AGORA, DAS THEATER DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : AGORA

Divers


Dénomination : AGORA, DAS THEATER DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : AGORA
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 426.438.229

Publication

28/03/2014
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

Bitte auf der letzten Seite des Tels B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Britten gegenuber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

Hinterlegt bei der Kanzlei

17 -03- 2014

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Gesellschaftsname : AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Am Stellwerk 2 in 4780 ST. VITH

Unternehmensnr : 426 438 229

Gegenstand Ànderung des Verwaltungsrates

der Urkunde :

Am 08. Márz 2014 hat die Generalversammiung der AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG ihre Satzungen wie foigt abgeóndert.

Kapitel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 9 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens V0G"

Artikel 2 : Sitz

Die Vereinigung verlegt ihren Sitz nach B-4780 St. Vith, Am Steltwerk 2. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzung

Sie macht es sich zur Aufgabe, im Gebiet deutscher Sprache Belgiens, im In-und Ausland Theater zu spielen, das die unterschiedlichsten Zuschauerschichten anspricht und hilft, die Realitàt zu bewâltigen und nicht zu verdrângen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbefristete Dauer gegrûndet.

Kapitel Il : Mitglieder und Fórderer

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung kennt Mitglieder und Fórderer. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung (Forum)_ Sie alleine haten Stimmrecht.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschrânkt. Sie darf jedoch nicht weniger als sechs betragen,

Ober die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch das Forum mit einer Mehrheit von 213 der Anwesenden Ader Vertretenen ausgesprochen werden,

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahiung des Jahresbeitrages, wetcher vom Forum festgelegt wird und den Betrag von 125,- ¬ nicht überschreiten darf.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgdnger eingezahit haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventai- anfordern oder beantragen,

Die Rechte und Prlichten der Fôrderer werden in der Hausordnung festgesetzt. Artikel 6 : Mitgliedsregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhült.

Gem dem Gesetz vom 27, Juni 1921 und dem Gesetz vom 02. Mai 2002 wird ein Recht auf Einsichtsnahme gewâhrt.

Kapitel III : Forum (Generalversammiung)

Artikel 7 : Forum

Das Forum ist das oberste Organ der Vereinigung. Dem Forum werden folgende Beschlussfassungen vorbehalten:

1. die Anderung der Satzungen;

2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3. die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;

4. die Bewilligung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

5, die Aufldsung der Vereinigung;

6. der Ausschluss eines Mitgliedes;

7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselschaft mit sozialer Zielsetzung.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein enderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.

Das Forum ist beschlussfühig wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich der Fálle in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Abstimmungsmodalitüten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 und im Gesetz vom 02. Mai 2002 vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens ein Forum einberufen werden; dieses findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.

Es kann so oft ein auflerordentliches Forum einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist, Ein auflerordentliches Forum muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage var der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tagesordnung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/03/2014 - Annexes du Moniteur belge

Auf Antrag von 2/3 der Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Aufidsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsfinderungen.

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammlungen

Alle Mitglieder kunnen am Vereinigungssitz alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder für ihre Rechnung betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einsehen. Der Ki nig legt die Modalitüten der Ausübung dieses Rechts auf Einsichtnahme fest.

Kapitel IV ; Verwaltungsrat

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und vom Forum gewühlt wird.

Das Mandat dauert zwei Jahre. Es kann zu jeder Zeit vom Forum widerrufen werden. Kann ein Verwaltungsratmitg lied aus gleich welchem Grund sein Mandat nicht über die vollen zwel Jahre ausüben, so kaon es durch ein vom Forum zu wâhlendes Mitglied ersetzt werden, das die restfiche Mandatszeit ausführt<

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Es muss jedoch die Háifte der Mitglieder anwesend sein.

Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Durchführung des Gesellschaftszieles, d.h. übt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind, Er kann alle Mai3nahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Ernennung und Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw. Entschâdigungen festlegen. Diese Auflistung hat in Bezug auf die Befugnisse kernen einschránkenden Charakter.

Artikel 12 : Tâgliche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann die tdgliche Gescháftsführung der Vereinigung einem oder mehreren Verwaltungsratmitgliedern oder einem Dritten übertragen. Diese kunnen einzeln handeln. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Falle dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat kann ein detartiges Mandat jederzeitwiderrufen.

Kapitel V : Vertretung und Haftung

Artikel 13 : Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat vertritt die Vereinigung nach auflen hin sowohl bei gerichtlichen als aul3ergerichtlichen Verhandlungen und ist berechtigt einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder einen Dritten mit der Wehrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Artikel 14 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Verwaltungsrat stept den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres, den Haushaltsplan des folgenden Jahres sowie einen Bericht über die Tltigkeiten der Vereinigung auf und legt sie dem Forum zur Bewilligung vor,

Das Forum entscheidet über die Entiastung des Verwaltungsrates.

Kapitel VI : Satzungsânderungen, Auflüsung

Artikel 15 : Satzungsfinderungen

Die Satzung darf nur gemdl3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002 gedndert werden.

Artikel 16 ; Auflüsung

Teil B : Fortsetzung

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Vereis oder die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bei Aufltisung der Vereinigung wird das übrig gebliebene Nettoguthaben einer oder mehreren vom Forum benannten Vereinigungen mit gleichartiger Zielsetzung und Tâtigkeit überschrieben.

Hierüber entscheidet das Forum gemâfi Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002.

Der am 08. Mârz 2014 auf der Mitgliedervollversammlung der VoG gewáhlte Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Hilgers Roger, Haut Vináve 32,4845 Jalhay,geboren am 30. Oktober 1976.in Eupen

Kohnen Helga, Winkelsweg 31, Medell, 4770 Amel, geboren am 26. Oktober 1951 in Sankt Vith

Pothen Kurt, Von Dhaem Stresse 16, 4780 St. Vith, geboren am 18. August 1969 in Malmedy

Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11. Mârz 1971 in Weisores

Schumacher Roland, Bergstrasse 7, Recht, 4780 Sankt Vith, geboren am 25. Februar 1963 in Elsenborn

Streicher Viola, Rbntgenstrasse 18, D-50823 Ken, geboren am 23. Januar 1972 in Stuttgart

Serong Annika, Boomgaardstraat 94, 2600 Berchem, geboren am 12, September 1975 in Essen

Rücktritt Heck Jürgen, Neustrasse 109, 4700 Eupen, geboren am 24. Juni 1963 in Weismes

Ernennung Kohnen Helga

Seit dem 27. April 2009 handeln folgende Personen für die tâgliche Geschâftsführung separat : Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11, Mârz 1971 in Weismes Schumacher Roland, Bergstrasse 7, Recht, 4780 Sankt Vith, geboren am 25, Februar 1963 in Elsenborn

Schumacher Alexandra

Verantwortliche für Finanzen

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

05/04/2013
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bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist



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Gesellschaftsname AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Am Stellwerk 2 in 4780 ST, VITH

Unternehmensnr : 426 438 229

Gegenstand Ânderung des Verwattungsrates

der Urkunde

Am 09. Mârz 2013 hat die Generalversammlung der AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG ihre Satzungen wie folgt abgeândert.

Kapitel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG"

Artikel 2 : Sitz

Die Vereinigung verlegt ihren Sitz nach B-4780 St, Vith, Am Stellwerk 2,

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 t Zielsetzung

Sie macht es sich zur Aufgabe, im Gebiet deutscher Sprache Belgiens, im In-und Ausland Theater zu spielen, das die unterschiedlichsten Zuschauerschichten anspricht und hilft, die Realitât zu bewâltigen und nicht zu verdrângen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbefristete Dauer gegründet.

Kapitel Il : Mitglieder und Fârderer

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung kennt Mitglieder und Fiirderer. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung (Forum). Sie alleine haben Stimmrecht.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschrankt. Sie darf jedoch nicht weniger als sechs betragen.

Ober die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels eiher schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenuber, zu vestreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch das Forum mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, welcher vom Forum festgelegt wird und den Betrag von 125,- E nicht überschreiten darf.

Die Mitglieder dürfen die Beitrüge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Die Rechte und Pflichten der Fbrderer werden In der Hausordnung festgesetzt. Artikel 6 : Mitgliedsregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sites). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 und dem Gesetz vom 02. Mai 2002 wird ein Recht auf Einsichtsnahme gewàhrt.

Kapitel III ; Forum (Generalversammiung)

Artikel 7 : Forum

Das Forum ist das oberste Organ der Vereinigung. Dem Forum werden folgende Beschiussfassungen vorbehalten.

1. die Anderung der Satzungen;

2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3, die den Verwaltern zu erteilende Entiastung;

4. die Bewilligung des Haushaltspians und des Jahresabschlusses;

5. die AuflSsung der Vereinigung;

6. der Ausschluss eines Mitgliedes;

7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.

Das Forum ist beschlussfâhig wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich der Fâlle in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt,

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 und im Gesetz vom 02. Mai 2002 vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens ein Forum einberufen werden; dieses findet im ersten Quartal eines Kafenderjahres staff.

Es kann so oft ein aullerordentliches Forum einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Ein aullerordentliches Forum muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Dann wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tagesordnung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 05/04/2013 - Annexes du Moniteur belge

Auf Antrag von 2/3 der Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Auflï Sung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammlungen

Alle Mitglieder kunnen am Vereinigungssitz alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammfung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder für ihre Rechnung betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einsehen. Der KSnig legt die Modalitâten der Ausübung dieses Rechts auf Einsichtnahme fest.

Kapitel IV : Verwaltungsrat

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und vom Forum gewâhlt wird.

Das Mandat dauert zwei Jahre. Es kann zu jeder Zeit vom Forum widerrufen werden. Kann ein Verwaltungsratmitglied aus gleich welchem Grund sein Mandat nicht Ober die vollen zwei Jahre ausüben, so kann es durch ein vom Forum zu wahlendes Mitglied ersetzt werden, das die restfiche Mandatszeit ausführt.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Es muss jedoch die Hâlfte der Mitglieder anwesend sein.

Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Durchführung des Gesellschaftszieles, d.t übt aile Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann alle Mal3nahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Ernennung und Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw. Entschüdigungen festiegen. Diese Auflistung hat in Bezug auf die Befugnisse keinen einschrânkenden Charakter.

Artikel 12 : Tâg liche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschüftsführung der Vereinigung einem oder mehreren Verwaltungsratmitgliedem oder einem Dritten übertragen. Diese kónnen einzeln handeln. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Falle dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Kapitel V ; Vertretung und Haftung

Artikel 13 : Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat vertritt die Vereinigung nach auflen hin sowohl bei gerichtlichen als auf3ergerichtlichen Verhandlungen und ist berechtigt eihen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder eihen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Artikel 14 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschüftsjahres, den Haushaltsplan des folgenden Jahres sowie einee Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung auf und legt sie dem Forum zur Bewilligung vor.

Das Forum entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

Kapitel VI : Satzungsânderungen, Auflüsung

Artikel 15 : Satzungsânderungen

Die Satzung darf nur gemâll den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002 geândert werden.

Artikel 16 : Aufli sung

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Teil B : Fortsetzung

Bei Aufliisung der Vereinigung wird das übrig gebliebene Nettoguthaben einer oder mehreren vom Forum benannten Vereinigungen mit gleichartiger Zielsetzung und Tâtigkeit überschrieben.

Hierüber entscheidet das Forum gemel Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002.

Der am 09. Mârz 2013 auf der Mitgliedervollversammlung der VoG gewâhlte Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Heck Jürgen, Neustrasse 109, 4700 Eupen, geboren am 24, Juni 1963 in Weismes

Hilgers Roger, Haut-Vinâve 32,4845 Jalhay,geboren am 30. Oktober 1976 in Eupen

Pothen Kurt, Von Dhaem Stresse 16, 4790 St. Vith, geboren am 18. August 1969 in Malmedy

Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11. Mârz 1971 in Weismes

Schumacher Roland, Bergstrasse 7, Recht, 4780 Sankt Vith, geboren am 25. Februar 1963 in Elsenborn

Streicher Viola, Eichendorffstrasse 47, D-50825 Min, geboren am 23. Januar 1972 in Stuttgart

Serong Annika, Boomgaardstraat 94, 2600 Berchem, geboren am 12. September 1975 in Essen

RÜCKTRITT

WEILAND Matthias, wohnhaft Pfálzerstrasse 18, D-50677 KOLN

Seit dem 27, April 2009 handeln folgende Personen für die tâgliche Geschâftsführung separat: Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11, Mârz 1971 in Weismes Schumacher Roland, Bergstrasse 7, Recht, 4780 Sankt Vith, geboren am 25, Februar 1963 in Elsenborn

chumacher Alexnd erantwortliche für Finanzen

Dam 'Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Bitte auf der letzten Seita des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenOber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung,

24/05/2011
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Bitte euf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

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12 -05- 2011

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Gesellschaftsname : AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Am Stellwerk 2 in 4780 ST. VITH

Unternehmensnr : 426 438 229

Gegenstand Ânderung der Eintragung

der Urkunde :

Am 19. Februar 2011 hat die Generalversammlung der AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG ihre Satzungen wie folgt abgeândert.

Kapitel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG"

Artikel 2 : Sitz

Die Vereinigung verlegt ihren Sitz nach B-4780 St. Vith, Am Stellwerk 2. Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzung

Sie macht es sich zur Aufgabe, im Gebiei deutscher Sprache Belgiens, im In-und Ausland Theater zu spielen, das die unterschiedlichsten Zuschauerschichten anspricht und hilft, die Realiteit zu bewâltigen und nicht zu verdringen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbefristete Dauer gegründet.

Kapitel I! : Mitglieder und Fbrderer

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung kennt Mitglieder und Fdrderer. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung (Forum). Sie afleine haben Stimmrecht.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschrânkt. Sie dart jedoch nicht weniger als sechs betragen.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittets einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/05/2011- Annexes du Moniteur belge

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch das Forum mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, wetcher vom Forum festgelegt wird und den Betrag von 125,- ¬ nicht überschreiten darf.

Die Mitglieder dürfen die Beitrëge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahit haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Die Rechte und Pflichten der Fdrderer werden in der Hausordnung festgesetzt. Artikel 6 : Mitg I ied sregi ster

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 und dem Gesetz vom 02. Mai 2002 wird ein Recht auf

Einsichtsnahme gewâhrt.

Kapitel III : Forum (Generalversammiung)

Artikel 7 : Forum

Das Forum ist das oberste Organ der Vereinigung. Dem Forum werden folgende Beschlussfassungen vorbehalten:

1. die Anderung der Satzungen;

2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3. die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;

4. die Bewilligung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

5. die Aufli Sung der Vereinigung;

6. der Ausschluss eines Mitgliedes;

7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.

Das Forum ist beschlussfâhig wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich der FâIIe in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 und im Gesetz vom 02. Mai 2002 vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens ein Forum einberufen werden; dieses findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres staff.

Es kann so oft ein auferordentliches Forum einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Ein auferordentliches Forum muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tagesordnung

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/05/2011- Annexes du Moniteur belge

Auf Antrag von 2/3 der Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Auflbsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammlungen

Alle Mitglieder kunnen am Vereinigungssitz alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder für ihre Rechnung betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einsehen. Der Kbnig legt die Modalitaten der Ausübung dieses Rechts auf Einsichtnahme fest.

Kapitel IV : Verwaltungsrat

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens fünf Mitgliedem besteht und vom Forum gewâhlt wird.

Das Mandat dauert zwei Jahre. Es kann zu jeder Zeit vom Forum widerrufen werden. Kann ein Verwaltungsratmitglied aus gleich welchem Grund sein Mandat nicht über die vollen zwei Jahre ausüben, so kann es durch ein vom Forum zu wàhlendes Mitglied ersetzt werden, das die resiliche Mandatszeit ausführt.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Es muss jedoch die Hàlfte der Mitglieder anwesend sein.

Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse für die Durchführung des Gesellschaftszíeles, d.h. übt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann alle MafFnahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Emennung und Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw. Entschàdigungen festiegen. Diese Auflistung hat in Bezug auf die Befugnisse keinen einschrdnkenden Charakter.

Artikel 12 : Tàgliche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung einem oder mehreren Verwaltungsratmitgliedern oder einem Driften übertragen. Diese kinnen einzeln handeln. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Faite dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat.kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Kapitel V : Vertretung und Haftung

Artikel 13 : Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat vertritt die Vereinigung nach aul en hin sowohl bei gerichtlichen als aul ergerichtlichen Verhandlungen und sst berechtigt einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder einen Driften mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Artikel 14 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres, den Haushaltsplan des folgenden Jahres sowie einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung auf und legt sie dem Forum zur Bewilligung vor.

Das Forum entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

Kapitel VI : Satzungsânderungen, Auflflsung

Artikel 15 : Satzungsânderungen

Die Satzung darf nur gem den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002 geândert werden.

Artikel 16 : Auflflsung

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung

Bei Aufldsung der Vereinigung wird das übrig gebliebene Nettoguthaben einer oder m ehreren vom Forum benannten Vereinigungen mit gleichartiger Zielsetzung und T2tigkeit überschrieben.

Hierüber entscheidet das Forum geme Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002.

Der am 19. Februar 2011 auf der Mitgliedervollversammlung der VoG gewahlte Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Heck Jürgen, Neustrasse 109, 4700 Eupen, geboren am 24. Juni 1963 in Weismes

Hilgers Roger, Bergkapellstrasse 54, 4700 Eupen, geboren am 30. Oktober 1976 in Eupen Pothen Kurt, Von Dhaem Stresse 16, 4790 St. Vith, geboren am 18. August 1969 in Malmedy Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11. Niez 1971 in Weismes Schumacher Roland, St. Vitherweg 4, 4780 Recht, geboren am 25. Februar 1963 in Elsenborn Streicher Viola, Constantinstrasse 94, D-50679 Kdln, geboren am 23. Januar 1972 in Stuttgart Weiland Matthias, Pfâlzerstrasse 18, D-50677 Kdln, geboren am 01. November 1962 in Tübinge

Seit dem 27. April 2009 handeln folgende Personen für die tàgliche Geschâftsführung separat : Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11, Mârz 1971 in Weisores Schumacher Roland, St. Vitherweg 4, 4780 Recht, geboren am 25. Februar 1963 in Elsenborn

Bi - - uf der letz - - - - e des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

27/03/2015
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veriiffentlichen ist

HInteriegt bel tier Kanzlel

des Handeisgerichts EUPEN

17 -03- 2015

der Greffier IN Kanzlei

Gesefischaftsname : AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG

Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Am Stellwerk 2 in 4780 ST. V1TH

Unternehmensnr : 0426 438 229

Gegenstand Ànderung des Verwaltungsrates

der Urkunde :

Am 08. Mârz 2014 hat die Generalversammlung der AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG ihre Satzungen wie folgt abgeândert.

Kapitel I : Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet  AGORA, das Theater der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens VoG"

Artikel 2 : Sitz

Die Vereinigung verlegt ihren Sitz nach B-4780 St, Vith, Am Stellwerk 2.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzung

Sie macht es sich zur Aufgabe, im Gebiet deutscher Sprache Belgiens, im In-und Ausland Theater zu spielen, das die unterschiedlichsten Zuschauerschichten anspricht und hilft, die Realitât zu bewâltigen und nicht zu verdringen.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbefristete Dauer gegründet.

Kapitel II : Mitglieder und FSrderer

Artikels Mitglieder

Die Vereinigung kennt Mitglieder und Fürderer. Die Mitglieder bilden die Generalversammlung (Forum). Sie alleine Naben Stimmrecht.

Die Anzahi der Mitglieder ist unbeschr5nkt. Sie darf jedoch nicht weniger ais sechs betragen.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat.

Fin Mitgiled kann zu jeder Zeit mittels eistier schriftlichen Mitteilung an den Verwaitungsrat austreten.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und tJnterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/03/2015 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/03/2015 - Annexes du Moniteur belge

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch das Forum mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahiung des Jahresbeitrages, welcher vom Forum festgelegt wird und den Betrag von 125,- ¬ nicht überschreiten darf.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorganger eiingezahit haben, nicht zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen,

Die Rechte und Ptlichten der Fi rderer werden in der Hausordnung festgesetzt.

Artikel 6 ; Mitgliedsregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder (wenn juristische Person: Name, Rechtsform und Anschrift des Sitzes), Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschiuss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Gemâi3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 und dem Gesetz vom 02. Mai 2002 wird ein Recht auf Einsichtsnahme gewâhrt.

Kapitel Ill : Forum (Generalversammiung)

Artikel 7 : Forum

Das Forum ist das oberste Organ der Vereinigung. Dem Forum werden folgende Beschlussfassungen vorbehalten:

1. die Anderung der Satzungen;

2. die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3. die den Verwaltern zu erteilende Entlastung;

4. die Bewilligung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

5. die Aufli sung der Vereinigung;

6. der Ausschluss eines Mitgliedes;

7. die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung.

Jedes Mitglied het das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlacher Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.

Das Forum ist beschlussfâhig wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich der FâIle in denen das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 und im Gesetz vom 02. Mai 2002 vorgesehen sind.

Artikel 8 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens ein Forum einberufen werden; dieses findet im ersten Quartai eines Kalenderjahres stalt.

Es kann so oft ein aul erordentliches Forum einberufen werden, wie es für die interessen der Vereinigung erforderlich ist. Ein auflerordentliches Forum muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin wird die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 9 : Tagesordnung

~.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/03/2015 - Annexes du Moniteur belge

Auf Antrag von 2/3 der Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht fur Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Auflüsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 10 : Protokolle der Generalversammlungen

Alle Mitglieder kunnen am Vereinigungssitz alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrates oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder für ihre Rechnung betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einsehen, Der Kbnig legt die Modalitâten der Ausübung dieses Rechts auf Einsichtnahme fest.

Kapitel IV : Verwaltungsrat

Artikel 11 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht und vom Forum gewühltwird.

Das Mandat dauert zwei Jahre. Es kann zu jeder Zeit vom Forum widerrufen werden. Kann ein Verwaltungsratmitglied aus gleich welchem Grund sein Mandat nicht über die vollen zwei Jahre ausüben, so kann es durch ein vom Forum zu wühlendes Mitglied ersetzt werden, das die restliche Mandatszeit ausführt.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Es muss jedoch die H9lfte der Mitglieder anwesend sein.

Der Verwaltungsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse fur die Durchführung des Gesellschaftszieles, d.h. übt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann alle Maf3nahmen bezüglich der Organisation der Vereinigung ergreifen, Emennung und Entlassungen von Personal vornehmen, dessen Besoldung bzw, Entschâdigungen festlegen, Diese Auflistung hat in Bezug auf die Befugnisse keinen einschrànkenden Charakter.

Artikel 12 : Tâgliche Verwaltung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâftsführung der Vereinigung einem oder mehreren Verwaltungsratmitgliedern Oder einem Driften übertragen, Diese kunnen einzeln handeln. Der Verwaltungsrat setzt in diesem Palle dessen Befugnisse sowie dessen eventuelle Bezahlung fest. Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jederzeit widerrufen.

Kapitel V : Vertretung und Haftung

Artikel 13 : Vertretung der Vereinigung

Der Verwaltungsrat vertritt die Vereinigung nach auflen hin sowohl bei gerichtlichen als aullergerichtlichen Verhandlungen und ist berechtigt einen oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder einen Driften mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Artikel 14 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Das Haushaltsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres, den Haushaltsplan des folgenden Jahres sowie einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung auf und legt sie dem Forum zur Bewilligung vor,

Das Forum entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrates.

Kapitel VI : Satzungsünderungen, Aufltisung

Artikel 15 : Satzungsânderungen

Die Satzung darf nur gemâl3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002 geündert werden.

Artikel 16 : Auflüsung

Teil E3 : Fortsetzung

Bel AuflSsung der Vereinigung wird das übrig gebliebene Nettoguthaben einer oder mehreren vom Forum benannten Vereinigungen mit gleichartigerZielsetzung und Tâtigkeit überschrieben.

Hierüber entscheidet das Forum gem Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und des Gesetzes vom 02. Mai 2002.

Der am 14. Februar 2015 auf der Mitgliedervollversammlung der VoO gewâhlte Verwaltungsrat setzt sictl aus folgenden Personen zusammen:

Bauer Sascha, Lásorterstrasse 7a, D-47137 Duisburg, geboren am 24. September 1971

Cremer Marie-Josée, Rotenberg 55, 4700 Eupen, geboren am 14. Januar 1959

Hilgers Roger, Haut-Vinâve 32,4845 Jalhay,geboren am 30. Oktober 1976 in Eupen

Lerho Line, Rue du Theux 131, 1050 Bruxelles, geboren am 18. April 1984 in Eupen

Pothen Kurt, Von Dhaem Stresse 16, 4780 St. Vith, geboren am 18. August 1969 in Malmedy

Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11. Mârz 1971 in Weismes

Schumacher Roland, Bergstrasse 7, Recht, 4780 Sankt Vith, geboren am 25. Februar 1963 in Elsenborn

ROcktritt Kohnen Helga, Winkelsweg 31, Medeli, 4770 Amel, geboren am 26. Oktober 1951 in Sankt Vith Rücktritt Serong Annika, Boomgaardstraat 94, 2600 Berchem, geboren am 12. September 1975 in Essen Riicktritt Streicher Viola, RSntgenstrasse 18, D-50823 Min, geboren am 23. Januar 1972 in Stuttgart Ernennung Bauer Sascha

Ernennung Cremer Marie-Josée

Ernennung Lerho Line

Seit dem 27. April 2009 handeln folgende Personen für die tâgliche Geschâftsführung separat Schumacher Alexandra, Bahnhofstrasse 80, 4750 Weywertz, geboren am 11, Mârz 1971 in Weismes

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Drltten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Schumache -oland, Be estrasse 7

kt Vith, geboren am 25. Februar 1963 in Elsenborn

Schumacher Alexandra Geschâfts

Bijlâgen bi) het Belgisch Staatsblad - 27/03/2015 - Annexes du Moniteur belge

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
AGORA, DAS THEATER DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEM…

Adresse
AM STELLWERK 2 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne