ZUM KLINKES

Divers


Dénomination : ZUM KLINKES
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 558.979.227

Publication

22/08/2014
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Yull .1; Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bei der Kanzlei

in den Anlagen zum Belgische latLzurp.tlichen ist

Hintertegt bel der Kan

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Unternehrnensnr. O5-41. Y.57

Gesellschaftsname

(vc 5u59eschri5ben;e Zum Klinkes

i'ate.urzt;

Rechtsform Vereinigung ohne Gewinnerzietungabsicht

Sitz 4700 Eupen - Mettelenfeld 2

(vCstand:ge adresse)

Gegenstand

der Urkunde Gründungsurkunde

Aus einem am 31. Juli 2014 durch Noter Jean-Marie JAKUBOWSKI in Eupen aufgenommen, im Wege der Registrierung, Protokoll der Gesellschafter ergibt sich:

sind erschienen

1.Herr SCHOMMERS Mario,wohnhaft in Eupen, Aachener Strasse, 20:

2. Frau SOIRON Daisy, wohnhaft in 4700 Eupen, Mettelenfeld 2.

3. Frau IMPHENG Chayuda, wohnhaft in 4701 Eupen, Buschbergerweg, 16.

Artikel 1  Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist  ZUM KLINKES".

Alle Schriftstücke, Rechnungen, Anzeigen, Veffiffentlichungen, Briefe, Bestellscheine und sonstigen Belege

herrührend aus der Vereinigung, rnüssen hinter der Vereinsbezeichnung leserlich die Worte "Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung tragen, sowie die Eintragungsnummer im Register der

Rechtspersonen und die Adresse des Sites der Vereinigung.

Artikel 2  Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4700 EUPEN, Mettelenfeld 2, Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Der Sitz kann durch Beschluss der Generalversammlung an joden anderen Ort innerhalb der Deutsprachigen Gemeinschaft/des Ktinigreichs Belgien verlegt werden.

Jegliche Sitzverlegung muas umgehend in den Aniagen des Belgischen Staatsblattes "Moniteur Belge" ventiffentlicht werden.

Artikel 3  Gegenstand

Gegenstand der Vereinigung ist das Spieten von Minigolf. Petanque und von Tischtennis sowie das

gemütliche Beisammen sein.

Artikel 4 Dauer

Die Vereinigung ist for eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit gemess den diesbezüglichen

gesetzlichen Bestimmungen aufgelbst werden.

Artikel 5 Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus effektiven und aus Ehrenmitgliedern.

Die Zahl der effektiven Mitglieder ist unbegrenzt, aie darf jedoch nicht weniger als drei betragen. Sie muas

immer ein Mitglied mehr zahlen, als die Vereinigung Vorstandsmitglieder hat.

Artikel 6 - Aufnahme

Jede physische oder juristische Person kann Mitglied der Gesellschaft werden. ........

Biffe sof der fetzlen Seile c.k.s Teds B angeben " Ayr der Vorderseite Naine und Eigerictinfi des beoikundenden Nolare Oder der

Peisonei die dazu eime'chtigf sine die juristische Persan Dutten ç.r.-genriber zo erfietell

Auf der RlicIsseite " Name (alti 1..ffiterschrift,

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, Die Eintragung als pffektives. Mitglied bedarf der Genehmigung .des Vorstandes. Die Eintragung ais

Ehrenmitglied bedarf der Genehmigung der Generalversarnmlung.

Der Verstand und die Generalversammlung sind nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die

Ablehnung des Antrags mitzutellen.

Die Einschreibung des effektiven Mitglleds wird gültig mit der Zahlung des jahrlichen Mitgliedsbeitrags.

Die Mitglieder der Vereinigung gehen keinerlei perseniiche Haftung in Bezug auf die Verpflichtungen der

Vereinigung em.

Artikel 7  Ausschluss und Rücktritt eines Mitglieds

Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer zwei/Drittel Stimmenmehrheit ausgeschlessen werden. Der Vorstand kann, bis zum Beschluss der Generalversammlung, das Mitglied welches schwerwiegende VersteRe bezüglich der Satzungen oder der guten Sitten verübt hat, suspendieren.

Ein Mitglied kann jederzeit aus der Vereinigung austreten, durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Effektive Mitg lieder, die den jahrlichen Beitrag nicht entrichtet haben, werden als ausscheidend betrachtet.

Zurückgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder, sowie die rben von verstorbenen Mitgliedern haben keinedei Ansprüche auf das Gesellschaftsvermegen. Sie dürfen die Beitrage, die aie selbst oder ihre Rechtsvorganger eingezahlt haben nicht zurückfordern.

Artikel 8 Entschadigung  Schadenersatz

Die Mitglieder der Vereinigung kennen von derselben auf keine Art und VVeise und aus keinern irgendwelchem Grund für in Folge der Tatigkeit der Vereinigung verursachte Schaden Entschadigungen oder Schadenersatz fordern.

Artikel 9 Mitgliedsbeitrage

Die phrlichen Miteedsbeitrage werden von Vorstand festgesetzt

Artikel 10  Vorstand

Die Vereinigung wird durch einen Verstand verwaltet, der aus mindestens drei Personen, die Mitglied sind, bestehen muss. Die Vorstandsmitglieder werden für hachstens drel erneuerbare Jahre von der ordentlichen Generalversammiung gewâhlt und kinnen jederzeit von ihr abberufen werden., Jedes Vorstandsmitglied, das zur Besetzung eines wahrend der Dauer frei gewordenen Mandats ernannt wird, wird für die Zeit ernannt, die erferderlich ist um dieses Mandat zu Ende zu führen. Die Mandate werden auf Grund einer von dem Vorstand beschlossenen Ordnungsregelung erneuert.

Der Verstand wahlt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden, einen Schriftführer, einen Kassierer und eventuelle Beisitzer. lm Fane der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden wird dessen Amt vom vom Schrittführer wahrgenemrnen.

Die Vorstandsmitglieder Oben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Artikel 11  Beschlüsse des Vorstands

Die Silzungen des Verstands werden vom Vorsitzenden oder von zwei Vorstandsmitgliedern mindestens einmal pro Trimester einberufen. Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder des Vize-Vorsitzenden ausschlaggebend.

Die Beschlüsse werden in dem Sitzungsprotokoll eingetragen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben und in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen. Auszüge daraus, die bel Gericht vorgelegt werden müssen, werden vom Vorsitzenden oder von zwel Vorstandsmitgliedem unterschrieben..

Artikel 12 Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand ist befugt alle für die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendigen oder nützlichen Handlungen vorzunehmen, mit Ausnahme derjenigen die von Gesetzes wegen der Generalversammiung vorbehalten sind.

Er kann insbesondere Urkunden und Vertrage unterzeichnen, Vergleiche abschlieRen, Mobilien und Immobilien erwerben, verkaufen oder tauschen, letztere hypothekarisch belasten, Darlehen mit oder ohne Hypothekenbestellung aufnehmen, Schuldverschreibungen mit oder ohne hypothekarische Sicherheit ausgeben, Zwangsvollstreckungen beantragen, mit oder ohne Quittungserteilung oder Zahlung, Leschung erteilen über die von Amts wegen vorgenommenen oder anderen Eintragungen, von Eintragungen dispensieren, Miet- oder Pachtvertrâge abschliellen und deren Dauer festiegen, effentliche oder private Zuschüsse und Subventionen annehmen, Vermachtnisse und Schenkungen entgegennehmen, Sondervolfmachten an Mandatare seiner Wahl, die Mitglieder sind erteilen, die Mitglieder des Personals ernennen und abberufen, sowie deren Befugnisse und Entlohnung festlegen, Kommissionen ins Leben rufen, die zur Ferderung des Vereinslebens beitragen.

Die Vorstandsmitglieder sind for die Verpflichtungen der Vereinigung nicht peçsdntich haftbar, ihre Verantwortung beschrankt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 13  Tagliche Verwaltung

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, Der Verstand kann einem geschaftsführenden Vorstandsmitglied,die tagtâgliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Ûnterschriftsrecht übertragen. Er kann ebenfalls gleich welchem Beauftragten semer Wahl Sondervollmacht jeglicher Art ertellen.

Artikel 14  Vertretung der Gesellschaft

Fer alle Handlungen genügen die gemeinsamen Unterschriften des Vorsitzenden oder von dem ihn vertretenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer oder seinem Vertreter, damit die Vereinigung gegenüber D rittpersonen und vor Gericht rechtsgültig vertreten ist.

lm Rahmen der tagtâglichen Verwaltung genÜgt jedoch die alleinige Unterschrift des mir der tagtâglichen Verwaltung beauftragten Vorstandsmitglieds.

Die Vorstandsmitglieder brauchen keinen Beschluss, keine Genehmigung und keine Sondervollmacht nachzuweisen.

Artikel 15 Kommissar

Die Generalversammiung kann einen oder zwei Kommissare ernennen, die mit der Prüfung und Kontrolle

der Finanzoperationen der Vereinigung beauftragt sind und der Generalversammlung hierüber Bericht erstatten.

Der/die Kommissar(e) hat/haben ein uneingeschrânktes Aufsichts- und Kontrollrecht Ober aile

Finanzgeschafte der Vereinigung.

Sie kennen vor Ort Einsicht nehmen in die Bücher und Rechnungsbelege der Vereinigung. Der/die Kommissare werden jedes halbe Jahr eine Aufstellung mit der Aktiva und der Passive der Vereinigung aushândigen.

Artikel 16- Generalversammlung

Die Generalversammlung hat alle Vollmachten und ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie besteht aus

allen effektiven Mitgliedem. Ehrenmitglieder disrfen den Versammlungen betv,rohnen, jedoch ehne Stimmrecht.

Ihrer Zustândigkeit sind vorbehalten :

Anderung der Satzungen,

Emennung und Abberufung von Verwaltungsratmitgliedem,

Emennung und Abberufung des/der Kommissare,

Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschâftsführung,

Genehmigung des Flaushaltsplanes und der Jahresrechung,

Freiwillige Auflesung der Gesellschaft,

Ausschluss von Mitgliedem,

Sâmtliche Beschlüsse, die von Gesetzes wegen nicht in den Zustândigkeitsbereich

des Vorstands geheren.

Artikel 17 Einberufung der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ândet jeweils im Laufe des Monats Januar am Sitz der Vereinigung oder an jedem anderen in den Vorladungen angegebenen Ort statt. Eine au6erordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn es der Verstand als erferderiich erachtet und sooft es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine Auflerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt.

Jade Versammlung findet am Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschrelben angegeben sind. Alle effektiven Mitglieder müssen dazu eingeladen werden.

Falls nicht aullerordentliche Dringlichkeit besteht, muss die Einberufung aine Generalversammlung durch einfachen Brief mindestens zehn (10) Kalendertage ver der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfotgen, Weitere Interpellationen müssen dem Sekretar schriftlich acht Tage vor der Generalversammlung zugestelit werden. Die Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten.

Oie Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands gefeitet, bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vize-Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch das lteste der Verstandsmiteder.

Artikel 18 Stimmrecht

Jedes effektive Mitglied kann an den Generaiversammlungen teilnehmen. Alle effektiven Mitglieder haben

das gleiche Stimmrecht und verfogen über aine Stimme.

Artikel 19  Vertretung bei den Generalversammlungen

Jades Mitglied kann sich bei den Generalversammlungen durch amen Bevollmâchtigten, der Stimmrecht bat, vertreten tassen. Der Verstand hat die Meglichkeit, nur die nach seinem Muster erstellten Vollmachten zuzuiassen. Ein Mitglied darf mehrere andere Mitglieder bei der Abstimmung vertreten.

Die Vollmacht muss schtiftlich erfolgen.

Das trotz regelmeiger Einladung erfolgte Nicht-Erscheinen eines Mitglieds wird jedoch so ausgelee dass dieses Mitglied den Vorstandsmitgliedern Vollmacht erteilt hat, um in seinem Namen an der Generalversammlung teilzunehmen.

Artikel 20 Beschlüsse der Generalversammlung

Dem BL.1ffischen Staatsblatt vorbehalten

IM'Ailgemeineri iSt die Vers'ammlung ungeachtet der Anzahl ,anwesender oder..vertretener Mitglieder beschlussfahig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit de"r absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengreichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreters ausschlaggebend.

Die Beschlüsse der Generalversammlung betreffend Satzungsâncierungen, den Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Auflüsung der Vereinigung kennen jedoch nur unter den dafür vorgesehenen gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit und der Mehrheit gefasst werden, sowie der eventuell dafür erforderlichen gerichtlichen Bestâtigung,

Artikel 21  Protokoile

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden des Vorstands und dem Schriftführer unterschrieben werden. Sie werden aullerdem ln eln besonderes Verzeichnis eingetragen. Dieses Verzeichnis muss standig am Gesellschaftssitz aufbewahrt werden. Es kann an Ort und , Stelle durch jede Person eingesehen werden, die ein legitimes interesse nachweisen kann. Auszüge daraus, die bei Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorstandsvorsitzenden des Vorstands oder von zwel Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

Artikel 22 Interne Regelung

Eine interne Regelung kann durch den Verstand bel der Generalversammlung vorgelegt werden. Abânderungen bezüglich dieser Regelung kennen bel der Generalversammlung vorgenommen werden und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 23 Geschâftsjahr  Abrechnung  hiaushaltsplan

Das Geschâftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr. Am Ende des Geschâftsjahrs werden die, Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und der Haushaltsplan für das kommende Jahr aufgesetzt. Die Abrechnung und der Haushaitsplan werden der nâchsten Generalversammlung zur Billigung unterbreitet. Der Oberschuss der Kostenrechnung wird an die Rücklage überwiesen.

Artikel 24  Auflesung der Vereinigung

Die Vereinigung kann aufgelest werden, wenn sich hierzu eine aufSerordentliche Generalversammlung ausspricht, unter Beachtung der diesbezüglichen Gesetzgebung for Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Generalversammlung bestimmt den/die Liquidatoren, der/die nach dem Abzug der Passive das aktive Vermdgen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichem Tatigkeitsbereich oder in Ermangelung einer solchen, einer gemeinnützigen Einrichtung übertragerL

Artikel 26  Anwendung des Gesetzes

Hinsichtlich der in der vornegenden Satzung nicht geregelten Punkte, geiten die Bestimmungen der

Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Vorstand der Vereinigung

Erster Vorsitzender: Herr SCHOMMERS Mario

Schriftführer und Kassierer. Frau SOIRON Daisy

Ftir gleichlautenden analytischen Auszug: gezeichnet Jean-Marie JAKUBOWSKI, Notar,

Akte und Dokumente die gleichzeitig mit gegenwârtigem Auszug bei der Gerichtsschreiberei hinterlegt

werden:

- Ausfertigung des Protokolls.

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Bitte eut der letzten Selle des refis angeben Auf der Varderseite Name und Eigenscheft des beurkundenden Notera oder der

Personen, die dazu eimi3ohtigt sind die juristiscbe Person Onïten gegemlber zu vedreten

4uf der Rarkseite Naine und lintersclird1

Coordonnées
ZUM KLINKES

Adresse
METTELENFELD 2 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne