AMICAL SADAR

Divers


Dénomination : AMICAL SADAR
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 543.679.456

Publication

09/01/2014
ÿþMOD 3,2

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 Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

U nternehmertsnt` : 051.13 . (p 1 9 -45-6

Narite der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieberi) : AMICAL SADAR VoG

(abgekiírzt} : AMICAL SADAR

f;eohtsforrn : Vereinigung ohne Gewinn S;

Sita : 4720 Kelmis ;

Gegenstanci

der Urkunde : Satzung

Die Unterzeichnenden

Name, Vornamen, Wobn.sitz

Lenders Francis, Sandberg 19 A 4850 Gemmenich

Heijgele Aldegonda, Foyeuru 6 4845 Jalhay

Leonard Heinrich, Bertholfstr., 26 4728 Hergenrath

Meessen Andy, Lütticher Str., 270 4720 Kelnvs

Weirich Danny, Liitticher Str., 270 4720 Kelmis

Pauquet Yves, Aachener str., 116 4701 Kettenis

Jaminon Samuel, Birken 117 4850 Montzen

haben alle der Grfindung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht fik eine unbestirnmte Dauer

zugestimmt. Die Satzung der Vereinigung wurde wie folgt verabschiedet:

Kapitel I: Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer

Artikel 1: Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nenni sich  AMICAL SADAR VOG", abgektfrzt AMICAL SADAR

Alle Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Veriiffentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vereinigung ausgehen, tragen die Bezeiehnung ,,,, AMICAL SADAR VOG",

Artikel 2: Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in Litticher Str., 270

Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammiung verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Artikel 3: Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist Fi rderung der Zusammenarbeit der Bus ahrer/innen der Region zu Unterstptzen und daze beizutragen diesen nachhaltig aufzubauen in allen Kulturellenbereichen

Sie kano stimtiiche Handlungen vomehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tttigkeit und Handlung iibemehmen oder durchflihren, die diesem Zweck dienlich ist.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B ahgeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oden der Personen, die dazu ermâchtigt sind crie Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenuber, zu vertrefen.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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des Moa7d:lsf....jer'sekYts ELtPEN

3 Q -12- 2013

IN Kanzlei

der Greffier

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MOO 3.2

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist ftir eine unbestimmte Zeit gegriindet.

Kapitel II: Mitgliedschaft, Aufaahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgiiederregister

Artikel 5: Effektive Mitglieder Angeschlossene Mitglieder- Mindestan7ahl Mitglieder

Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder.

Die Vereinigung besteht aus mindestens 7 effektiven Mitgliedern.

Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist allerdings unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genieoen die vollstândigen vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 6: Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen nattirlichen, juristischen und offentlichen Personen offers.

Sind effektive Mitglieder der Vereinigung:die vorgenannten Personen;

-die gemW3 nachfolgenden Bestimmungen als effektive Mitglieder aufgenominenen Personen.Sind angeschlossene Mitglieder der Vereinigung:

-die gemâ8 nachfolgenden Bestimmungen als angeschlossene Mitglieder aufgenommen Personen. Renteer, Ehemalige und Witwer der Organisation

Artikel 7: Aufnahme muer effektiver Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung za werden, hat jede nattirliche, juristische oder tiffentliche Person die Satzungen der Vereinigung za beachten, sich fair die Zielsetzung und Aktivitlten der Vereinigung zu interessieren sowie aktiv an den Titigkeiten der Vereinigung teilzunehmen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beira Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine Entscheidung nicht zu begründen bat.

Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird giiltig durch deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustündïgen ericht zu vervollstündigen.

Effektive Mitglieder genietien alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte. Artikel 8: Aufnahme angeschlossener Mitglieder

Uni angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede nattirliche, juristische oder bffentliche Person die Satzungen der Vereinigung za beachten, sich fair die Zielsetzung und Aktivitáten der Vereinigung zu interessieren sowie diese Zielsetzung und die Aktivittiten der Vereinigung zu unterstützen. Jeder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.

Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat der seine Entscheidung nicht zu begrtinden bat.

Angescblossene Mitglieder genieBen folgende Rechte: Gesamte Unterstützung in deren Veranstaltung sofern diese mit den Satzungen der .Dez. 2013. tlbereinstimmt.

Artikel 9: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw, die Kiindigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung za richten.

(Eventuell: Gilt als ausgetretenes Mitglied das Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht bivanen der vorgeschriebenen Frist bzw. binnen eines Monats nach einar entsprechenden Aufforderung durch den Verwaltungsrat nicht bezahlt. Der Austritt der Mitgliedschaft wird in diesem Faite durch eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsrates, der die fehlende BeitragszaliIung ausdrücklich bestatigt, festgestellt.)

MOD 3.2

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird galtig durch die Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in. das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustUndigen Gericht zu vervollstandigen.

Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitgliedes wird galtig durch die Bestitigung des Verwaltungsrates bezaglich des Austrittes bzw. der Kündigung.

Artikel 10: Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder Ihrer Satzung vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden oder Vertretenen Stimmberechtigten Mitglieder durch die Generalversammlung vorzunehmen. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehbrt werden, der der Generalversammlung daim das Protolcoil der Erkldrungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedem in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beien

zustünndigen Gericht zu vervollstuindigen.

Der Verwaltungsrat kaan die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen sich schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis zur Entscbeidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 11: Ansprache der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austritts oder eines Ausschlusses, hat keinerlei Recht auf Vermagensteile der Vereinigung. Sie konen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitrtige verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnabmen oder Versiegelungen.

Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Recbtsnachfolger.

Artikel 12: Haftung der Mitglieder

Die finanzieIlen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur HShe des eventuell geleisteter Beitrags begrenzt.

Sie haften nicht fuir die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 13: Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustandigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die Namen, Vormamen und Domizil bzw. ixu Falle von juristischen und óffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschafssitz anführt, Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass all Abanderungen in Bezug auf die Mitglieder unverziiglich gemüf3 den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung beim zustdndigen Gericht eingetragen werden.

Kapitel 11Z: Mitgliedsbeitrdge

Artikel 14: Mitgliedsbeitrage

Die effektiven und angeschlossenen Mitglieder zahien eiaren jührlichen Mitgliedsbeitrag, der vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Der Mitgliedbeitrag darf ...100,00 EUR nicht übersteigen.

Jedes Mitglied bringt seine Fahigkeiten, Erfahrungen und Einsatz in die Vereinigung ein.

Kapitel IV: Generalversammlung

Artikel 15: Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedem der Vereinigung zusammen.

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MOD 3.2

Artikel 16: Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmif3ig zustehenden Befugnisse, insbesondere

- Anderung der Satzung;

-Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;

-Emeunung und Abberufung von Konitnissaren;

-Entlastung des Verwaltungsrates;

-Entlastung der Kommissare;

-Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;

FreiwilIige Auflesung der Vereinigung;

-Aussehluss von Mitgliedern;

-Umwandlung der Vereinigung;

-Verlegung des Sitzes der Vereinigung:

Artikel 17: Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Salir im Laufe des Monats Mirz Abgehalten.

Weitere auf3erordentliche Generalversammlungen finden stat#:

-wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Autrag bat dem Presidenten des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung hat beigefiigt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung eiher auf3erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben:

-jedes Mal, wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung fik erforderlich huilt.

Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.

Den Vorsitz der Generalversammlung fiilirt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das ulteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 18: Beschlussfassung

Die Generalversammlung kano nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgefiihrt sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Alle ordentlichen und aul3erordentlichen Versammlungen / Generalversammlungen sind beschlussfdhig, wenn mindestens die Helfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten

sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen.

Soute eine Generalversimmlung nicht beschlussfâhig sein, wird eine zweite Generalversammlung frilhestens 15 Tage spater einberufen. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfdhig, ungeachtet der Anzahl der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle l3eschlüsse der ordentlichen und aul3erordentlichen Generalversammlungen werden rechtsgüitig getroffen durch die absolute Mehrheit der Sthumen der anwesenden oden vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stiznmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.

Jedes effektive Mitglied bat eire Stimme. Angeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(Eveituell: Sie kennen den Sitzungen der Generalversammlung jedoch mit beratender Stimme beiwohnen.)

Artikel 19: Vollmachten

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Jedes Mitglied der Generalversammlung kano sich durch einen Bevollmichtigten vertreten lassen. (Eventueil: Der Bevollmiclitigte muls selbst Mitglied der Generalversammlung sein.)

Die Bevollmâchtigung bat scli riftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darfnur eine B evolïmâchtigung wahrnehmen.

Artikel 20: Protokolle

Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhâlt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und ein Verwaltungsmitglied der Vereinigung unterzeichnet.

Alle Satzungsabánderungen haben beien fin- den Sitz der Vereinigung zustindigen Gericht offen gelegt zu werden. Gleiches gilt far alle Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Gesch ftsführem oder besonderer Bevollmdchtigten.

Kapitel V: Verwaltungsrat

Artikel 21: Verwaltungsrat-Zusam.mensetzung

Die Vereinigung wird durch doen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens 7 Personen besteht. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder nafissen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates fflr eine Dauer von 3 Jahren. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wâhlbar.

Neuwahlen:

Paar Jahr : Prâsident / 2. Schrift führer / L Kassierer

Unpaar: 1. Schriftflihrer / 2. Kassierer / Vize Président

4 Beisitzer je zur Hâlfte paar / Unpaar

Artikel 22: Vakas?

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes kunnen die restlichen

Verwaltungsratsmitglieder eine vorliufige Ersatzwahl vomelmien. Die nlichste darauf folgende Generalversammhmg schreitet dans zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führ die Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes zu Ende.

Artikel 23: Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse zur Verwirldichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustuindigkeit gehoren all jene Geschuifte, die das Gesetz oder die vorliegende

Satzung nicht ausdrücldich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 24: Prl;sidium

Der Verwaltungsrat wi3blt aus seinen Reiken eioen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, chien Schrififihrer sowie chien Kassierer, die das Presidium bilden.

Bei Verhinderung des Vorsitzenden itbt der stelivertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung das

ülteste Verwaltungsratsmitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.

Artikel 25: Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat trits jedes Mal daim auf Einladung seines Vorsitzenden oder von drei

Verwaltungsratsmitgliedem zusammen, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert.

Er tritt jedoch mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung mit einfachem Brief an alle Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Die Einladungen enthalten die Punkte der Tagesordnung.)

Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies vota mindestens zwei Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. Der entsprechende Antrag hat scbriftlïch beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht zu werden. Die von

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diesen Verwaltungsratsmitgliedern beantragte Tagesordnung hat beigefligt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist innerhaib von 15 Tagen stattzugeben.)

Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der stellvertreteade Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, das Slteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 26: Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat kaon nur liber Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung verwerkten Tagesordnung aufgeführt sind. (Eventuell: In dringenden Fallen kann der Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder vertretenen VerwaltungsratstnitgIiedern weitere Punkte in die Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.)

Der Verwaltungsrat ist beschlussffhig, wenn mindestens die Hüïfte seiner Mitglieder anwesend oder versreten sind, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. (Eventuell: Sollte ein Verwaltungsrat nicht beschlussfdhig sein, wird ein zweiter Verwaltungsrat binnen 15 Tagen einberufen. Dieser zweite Verwaltungsrat ist beschlussfihig, ungeachtet der An7.ahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.)

Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgultig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stin men der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden oder Verwaltungsratssitzung.

Artikel 27: Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kano sich durci einen Bevolhnâchtigten vertxeten lassen. Der Bevollmi.chtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratmitglied darf nur eine Bevollmdchtigung wahrnehmen.

Artikel 28: Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschiftsfllhrers int Rahmen der tâglichen Geschlftsfdhrung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmâchtigungen des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgültig verfreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder zwei gemeinsam handelnder Verwaltungsratsmitglieder.

Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klágerin oder Beklagte auftritt, werden fin Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter gefiihrt.

Artikel 29: Protokolle

Von der Verwaltungsratssitzung wird ein ProtokolI erstellt, welches insbesondere die Besehlüsse des Verwaltungsrates festbilt. Das Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Schrifïf threr unterzeichnet.

Artikel 30: Verantwortliclikeiten

Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratmitglieder nicht der persánlichen Haftung.

Artikel 31: Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 32: Ttigliche Geschaftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschâfhsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tlglichen Gescbltftslfhrung an einen Gescbaftsführer/in, Verwaltungsratsmitglied übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Gescbâftsfiuirer/in und derer eventuellen BeztIge fest.

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MDD 3.2

i 0.

' Kapitel VI: Geschnftsjahr

Artikel 33: Geschaftsjahr der Vereinigung

Das Gesch.ftsjahr der Vereinigung beginnt am 01. Jamar und endet am 31. Dezember eines jeden Salues.

Ausnahmsweise beginnt das erste Geschüftsjahr am ,1. Januar 2014 und endet am 31.12.2014

Kapitel VII: Recbrungslegung

Artikel 34: Kommissare

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kommissars, bat die Generalversammlung das Recht einen oder mehrere Kommissare zu ernennen. Aufgabe des ()der der Kommissare ist insbesondere die Oberprüfung der Jabresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung eines jührlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt ebenfalls die Daller des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle Vergütung.

Artikel 35: Jahresendabrechnung  Budget 

Jedes Jahr, spttestens im Monat April hat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene Geschâftsjabr aufzustellen, aus dein Idar und deutlich die fnaanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durcit den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat im Monat Dezember eïn Budget fair das kommende Geschüfisjahr zu eretellen. Dieses Budget ist spatestens Ende Mürz fertig zu stellen und der Generalversammlung inc Monat April eines jeden labres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Kapitel VIII: Auflüsung der Vereinigung

Artikel 36: Auflüsung

Die Vereinigung kann gemis den gesetzlichen Bestimmungen aufgelüst werden.

Artikel 37: Liquidator

Inc Falle der freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversanamlung einen oder meterere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 38: Verbleibendes Nettovermogen

Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das verbleibende Nettovermügen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit i hnlichen Zielsetzungen zur Verfiigung gestellt.

Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Kapitel IX: Verscbiedenes

Artikel 39: Verschiedenes

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestiznmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 betreffend der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Beschltísse der Generalversaramiung

Die Generalversammlung der Vereinigung bat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:

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M0D 3.2

" Cgin 6efgischen StaatsYolakt vorbehalkon 1. Folgende Personen werden ais Verwaltungsratsmitglieder ernannt:

Meessen Andy

Lenders Francis

Heijgele Aldegonda,

Leonard Heinrich,

Weirich Danny

Pauquet Yves

Jaminon Samuel

Die Dauer der einzelnen Mandate betrâgt 3 Jahre.

Die Generalversammlung verzichtet auf die Ernennung von Konamissareri

Beschlüsse des Verwaltungsrates

Der neu gewtthlte Verwaltungsrat der Vereinigung hat am heutigen Tage folgende Entscheidungen einstimmig getroffen:

1. Aus seinen Reihen wghlt der Verwaltungsrat folgendes Presidium:

-Vorsitzender / President Herr Weirich Danny

-1. Schriftführer Herr Jaminon Samuel

-2, Schriftführer Herr Lenders Francis

-1. Kassierer Herr Leonrad Henri

-2. Kassierer Frau Heijgele Aldegonda,

Beisitzer Meessen Andy

- Pauquet Yves

1m Rahmen der teglichen Geschâftsfiihrung kann die Vereinigung durch die alleinige Unterschrift des Presidenten vertreten werden.

Geti3tigt am 30.11.2013 Jaminon Samuel

Unterschriften

Weirich Danny

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiittung oder die Organismus Dritten gegenUber, zu vertreten.

Auf der Riickselta : Name und Unterzeichnung.

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Coordonnées
AMICAL SADAR

Adresse
LUTTICHER STRASSE 268 4720 KELMIS

Code postal : 4720
Localité : LA CALAMINE
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne