ARBEITGEBERINNENVERBAND FUR DEN NICHT-KOMMERZIELLEN SEKTOR IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT, ABGEKURZT: ANIKOS

Divers


Dénomination : ARBEITGEBERINNENVERBAND FUR DEN NICHT-KOMMERZIELLEN SEKTOR IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT, ABGEKURZT: ANIKOS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 893.869.450

Publication

14/08/2012
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Ausfertigung, die nach Hinteeriegung der Urkunde in den Anlagen zurig Belgischen etaatsblatt zu verQffentlichen ist

des Handelsgerichts EUPEN

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/08/2012 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : P4" "-- ' ;0

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Arbeitgeberverband für den nicht kommerziellen Sektor in

der Deutschsprachïgen Gemeinschaft V.o.G.

(abgekürzt) : AnikoS V.o.G.

Rechtsform : V.o.G.

" Sitz : Rotenbergpiatz 19, Eupen, Belgien

Geqenstand

der Urkunde : Statutenánderung

KAPITEL I : BEZEICHNUNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER. Artikel 1 -.I3ezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzieiungsabsicht lautet .Arbeitgeberinnenverband für den nicht-kommerziellen Sektor in der Deutschsprachigen Gemeinschaft V.o.G.", kurz: ,,AnikoS V.o.G`. Aile Akten, Doku mente und Schriftstücke der Vereinigung kinnen galtig diese Abkürzung tragen. Auf allen von der Vereinigung ersteliten oder ver&ffentlichten Schriftstücken, Dokumenten, Anzeigen und sonstigen Belegen niüssen hinter dem Namen der Vereinigung die Worte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung ,V.o.G." verrnerkt sein.

Artikel 2 - Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich Rotenbergplatz 19 in 4700 Eupen.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3: Zielsetzung

Die Vereinigung ist ein intersektorieller pluralistischer Verband der Arbeitgeberinnen des privaten nicht-kommerziellen Sektors in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Zu seinen Hauptaufgaben gehiren die Ftirderung des Funktionierens des Sektors innerhaib seiner Prinzipien der Solidaritât und des geseilschaftlichen Auftrags sowie die Fíïrderung eines gesunden SozialkliMas in der DG. Urn diese Hauptaufgaben zu gewâhrleisten umfassen die Dienstleistungen der Vereinigung:

1. Die Beraturrg der Mitglieder bei a[Ieri Arbeitgeber relevanten Themen und Hilfe bei ihrer Tátigkeit ais Arbeitgeber;

2, Die Vertretung der Mitglieder in Gremien sowie gegenüber Driften und Behirden und ins Besonders bei Sozialverhandiungen mit den Gewerkschaften und der DG;

3. Die Schaffung einer pluralistischer, überparteilichen Plattform, die Informationsfluss zu aktuellen  für den Sektor relevanten  geselischaftlichen Themen gewâhrleistet und somit den Meinungsaustausch fdrdert;

4, Das Bewusstsein für die Wichtigkeit des Sektor zu firdem und somit Identilikation, Synergie und Profil zu schaffen;

5, Die kóntinuierliche Zusammenarbeit innerhaib des Sèktors zu koordinieren, sowohl für .als auch durai

Aktivitâten, Projekte und Weiterbildungen;

6. Das Wissen des Sektors zu bündein und gesellschaftliche Entwickiungen zu antizipieren und

dementsprechend adâquat zu agieren.

Die Vereinigung kann jegliche Mali;nahme ergreifen, die direkt oder indirekt zu ihrer Zielsetzung führt.

Bitte auf der letzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Moa 3.2

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Artikel 4 - Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

KAPITEL II : MITGLIEDSCHAFT, AUFNAHME, AUSSCHEIDEN, PFLICIiTEN

Artikel 5 - Mitgliedschaft

Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Die Vereinigung muss jedoch wenigstens aus drei Mitgliedem bestehen. Mitgiieder kunnen Rechtspersonen oder faktische Vereinigungen sein.

Mitglieder vertreten die Arbeitgebervèrbünde oder faktische Vereinigungen des nicht-kommerziellen Sektors in der DG oder Organisationen, die im nicht-kommerziellen Sektor in der DG tâtig sind und mindestens einen Arbeitnehmer in der DG beschâftigen. Als Verband gilt der Zusammenschluss von Arbeitgebem der gleichen Paritâtischen Kommission mit mindestens insgesamt 50 Arbeitnehmem.

Artikel 6 - Vertretung

Rechtspersonen oder faktische Vereinigungen sind in der V.o.G durch eine frai von ihr bestimmte. Person vertreten,

Mitglieder kinnen sich per Vollmacht durch ein anderes Mitglied der VoG AnikaS vertreten lassen, wobei jades Mitglied nur Trâger einer Vollmàcht sein darf,

Artikel 7 Aufnahme in die Vereinigung als Mitglied

Aufnahmeantrige sind an den Verwaltungsrat zu richten, der über die Aufnahme als Mitglied éntscheidet. Die Aufnahme oder Ablehnung der Antrâge muss von der nâchsten Generalversammlung ruit einfacher Mehrheit bestâtigt werden. Anwârter auf Mitgliedschaft sirid nicht stimmberechtigt bis zur f#estütigung Ihrer Mitgliedschaft durch die Generalversammlung und Entrichtung des jfihrlichen Beitrags, Die effektive -Mitgliedschaft trilt erst nach Bestttigung durch die Generalverssammiung in Kraft.

Artikel 8 - Rücktritt und Ausschluss

Jedes Mitglied kann aus der Vereinigung austreten, indem es dem Verwaltungsrat seinen Rücktritt schriftlich mitteilt.

Bel Auflbsung eider Mitgiiedsorganisation erlischt deren Mitgliedschaft automatisch. In diesem Fail verlieren die Vertreter dieser Organisation ihr Mandat in den Organen der Vereinigung.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann gem der gesetzlichen Bestimmungen nur durch die

Generatversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Bevor es zu der entsprechenden Beschlussfassung kommt, muss dem eventueil auszuschliet enden Mitglied die M6giichkeit auf Anhdrung durch die Generalversammlung gewâhrt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie die Rechtsnachfolger aine aufgeldsten Vereinigung haben keinen Anspruch auf-die Vermügenswerte der Vereinigung noch kbnnen sie Rückerstattung für geleistete Arbeit, Beitr ge, Schenkungen, Stiftungen und dergleichen verlangen. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungstegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer der Vereinigung anfordem.

Artikel 9  Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jührlich durch die Generalversammiung festgelegt. Bel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags erlisclit die Mitgliedschaft automatisch. Der Mitgliedsbeitrag kann nicht mehr als 5000 ¬ betragen.

Die Beitragszahlung ist die Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts.

Artikel 10  Mitgliederregister

Der Verwaltungsrat führt am Sitz der Vereinigung ein Register aller Mitglieder, Dieses Register enthâlt Name, Rechtsforen, zustândige Paritátische Kommission und Anschrift des Sitzes der Mitglieder sowie Name, Vomame und Wohnsitz der jeweiligen Vertreterinnen dieser Mitgliedervereinigungen.

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austriit oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt, im Mitgliederregister einzutragen.

Gemda dem Gesetz vom 27, Juni 1921'-wird ein Recht auf Einsichtnahme in das Register gewâhrt.

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M00 3.2

KAFITEL III : GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 11 Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das hdchste Organ der Vereinigung und setzt sich aus allen Mitgliedem zusammen.

Die Generalversammlung verfügt über die Befugnisse, die ihr durch das Gesetz oder aufgrund der

gegenwârtigen Satzung zugesprochen werden. Ein Beschluss der Generalversammlung ist insbesondere

notwendig für,

a)eine Anderung der Satzung

b)die Emennung und die Entiassung der Verwalturigsratsmitglieder

c)die Emennung und die Entiassung der Kommissare

d) die Annahme des jàhrlichen Hàushalts und der Konten

e) die an Verwaltungsratsmitglieder und die Kommissare zu erteilende Entlastung

f) die Aufidsung der Vereinigung

g)die Aufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedem

h) die Erteilung der VollmachtzurAushandlung und Unterzeichnung von Abkommen im Namen des

Verbandes

1) die Fixierung eines Mitgliedsbeitrages

j) die Festlegung einer inneren Ordnung

Artikel 12 - Einberufung

Einmal im Jahr versammeit sich eine ordentiiche Generalversammlung, die jeweifs in der ersten .iahreshàlffe stattfindet.

Eine auI erordentliche Generalversammlung muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung einberufen werden, entweder auf Antrag des Vorsitzenden, von zwei Mitgliedem des Verwaltungsrates oder von einero Fünftel der Mitglieder der Vereinigung.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 15 Tage ver der Versammlung zugesandt wird, Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben,

Artikel 13 - Tagesordnung

Auf Antrag von 213 der anwesenden Mitglieder darf die Versammiung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung steken. Dies gilt iedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines Mitgliedes, Autidsung, Jahresabschluss und Haushaltspian oder Anderung der Satzung.

Artikel 14'» Vorsitz

Der Vorsitz der Generalversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung einem

" anderen Verwaltungsratsmitglied, das von den anwesenden Verwaltungsratsmitgliedem bestimmt wird.

Artikel 15 - Stimmrecht

In der Generalversammlung hat jede anwesende Einzelorganisation eine Stimme, die anwesenden Verbànde ertsalten die doppelte Anzahl Stimmen der am stârksten vertretenen Paritâtischen Kommission, deren einzelne Vertreter nicht zu einem Verband zusammengeschiossen sind.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgetehnt.

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem kunnen nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.

1m Faite einerAnderung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder

erforderlich. AuBerdem kunnen Anderungen der Satzung nur mit den Stimmen von zwei Dritteln der

" anwesenden und stirnmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.

Sind bei eirier Generalversammlung, für die eine Andeiung der Satzung vorgesehen war, nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so wird innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen, bei der die

Mor} 3.2

Anderung der Satzung mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden kaan und dies ohne Berücksichtigung der Anzahl anwesender Mitglieder.

Artikel 16 - Protokollregister

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten. Diese werden vom Vorsitzenden, vort? Schriftführer sowie von allen Mitgliedem, die dies wünschen, unterschrieben und in ein Protokoliregister eingetragen. Dieses Register wird am Sitz der Vereinigung aufbewahrt, wo sowohl alle Mitglieder als auçh Dritipersonen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kannen, clayon Kenntnis nehmen kinnen. Auszüge daraus, die var Gericht oder anderwartig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

KAPITEL IV : VERWALTUNGSRAT UND GESCHAFfSFÜHRUIVG

Artikel 17 -- Verwaltungsrat

Die Verelnigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedem besteht. Sollten mehr als 7 Paritâtische Kommissionen angeschlossen sein, so kann die Anzahl Verwaltungsratsmitglieder entsprechend.erhbht werden,

Sollte die Vereinigung sich jedoch nur aus drei Mitgliedem zusammensetzen, wird der Verwaitungsrat nur aus zwei Personen bestellen, Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder muss in jedem Fall niedriger.sein als die Zahl der Mitglieder der Vereinigung.

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Ein Sitz steht jedem Verband zu, die restiichen Sitze kannen per Stimmabgabe von der Generalversammlung vergeben werden.

e 1m ldealfall enispricht die Anzahl Verwaltungsratsmitglieder der Anzahl angeschiossener Paritátischer Kommissionen. Diese bestimmen alle zwei Jahre ihren Vertreter bzw. kannen diesen jederzeit abberufen. Die Mitglieder werden von der Generalversammlung bestátigt. Eine Wiederwahl Ist mbglich. Es ist zu beachten, dass nie mehr als die Hëlfte der Mitglieder aus dem Verwaltungsrat auçscheiden kunnen.

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Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihre Mandate unentgelflich aus, Jeder Verwalterr kann einem anderen Verwaltungsratsmitglied die Volimacht erteilen, bel einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates an seiner Stelle abzustimmen.

Der Verwaltungsrat bezeichnet innerhalb seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen

Kassenführer.

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N" " Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes muss dem Verwattungsrat schrittlich mitgeteilt

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werden. Bis es zu der Bezeichnung eines neuen Verwaltungsratsmitgliedes gekommen ist, wird das frai gewordene Mandat bei dem Anwesenheits- und Abstimmungsquortrm nicht berücksichtigt. Für aussCheidende

r+ Mitglieder bestimmt die zustândige Parttetische Kommission einen Ersatzkandidaten, der das Mandat der Ausgeschiedenen zu Ende führt.

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Artikel 18 - Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

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et Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Viertels seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse der Vereinigung erfordert.

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" Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig,' wenn mehr als die Halïte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anweseriden gefasst, bel- Stimmengleichhelt gilt ein

pq Vorschlag ais abgelehnt.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein besonderes Register eingetragen und von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben werden. Die Protokolle kdnnen von allen Mitgliedem der Vereinigung am Sitz der Vereinigung eingesehen werden. "

Artikel 19  Befugnisse und Haftung des Verwattungsrats

Der Verwaltungsrat besitzt ausgedehnte Befugnisse für die Durchführung des

Gesellschaftszieles. Er übt alle Befugnisse aùs, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich vorbehalten sind. Er kann alle Mal3nahmen bezügliüh der Organisation der Vereinigung ergreifen, Emennungen und Entlassungen von Personal vomehmen, dessen Besoldung bzw. Entschüdigungen festlegen. Diese Auílistung hat in Bezug auf die Befugnisse keinen einschrânkenden Charakter.

MflD 3.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Teil B : Fortsetzung

Die Verwaltungsratsmitglieder sind fair die Verpflichtungen der Vereinigung nicht persürrlich haftbar, ihre Verantwortung beschránkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 20 - Vertretung

Der Verwaltungsrat wird Dritten gegeniiber durch zwei Verwalter entsprechend eines Beschiusses des Verwaltungsrats vertreten. Alle die Vereinigung verbindlichen Dokumente auRerhalb der tâglichen Geschetsführung werden ebenfalls von zwei Verwaltungsratsmitgljedern unterzeichnet. Eines der beiden Verwaltungsratsmitglieder muss der Vors'rtzende, der Schriftführer oder der Kessenführer sein.

Artikel 21-- Geschâftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tdgliche Geschâftsführung der Vereinigung an einen oder mehrere Personen, Verwaltungsratsmitglieder oder nicht, Mitgglieder Oder nicht, abtreten. Der Verwaltungsrat beschlieRt die Arbeits-und Vertretungsmodalitâten der Geschâftsführung. Der Verwaltungsrat kann ein derartiges Mandat jedérzeit widemrfen.

KAPITEL V; HAtiSHALT UND KOMMISSARE

Artikel 22 - Haushalt

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet ana 31. Dezember. Das erste Geschâftsjahr beginut mit dem Datum der Gründung und endet am 31. Dézember 2008

Die Rechnungslegung des vorangegangenen Geschâftsjahres, ein Bericht Ober die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie der Haushaltsplan des laufenden Geschâftsjahres werden der ordentiichen Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 23 - KOmmissare

Die Qberwaçhung der Buchführung der Vereinigung wird zwei Komniissaren anvertraut, die von der Generalversammiung fur die Dauer von zwei Jehren gewâhit werden. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht als Kommissar bezeichnet werden. Diere Kommissare kbnnen an Ort und Stelle von allen Finanzoperationen Kenntnis nehmen, die Bûcher und Rechnungen prüfen.

KAPITEL VI z AUFLOSUNG

Artikel 24 - Auflüsung

lm 'Fafle der Aufldsung der Vereinigung benennt die Generalversammlung den oder die Litluidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Wird die Vereinigung aufgeldst, übertrâgt die Generalversammlung das Vermogen der Vereinigung einem Verein oder einer Organisation, deren Zwecke und Ziele am ehesten den Zwecken und Zielen der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen.

KAPITEL VII : ABSCHLIESSENDE VERFOGUNG

Artikel 25

Die GrOnder der Vereinigung erklâren ausdrücklich, sich für alle Fragen, die in der vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich und erschipfend gerégelt sind, auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu beziehen.

KAPITEL VIII : Verwaltungsrat

Artikel 26 - Alçtueller Verwaltungsrat-

Im aktuellen Verwaltungsrat sitzen René Janssen, Anneliese Zimmermann-Bocken, .Lambert Jaegers und Maria Provoost-Vliegen und Susanne Reynders. Jïirgen Strang, Claudine Threiss, Danny Havenah, Michael Murges. Ausgetreten sind Willy Heuschen,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -14/08/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der Ietzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der RQckscite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
ARBEITGEBERINNENVERBAND FUR DEN NICHT-KOMMER…

Adresse
ROTENBERGPLATZ 19 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne