ARBEITGEBERVERBAND IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : AVED

Divers


Dénomination : ARBEITGEBERVERBAND IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT BELGIENS, ABGEKURZT : AVED
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 407.920.731

Publication

04/08/2014
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/08/2014 - Annexes du Moniteur belge

: Gesellschaftsname : Arbeitgeberverband in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens

Rechtsform : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz: Herbesthaler Strasse la, 4700 Eupen

Unternehrnensnr: 407920731

Gegenstand Zusammensetzung des Verwaltungsrates -Wahl des Rechnungspriifers -Verwaitungsgremien

der Urkunde :

Ordentliche Generalversarnrnlung vom 27. Juni 2014

Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat:

Turnusgemëf3: niemand.

Wahi in den Verwaltungsrat :

Wiederwahl ; niemand

Zuwahl : Alain Faymonville, Michael Johnen (GJ 2014-2019).

Wahl eines netten Rechnungsprüfers für 2014: Hermann Josef Bernrath,

Stand der Verwaltungsgremien ab 27. Juni 2014:

Verwaltungsrat : Ludwig Henkes (Prâsident), Alfred Bourseaux, Alain Faymonville, Georg Gentges,

Michael Johnen, Michael Kalscheuer, Robert Mockel, Yves Noël, Guida Quinting.

Rechnungsprüfer : Hermann Josef Bernrath.

Tëgliche Geschëftsführung : Volker Klinges.

Für die Richtigkeit : Volker Klinges, Geschëftsführer

Bitte auf der Ietzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Nofars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeiohnung.

06/08/2013
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bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

Z1.1 veriiffentlichen ist

\ Gesellschaftsname : Arbeitgéberverband in der Deutschsprachigen

\i' Gemeinschaft Belgiens

Rechtsform : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz : Herbesthaler Stresse la, 4700 Eupen

Unternehmensnr : 407920731

Gegenstand Zusammensetzung des Verwaltungsrates -Wahl des

Rechnungsprüfers - Verwaltungsgremien

der Urkunde :

Ordentliche Generalversammlung vom 22. Juni 2012

Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat :

Turnusgemí3l3: Wilfried Lennertz, Daniel Weinbrenner.

Wahl in den Verwaltungsrat :

Wiederwahl : Wilfried 1_ennertz (GJ 2012-2017).

Bestatigung des Rechnungsprüfers für 2012 ; Erich Thónnes.

Verwaltungsratsitzung vom 28. Juni 2013

Herr Wilfried Lennertz erklërt aus beruflichen Gründen seinen Rücktritt aus dem Verwaftungsrat.

Ordentliche Generalversammlung vom 28. Juni 2013

Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat:

Turnusgemël3 : niemand.

Wahl in den Verwaltungsrat :

Wiederwahl ; niemand

Zuwahl ; Guido Quinting (GJ 2013-2018).

Bestâtigung des Rechnungsprüfers für 2013 ; Erich Thónnes.

Stand der Verwaltungsgremien ab 28. Juni 2013:

Verwaltungsrat: Ludwig Henkes (Prësident), Alfred Bourseaux, Georg Gentges, Michael Kalscheuer, Robert Mockel, Yves Noël, Guido Quinting.

Rechnungsprüfer: Erich Thónnes. Tâgliche Geschëftsführung : Volker Klinges.

FOr die Richtigkeit : Volker Kiinges, Geschâftsführer

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 06/08/2013 - Annexes du Moniteur belge

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Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Elgenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Britten gegenüber, zu vertreten,

Auf der Rückseite ; Name und Unterzelchnung.

03/12/2012
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

Gesettschaftsnarne : Allgemeiner Arbeitgeberverband Eupen-Malmedy-St. Vith

Rechtsform : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz : Herbesthaler Strasse la, 4700 Eupen

Unternehmensnr : 4079211731 ,

Gectenstand Neue Satzurigen"

der Urkunde :

Titel I : NAME, URSPRUNG, BEZIRK, SITZ, ZWECK, DAUER

Artikel 1. Die Vereinigung trâgt den Namen : Arbeitgeberverband in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, in Kurzform : aved.

Die Vereinigung führt ihren Ursprung auf den am 12. Mai 1920 gegründeten "Allgemeiner; Arbeitgeberverband Eupen" zurück. Seit dem 15. Dezember 1970 besitzt sie die Rechtsform einer Vereinigung; ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt "V.o.G..".

Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die genaue Anschrift sind auf allen offiziellen Akten und! Schriftstücken zu vermerken.

Der Verbandsbezirk umfasst das Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

" Artikel 2. Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler Stresse 1A. Der Gerichtsbezirk isti Eupen.

" Artikel 3. Zweck der Vereinigung ist :

1. die Interessenvertretung der Arbeitgeber auf wirtschaftlichem und sozialpolitischem Gebiet, u.a. in! sozialpolitischen und paritâtischen Ausschüssen und Gremien.

2. die Fürderung einer engen Zusammenarbeit und eines gemeinsamen Informationsaustauschs zwischeni den Arbeitgebern.

3. der Aufbau und die Verwaltung zwischenbetrieblicher Dienstleistungsstrukturen für Arbeitgeber und deren Unternehmen.

4. die Informationsarbeit, die ein positives Arbeitgeberbild in der Üffentlichkeit vermittelt und stârkt sowiei sozial- und gesel}schaftspolitische Fragestellungen aus Unternehmersicht beantwortet. Die Vereinigung pflegt

im Besonderen den Kontakt zu der Politik, den Gewerkschaften, der Verwaltung und der Presse.

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5. die Kontaktptiege mit den regionalen, nationalen und intemationalen gleichartigen Vereinigungen.

6. die Information und Beratung der Mitgileder über die arbeitsrechtliche und sozialpolitische Situation und! Entwicklung mit Bezug auf die Zustündigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens,

7. das Angebot auf Mitwirkung bei betrieblichen Gesprâchen und Verhandlungen in arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Fragen mit Bezug auf die Zustândigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens.

Darüber hinaus kann die Vereinigung aile Tâtigkeiten verrichten, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Einklang stehen oder die der Erreichung dieses Zweckes f5rderlich sind,

Die Vereinigung erfülit ihre Aufgaben in eigenstândiger Leitung oder im Zusammenwirken mit anderen! Partnern inner- oder aufferhalb des Verbandsbezirkes.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

" die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Driften gegenûber, zu vertreten.

Auf dér Rackselte : Name und Unte zeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

e R Artikel 4. Die Vereinigung wird für eine unbefristete Zeit gebildet.

Titel H : MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5. Die Vereinigung besteht sowohl aus physischen als auch aus juristischen Personen, deren Mindestanzahl auf 3 festgesetzt wird,

Für die Mitgliedschaft muss der Antragsteller den Status eines Wirtschafts-, Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsuntemehmens besitzen und den Bedingungen der Handelsgesetzgebung entsprechen.

Darüber hinaus kann die Vereinigung Gastmitgliedschaften gew5hren, falls der Antragsteller zwar nicht der vorgenannten Bedingung Genüge leistet, aber im weitesten Sinne eine Tâtigkeit im sozial-wirtschaftlichen Bereich ausübt.

Um Mitglied werden zu kunnen, muf der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft über sozialversicherungspflichtiges Persona! verfügen.

Artikel 6. Der Antrag auf Mitgliedschaft zur Vereinigung erfolgt schriftlich.

Der Antragsteller hat das Recht auf Kenntnisnahme der Satzungen. lnnerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen ab dem Datum des schriftlichen Antrags kann der Antragsteller seinen Antrag auf Mitgliedschaft zurückziehen. Erfolgt 'die Rücknahmè in dieser Frist nicht, erkennt der Antragsteller die Satzungen der

Vereinigung vorbehaltlos an. . "

- ber Vervaltûngsrat der Vereinigung entscheidet letztér Instanzbbèr"

d'e Annahme oder Abfehn-ung der

Mitgliedschaft, ohnè seinen Entscheid begründen zu müssen. ' . " '

Die Mitgliedschaft beginut nach Annahme durch den Verwaltungsrat zu Beginn des nâchsten

Kalendervierteljah res.

Artikel 7. Es steht jedem Mitgiied frai aus der Vereinigung auszutreten, indem es der Vereinigung durch eingeschriebenen Brief seinen Austritt mitteilt. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jeweils halbjâhriich am

30.06. (Austritt 31.12.) oder 31.12. (Austritt 30.06.) erfolgen. Als Kündigungsdatum gilt der Poststempel.

Artikel 8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von der Generalversammlung der Mitglieder beschlossen werden. Letztere entscheidet in geheimer Abstimmung und mit zwei Driftel Stimmenmehrhelt der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, nachdem das für eine solche Mallnahme in Betracht kommende Mitglied gehort bzw. aufgefordert worden ist, Erklârungen abzugeben.

Artikel 9. Die Mitglieder zahlen Beitrüge, beenessen an der jeweiligen Bruttolohn- und Bruttcgehaltssumme, wie sie dem Landesamt für Soziale Sicherheit gemeldet werden müssen. Der Beitrag stelit dabei einen Prozensatz der vorgenannten Bruttosumme mit einem Maximalsatz von hiichstens 2,0 pro mille dar.

Die Generalversammlung legt auf Vorschiag des Verwaltungsrates jedes Jahr den anzuwendenden Prozentsatz sowie den Mindestbeitrag fest.

Elne nicht fristggerechte Zahlung zieht die Anmahnung nach sich. ist die Zahlung trotz mehrmaliger Anmahnung nicht zu erreichen, behült sich die Vereinigung weitere Schritte vor, die notfalls bis zur rechtlichen Geltendmachung gehen kann.

Artikel 10. Bei der Kanzlei des für den Sitz der Vereinigung zustândigen Gerichts ist innerhalb eines Monats nach der VerSffentlichung der Satzungen eine Liste zu hinteriegen, in welcher die Namen, Vornamen, Adressen und die Staatsangehiirigkeit der Mitglieder der Vereinigung in alphabetischer Reihenfolge angegeben sind.

Die Mitgliederliste der Vereinigung ist jedes Jahr nach der Verabschiedung des Geschâftsjahres in aktualisierter Form bel der Kanziel des zustândigen Gerichts zu hinterlegen.

Titel il!;VERWALTUNG, LEITUNG

Artikel 11. Die Verwaltung der Vereinigung liegt in Hinden eines aus helchstens 15 Mitglieder bestehenden Verwaltungsrates.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für 6 Geschâftsjahre von der Generalversammlung emannt. Sie kunnen von ihrem Mandat entbunden werden durch Entscheid der Generalversammlung oder durch Demission.

Die Verwaltungsratsmitglieder kinnen wiedergewühlt werden. Die ausscheidenden Mitglieder stellen ihre Tâtigkeit nach der j5hriichen Generalversammlung ein.

Artikel 12. Die Mitglieder des Verwaltungsrates übemehmen bezüglich der Verbindlichkeiten der

Vereinigung keine persi nliche Verpflichtung.

ihre Verantwortung beschrdnkt sich auf das ihnen anvertraute Mandat.

Artikel 13. Der Verwaltungsrat wâhlt aus der Mitte seiner Mitglieder eiven Prâsidenten. Ferrer kann er aus ihrer Mitte einen Vize-Prâsidenten und eiven Kassierer wühlen.

Artikel 14. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung und unter dem Vorsitz seines Presidenten oder, falls der verhindert ist, des Vize-Prâsidenten bzw, wenn beide nicht zur Stelle sind, eines von seinen Kollegen bestimmten Verwaltungsratsmitgliedes, und zwar jedesmai, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert, sowie jedesmai, wenn zwel Verwaltungsratsmitglieder es beantragen.

Die Einiadungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates erfolgen schriftlich und werden mindestens acht Tage vor der Sitzung zugestelit. Die Versammlungen tinden an der in der Einladung angegebenen Stelle staff.

Artikel 15. Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn mindestens ein Driftel seiner Mitglieder anwesend

ist.

Der Verwaltungsrat beschliel3t mit Stimmenmehrheit der Teilnehmer an der Wahl.

Bel Stimrnengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der Versammlung den Vorsitz führt, den

Ausschlag.

Artikel 16. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die der Président und die anwesenden Verwaltungsratsmitg lieder, die es wünschen, unterzeichnen.

Die Beschlüsse kunnen Driften mitgeteilt werden, sofem hierzu ein Interesse besteht. Die Abschriften oder Auszüge von Protokollen, die bei Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Prâsidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem oden vom Gescháftsführer unterzeichnet.

" " Artikel" 17:Der Verwaltungsrat verfügt fur samtliche die Vereinigung angehenden' Verwaltungsgesçhafte und

Anordnurigen über die ausgédéhntesten Volimachten. .

Zu seiner Zustândigkeit géhiiren sâmtliche Geschafte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen

nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehelt.

Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jéhrlich die Abrechnung über das verflossene

Geschâftsjahr vor sowie den Haushaltsplan fur das laufende Gescheftsjahr.

Der Verwaltungsrat dart samtliche Zahlungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittung verlangen

e oder ausstelten.

Ferrer dart er sâmtliche Hinterlegungen tatigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder veraul3ern, sowie samtliches bewegliches Eigentuin pachten oder verpachten, selbst auf mehr als 9 Jahre hinaus; jede Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken

e der Vereinigung zugeführt werden soli, sâmtliche Subsidien und Beihilfen privater oder offizieller Art an- und entgegennehmen, Kontrakte, Kâufe und Untemehmen tâtigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und annehmen, die Gebáude der Vereinigung hypothekarisch belasten, Anleihen und Vorschüsse aufnehmen und bewilligen, auf sâmtliche Verbindlichkeits- oder materiellen Rechte sowie auf alle materiellen oder perst nlichen Garantien verzichten, vor oder nach erfolgter Zahlung sâmtliche bevorrechtigte oder hypothekarischen Eintragungen, Uberschreibungen, Pfandungen oder sonstige Behinderungen I5schen, sowohl als Klager als auch Verteldiger vor allen Gerichten auftreten und sâmtliche Uitelle vollstrecken oder volistrecken lassen, gerichtliche und aufrergerichtiiche Vergleiche abschlieflen. Desgleichen obliegt es dem Verwaltungsrat, entweder selbst oder durch Delegation sâmtliche Arbeitnehmer der Vereinigung zu emennen und ihres Amtes zu entheben, sowie ihre Zustândigkeit und ihre Besoldung festzulegen.

Artikel 18. Der Verwaltungsrat kann die laufende Gescheftsführung der Vereinigung, verbunden mit dem Recht für die Vereinigung zu zeichnen, einem aus der Mitte seiner Mitglieder gewahiten geschâftsführenden Verwaltungsratsmitglied oder auch einem Driften übertragen, dessen Befugnisse und eventuelle Besoldung er festlegt.

Ferner kann er allen Beauftragten seiner Wahl sâmtliche Sonderbefugnisse übertragen.

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el Artikel 19. Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klagerin oder Beklagte auftritt, führt im Namen der

te Vereinigung der Verwaltungsrat, auf Betreiben seines Prâsidenten oder eines dazu bestellten

hap Verwaltungsratsmitgliedes.

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Artikel 20. Serntliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, sâmtliche Befugnisse und Voltmachten,

l Abberufungen von Arbeitnehmern der Vereinigung werden, falls keine auf Grand eines besonderen Beschlusses des Verwaltungsrates erteilte Volimacht vorliegt, vom Prâsidenten des Verwaltungsrates unterschrieben, wobei Letzterer Driften gegenüber keinen vorherigen Fntscheid des Verwaltungsrates

e nachzuweisen braucht.



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Titel IV : GENERALVERSAMMLUNGEN

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Artikel 21, Die Generalversammlung stellt das oberste Organ der Vereinigung dar.

Ihrer Zustândigkeit sind vorbehalten

1. Ânderungen der Satzungen.

2. Emennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder.

3. Emennung und Amtsenthebung des Kommissars, dessen Aufgabe die Überprüfung des Rechnungswesens der Vereinigung ist.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der Gescháftsführung.

5, Festlegung der Beitrâge.

6. Genehmigung des Haushaitspianes und der Jahresrechnung.

7, Freiwillige Auflï Sung der Vereinigung.

8, Ausschluss von Mitgliedem.

9. Alle sonstigen Zustündigkeiten, welche das Gesetz oder die voriiegenden Satzungen ausdrücklich der

Generalversammlung vorbehült.

Artikel 22. innerhaib der ersten sechs Monate des Geschílftsjahres findet eine ordentiiche Generalversammlung der Mitglieder statt.

Auflerordentliche Gen eraiversammiungen kann der Verwaitungsrat in dringenden Fâllen einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

Alle Generaiversammlungen linden an dem In der Einiadung angegebenen Ort und zu dem darin festgesetzten Zeitpunkt statt. Sümtliche Mitgiieder sind dazu einzuladen.

Artikel 23. Die Einladungen erfoigen durch den Verwaltungsrat, durch einfachen Brief, der jedem Mitglied mindestens acht Tage vor-der Versammiung zuzustellen und im Namen des Verwaltungsrates entweder vom Prüsidenten oder vom Geschâftsführer oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterschreiben ist.

- in den Einladungen ist die Tagesordnung anzugeben.. Die Versammiung dart nur über die auf dieser

Tagesordnurig' vorgr selíenën Pùiikte'.vérhandeln. Wenn '1120 der. Mitglieder eiven " Antrag ûnterschrelbt; lit '

dieser in die Tagesordrnirig" einzubringen.

Artikel 24. Der Vorsitz der Versammlung führt der Prâsident des Verwaltungsrates bzw. der Vize-Prüsident und in seiner Abwesenheit der âlteste der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder. Der Vorsitzende bezeichnet den Sekretâr der Versammlung.

Artikel 25. Jedes Mitglied hat das Recht, der Versammlung entweder persüntich oder durch Vemnittiung

eines Bevollmüchtigten seiner Wahl beizuwohnen, sofem der Letztere ebenfails Mitglied ist.

Samtliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Jades Mitglied verfügt über eine Stimme.

Artikel 26. Die Versammlung ist, unabhëngig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder, bescnlussfâhig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Generalversammlung kann aber nur die Abünderung der Satzungen mit Gültigkeit beratschlagen, wenn der Gegenstand derselben eingehend auf der Einladung verwerkt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei der Abstimmung müssen zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für die Anderung stimmen.

Falls die Abünderung sich jedoch auf einen der Gründungszwecke der Vereinigung bezieht, so ist die Abânderung nur güitig, wenn 415 der anwesenden ader vertretenen Mitglieder fair die Anderung stimmen.

Wenn bei der ersten Versammlung nicht zwel Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, kann eine zweite Versammiung einberufen werden, welche unbeschadet der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfihig ist. Zwischen den beiden Versammlungen müssen mindestens 15 Tage liegen.

Artikel 27. Die Beschlüsse der Generalversammiung werden schriftlich Pestgehalten, vom Prüsidenten unterschrieben und In einem Register am Sitz der Vereinigung aufbewahrt. Jades Mitglied ist berechtigt, es dort einzusehen.

Die Beschlüsse kunnen Dritten mitgeteilt werden, sofem hierzu ein Interesse besteht. Abschriften und Auszüge aus den Protokollen werden vom Prâsidenten oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedern oder vom Geschâftsführer unterschrieben.

Titel V : GESCHAFTSJAHR

Artikel 28. Das Geschàftsjahr ist das Kalenderjahr.

Titel Vi : AUFLÔSUNG, L1QUIDIERUNG

Artikel 29. Für die Auflàsung und Liquidierung der Vereinigung geiten die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Abânderungen.

Artikel 30. lm Felle der freiwilligen Auflbsung der Vereinigung ernennt die Generalversammlung, welche sie beschlossen hat, Liquidatoren, legt deren Befugnisse Eest und entscheidet über die Bestimmung des nach Begleichung der Passiva verbleibenden Vermogens. Das verbleibende Nettovermogen solt unter Beachtung der geseiziichen Vorschriften vorzugsweise einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung gesteiit werden, die eine âhnliche Zielsetzung het.

im Falle der gerichtlichen Auflüsung folgt dieser einer Generalversammlung der Mitglieder, welche zu den gleichen Zwecken von den Liquidatoren einberufen wird.

Den Belgischen 5taatsblatt vorbehalten Teil B : Fortsetzung

Titel Vi : SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31. Die gegenwârtigen Satzungen sind erstellt in Anlehnung an das Gesetz vom 27. Juni 1921 und dessen Abânderungen über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsichten. lm Zweifelsfalle finden die Bestimmungen des vorerwâhnten Gesetzes Anwendung.

Für die Richtigkeit : Volker Klinges, Geschâftsführer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/12/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dr¬ tten gegenüber, zu vertreten.

Auf der RUckeelte : Name und tlnterze¬ chnung.

28/07/2011
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bei der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

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Hinterlegt bei der Kanzlei

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15 -07- 2011

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 28/07/2011- Annexes du Moniteur belge

Gesellschaftsname : Allgemeiner Arbeitgeberverband Eupen-Malmedy-St. Vith Rechtsforen : Verein ohne Erwerbszweck

Sitz : Herbesthaler Stresse 1 a, 4700 Eupen

Unternehmensnr : 407920731

Gegenstand Zusammensetzung des Verwaltungsrates - Wahl des Prâsidenten Wahl des Rechnungsprüfers - Verwaltungsgremien

der Urkunde

Ordentliche Generalversammlung vom 17. Juni 2011

Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat :

Turnusgemëf3 : Alfred Bourseaux, Georg Gentges, Ludwig Henkes, Yves Noël.

Wahl in den Verwaltungsrat :

Wederwahl : Alfred Bourseaux, Georg Gentges, Ludwig Henkes, Yves Noël (GJ 2011-2016).

Bestëtigung des Rechnungsprüfers für 2011: Erich ThOnnes.

Verwaltungsratsitzung vom 17. Juni 2011

Herr Ludwig Henkes wird einstimmig zum Prësidenten gewëhlt.

Stand der Verwaltungsgremien ab 17. Juni 2011 :

Verwaltungsrat : Ludwig Henkes (Prâsident), Alfred Bourseaux, Georg Gentges, Michael Kalscheuer, Wilfried Lennertz, Robert Mockel, Yves Noël, Daniel Weinbrenner, Rechnungsprüfer : Erich Thánnes. Tâgliche Geschëftsführung : Voiker Klinges.

Für die Richtigkeit : Volker Klinges, Geschëftsführer

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
ARBEITGEBERVERBAND IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN …

Adresse
HERBESTHALER STRASSE 1A 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne