ZENTRUM FUR REGIONALGESCHICHTE IN DER DEUTSCHESPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : ZR DG

Divers


Dénomination : ZENTRUM FUR REGIONALGESCHICHTE IN DER DEUTSCHESPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : ZR DG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 505.682.576

Publication

04/12/2014
ÿþMon 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkuncle in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verf ffentlichen let

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teusaescncrets~rt) : Zentrum für Regionaigeschichte in der Deutschsprachigen

Gemeinschaft Belgiens

(al7gekürzt) : ZR DG

Rechtsform . V.o.G,

Sitz : Am Hügel 37, 4760 Büllingen

Gegenstand Gründung

d~r Ur13uride

SATZUNG DER V.o.G.  Zentrum fiür Regionalgeschichte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens" (ZRDG)

Die erschienenen Gründungsmitglieder

Brüll Christoph, Hisselsgasse 46, 4700 Eupen

Fabeck Sylvie, Parkstral3e 20, 4720 Kelmis

" Fickers Andreas, Neidingen 33, 4780 St. Vith

GiesdorfJens, Hauptstr, 22, 54612 Lasel (D)

Godesar Heinz, Frünzel 4, 4700 Eupen

Herrebout Els, rue Henri Vieuxtemps 11, 4840 Welkenraedt

Jousten Wilfried, Nikolausfeld 20, 4700 Eupen

Klauser Klaus-Dieter, Thommen 37B, 4790 Burg Reuland

Lejeune Karl, Am HügeI 37, 4780 St. Vith

Quadflieg Anna, Kühlwetterstr. 20, 52072 Aachen (D)

Quadflieg Peter, Kühlwetterstr. 20, 52072 Aachen (D)

Rohrkamp René, Brabantstr. 5, 52070 Aachen

Trantes Lothar, Steinefeld 5, 4780 Galpausen

Weber Josef, Auf dem Spitzberg 21, 4700 Eupen

Wimmer Toni, Kirchstr. 28, 4710 Herbesthal

Bitt;,,if der letzten Selle des Tells B encgeben : bluf der Vordersoite' Name und Eigenschaft des beurhunraenden Noiars oder der personen, die dazu erm5chttgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organis nus Britten gegansáber. zu verfreten.

Arst der Rnekseite : Name und tinterschrift.

' Per Vollmacht anwesend:

Beck Philippe, rue de la commune 20,1210 Brüssel

Miessen Werner, Lindenweg 28, 4700 Eupen

vereinbaren, eïne Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemal3 Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gronden. Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KANTEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1: Bezeichnung

Die Vereinigung ftthrt den Namen  Zentrum für Regionalgeschichte in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Belgiens" (ZRDG),

Artikel 2: Sitz

(I) Die Vereinigung hat inren Sitz Am Hügel 37, 4760 Büllingen.-

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/12/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,2

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Artikel 3: Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Fórderung der historischen Forschungsarbeit in der Deutschsprachigen Genieinschaft Belgiens, Hierzu gehoren alle Menahmen, die die Sicherung von Quellen aller Art unterstützen, die Aufarbeitung, Darstellung oder Publikation (schriftlich, audiovisuell, digital oder jede andere Ausdrucksform), die Verinittlung von historischen Forschungsergebnissen, die Koordinierung der Geschichtsarbeit in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zwischen allen direkt und indirelct betroffenen Akteuren sowie die regionale, tiberregionale und internationale Zusammenarbeit mit anderen historischen und wissenschaftlichen Einrichtungen,

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird iür eine unbestimmte Dauer gegrtindet.

KAPITEL II - MITGLIEDER

Artikel 5: Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht aus ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedem und beratenden, nicht stimmberechtigten Mitgliedem.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Artikel 6: Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede nattirliche oder juristische Pérson werden, wenn sic die Zielsetzung befürwortet.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrats.

(3) Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Das Ende der Mitgliedschaft erfolgt nach den Vorgaben des Gesetzes vom 27. Juni 1921,

Artikel 7: Beitrüge

Für die MitgIiedschaft werden keine Beitrhge erhoben.

Artikel 8: Mitgliederregister

(1) Am Vereinigungssitz ftihrt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthtllt Name, Vomamen und Wohnsitz der Mitglieder,

(2) Gemili dem Gesetz vom 27, Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 9: Organe der Vercinigung

Organe der Vereinigung sind:

a) die Generalversammlung;

b) der Verwaltungsrat;

c) der wissenschaftliche Beirat,

Artikel 10: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vercinigung und wird von der Gesamtheit der

Mitglieder gebildet. Sie ist insbesondere

zustiindig fur:

a) die Anderung der Satzung,

b) die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrats,

c) die Bestellung und Abberufung der zwei Kassenprüfer,

d) die dem Verwaltungsrat zu erteilende Entlastung,

e) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,

f) die freiwillige Auflüsung der Vereinigung,

g) den Ausschluss eines Mitgliedes,

i) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund

der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen.

(3) Mitglieder kunnen ihre Vertretung in der Generalversammlung und ihr Stimmrecht bei dieser durch eine Vollmacht auf ein anderes Mitglied der Vereinigung übertragen.

Artikel 11: Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der Generalversammlungen

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet vor dem 30. April statt.

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MOI] 8.2

(2) Die Generalversammlung fault ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bzw. der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder.

(3) Für eine Satzungsünderung ist die Generalversammlung beschlussfühig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme per Vollmacht an ein anderes Mitglied delegiert Naben, Bine Ânderung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

(4) Sollten zwei Drittel der Mitglieder fuir die Abstimmung einer Satzungsanderung nicht anwesend oder durch Volimacht vertreten sein, muss eine zweite Generalversammlung einberufen werden. Diese Versammlung darf nicht innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Generalversammlung stattfinden.

(5) Es kann so oft eine auf3erordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es far die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Bine aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder Mail vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens acht Tage ver der Versammlung zugesandt wird, Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

(7) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(8) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Jedes anwesende Mitglied ist zudem für die auf seinen Namen ausgestellten Voilmachten stimmberechtigt.

(9) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in ProtokoIlen, die durch den Vorsitzenden untersehrieben werden.

(10) Die Abstimmungsmodalitaten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 12. Verwaltungsrat

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich ans mindestens drei Personen zusammensetzt. Die Generalversammlung wahlt enter ihren Mitgliedem einen Vorsitzenden, eiven Schriftführer, einen Kassenführer und eihen delegierten Verwalter, AuBerdem gehort ilu n automatisch der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates an.

(2) Die Mandatsdauer ist unbefristet, Bei Vakanz bestimmt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Mandatsverwalter.

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(4) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persbnliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausftlhrung ihres Mandates.

Artikel 13: Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens ein Mal pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Einladung beizufilgen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfühig, wenn die Mehrlteit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend,

Artikel 14: Protokollierung von Beschlüssen

Ober die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist enter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils

ein Protokoll anzufertigen.

Artikel 15: Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Verwaltungsrat beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates. Diese sind Fachleute, die sich durch ihre geschichtswissenschaftliche Tatigkeit oder andere fachliche Kompetenzen dafür qualifiziert haben.

(2) Dein wissenschaftlichen Beirat obliegt die Aufgabe, Konzepte for die Aktivitaten der VoG zu entwerfen und diese fachlich zu begleiten.

(3) Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats steht es frei, Mitglied der VoG zu sein oder nicht.

(4) Dem wissenschaftlichen Beirat gehort immer der delegierte VerwaIter an. Der wissenschaftliche Beirat wahit aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, der automatisch dem Verwaltungsrat angeht rt.

KANTEL IV  TtSGLICHE GESCHÁFTSFïfHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 16: Vertretung der Vereinigung

(1) Der Verwaltungsrat übertragt die tagliche Geschaftsführung und das damit verbundene Unterschriftsrecht dein delegierten Verwalter. Für alle Geschafte und Handtangen, durch die die Vereinigung Verpflichtungen eingeht, mit Ausnahme der taglichen Geschaftsführung, sind darüber hinaus die Unterschriften des Vorsitzenden und eines Verwaltungsratsmitgliedes erforderlich,

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" ` Batuischcn StaWtsblatt vorbehaita n

MOD 3.2

Teil B : Fortselzurk;

(2) Gerichtsverfahren, sei es als Klüger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat gefithrt.

: Artikel 17: Geschüîtsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Ti tigkeitsbericht

(1) Das Geschlftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenfiihrung der Vereinigung wird gemf3 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausfiihrungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschüftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Gescheftsjahres aufsetzen, Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung vor dem 30. April zur Billigung vorgelegt.

" (3) Gem B Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates. (4) Der VerwaItungsrat erstellt j.hrlich einen Bericht über die Tütigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V SATZUNGSflNDERUNG, AUFLQSUNG, SGHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 18: Satzungsgnderung

Die Satzung darf nur gemüi3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ge indert

werden.

Artikel 19: Auflbsung

Im Falle der freiwilligen Auflt song wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren emennen und í`hre Befugnisse festsetzen, Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einem von der Generalversammlung zu bestimmenden kulturellen Zweck zugeftlhrt.

Artikel 20

Grûndungsversam mlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es werden

zu Verwaltungsratsmitgliedern gewühlt:

- Els Herrebout

- Lothar Trantes

. - Wilfried Jousten

- Karl Lejeune

Der Verwaltungsrat hat gewühlt:

- als Vorsitzende: Els Herrebout

als Schriftfiihrer: Wilfried Jousten

- als Kassenführer: Lothar Trantes

- als delegierten Verwalter, der das Recht bat die Vereinigung zu verfreten: Karl Lejeune

Geschehen ets Eupen, am 24. November 2014 in zwei Urschriften.

Bitt ,af der letzten Seite des Teils B angeben . Auf der Vordersslts: Name und Eigenschaft des beurkundenddn Notars vdei der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung. die Stiítung °der die Organisrnus Driften gegenïiber, zu vertreten.

Auf dor ROcYseito " Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
ZENTRUM FUR REGIONALGESCHICHTE IN DER DEUTSC…

Adresse
AM HUGEL 37 4760 BULLANGE

Code postal : 4760
Localité : BULLANGE
Commune : BULLANGE
Province : Liège
Région : Région wallonne