BERUFSKAMMER DER UND FINANZBERATER DER DG

Divers


Dénomination : BERUFSKAMMER DER UND FINANZBERATER DER DG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 839.458.091

Publication

11/09/2012
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FO 9

Copie à publier aux annexes du Moniteur belge après dépot de l'acte au SPF Economie, P.M.E., Classes Moyennes et Energie

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Vu et app ele,f" ~~

Marcus PEETE Attaché -Juda

te d'entreprise : 0839.458.091

Dénomination

(en entier) : Berufskammer der deutschsprachigen Versicherungsmakler und Finanzberater Belgiens

Forme juridique : Union professionnelle Qjet de l'acte : Revision der Satzungen

Auszug der auflergewShnlichen Generalversammlung vom 29 Februar 2012

Die nachstehenden abgeánderten Satzungen wurden anlâsslich der au flergewühnlichen

Generalversammlung vom 29 Februar 2012 einstimmig angenommen. Die Bezeichnung « Berufskammer der deutschsprachigen Versicherungsmakler und Finanzberater Belgiens » wurde ersetzt durch  Berufskammer der Versicherungsmakler und Finanzberater der Deutschsprachigen Gemeinschaft (DG)  .

SATZUNGEN DES BERUFSVERBANDS  BERUFSKAMMER DER VERSICHERUNGSMAKLER & FINANZBERATER DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT (DG)"

AE3SCHNITf I  Bezeichnung  Gegenstand -- Sitz Dauer

Artikel 1 Bezeichnung

E5 wird ein Berufsverband gegründet unter der Bezeichnung  Berufskammer der Versicherungsmakler und Finanzberater der DG".

Sie verfügt über die Rechtspersünlichkeit im Rahmen der Grenzen und unter den Bedingungen, die aus dem Gesetz vom 31. Mârz 1898 über die Berufsverbânde hervorgehen.

Alle Urkunden und Dokumente, die von der Berufskammer ausgehen, enthalten die Angabe ihrer Eigenschaft ais anerkannter Berufsverband.

Artikel 2Gegenstand

Gegenstand der Berufskammer ist die Studie, der Schutz und die Entwicklung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder (Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mârz 1898 über die Berufsverbünde)

In diesem Rahmen kann sie sàmtiiche Arbeiten, Konferenzen, Seminare, Aktionen und Schritte untemeh men, fi9rdem und koordinieren und sich an anderen nationalen oder intemationalen Vereinigungen beteiligen. Sie kann unter anderem ihre Mitwirkung anbieten und sich an jeder Aktivitüt beteiligen, die ihrem Gegenstand ühnlich ist.

Sie kann sâmtliche Handlungen vomehmen, die sich direkt oder indirekt auf ihren Gesellschaftsgegenstand beziehen.

Artikel 3 Sitz

Der Sitz der Berufskammer befindet sich Avenue Albert Elisabeth 40 zu 1200 Bruxelles. Er kann an jeden anderen Ort verlegt werden durch einen Beschluss der Gen eralversammiung.

Sur la dernière page du Volet 8 indiquer : Au recto : Nom(s) de la (des) personne(s) compétente(s) habilitée(s) à représenter l'union

professionnelle envers des tiers

Au verso : Nom et signature

M0D 0.5

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Artikel 4 Dauer

Die Berufskammer ist gegründet auf eine unbestimmte Dauer.

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ABSCHNITT Il  Die Mitglieder

Artikel 5 Kategorien von Mitgliedem

Die Berufskammer setzt sich aus ordentiichen Mitgliedem und aus Ehrenmitgliedem zusammen.

Artikel 6 Anzahl

Die Anzahl Mitglieder ist unbegrenzt, darfjedoch nicht unter der vom Gesetz festegelegten Anzahl liegen.

Die Anzahl der Ehrenmitglieder dart nicht ein Viertel der Anzahl der ordentiichen Mitglieder übersteigen.

Artikel 7 Annahme von Ehrenmitgliedern

Bedingungen

Die Ehrenmitgliedschaft wird ausnahmsweise bewilligt und lediglich für solche ordentiichen Mitglieder, die ihre berufliche Aktivitât beendet haben und die aktiv und in bedeutendem Umfang an der Entwicklung der Berufskammer und deren Aktivitâten mitgewirkt haben.

Prozedur

In Übereinstimmung und entsprechend den Bedingungen, die im Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mârz 189B vorgesehen sind, kann die Generalversammlung mit einer drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, und auf Vorschiag des Direktionsausschusses, Ehrenmitglieder emennen. Die drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ist ebenfalis notwendig innerhalb des Direktionsausschusses für die Vorschlâge zur Ehrenmitgliedschaft.

Die Ehrenmitglieder werden für einen Zeitraum von 3 Jahren angenommen, der emeuerbar ist.

Artikel 8 Aufnahme von ordentlichen Mitgliedem

Bedingungen

Um als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden, muss die natürliche oder juristische Person:

" die Eigenschaft eines Versicherungsvermittiers haben im Sinne des belgischen Gesetzes bezüglich der Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen und der Versicherungsvermittiung. Die Ausübung von gemeinsamen Tàitigkeiten, die vom Gesetz erlaubt sind, ist gestattet.

" Die Satzungen der Berufskammer anerkennen und sich verpflichten, die beruflichen und ethischen Regein zu befolgen.

Sie muss aul.erdem entweder.

.den Hauptsitz ihres Geschâfts in der DG haben. Diese Mitglieder werden nachstehend als "Hauptmitglied" bezeichnet.

" ein Büro/eine Zweigstelle sein, das/die an diesen Fiauptsitz gebunden ist, sich ebenfalls in der DG befindet und vorgeschlagen werden als verbündetes Mitglied. Diese Mitglieder werden nachstehend ais ,verbündetes Mitglied" bezeichnet.

" ein Sürofeine Zweigstelle sein in der DG und von einem Hauptmliglied einer anderen Berufskammer, Mitglied von Feprabel, als verbündetes Mitglied vorgeschlagen werden. Diese Mitglieder werden nachstehend als ,verbündetes Mitglied" bezeichnet.

Ein verbündetes Mitg lied hat die Eigenschaft eines ordentiichen Mitglieds.

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MOD 4.5

In jedem Fall, wenn besondere Bedingungen dies rechtfertigen, kann ein Kandidat seinen Aufnahmeantrag an die Berufskammer einer benachbarten Gemeinschaft oder Provinz richten. Dieser Antrag kann jedoch nur günstig beantwortet werden, nachdem die Berufskammer, die gebietsmâssig zustândig gewesen wâre, vorher ihr schriftliches Einverstündnis gegeben hat.

Wenn der Bewerber auf Mitgliedschaft eine juristische Person ist, wird er durch eine natürliche Persan vertreten, die zu diesem Zweck bestimmt wurde. Der Schriftführer der Berufskammer wird devon schriftlich benachrichtigt, z.H.v. Feprabel, wenn ein anderer Mandatar bezeichnet wird, um die juristische Person zu vertreten. Bei Anfechtungen geiten die Satzungen der juristischen Person.

Wenn sich heraussteilt, dass trein Stelivertreter bezeichnet wurde, fordert der Schriftführer das Mitglied, juristische Person, auf, die Situation in Ordnung zu bringen.

Prozedur

Jade Kandidatur wird an den Direktionsausschuss der Berufskammer gerichtet, an die Anschrift des Geschâftssitzes von Feprabel. Diese Bewerbung wird anschiiel end per elektronische Post an alle Mitglieder der Berufskammer weitergeleitet mit der Aufforderung postwendend, elektronisch oder auf dem Postweg, innerhaib von 15 Tagen die sachlichen Gründe ihres Einwands mitzuteilen.

Wenn keine sachlichen Einwandsgründe eines Mitglieds innerhaib besagter Frist erhalten wurden, wird der Bewerber benachrichtigt, durch einfachen Brief, dass er zeitweilig, für die Dauer bis zur nüchsten Generalversammlung der Berufskammer, in den Genuss von manchen Vorteilen gelangt, die ordentiichen Mitgliedem vorbehaiten sind, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wtihlbarkeit, und dass die Pflichten, die mit der Eigenschaft eines ordentiichen Mitglieds einhergehen, für ihn geiten.

Der Bewerber wird also insbesondere den jâhrlichen Beitrag prorata temporis entrichten müssen.

Im Faite von sachlichen Einwand, der postwendend, elektronisch oder auf dem Postweg formuliert wurde, wird die Bewerbung bis zur nâchsten Generalversammiung einstweilig aufgehoben. Der Direktionsausschuss veranlasst inzwischen etwaige Nachforschungen.

Die endgüitige Aufnahme des Bewerbers kommt anlüsslich der nüchsten Generalversammlung auf die Tagesordnung und muss durch zwei Driftei der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder angenommen werden; jede negative Wahl muss begründet werden. Um gültig zu sein, muss die Begründung eenen Hinweis betreffen, der dem Direktionsausschuss vor der Generalversammiung mitgeteilt wurde.

Die Begründung erfoigt schriftlich, am Tag der Versammlung, beim Vorsitzenden der Sitzung. Jede negative Wahl, die nicht ordnungsgemâf3 begründet ist, wird als nuls und nichtig betrachtet.

lm Faite einer Verweigerung der Kandidatur, wird der Bewerber hierüber informeert, wobei die Entscheidung der Generalversammiung unantastbar ist und dem Bewerber gegenüber nicht begründet werden muss.

Artikel 9Sektion

Die Mitglieder kunnen in Sektionen unterteilt werden je nach ihren Besonderheiten. Die Struktur, die Aufgabe und die Kompetenz dieser Sektionen werden in der Geschüftsordnung festgelegt.

Artikel 10 Rücktritt

Jedes Mitglied kann jederzeit zurücktreten mittels eines an den Schriftführer gerichteten Einschreibebriefes. Gegebenfails kunnen lediglich der fOilige Mitgliedsbeitrag und der laufende Mitgliedsbeitrag von ihm verlangt werden.

Der Rücktritt eines Hauptmitglieds zieht ipso facto den Rücktritt der mit ihm verbündeten Mitglieder nach sich. Der Rücktritt eines verbündeten Mitglieds zieht nicht den Rücktritt des Hauptmitglieds nach sich, noch den Rücktritt des/der verbündeten Mitglieds/Mitglieder, der/die durch Letzteren vorgeschlagen wurden, aber bewirkt eine neue Einschâtzung der Beitragshühe.

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ArtiKel 11 Nichtzahlung des Beitrags

Bei Nichtzahlung des Beitrags wird das Mitglied per Einschreibebrief in Verzug gesetzt und aufgefordert, den Beitrag innerhalb einer Frist von 15 Tagen zu entrichten. Falls der Beitrag nach Ablauf dieser Frist nicht bezahit ist, kann der Ausschluss dieses Mitglieds (und der mit ihm verbündeten Mitglieder) durch die nâchste Generalversammlung mit zwei Driftel Mehrheit der anwesenden Oder vertretenen Mitglieder verkündet werden.

Artikel 12 Bestandsaufnahme und Siegel

Das ausgetretene oder ausgeschiossene Mitglied und die Erben eines verstorbenen Mitglieds haben kein Anrecht auf das Gesellschaftsverm5gen und kânnen keine Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeitrâge verlangen, noch das Anbringen von Siegein oder eine Bestandsaufnahme beantragen.

Artikel 13 Entgelt

Die von den Mitgliedern erbrachten Leistungen sind unentgeltlich, es sei deun es besteht ein Beschluss des Vorstands.

ArtiKel 14 Mitgliedsliste

In Übereinstimmung mit dem Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mürz 1898 über die Berufsverbünde wird die Mitglledsiiste der Kammer vom Schriftführer aktualisiert.

ABSCHNITT Ill -- Die Generalversammlung

ArtiKel 15 Zustândigkeit

Die Generalversammlung ist zustândig für die Aufgaben, die ihr von den vorliegenden Satzungen und dem Gesetz zugewiesen werden.

Die Generalversammlung kann aus ihren Mitgliedem Sachverstündige bezeichnen, deren Auftrag sie festlegt. Diese Wahl ist gültig wâhrend einem Jahr und ist emeuerbar.

lm Rahmen der Umsetzung des Gegenstands der Berufskammer kann die Generalversammlung ebenfalis Beauftragte bezeichnen und absetzen, die sie in jeglicher Einrichtung oder bei jeglicher Veranstaltung vertreten. Die Generalversammlung legt den Auftrag und die Befugnisse dieser Beauftragten fest, sowie die Dauer ihres Mandats.

lm rail einer Abünderung oder Berichtigung der Satzungen oder der Aufli sung der Berufskammer, wird eine Generalversammlung zu diesem besonderen Zweck einberufen werden. Diese Generalversammlung kann nur gültig einen Beschluss fassen, wenn mindestens die Hülfte der ordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag bezahit haben, anwesend oder vertreten ist. Die Beschlüsse kânnen lediglich mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder getroffen werden.

Wenn die Anwesenheitsquote nicht erreicht wird, wird eine zweite Sitzung einberufen mit der gleichen Tagesordnung und frühestens 15 Tage nach der ersten Generalversammlung, welche gültig beschlussfâhig ist, gleich wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Artikel 16 Zusammenstellung und Stimmrecht

Die Generalversammlung wird zusammengesteiit von der Gesamtheit der Mitglieder.

Linier dem einzigen Vorbehalt des letzten Abschnitts des gegenwârtigen Artikels verftegen die ordentiichen Mitglieder, Hauptmitglieder oder verbündet, die ihren Beitrag bezahlt haben, über ein Stimmrecht. Die Ehrenrnitglieder kunnen der Versammlung beiwohnen und haben eine beratende Stimme.

Ein Hauptmitglied und die mit ihm verbündeten Mitglieder, die ihren Sltz ebenfalis in der DG haben, verfügen über ein Maximum von 3 Stimmen.

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Artikel 17 Vorsitz

Der Vorsitz der Generalversammlung wird in folgender Reihenfolge von einem Mitglied des Direktionsausschusses belegt: der Vorsitzende, ein Vize-Vorsitzender (indem mit dem Altesten begonnen wird), der Schriftführer, der Kassierer.

Artikel 18 Sitzungen

Die Generaiversammlung wird einberufen vom Direktionsausschuss so oft die interessen der Berufskammer es notwendig machen. Sie wird binnen 15 Tagen einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen. Dieser muss schriftiich an den Schriftführer gerichtet sein und die Tagesordnung enthalten, die von den Antragstellem dargelegt und verteidigt wird.

Aur3erdem versammelt sich die Gen eraiversammlung laut den Satzungen:

1° im Laufe des ersten Quartais um:

-die am vorangehenden 31. Dezember abgeschlossenen Konten anzukiren und sie gutzuheillen,

-über die Bestimmung der gegebenenfalls verfügbaren Bestünde zu befinden,

-den Mitgliedern des Direktionsausschusses Entiastung zu eiteilen für die Ausübung ihres Mandats im Laufe

des vergangenen Jahres.

2° im Laufe des letzten Quartais um:

-den hlaushait des kommenden Jahres aufzustelien,

-den Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr festzulegen,

-die Mitglieder des Direktionsausschusses, des Disziplinar- und Ethikausschusses und von drel Vertretem

der Berufskammer in der Generalversammlung der Fekleration der Berufskammem zu emennen in

Übereinstimmung mit dem Artikel 76 der vorliegenden Satzungen. Diese Emennungen werden wirksam am 1.

Januar des darauf folgenden Jahres.

Jedes Mitglied kann sich der Bearbeitung und der Abstimmung jeglicher Frage, die nicht auf der Tagesordnung stand, entgegenstellen, es sei denn mindestens drel Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder hotten einen Dringlichkeitsantrag gestellt.

Artikel 19 Einberufung

Die Generalversammlungen werden mindestens 15 Tage vor der Sitzung einberufen, die durch den Direktionsausschuss abgehalten wird, der die Art und Weise der Einberufung, je nach Eignung unter den folgenden Meiglichkeiten gültig wâhlt: elektronische Post, Fax, Telefon oder Post. Die Mitglieder, die dies wünschen, k5nnen im Voraus anzeigen, weicher Weg der Einberufung sich für sie eignet.

Die Tagesordnung wird in der Einberufung erwâhnt.

Artikel 20 Vertretung

Jedes Mitglied dart nicht über mehr als zwei Vollmachten verfügen, es sei denn bei Generalversammlungen, die speziell einberufen wurden, um die Aufli Sung der Berufskammer, die Abânderung oder die Anpassung der Satzungen zu besohliel1en.

Artikel 21 Beratungen und Abstimmungen

Vorbehaitlich Biner strengeren gesetzlichen Bestimmung, ist die Generalversammlung beschlussfâhig unabhângig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

lm Falie einer gesetzlich vorgeschriebenen Anwesenheitsquote, werden die verbündeten Mitglieder, die gemül3 Artikel 16 letzter Absatz kein Stimmrecht haben, zur Berechnung der Anwesenheitsquote nicht berücksichtigt.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn das Gesetz vom 31. Mârz 1898 für Berufsvereinigungen oder die Satzungen sehen eine andere Quote vor.

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MOD 0.5

Der Abstimmungsmodus ist frei. Die geheime Absiimmung ist notwendig, wenn mindestens 10% der anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies beantragen.

Die von der Generalversammiung verabschiedeten Beschlüsse sind bindend für alle Mitglieder. Artikel 22 Protokolle

Die Abstimmungen der Generaiversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.

ABSCHNITT IV  Der Direktionsausschuss

Artikel 23 Zustândigkeit

Der Direktionsausschuss verfügt über weitreichendste Befugnisse zur Verwaltung der Berufskammer und Umsetzung ihres Gegenstands.

Alles was nicht dem Gesetz oder den Satzungen der Generalversammlung vorbehalten ist, fâllt unter seine Zustind igkeit.

Artikel 24 Wahl und Zusammenstellung

Die Generalversammiung wâhlt die Mitglieder des Direktionsausschusses. Bei Stimmengleichheit ist das âlteste Mitglied gewâhlt.

Um wâhlbar zu sein, muss man seit mindestens einem Jahr als Mitglied beigetreten sein und den im Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mârz 1898 über die Berufsverbünde enthaltenen Bedingungen Genüge tun.

Die Kandidaturen für die Funktlon als Mitglied des Direktionsausschusses kunnen jederzeit schriftlach beim Schriftführer eingereicht werden.

Die gewâhlten Mitglieder des Direktionsausschusses bezeichnen in ihren Reihen:

1° einen Vorsitzenden,

2° maximal drei Vize-Vorsitzende,

3° einen Schriftführer,

4° einen Kassierer,

5° Berater.

Die Anzahl Berater wird durch den Direktionsausschuss festgelegt.

Lediglich die Aufgaben als Schriftführer und als Kassierer kiïnnen kumutiert werden.

Der Direktionsausschuss stellt selbst sein Büro zusammen. Er kann einen oder mehrere Personen hinzuziehen, entlohnt oder nicht, Mitglied oder nicht.

Artikel 25 Dauer der Mandate

Die Mitglieder des Direktionsausschusses werden durch die Generalversammiung für den Zeitraum von drei Jahren gewâhlt und sind wiederwâhlbar.

Der Vorsitzende dart lediglich zwei aufeinanderfolgende Mandate von 3 Jahren ausüben (also 6 Jahre ohne Unterbrechung).

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Artikel 26 Entgeit

Pas Mandat der Mitglieder des Direktionsausschusses wird unentgeltlich ausgeübt. Eine Rückerstattung der Kosten, die die Mitglieder des Direktionsausschusses veranschiagt haben, kann vom Direktionsausschuss bewilligt werden,

Artikel 27 Aufgaben der Mitglieder des Direktionsausschusses

Der Vorsitzende hat den Vorsitz der Generalversammiungen und der Direktionsausschüsse und sorgt dort für Ordnung. Er nimmt die Abstimmungen entgegen, teilt die Ergebnisse mit und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.

Er überwacht und sorgt für die Ausführung der vorliegenden Satzungen und der spezifischen Regelungen. Er vertritt den Berufsverband gegenüber den iiffentlichen Behi rden und Driften.

Er vertritt den Berufsverband bei jeder Gerichtshandlung, sel es als Klager als auch als Beklagter, aulser wenk der Direktionsausschuss einer anderen Persan dazu Mandat erteilt.

Die Vize-Vorsitzenden stehen dem Vorsitzenden bei seinerAufgabe bei und ersetzen ihn falls notwendig.

Der Schriftführer ist mit der Verwaltung und den administrativen und gesetzlichen Formalitüten der Berufskammer beauftragt. Er verfasst die Protokolle der Generalversammiungen und der Direktionsausschüsse. Er vervollstrindigt die Mitgliederlisten. Er wacht über die Archive.

Der Kassierer ist der Bewahrer der beweglichen Güter der Berufskammer. Er ersteilt darüber sin inventer, welches er aufbewahrt. Er ist mit den Finanzgeschâften beauftragt, die den Anweisungen des Direktionsausschusses unterworfen bleiben. Er ist verpflichtet, seine Konten von der statutarischen Generalversammlung des ersten Quartais bestâtigen zu lassen, die im Artikel 18 der Satzungen vorgesehen ist. Die Konten werden in Ubereinstimmung mit dem von der Regierung erlassenen Muster erstellt. Sie mussen-zur Verfügung der Mitglieder der Generalversammiung stehen am Sitz der Berufskammer wâhrend den 15 Tagen, die der statutarischen Generalversammiung vorausgehen. Die Konten werden erst nach Verabschiedung durch die Generalversammiung verüffentlicht.

Oie verabschiedeten Konten werden, zusammen mit den anderen im Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mârz 1898 erwühnten Unterlagen, vom Schriftführer an das Ministerrum fur Arbeit und Beschüftigung gesendet vor dem 1. Mârz eines jeden Jahres.

Artikel 28 Haftung

Oie Mitglieder des Direktionsausschusses haften nach dem gemeinen Recht fur die Fehler, die sie bel der Ausübung ihres Mandats begehen.

1m Rahmen ihrer Verwaltung gehen sie keine persiinlichen Verbindlichkeiten ein hinsichtlich der Verpflichtungen der Berufskammer.

Artikel 29 Berechtigung zur Unterschrift

Oie Verwaltungshandlungen des Tagesgeschâfts werden vom Vorsitzenden unterschrieben, vom Schriftführer Oder von zwei Beratem, die Mitglied des Direktionsausschusses sind und gemeinsam handeln.

Oie Handiungen, die die Haftung der Berufskammer zur Folge haben und die nicht zum Tagesgeschâft gehoren, werden vom Vorsitzenden und einem Vize-Vorsitzenden unterschrieben. Bei Abwesenheit einer der zwei Personen wird deren Unterschrift ersetzt durch die Unterschrift eines dazu befugten Mitgliedes des Direktionsausschusses.

pie Zahlungen oder Investierungen fur einep Betrag unter 1250 EUR werden vom Kassierer unterschrieben.

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Die Zahlungen oder Investierungen für einen Betrag über 1250 EUR werden vom Vorsitzenden und dem Kassierer unterschrieben. Bei Abwesenheit einer der beiden Personen wird deren Unterschrift ersetzt durch die Unterschrift eines dazu befugten Mitgliedes des Direktionsausschusses.

Die vorerwàhnten Betrâge sind indexgebunden aufgrund des Verbraucherpreis-Indexes, wobei der Index von Dezember 2008 der Referenz-Index ist.

Artikel 30 Abberufung

Das Mandat als Mitglied des Direktionsausschusses ist jederzeit widerrufbar von der Generalversammlung. Wenn ein Mitglied wâhrend drei aufeinander folgenden Malen ohne triftigen Grund den Sitzungen des Direktionsausschusses tem bleibt, zu denen es güitig eingeladen war, so kann der Direktionsausschuss seine Abberufung bei der Generalversammlung vorbringen.

Artikel 31 Rücktritt

Jedes Mitglied des Direktionsausschusses kann zu jeder Zeit seinen Rücktritt einreichen durch einen an den Schriftführer adressierten Einschreibebrlef oder einfachen Brief gegen Empfangsbestütigung.

Artikel 32 Vakanz

Wenn das Mandat eines Mitglieds des Direktionsausschusses unbesetzt ist, welt die nâchste Generalversammlung einen Ersatz. Das so gewâhlte Mitglied des Direktionsausschusses beendet das Mandat des Mitglieds, das er ersetzt.

Wenn das Mandat des Vorsitzenden unbesetzt ist, wird er vertreten vom âltesten Vize-Vorsitzenden bis zur Bestimmung eines neuen Vorsitzenden. Die Dauer des Mandats des neuen Vorsitzenden darf nicht über zwel Mandate von drei aufeinander folgenden Jahren hinausgehen (also 6 Jahre ohne Unterbrechung) ab dem 1, Januar nach dem Datum, an dem er bezeichnet wurde.

Artikel 33 Sitzungen

Der Direktionsausschuss tagt so oft, wie der Vorsitzende es als notwendig erachtet.

Er muss den Direktionsausschuss einberufen, wenn ein schrlftlicher Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder vorliegt. Dieser Antrag muss an den Schriftführer gerichtet sein und die Tagesordnung angeben, die von den Antragsteliem vorgetragen und vertreten wird.

Artikel 34 Einberufung

Der Direktionsausschuss wird mindestens acht Tage ver der Sitzung durch den Vorsiizenden einberufen, der die Art und Weise der Einberufung, je nach Eignung unter den folgenden Mdglichkeiten gültig wâhlt: elektronische Post, Fax, Telefon oder Post. Die Mitglieder, die dies wünschen, kónnen lm Voraus anzeigen, welcher Weg der Einberufung sich für sie elgnet.

Die Tagesordnung wird in der Einberufung erwâhnt.

Artikel 35 Vertretung

Jades Mitglied dart nicht über mehr als zwel Vollmachten verfügen. Die verhinderten Mitglleder kbnnen ihre Ansicht schriftlich mitteilen; diese wird vorgelesen werden.

Artikel 36 Beratungen und Abstimmungen

Die Abstimmungen werden gültig getroffen mit einer Stimmenmehrheit, unabhângig von der Anzahi der anwesenden oder der vertretenen Mitglieder.

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Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Slimme. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme desjenigen, der den Vorsitz ausübt, ausschlaggebend.

Artikel 37 Protokolle

Pie Beratungen des Direktionsausschusses werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden und dein Schriftführer unterschrieben werden.

Artikel 38 Technische Ausschüsse

Per Direktionsausschuss kann bei seinen Aufgaben auf die Hilfe von technischen Ausschüssen zurückgreifen, deren Aufgaben er festiegt und deren Mitglieder er emennt und absetzt. Diese kánnen aul1erhalb der Mitglieder der Berufskammer gewâhlt werden und sind berechtigt, den Beratungen des Direktionsausschusses beizuwohnen, jedoch lediglich in beratender Funktion.

ABSCHN1TT VI - Der Disziplinar- und Ethikausschuss

Artikel 39 Zustândigkeit

Der Disziplinar- und Ethikausschuss ist das richtende Organ, dem alle Verfehlungen gegen die beruflichen Bestimmungen und Brâuche unterbreitet werden zwecks Urteil, mit Ausnahme des Falls, der im Artikel 73 der vorliegenden Satzungen vorgesehen ist.

Artikel 40 Zusammenstellung und Wahl

Per Disziplinar- und Ethikausschuss stellt sich zusammen aus einero Vorsitzenden, drei Mitgliedem und zwel Ersatzmitgliedern, die unter den Mitgliedem der Generalversammlung ausgewâhlt werden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wâhlbar.

Wenn ein Mandat vakant ist, bezeichnet die Generalversammlung einen Ersatz, der das vakant gewordene Mandat zu Ende führt.

Pie Funktionen als Mitglied des Direktionsausschusses kánnen kumuliert werden mit denen im Disziplinar-und Ethikausschuss.

Der Disziplinar- und Ethikausschuss bezeichnet einen Schriftführer unter seinen Mitgliedem, der die Funktion eines Gerichtsschreibers erfüllt.

Artikel 41 Dauer der Mandate

Die Mitglieder des Disziplinar- und Ethikausschusses werden jedes Jahr gewâhlt.

.!edoch bleibt der Disziplinar- und Ethikausschuss, der zum ersten Mal im Rahmen eines Streitfalls getagt het, zustândig, um das Verfahren fortzuführen und ein Urteil auszusprechen, auch wenn die Zusammenstellung des Disziplinar- und Ethikausschusses sich in der Zwischenzeit verândert hat.

Die Mitglieder des Disziplinar- und Ethikausschusses, die selber Gegenstand einer Disziplinarstrafe waren, treten von Rechts wegen von ihrer Funktion zurück.

Wenn eine Untersuchung eingeleitet wurde zu Lasten eines Mitglieds des Disziplinar- und Ethikausschusses, so wird sein Mandat ausgesetzt bis zur endgültigen Entscheidung.

Artikel 42 Kandidaturen

Die Kandidaturen zu den Funktionen als Mitglied des Disziplinar- und Ethikausschusses kánnen jederzeit schriftlich art den Schriftführer der Berufskammer gerichtet werden.

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Artikel 43 Abberufung

Das Mandat als Mitglied des Disziplinar- und Ethikausschusses kann jederzeit von der Generalversammiung zurückgezogen werden.

Artikel 44 Rücktritt

Jades Mitglied des Disziplinar- und Ethikausschusses kann jederzeit zurücktreten durch eiven an den Schriftführer des Disziplinar- und Ethikausschusses adressierten Einschreibebrief oder einfachen Brief gegen Empfangsbestütigu ng.

Artikel 45 Enthaltung

Jades Mitglied des Disziplinar- und Ethikausschusses, das ein gemeinsames oder entgegengesetztes Interesse an einer der Parteien hat, muss sich enthalten. Jeder Antrag auf Enthaltung eines Mitglieds des Disziplinar und Ethikausschusses durch die beteiligten Parteien muss begründet sein. Er wird per Einschreibebrief an den Vorsitzenden des Disziplinar- und Ethikausschusses gerichtet, spâtestens zehn Tage nach dam Erhalt des Einschreibens, von dem in Artikel 56 die Rede ist.

Der Disziplinar- und Ethikausschuss trilt dringend zusammen, um darüber zu befinden und es wird ein Protokoll erstelit, das der Akte beigefügt wird. Dieses Protokoll umfasst den Gegenstand des Antrags, die Grande auf die er fuRt und das Ergebnis der Beratung.

Artikel 46 Sitzungen und Einberufung

Die Verwaltung des Disziplinar- und Ethikausschusses erfolgt durch seine Mitglieder.

Die Sitzungen des Disziplinar- und Ethikausschusses sind gültig, selbst wenn eines der vier Mitglieder verhindert ist. Wenn der Vorsitzende verhindert ist, nimmt das dlteste Mitglied seine Aufgaben wahr.

Artikel 47 Beratungen und Abstimmungen

Jades Mitglied des Disziplinar- und Ethikausschusses verfügt über eine Stimme.

Die Stimmenthaltung ist eerboten.

Die Entscheidungen werden mit einer Stimmenmehrheit getroffen. Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 48 Schweigepflicht

Die Mitglieder des Disziplinar- und Ethikausschusses unterliegen der Schweigepflicht der Beratungen.

Artikel 49 Justitiabel

Alle Mitglieder sind justitiabel. Die Untersuchung, die Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch durch eire Strafgerichtsbarkeit verhindem nicht die disziplinarische Verfolgung.

Artikel 50 Disziplinarstrafen

Der Disziplinar- und Ethikausschuss kann:

a)rügen,

b)verweisen,

c)entheben für amen Zeitraum der ein Jahr nicht überschreiten dart,

d)ausschlieRen.

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Verfahren

A.- Untersuchung

Artikel 51.  Der Disziplinar- und Ethikausschuss schaltet sich entweder von selbst ein oder wird von einem Mitglied angerufen.

Jede Klage gegen ein Mitglied, die vom Antragsteller unterschrieben und korrekt begründet ist, muss an den Vorsitzenden der Berufskammer gerichtet werden, der das Mitglied, das angezeigt wird, angehi rt. Dieser leitet die Kiage welter an den Vorsitzenden des Disziplinar- und Ethikausschusses nach Prüfung der Formalitâten, die in Artikel 52 vorgesehen sind.

Artikel 52.  Vor jedem Verfahren sind die beteiligten Parteien dazu aufgerufen, den Streitfall per Vermittlung zu liïsen gemül3 den Artikeln 1724 bis 1737 des Gesetzbuchs,

Die Vermittlung wird spâtestens fünfzehn Tage nach dem Antrag auf Vermittlung, den eine Partei der anderen zustellt, beginnen und die Vermittlung dart nicht Iíinger als fünfzehn Tage dauem vorbehaltlich eines ausdrücklichen Einverstândnisses der beiden Parteien. Die Parteien benachrichtigen den Vorsitzenden der Berufskammer über den Ausgang der Vermittlung.

Falls die Vermittlung fehischl gt, setzt der Vorsitzende der Berufskammer das Disziplinarverfahren binnen Monatsfrist in Kraft.

Artikel 53.  Die Partien kunnen sich von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen.

Sie sind dazu berechtigt, genau wie ihr Berater, ihre Akte zur Kenntnis zu nehmen, ohne dans die Aktenstücke den Ort wechseln.

Sie sind verpflichtet, ihre Erlâuterungen binnen der ihnen auferlegten Fristen vorzubringen.

Artikel 54.  Der Disziplinar- und Ethikausschuss (oder ein von ihm bezeichneter und aus seiner Mitte gewahlter Berichterstatter) hort den Antragsteller an, den Beklagten und alle Personen, die nützliche Informationen zur Untersuchung beisteuem kbnnen. Diese werden aufgezeichnet in Protokollen, die von den Erklürenden und dem Vorsitzenden des Disziplinar- und Ethikausschusses oder dem Berichterstatter unterschrieben werden.

Artikel 55: Die Akte wird vom Vorsitzenden des Disziplinar- und Ethikausschusses verwahrt wâhrend der gesamten Dauer des Verfahrens.

Er dart sich lediglich im Fall einer absoluten Notwendigkeit für die Untersuchung von einem Aktenstück trennen und nur gegen Empfangsbestütigung.

Er kann davon Abstand nehmen, die Quelle von bestimmten Auskünften zu nennen, die sich in der Akte befinden.

Artikel 56.  Die Parteien werden geladen, uni angehórt zu werden. Die Vorladungen werden zugestellt per Einschreibebrief mindestens dreil.ig Tage vor der Verhandlung, deren Datum und Ort vom Vorsitzenden des Disziplinar- und Ethikausschusses festgelegt werden.

B.- Prozess

Artikel 57.- Der Disziplinar- uns Ethikausschuss kann über zusâtzliche Untersuchungsmar3nahmen befinden oder eine Urteilsverkündung aussetzen.

Artikel 58.  Wenn der Beklagte zwei Voriadungen keine Folge schenkt und keine annehmbare Entschuldigung vorbringt, wird er in Abwesenheit verurteilt.

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Artikel 59.  Die Sitzungen verlaufen nach den hiemach angeführten Bestimmungen:

a)der Vorsitzende des Disziplinar- und Ethikausschusses Ieitet den Prozess,

b)die Parteien und ihre Berater werden eingeleitet;

e)die Protokolle werden verlesen;

d)die Parteien werden vom Vorsitzenden des Disziplinar- und Ethikausschusses befragt und, mit dessen

Genehmigung, von den Mitgliedem; der Beklagte hat als letzter das Wort;

e)wenrt die Verhandlungen abgeschlossen sind, zieht sich der Disziplinar- und Ethikausschuss zurück, um

zu beraten;

f)die Vorschlàge seiner Mitglieder hinsichtlich einer eventuell anzuwendenden Sanktion werden abgestimmt,

indem mit der nachsichtigsten begonnen wird;

g)jeder Entscheid ist begründet, datiert und wird von allen Mitgliedem innerhalb eines Monats

unterschrieben;

h)jede Sitzung ist Gegenstand eines Protokolis, das von allen Mitgliedem unterschrieben wird.

C.- Entscheid und Berufung

Artikel 60.  .leder Entscheid wird den Parteien durch den Disziplinar- und Ethikausschuss per Einschreibebreif zugestellt.

Artikel 61.  Binnen einer Frist von dreil ig Tagen ab dem Abgabedatum dieser Zustellung bei der Post kônnen die Parteien Berufung einlegen vor dem füderalen Disziplinar- und Ethikausschuss.

Artikel 62.  Nach Ablauf dieser Frist kommen alle Unterlagen, die sich auf diese Sache beziehen, in einen Umschlag, den der Vorsitzende des Disziplinar- und Ethikausschusses versiegeit, und der in den Archiven aufbewahrt wird. Er übergibt dem Schriftführer eine beglaubigte Abschrift des Entscheids, die für die im Artikel 64 vorgesehene Sammlung bestimmt ist.

D.  Vollstreckung und Verôffentlichung der Entscheide

Artikel 63.  Wenn der Entscheid rechtskráftig geworden ist, führt der Entscheid über den Ausschluss eines Mitglieds zu dessen endgültiger Lôschung aus der Liste der Berufskammer.

Artikel 64.  Die Entscheide des Disziplinar- und Ethikausschusses werden in einer Sammlung gruppiert, die vom Schriftführer dieses Ausschusses aufbewahrt wird oder, wenn die Berufskammer es wünscht, von der Fiideration. Der Disziplinar- und Ethikausschuss entscheidet über die Offenkundigkeit, die dem Entscheid zu verleihen ist.

E.  Kosten

Artikel 65.  Der Disziplinar- und Ethikausschuss kann dárüber entscheiden, die Kosten der Verhandlung, teilweise Oder ganz, einer oder den Partien aufzuerlegen. Gegebenfalls kann ein Vorschuss verlangt werden.

ABSCHNITT VI - Die Geldmittel

Artikel 66 Geschâftsjahr

Das Geschi3ftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 67 Soziales Guthaben

Das Guthaben der Berufskammer umfasst die beweglichen und unbeweglichen Güter, die sie entgeltlich oder unentggeltlich erworben hat.

Artikel 68 Finanzquetlen

Die Finanzquellen der Berufskammer setzen sich zusammen aus dem Ergebnis der Jahresbeitrâge, Subsidien, Schenkungen und Erblassungen, Anlageergebnisse und aus allen Gewinnen, in deren Genuss die Berufskammer von Gesetzes wegen gelangen kann.

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MOD0.5

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Artikel 69 Beitráge

Der Betrag des Jahresbeitrags und eventueller Zusâtze wird von der statutarischen Generaiversammlung des tetzten Quartais festgelegt. Der so festgelegte Betrag dart nicht geringer sein als der je Mitglied an Feprabel geschuldete Betrag.

Die Beitrâge sind zahlbar auf ein Mai im Laufe des Monats Januar eines jeden Jahres. Jedoch wird ein neues Mitglied, das im Laufe des Jahres aufgenommen wurde, für das laufende Jahr nur eihen Teilbeitrag zahlen im Verhíiltnis zu den Monaten, die noch nicht abgelaufen sind. Der Monet seiner Aufnahme ist nicht mitgeschuldet.

Artikel 70 Anlage der Gelder

Nicht verwendete Gelder werden ausschiiefSlich auf ein Bankkonto hinterlegt, das auf den Namen der Vereinigung ertiffnet wurde, vertreten durch ihren Kassierer, der zur Unterschrift berechtigt ist.

ABSCHNITT Vil  Auflüsung und Abwicklung

Artikel 71

Bei einer Auflüsung der Berufskammer verfügt die Generalversammlung über weit reichendste Befugnisse. Sie ernennt und widerruft die Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest im Rahmen des Artikels 16 des Gesetzes vom 31. Mârz 1898.

Abschnitt VIII  Verschiedene Bestimmungen

Artikel 72 Geschüftsordnung

Für die Ausführung der vorliegenden Satzungen kann der Dlrektionsausschuss eine Geschüftsordnung

ausarbeiten, die vor ihrerAnwendung von der Generalversammlung anerkannt werden muss.

Das gleiche Verfahren wird für jede Abânderung dieser Geschàftsordnung befolgt.

Artikel 73 Streitigkeiten zwischen der Berufskammer und ihren Mitgiiedem

Jede Streitigkeit, die zwischen der Berufskammer und ihren Mitgliedem aufkommen kann, wird dem füderalen Disziplinar- und Ethikausschuss unterworfen, mit der Müglichkeit, Berufung einzulegen vor der Generalversammlung der Füderation.

Artikel 74 Streitigkeiten zwischen der Berufskammer und Dritten

Der Direktionsausschuss sucht in beiderseitigem Binverstündnis mit dem Driften nach Müglichkeiten, um jegliche Streitigkeit, an der die Berufskammer ein Interesse hat, zu beseitigen, entweder durch eine Versühnung oder durch ein Schiedsverfahren.

Artikel 75 Gemeines Recht

Für aile Fille, die nicht in den vorliegenden Satzungen vorgesehen sind, verweisen die Partien auf die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Materie Anwendung finden.

Artikel 76 Füderation

ln Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Mârz 1898 über die Berufsverbânde, trilt die Berufskammer durch einen Beschluss der Generalversammlung einer Füderation von Berufskamrnem bel, die den gleichen Zweck verfolgt wie der in den vorliegenden Satzungen festgelegte.

Indem sie der Füderation beitritt, geht die Berufskammer folgende Verpflichtung ein:  die angeschlossenen Organe und ihre Mitglieder verpflichten sich durch die Satzungen, die Beschlüsse zu befolgen, die die Füderation im Rahmen ihres Gesellschaftsgegenstands getroffen hat°.

M01] 0.5

Volet B - Suite

Sur la dernière page du Volet B indiquer : Au. recto : Nom(s) de la (des) personne(s) compétente(s) habilitée(s) à représenter l'union

professionnelle envers des tiers

Au verso : Nom et signature

Die statutarische Generalversammlung des letzten Quartais emennt drei Vertreter, die beauftragt werden, die Berufskammer bei der Generalversammlung der Fï deration zu vestreten. Diese Vertreter sind der Vorsitzende, ein Vize-Vorsitzender und ein Mitglied des Direktionsausschusses der Berufskammer. Sie sind in die Generalversammlung der Fdderation gewâhit für ein Mandat, dessen Dauer übereinstimmt mit der Dauer ihres Mandats bei der Berufskammer.

Für übereinstimmenden Auszug,

SCHMATZ Josef

Vorsitzender

LEISTEN Raymond

Schriftführer

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aan het

Belgisch

Staatsblad

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11/09/2012
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Fang Copie à publier aux annexes du Moniteur belge après dépot de l'acte au SPF Economie, P.M.E., Classes Moyennes et Energie



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Vu et approuvé Marcus PEETERS Attaché -Juriste

Réservé au SPFze j zo r'z

Sur la dernière page du Volet B indiquer : Au recto : Nom(s) de ia (des) personne(s) compétente(s) habilitée(s) à représenter l'union

professionnelle envers des tiers

Au verso : Nom et signature

N° d'entreprise : 0939.459.091

Dénomination

(en entier) : Berufskammer der Versicherungsmakler und Finanzberater der

Deutschsprachigen Gemeinschaft

Forme juridique : Union professionnelle

Objet de l'acte : Zusammensetzung des Direktionsausschuss

Auszug der Generalversammlung vom 29. Februar 2012

Dem Protokoll der Generalversammlung vom 29. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat für 2012 sich folgendermaf3en zusammensetzt:

SCHMATZ Josef - Vorsitzender

KOCH Armand - Vize Vorsitzender

STADLER Manfred - Kassierer

LEISTEN Raymond - Schriftführer

DEBEYJohnny -Beisitzer

GENNEN Vincent -Beisitzer

HAUSEUX Daniel -Beisitzer

HECK Herbert- Beisitzer

VAN HOUDT François - Beisitzer

BALTER Dany - Beisitzer

Für übereinstimmenden Auszug,

SCHMATZ Josef

Vorsitzender

LEISTEN Raymond

Schriftführer

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Coordonnées
BERUFSKAMMER DER UND FINANZBERATER DER DG

Adresse
AVENUE ALBERT ELISABETH 40 1200 WOLUWE-SAINT-LAMBERT

Code postal : 1200
Localité : WOLUWE-SAINT-LAMBERT
Commune : WOLUWE-SAINT-LAMBERT
Région : Région de Bruxelles-Capitale