AGERE

Divers


Dénomination : AGERE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 845.091.516

Publication

19/04/2012
ÿþMOU 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentliichen ist

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AGERE VoG

Vereinigung ohne Gewinnerzielungabsicht

4750 BÜTGEMBACH1 Elsenborn, Kuplerstra43e 45

GRÜNDUNG

Folgende Personen haben sich in der Generalversammiung vom 01.03.2012 getroffen, um die Satzung der

VoG AGERE zu verabschieden:

Brüls Philippe, Am Born 6 - 4750 BUTGENBACH/Elsenborn

Knott Nico, Bermischt B - 4750 BÜTGENBACHJNidrum

Franzen Erwin, Zum Walkerstal 43 - 4750 BÜTGENBACH

Goííart-Küches Gabriele, KupterstraBe 45 - 4750 BCITGEWBACH/Elsenborn

Thoussaint Patrick, Talstral3e 26 - 4750 BÛTGENBACH/Nidrum

Schugens Albert, Wirtzfelder Weg 9 - 4750 BÜTGENBACH

Weiss Christian, kéine Weeg 4 - L - 9990 WEISWAMPACH/Luxemburg

Brüis Patrick, Büllinger Straf3e 49 - 4750 BÜTGENBACH

Mertes Gerhard, Rechterstraf3e 64 - 4770 BORN

Quetsch Guido, Martinusstral3e 151 - 4770 AMEL

Kapitel I : Benennung, Zweck und Dauer

Artikel 1: Benennung - Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet 'AGERE

VoG". Alle Unterlagen, Dokunaente, Anzeigen, Verüffentlichungen oder sonstige Schriften, welche von der

Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung "AGERE VoG".

Artikel 2: Sitz der Vereinigung - Der Sitz der Vereinigung belindet sich in 4750 ELSENBORN, KupferstraBe

45, in der Gemeinde Bütgenbach. Der Gescháftssitz kann nur durch Beschluss des Verwaltungsrates verlegt

werden.

Artikel 3: Zweck der Vereinigung - Die Vereinigung bezweckt:

Die lnitiierung und Umsetzung von Projekten im sozialen Bereïch und im Bildungswesen zur Unterstützung

vor alleen von Kinderra aus sozial schwachen Verháltnissen im ln- und Ausland,

Die Fbrderung von Kindern, .lugendlichen und Erwachsenen durch die Schaffung von

Bildungseinrichtungen.

Die Unterstützung von Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung.

Die Vereinigung verfoigt weder politische noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbezüglichen

Betátigungen. Sie kann sémtliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt mit ihrem Vereinigungszweck

in Verbindung stehen. Sie kann dabel jede Tâtigkeit ader Handlung übernehmen oder durchführen, die diesem

Zweck dienlich ist.

Artikel 4: Dauer der Vereinigung - Die Vereinigung ist für eine unbestlrnmte Dalier gegrûndet.

Kapitel 2: Mitglieder. Annahme, Beitrag, Rücktritt und Ausschluss

Artikel 5: Die Mitglieder - Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger ais drel

betragen.

Artikel 6: Beratungsausschuss - Der Vorstand kann natüriiche Personen oder juristische Personen einlàden,

teilzunehmen im Beratungsausschuss. Der Beratungsausschuss kann die VoG unterstützen in der Realisierung

der Vereiinigungszwecke.

Anregungen von Mitgliedem des Beratungsausschusses müssen vom Vorstand untersucht werden. Wenn

die Vorschlége dem Zweck der VoG dienen ohne grof3e finanzielle Konsequenzen, sollen diese Vorschláge im Programm aufgenommen werden.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/04/2012 - Annexes du Móiiitéur belgé

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -19/04/2012 - Annexes du Moniteur belge *4003.2

Artikel 7. Mitgfledschaft - Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen

und offentlichen Personen offers. Mitglieder der Vereinigung sind:

die Gründungsmitglieder;

- die gemá3 nachfolgenden Bestimmungen ais Mitglieder aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen.

Artikel 8: Aufnahme neuer Mitglieder - Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jade natürliche, juristische oder affentliche Person die Satzung der Vereinigung beachten, sich f ür die Zielsetzung und die Aktivitáten der Vereinigung interessieren sowie aktiv an den Tétigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Treten Verhinderungsfülle ein, so ist ein Verwaltungsratsmitglied clayon zu benachrichtigen.

Über die Aufnahme entacheidet die Generalversammlung, die ihre Entscheidung nicht begründen muss.

Die Mitglieder mussen durch den Verwaltungsrat in das Mitgliederregister eingetragen werden. Die Mitglieder genie13en alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 9 : Geheimhaltung - Sémtliche internen Angelegenheiten der Vereinigung sind von den Mitgiledern streng vertraulich zu behandein. Zuwiderhandlungen kannen mit Ausschliel3ung geahndet werden.

Artikel 10: Racktritt  Ausschluss - iedes Mitglied kann durch ein per Elnschreibebrief an den Verwaltungsrat gerichtetes Rücktrittschreiben aus der Vereinigung ausscheiden. Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch die Generalversammlung endgültig, Mitglieder der Vereinigung kónnen nur durch Beschluss der Generalversammlung mit eiher Stimmenmehrheit von zwel Drittein ausgeschfossen werden,

Am Sitz der Vereinigung führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritf, oder zum Ausschluss von Mitiledern werden binnen 8 Tagen eingetragen nach dem Zeitpunkt, zu dam der Verwaltungsrat Kenntnis von diesem Beschluss erhâlt.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder und ihre Nachfolger haben keinen Anspruch auf das Verm&gen der Vereinigung und kannen aus keinerlei Gründen ihre Beitráge ganz ader teilweise zurûck fordem. Sie kónnen weder die Vorlage der Dokumente und 13uchführungsunterlagen der Vereinigung noch ein inventer fordern.

Artikel 11 ; Haftung der Mitglieder - Die Mitglieder haben haine finanziallen Verpflichtungen. Sie haften nicht fût die Verbindlichke¬ ten der Vereinigung.

Artikel 12: Mitgliederregister - Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister gehalten, weiches Namen, Vooramen, Wohnsitz ader ggf. bei juristischen oder affentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz der Vereinigung anführen. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich kir die Aktuaiisierung dieser Register.

Artikel 13: Mitgfiedsbeitrâge - Die Mitgtieder entrichten einen jáhrlichen Beitrag von mindestens 50,00E,, Jettes Mitglied bringt seine Fâhigkeiten, Erfahrungen und seinen Einsatz in die Vereinigung ein.

Kapitel 3: Generalversammlung

Artikel 14: Zusammensetzung - Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Vereinigung zusammen.

Artikel 15: Befugn¬ sse der Generalversammiung

Dis Generalversammlung fat das hüchste Organ der Vereinigung; sie ist aussohlieBlich zusténdig für: 1)die Satzungsabánderungen;

2)die Wahl und Abbenafung der Verwaitungsratsmitglieder;

3)die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4)die den Verwaltungsratsmitglledem und Kommissaren zu erteilende Entiastung;

5)die Genehmlgung des Haushalts und der Jahresrechnung;

6)die freiwillige Auflesung der Vereinigung;

7)die Aufnahme von neuen Mitgliedern;

8)den endgültlgen Ausschluss von Mitgliedern;

Artikel 16: Sitzungen der Generalversammlung - Die Generalversammlung muss jéhrlich mindestens einrnal abgehalten werden und zwar lm Laufe der vier ersten Monate des Ziviljahres. Des Weiteren kann so oft aine auf3erordentiiche Generalversammlung einberufen werden wie es für die Interessen der Vereinigung erlorderlich ist. Elne auf3erordentliiche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftef der Mitglieder dies beantragt. ,leder Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung muss deren Tagesordnung enthalten.

Artikel 17; Beschiussfassung - In der Generalversammlung kannen nur Beschlüsse gefasst werden über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte. Allerdings kann die Versammlung auf Antrag von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht far Beschtüsse betreffend Ausschluss eines Mitglieds, Auflasung, Jahresabschluss, Haushaltspfan oder Satzungsánderungen.

Artikel 18: Einladungen zur Generalversammiung - Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens 15 Tage var der Generalversammlung durch einfachen Brief oder elektronischer Post zugestelit. Darin wird die Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort der Versammlung angegeben. Die Einladung wird durch den Présidenten und/oder den Schriftführer unterzeichnet. Den Vorsitz der Versammlung führt der Président des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit der Vize-Président.

Artikel 19: Vertretungen bei der Generalversammlung - Auf der Generalversammiung kónnen sich die Mitglieder durch ein anderes Mitglied mit eiher schriftllchen Volimacht vertreten lassen. Jedoch nur sine Volimacht ist güftig und somit kann ke¬ n Mitglied bestimmt werden, um mehrere abwesende Mitglieder zu vertreten.

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MpD 3.2

Artikel 20: Beschlussfâhigkeit der Generalversarnmlung - Die Generalversammiung ist nur beschlussfâhig, wenn die Hâlfte der Vertreter der Mitglieder anwesend ist. Sind nicht genügend Vertreter anwesend, so wird eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, Diese Versammlung ist darm beschlussfâhig ungeachtet der Anzahi der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Die Beschiüsse der Generalversammiung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied het Anrecht auf eine Stimme. Die Emennung der Mitgiieder des Verwaitungsrates sowie die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgiiedem werden durch geheime Wahl vorgenommen. Sei Stimmengleichheit let der Antrag abgelehnt.

Artikel 21: Protokoife der Generalversammlung - Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen testgehalten, die vom Prâsidenten, dem Schrittführer und von den Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden. Die Protokoife werden femer in oie besonderes Verzeichnis eingetragen, Auszërge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Kapitel 4: Der Verwaltungsrat

Artikel 22: Verwaltungsrat - Zusammensetzung - Die Vereinigung wird verwaltet durch einen

Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die durch die Generalversammlung ter die Dauer von 2 Jahren gewáhlt werden. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind zulâssig. Der Verwaitungsrat bestimmt in geheimer Wahl (Abstimmung) aus den gewâhiten Verwaltungsratsmitgliedern einen Prâsidenten. Atsdann bestimmt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vizeprâsidenten, eihen ersten und zweiten Schriftführer, einen ersten und zweiten Kassierer und die Beisitzer,

Artikel 23 - Vakanz - Falls der Verwaltungsrat nicht volizâhlig ist, set es durch ungenügende Kandidaturen oder durch eventuelle SterbefálIe oder Rücktritte, bilden die übrigen Verwaltungsratsmitglieder den Verwaltungsrat und haben die gleichen Befugnisse als ob dieser vollzâhlig ware, Der Verwaltungsrat kann sich ohne weiteres vervollstándigen und ein oder mehrere Verwaltungsratsmltglleder ersetzen: das oder die entsprechenden Mandate sind bis zur nâchsten Generalversammlung rechtsgüftig.

Artikel 24  Emeuerung der Mandate - Die Hâlfte des Verwaltungsrates wird jâhrlich erneuert und zwar bei der ordentiichen Generalversammlung. 1m ersten Jahr werden emeuert die Âmter des Prâsidenten, des 1. Kassierers, des 2. Schriftführers, sowie der Hâlfte der Beisitzer. lm darauf folgenden Jahr werden die Amter des Vizepresidenten, des 2. Kassierers, des 1. Schriftführers, sowie der zweiten Hâifte der Beisitzer erneuert.

Artikel 25 - Haftung des Verwaltungsrates - Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persóniich haftbar, da ihre Verantwortung sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats beschrânkt. Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

Artikel 26  Einberufungen des Verwaltungsrates: Der Verwaltungsrat wird durch den Prâsidenten oder durch mindestens 1/3 der Verwaltungsratsmitglieder einberufen und zwar so oit, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist, jedoch mindestens zweimal jâhrlich. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann einem andere Mitglied Volimacht erfellen. Zur gültigen Beschiussfassung ist die Anwesenheit der einfachen Mehrhelt der Verwaltungsratsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden gleichfalls mit einfacher Stlmmenmehrheit gefasst. Bel Stimmengleichheit let der Antrag abgelehnt.

Artikel 27  Befugnisse des Verwaltungsrates - Der Verwattungsrat besitzt ausgedehnte Befugnisse für die Geschâftsführung und Verwaltung der Vereinigung. Er kann insbesondere Vertrâge abschlieBen, Vergleiche tâtigen, erwerben, tauschen, alle Mobiliers und immobilien verkaufen, Subsidien und Schenkungen annehmen ader Bevollmâchtigungen erteilen.

Artikel 28: FRücktritt eines Verwaltungsratsmitglieds - Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmltgfieds ist nur gültig, Insolera er dem Verwaltungsrat durch eiven Einschreibebrief seinen Rücktritt zugesteet bat und durch denselben angenommen wird.

Artikel 29: Vertretung der Vereinigung - Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig vertreten durch zwei Verwaltungsratsmitglieder, die durch den Verwaltungsrat beauftragt werden.

Artikel 30: Die tâgtiche Geschâffsführung - Der Prâsident, der Vizeprâsident, der Schrlftführer und der Kassierer bilden den geschâftsführenden Vorstand der Vereinigung. Alle Entscheidungen disses geschâftsführenden Vorstandes missen einstimmig gefasst werden, Dieser übertrâgt die tâgliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht einem Mitglied des geschâftsführenden Vorstands und zwar dem Prâsidenten, der bei Verhinderung durch zwei andere Verwaltungsratsmitglieder ersetzt wird.

Artikel 31: Die Kommissare - Die Kommissare besitzen ein unbeschrânktes Aufsichts- und Kontrollrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Vereinigung. Die Ernennung der Kommissare erfoigt jâhrlich. Sie kennen an Ort und Stelie Kenntnis von den Büchem und von allen Rechnungsbetegen nehmen. Auf ihren Antrag hin wird den Kommissaren halbjâhrtich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Vereinigung ausgehândigt.

Artikel 32: Vergütungen - Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Kapitel 5: Das Geschâftsjahr

Artikel 33: Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Rechnungsbelege des vorberigen Geschâftsjahres und der neus Haushaltsplan werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Dieser Haushaitpian muss der Generalversammlung eines jeden Jahres zur Genehmigung unterbreitet werden.

Kapitel 6 : Auflásung der Vereinigung

MOD 3.2

i e ü 13 : Foi kst,i. Sind

Artikel 34: Auflósung der Vereinigung - lm Falie der eventueflen freiwiiligen Auflôsung bestimmt die Generalversammkung einen oder meterere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. In allen Fâllen der Auflôsung aus beiiobigen Gründen wird das Vermogen der Vereinigung an Geselischatten mit gleichen Zielsetzungen oder an soziale Einrichtungen verteilt.

Kapitel 7: Satzungsânderungen

Artikel 35: Die Satzung dart nur geme den Bestimmungen des Gesetzes vom 02. Mai 2002 abgeándert werden,

Artikel 36: Dies neuen Statuten tieten am Tag lhrer Verabschiedung durch die Generatversammlung, also am 01. Márz 2012 in Kraft.

Kapitel 8: Gerichtsstand

Die Vereinigung hat ihren Sltz im Gerichtsbezirk Eupen, Die aus den Aktivitâten der Vereinigung môgiicherweise herrührenden Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschlief3lich den Gerichtsbarkeiten des Gerichtsbezirks EUPEN.

Der Verwaltungsrat wird wie folgt benannt

In der Generaiversammlung vom 01.03.2012 wurden folgende Personen in den Vorstand bezeichnet:

Prâsident : 13rïris Philippe, Am Bom 6 - 4750 BÜTGENBACH/Elsenbom

Vizeprâsident: Knott Nico, Bermischt 8 - 4750 BÜTGENBACH/Nidrurn

Erster Kassierer: Franzen Erwin, Zum Walkerstal 43 -4750 BÜTGENBACH

1'rste Schriltführerin: Golfart-Kûches Gabrieie, Kupferstral3e 45 - 4750 BÜTGENBACH/Elsenborn

Zweiter Kassierer: Thoussaint Patrick, Talstral3e 26.4750 BÜTGENBACH/Midrum - geb. 28/04/1972

Zweiter Schriftführer: Schugens Albert, Wirtzfelder Weg 9 - 4750 BÜTGENBACH - geb.,18/07/1947

Beisitzer: Weiss Christian, kéine Weeg 4 - f. - 9990 WEISWAMPACH/Luxemburg

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Coordonnées
AGERE

Adresse
KUPFERSTRASSE 45 4750 ELSENBORN

Code postal : 4750
Localité : Elsenborn
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne