrum für Aus- und Weiterbildung des Mittelstandes Eupen vorgeschlagen werden. Über die Annahme eines sotchen Vorschlags entscheidet auf Vorschlag des Verwaltungsrates mit einfacher Slimmenmehrheit die

Bitte au( der letzten Seite des Tells B angeben : Au! der Vorderseite: Name urd Eigenscrair des ^eur'rtir" ce:,den tarare '.'ier der Perscr,en.

C" 'e dazu errr^,arrtigt sFrld die Vei-;n0 r.~e ~''û~,C ~. r?h` ~- ~. ,Ix^ ci, tig- . . ,i-r ~i 7,, " t-yrteitr,

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Generalversammlung. Ehrenmitglieder dürfen mit beratender Stimme an den Generalversammlungen teilnehmen. Insofem ein Ehrenmitglied in seiner früheren Funktion im Verwaltungsrat ein besonderes Amt wahrgenommen hat, kann diese Funktion in die Bezeichnung der Ehrenmitgliedschaft übemommen werden.

Artikel 7 : Ausschluss und Rücktritt eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei/Driftel ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft ver-Mt durch den Verlust der Bedingungen, unter denen das Mitglied angenommen wurde.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat.

Artikel 8 : Beitrage

Es darf ein Beitrag von den Mitgliedem gefordert werden. Dieser darf 1.250 ¬ (Indexstand 1978) jahrlich nicht übersteigen. Das Mitglied, welches seinen Beitrag nicht gezahit hat, wird als ausscheidend betrachtet. Die Mitglieder gehen keinertei Verpflichtungen ein, was die Verbindlichkeiten der Vereinigung betrifft. Der Beschluss, einen Beitrag zu fordern, muss gegebenenfalls durch den Verwaltungsrat gefasst werden.

Artikel 9 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Rat verwaltet, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die durch die Generalversammlung auf Vorschlag der beruflichen und überberuflichen Organisationen ernannt werden. Die Kandidatenvorschlage für den Verwaltungsrat müssen zwei Wochen vor der Generalversammlung, welche über die Ernennung zu beschliefIen hat, an den Verwaltungsrat gesandt werden. Die Sitzungen werden in deutscher Sprache gehalten, die Protokolle werden in deutscher Sprache abgefasst.

Der Rat setzt sich zusammen aus:

a) Verwaltern, die verschiedene Berufe oder verschiedene Berufsgruppen vertreten, für die regelmallig

Aktivitëten

zur standigen Aus- und Weiterbildung in dem Zentrum organisiert werden,

b) Verwaltern, die überberufliche Vereinigungen vertreten,

c) Verwaltern, die auf Grund ihrer besonderen Befahigungen gewëhlt werden.

Diese beruflichen und überberuflichen Organisationen dürfen jede nicht mehr als fünfzig Prozent und nicht

weniger als vierzig Prozent der Verwaltungsmandate innehaben.

Die Verwaltungsrate werden für eine Dauer von sechs Jahren emannt. Die ausscheidenden Mitgfieder kunnen wieder gewëhlt werden.

Das Mandat der ausscheidenden Verwaltungsrate endet erst mit dem Eintrittsdatum ihre Nachfolger.

Falls das Mandat einer oder mehrerer Verwaltungsrate vakant ist, binden die übrig gebliebenen Verwaltungsrite auch weiterhin einen Verwaltungsrat, der die gleichen Vollmachten hat, als wenn der Verwaltungsrat vollzâhlig ware und zwar bis zur nâchsten ordentlichen Generalversammlung.

Das Verwaltungsratsmitglied, welches emannt wurde, um ein vakantes Mandat zu besetzen, übt dieses Mandat bis zum Ablauf der Mandatszeit desjenigen, den es ersetzt, aus.

Der Verwaltungsrat wahlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, einen Kassenführer, einen Schriftführer und eventuelle Beisitzer. lm Felle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden, gegebenenfalls vom Schriftführer wahrgenommen.

Artikel 10 : Beschfüsse des Verwaltungsrates

Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern mindestens einmal pro Trimester einberufen. Er ist beschlussfahig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreters ausschlaggebend.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann schriftlich, oder durch E-Mail, Telefax einen seiner Kollegen mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, damit dieser an seiner Stelle abstimmt. Ein und das gleiche Verwaltungsratsmitglied kann jedoch nur einen Kollegen vertreten.

Der Verwaltungsrat muss mindestens zweimal im Jahr einem Vertreter der Lehrer Gehtir schenken, der durch sie und aus ihrer Mitte gewahlt wurde, mit dem Ziel, dem Verwaltungsrat die Meinung der Lehrer hinsichtlich der Probleme, die sie betreffen, zur Kenntnis zu bringen.

Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen bezüglich der Verbindlichkeit der Vereinigung keinerfei persdnliche Verpflichtungen. lhre Verantwortung beschrànkt sich auf das ihnen anvertraute Mandat. Dieses Mandat muss unentgeltlich ausgeübt werden, aul3er wenn ein Beschluss der Generalversammlung vorliegt, weicher die Zahlung von Anwesenheitsgeldem oder die Rückerstattung der Fahrkosten vorsieht.

Artikel 11: Befugnisse des Verwaltungsrates

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MOD 3.2

Der Verwaltungsrat ist befugt, alle für die Verwirklichung des Vereinigungszwecks notwendigen oder nützlichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme der Handlungen, die der Generalversammlung gesetzlich vorbehatten sind.

Der Verwaltungsrat kann gleich welchem Beauftragten seiner Wahl Sondervollmacht jegiicher Art erteiten.

Artikel 12 : Prâsidium

Innerhalb des Verwaltungsrates kann ein Prâsidium gebildet werden, welches bevollmâchtigt ist, den Verwaltungsrat zur Erledigung der laufenden Geschâfte zu vertreten. lhm gehüren mindestens der Prâsident und der/die Vize-Prâsidenten an.

Das Prâsidium verfügt dazu also über Vollmacht zur Verwaltung des Zentrums und ist dem Verwaltungsrat

gegenüber verantwortlich für seine Geschdftsführung.

Der Direktor und der Schriftführer nehmen an den Sitzungen teil. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist

auch der Vorsitzende des Prdsidiums.

Das Prâsidium stimmt nach den gleichen Abstimmungsmodalitâten wie der Verwaltungsrat ab.

Artikel 13 : Direktor

Der Verwaltungsrat ernennt einen Direktor, der die durch die Regierung der deutschsprachigen Gemeinschaft festgetegten Bedingungen erfüllt, und stelit ihm die Mittel zur Verfügung, die zut Ausübung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und zur tâglichen Leitung des Zentrums erforderlich sind.

Der Direktor nimmt an allen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er ist damít beauftragt, die Beschlüsse des Rates aus- zuführen und im Rahmen seines Auftrages sowie unter der Verantwortung des Rates die tâgliche Leitung des Zentrums vorzunehmen.

Der Direktor wird ermdchtigt, aus eigener Initiative Einkâufe, Anschaffungen und Verpflichtungen bis zu einer Summe einzugehen, die jedes Jahr vom Verwaltungsrat neu festgelegt werden kann. Allerdings gilt diese Ermbchtigung nicht für Verpflichtungen oder Ausgaben mit sich jshrlich wiederholendem Charakter, insofern sie nicht jâhrlich kündbar sind. Nierbei wird vor alsem an Anleihen, Vertrâge oder Serienkdufe gedacht, rails diese nicht mindestens einmal pro Jahr aufgehoben werden kunnen.

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedern, wovon eine die des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden oder Schriftführers sein muss, damit die Vereinigung vor Drittpersonen und Gericht rechtsgültig vertreten ist. Für die zweite Unterschrift kann auch der Direktor beauftragt werden.

lm Rahmen der tâglichen Verwaltung genügt jedoch die alleinige Unterschrift des mit der tagtâglichen Verwaltung beauftragten Verwaltungsratsmitgliedes oder des Direktors.

Diese Verwaltungsratsmitglieder brauchen keinen vorherigen Beschluss des Vorstandes nachzuweisen.

Artikel 15 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammiung besteht aus allen Mitgliedern; jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die natürlichen Personen, die dazu bestimmt werden, einen Sitz im Verwaltungsrat einzunehmen, und die nicht durch eine berufliche oder überberufliche Organisation bevollmâchtigt sind, der Generalversammiung beizuwohnen, dürfen mit beratender Slimme an den besagten Generalversammlungen teilnehmen.

Ehrenmitglieder dürfen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Generalversammlung teilnehmen.

Artikel 16 : Einberufung der Generalversammiung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet staff im Laufe des ersten Quartais. Der Verwaltungsrat legt den genauen Termin fest.

Jede Versammlung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort staff, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind. Alle Mitglieder müssen eingeladen werden durch einfachen Brief mindestens zehn Tage vor dieser Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

Mit Ausnahme einer Statutenânderung, eines Mitgliederausschlusses oder einer Auflásung der Vereinigung darf die Generalversammlung selbst über Punkie, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gültig beraten.

Es kann so oft eine aul erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für diie Interessen der Vereinigung erforderlich sst. Eine aul3erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragen. Sie wird durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreter geführt.

Artikel 17 : Vertretung bei den Generalversammlungen

Jedes Mitgtied darf sich bei den Generalversammlungen durch einen Bevollmâchtigten, welcher sefber Mitglied ist, vertreten lassen. Der Verwaltungsrat hat die Mi glichkeit, nur die nach seinem Muster erstellten Voilmachien zuzulassen. Ein Mitglied darf ht chstens ein anderes Mitglied bei der Abstimmung vertreten,

Artikel 18 : Beschlüsse der Generalversammfung

Der Zustândigkeit der Generafversammfung sind die in Artikel 4 des Gesetzes Ober Vereinigung ohne

Erwerbszwecke festgesetzten Beschlussfassungen vorbehalten.

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~~.



Dem Belgischen 5taatsblatt vorbehalten

Teil B ' Fortsetzung

lm Allgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschfussffthig, Sie fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen Vertreters ausschlaggebend.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz dürfen die Beschlüsse der Versammlung über die Statutenânderungen, über den Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Auflasung der Vereinigung nur unter den besonderen, in dem Gesetz über Vereinigung ohne Erwerbszwecke vorgeschriebenen Bedingungen hinsichtfich der Anwesenheii der Mehrheit und eventuell der gerichtlichen Bestàtigung gefasst werden.

Artikel 19 : P rotoko IIe

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterschrieben werden; sie werden aul erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Artikel 20 : Interne GeschMftsordnung

Eine Geschaftsordnung kann durch den Verwaltungsrat bei der Generalversammiung vorgelegt werden. Abdnderungen bezüglich dieser Geschdftsordnung kunnen bei der Generalversammiung vorgenommen werden mit einfacher Stimmenmehrhelt.

Artikel 21 : Geschâftsjahr und Abrechnung

Das Geschâftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Die Einkünfte werden ausschiiet3lich zur

Verwirklichung des Gesellschaftszweckes verwandt.

Die Buchführung muss den gesetzlichen Bestimmungen und den ministeriellen Erlassen entsprechen.

Am Ende des Geschâftsjahres werden die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaltsplan fUr das kammende Jahr wird aufgesetzt. Die Abrechnung und der Haushaltsplan werden der nâchsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet.

Artikel 22 : Auflasung

Die Generalversammlung kann die Auflasung der Vereinigung nur im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes über Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht vornehmen.

Durch denselben Beschluss bestimmt die Versammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

In allen FâIlen der freiwilligen oder gerichtlichen Auflasung bestimmt die Generalversammiung über das verbleibende Vermogen der Gesellschaft, welches nur dem Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung zugeführt werden darf, unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Betrag und die Modalitâten des Anteils der deutschsprachigen Gemeinschaft.

Artikel 23 : Übergangsbestimmungen

Die natürlichen Personen, die Gründungsmitglieder der Vereinigung "Zentrum für stândige Weiterbildung des Mittelstandes" (vormals Zentrum für handwerkfiche Berufsausbildung und Vervotlkommnung) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des küniglichen Erlasses vom vierten Oktober neunzehnhundertsechsundsiebzig noch Mitglieder der Generalversammlung sind, dürfen weiterhin an den Sitzungen der besagten Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 24: Fragen, die in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen sind, unterliegen den gesetzlichen

Bestimmungen.

Diese Satzungsanderungen wurden in der Generalversammlung vom 28. Mârz 2011 mit

20 Ja -Stimmen, 0 Nein -Stimmen und keiner Enthaltungen angenommen

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Bitte auf der letzten Seite des Teils B anoeben : Aur der Vorderseite: Naine und Figenschefii des t" eur;uncer.cen t.:ctars Oder der PerFenen.

die dezu berechtigt sind die Vereinigung, r;e St,flenc r,der dire ceGenuter zd rrnrFren

bui rier Riickseite

Coordonnées
ZENTRUM FUR AUS- UND WEITERBILDUNG DES MITTE…

Adresse
LIMBURGER WEG 2 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne