ARBEITSGEMEINSCHAFT KARNEVAL EUPEN-KETTENIS, ABGEKURZT : A.G.K.

Divers


Dénomination : ARBEITSGEMEINSCHAFT KARNEVAL EUPEN-KETTENIS, ABGEKURZT : A.G.K.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 460.376.450

Publication

23/07/2013
ÿþMOD 3,2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

Linier}ier'nens1-ir : 460.376.450

~arsr~ri ' C~cï VeiE c+ I

(ausRn^Chntiwn) : ARBEITSGEMEINSCHAFT KARNEVAL EUPEN-KETTENIS

(abger,ur r) : A.G.K.

Rechisfoiin : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sii : 4700 EUPEN, Ettersten 7

G=agi?0,M=i,:à ~1

:

AUFLISTUNG DER STATUTEN, DER ABTRETENDEN MITGLIEDER UND DES NEUEN VERWALTUNGSRATES LAUT DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 30. MAI 2013

TITEL I - Benennung, Sitz

Art. I Die Vereiniauna ohne Gewinn elungsabsichttrgt den Namen "Arbeitsgemeinschaft

Kameval Eupen -Kelten s in Abkürzung "A.G.K."

Art, 2 Der Sitz der Vereinigung befindet sick am Wohnsitz des ersten Schriftf0hrers, in 4701 KETTENIS,

Am Kalkofen 23, im Gerichtsbezirk Eupen

TITEL Ii - Ziel,Dauer

Art, 3 Die Vereinigung bezweckt:

1. die Fdrderung und Pflege des Kamevals und der Folklore in Eupen -Kettenis;

2. die Koordinierung der kamevalisiischen TTtigkeiten aller angeschlossenen Gesellschaften, Vereinigungen und Gruppen;

3. die Abhaltung von Veranstaltungen und die Durchführung von Aktivitâten, die direkt oder indirekt mit der Zielsetzung der Untertützung des Kamevals und der Folklore sind;

4, die Wartung der Interessen der Eupener und Ketteniser Kamevalisten auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene,

Die Vereinigung verfolgt weder pol'ttische, noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbe-zügliche Tdtigkeiten.

Art. 4 Die Vereinigung wird für seine unbestimmte Dauer gegründet auller im Falle einer durch das Gesetz vorgesehenen Aufliisung kann alleine die Generalversammlung gemàiss Artikel 20 und folgende des Gesetzes vom 27. Juni 1921 eine Aufldsung der Vereinigung vorzunehmen.

TITEt. Ill - Mitgliedschaft, Aufiahrne, Ausscheiden, Pflichten

Art 5 Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt, darf jedoch nicht weniger ais vier betragen.

Der Kuiturschtiffe der Stadt EUPEN let von Rechts wegen beratendes Mitglied.

auf der letzien Se e des Tel E. sngebsn ::lul der Vordtif s eii.'-.' Name und Eigwnsch i. des beurkiulciend.m Notars Oder der Personen, die deze ermâchtigt sind dia Vertinip,eng, die Stiftung ader die Organismes bristert gegenïrher, zu vertreien.

Auf der Ri),_!,_;rri.a : Name und Unterschrirt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

IJ1111~~~~u~i~uu~uu

1 19860*

Hinterlegt bel der Kanzlei

des Handelsgarichts EUPEN

1 t 2 -07 2013

1 nl í~. '_t'af

der Werner

}

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 32

Art. 6 JederAntrag auf Aufnahme in die durch den gegenwertigen Vertrag gegründete Vereinigung

ais Mitglied wird an den Verwaltungsrat gerichtet. Dieser muss den Aufnahmeantrag der nâchsten

Generalvesammlung unterbreiten, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.

Der Antragsteller wird erst nach Entrichtung des von der A.G.K. VoG geforderten Beitrags tatsechlich Mitglied. Jeder der hier angesprochenen Geselischaften, Vereinigungen oder Gruppen entsendet eine(n) stimmberechtigte(n) Vertreter(in). Dies mindestens für die Dauer eines Jahres, beginnend und endend auf der Generalversammlung. Des weiteren bestimmen sie einen Ersatzvertreter(in).

Art. 7 Das Recht auf Ausschluss eines Mitgliedes ist gem den gesetzlichen Bestimmungen der Generalversammlung vorbehalten, die mit Zweidrittelmehrheit eintscheidet. Jedes Mitglied kann freiwillig aus der Vereinigung ausscheiden, und zwar durch ein Rücktrittsschreiben, gerichtet durch eiven bei der Post eingeschriebenen Brief an den Priàsidenten des Verwaltungsrates. Jedes Mitglied das seinen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahit hat, gilt als aus der Vereinigung ausgeschieden,

Art. 8 Das freiwillig augeschiedene Mitglied oder ausgeschlossene Mitglied, sowie die Erben eines verstorbenen Mitgliedes k8nnen keinerlei Ansprüche auf das Vermagen der Vereinigung stellen.

Ebenso wenig kunnen Beitrege oder Spenden zurückgefordert werden. Auch kunnen sie weder die Vorlage der Dokumente und Buchführungsunteriagen der Vereinigung, noch eïn Inventas aus irgend-einem Grand fordem.

Art. 9 Der Mitgliedsbeitrag wird jahrlich durch die Generalversammlung festgelegt, dart jedoch die Summe von 50,00 E (fünfzig Euro) nicht überschreiten.

Art. 10 Die Mitglieder sind nie persbnlich haftbar für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

So kbnnen auch von derselben auf keine Art und Weise haftbar und von keinem irgendweiche Entschâdigungen oder Schadensersatz fordem für in Folge der Tâtigkeit der Vereinigung verursachte Schaden.

TITEL IV - Verwaltungsrat

Art.11 Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgliedem besteht.

Dem Verwaltungsrat werden immer die Presidenten oder ein durch die Generalversammlung bestimmtes Mitglied der nachstehend aufgeführten Eupener Karnevaisgesellschaften:

KKG Berger Block;

KG Eulenspiegel;

Kgt. Reiter- und Funkenkorps Blau-Weiss;

KKG Kamevalspolizel;

KKG Micky Meuse;

Kgl.Prinzengarde Eupen;

Kgl.Stadtwache Grün-Weiss;

und dem Verantwortlichen beziehungsweise dessen Vertreter der Katholischen Landjugend Kettenis, sowie 5 (fünf) Vertreter der verschiedenen angeschlossenen Privatgruppen angehi ren.

Des Weiteren besteht die Moglichkeit, dass jade aul3enstehende Persan durch die Generalversammiung in den Verwaltungsrat gewáhit werden kann, die sich zum Wohle des hiesigen Kamevals einsetzen machte. Es sel jedoch erwâhnt, dass die Anzahl auf maximal 3 (drei) auf3enstehende Personen begrenzt ist und dass maximal 2 (zwel) Personen aine Gruppe oder Geseilschaft, im Verwaltungsrat tâtig sein dürfen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung benannt, bestâtigt oder des Amtes enthoben.

Die Dauer eines Mandates ais Verwaltungsratsmitgliedes wird auf 2 (zwei) Jahre festgelegt.

Die Wiederwahi ist mbglich.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines w5hrend seiner Dauer fret gewordenen Mandats emannt wird, wird nur für die Zeit emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu führen, ohne das Recht zu haben, den eventuelien Posten seines Vorgângers zu beanspruchen

Art. 12 Der Verwaltungsrat wëhlt aus seinen Mitgliedem einen Prâsidenten, Vizeprâsidenten, ersten-und zweiten Schriftführer, sowie den ersten- und zweiten Kassierer für die Dauer von 2 (zwei) Jahren.

Es handelt sich hierbei um den geschâftsführenden Vorstand.

Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sind Beisitzer.

Art. 13 Der Rücktritt aines Verwaltungsratsmitgliedes muss dem Verwaltungsrat durch eiven bei der Post eingeschriebenen Brief adressiert an den Prâsidenten oder in dessen Verhinderung an den Schriftführer mitgeteilt werden.

Art. 14 Die Verwaltungsratsmitglieder sind nie persünlich haftbarfür die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausübung des ihnen anvertrauten Mandats.

Art. 15 Der Verwaltungsrat trilt auf Einladung des Prâsidenten, in dessen Verhinderung durch den Vizeprâsidenten oder durch ein Viertel seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse der Vereinigung erfordert, jedoch wenigstens einmal jührlich,

Die Versammiungen werden vom Prâsidenten oder in dessen Verhinderung vom Vize-Prâsidenten geleitet. Sollte jedoch beide Personen abwesend sein, so wird die Versammlung durch den Kassierer oder den Schriftführer geleitet.

Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlussfâhig, wenn wenigstens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied haf Bine Stimme, kann sich aber von einem anderen Verwaltungsrats-mitglied vertreten lassen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit zühlt die Stimme des Prâsidenten oder in dessen Abwesenheit die des Vize-Prâsidenten doppelt.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen festgehalten, die in ein besonderes Register eingetragen werden und vom Schriftführer und dem Prâsidenten des Verwaltungsrates unterzeichnet werden,

Diese Protokolle kunnen von allen Mitgliedem der Vereinigung auf der Generalversammiung eingesehen werden.

Art. 16 Der geschâftsführende Vorstand hat die weitgehenden Befufgnisse für die Gescháfts-

führung und die tâgliche Verwaltung der Vereinigung. Alle Fragen, die durch das Geseiz nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, fallen in seine Kompetenz. lnsbesonders legt der Verwaltungsrat in Absprache mit den Mitgliedem der V.o.G. eine interne Geschâftsordnung fest, die für alle Mitglieder bindent ist. Bel Aufnahme erklârt sich jedes neue Mitgiled mit der Geschâftsordnung einverstanden.

Falls es infolge der Umstânde erforderlich ist, kann der geschâftsführende Vorstand enter seiner Verantwortung eine Sonderkommission emennen, deren Mitglieder, Vollmacht und Befugnisse er bestimmt.

Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Beklagter, werden lm Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Vorstand geführt, Betreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder hierzu beauftragte Person.

Art. 17 Der Verwaltungsrat wird Dritten gegenüber gültig durch 2 (zwei) Verwalter vertreten, die weder eihen Beschluss, eine Genehmigung oder Sondervollmacht nachweisen müssen. Alle die Vereinigung verpflichtenden Akten werden ebenfalls von mindestens 2 (zwel) Verwaltungs-ratsmitgliedern unterzeichnet.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,2

TITEL V - Kassenprüfer

Art. 18 Die Oberwachung der Buchführung der Vereinigung werden zwei Kassenprüfem anvertraut, die von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewühlt werden.

Diese Kassenprüfer kunnen an Ort und Stelle von allen Finanzoperationen Kenntnis nehmen, die Bûcher und Rechnungen prüfen und sich gegebenenfalls haibjührlich eine Aufsteilung über Aktiva und Passiva der Vereinigung aushândigen lassen,

TITEL Vl - Die Generalversammlung

Art. 19 Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedem der Vereinigung. Jedes Mitglied het eine Stimme, kann sich aber nicht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

Jedoch Kann es durch den "Ersatzvertreter" vertreten werden, welcher anlassiich der Ernennung des Hauptmitgliedes der Kamevalsgesellschaft oder Privatgruppe emannt wurde. Diese Vertretung gilt jedoch nur für die Dauer der jeweiligen Generalversammiung,

Art, 20 Die Generalversammiung ist das hochte Organ der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie ist insbesondere zustândig für:

a) Ande ung der Statuten;

b) Ernennung und Abberufung der Verwaltungsratsmtglieder;

c) Ernennung und Abberufung der Kassenprüfer;

d) Genehmigung des jdhrlichen Haushaitspianes, des Jahresabschlusses sowie die Entiastung der Verwaltungsratsmitglieder und Kassenprüfer;

e) die Aufiiisung der Vereinigung;

f) Aufnalme und Ausschluss von Mitgliedem der Vereinigung;

g) Umwendtung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit soziater Zielsetzung;

h) durch die Statuten vorgeschriebene Fâile;

i) aile Beschlüsse, die über die Grenze der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder aufgrund der Statuten veriielienen Befugnisse hinausgehen;

Art. 21 Einmal im Jahr versammelt sick die Generalversammlung zu ihrer ordentlichen Sitzung, die jeweils im Monet Mai stattfindet.

Aullerordentliche Generalversammlungen mussen innerhalb eines Monats einberufen werden auf Antrag des Prâsidenten, von drei Mitgliedem des Verwaltungsrates oder einem Fünftel der Mitglieder der Vereinigung.

Die Einladung zur Generalversammlung, sowie jeder Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung muss die Tagesordnung der Generalversammiung enthalten.

Die Einledungen mussen eniweder durch den Prâsidenten, durch drei Verwaltungsratsmitglieder oder durch eire Fünftel der Mitglieder unterzeichnet sein. Sie werden den Mitgiiedern der Vereinigung durch einfachen Brief mindestens 10 (zehn) Tage vor dem Tag der Versammlung zugeschickt.

Art. 22 Die Generalversammlung kann nur über Punkte entscheiden, die ausdrücklich in der Tages-ordnung verwerkt waren. Den Vorsatz der Versammlung führt der Prâsident oder in seiner Verhinderung der Vize-Prüsident oder gegebenfalis der Kassierer oder Schrififührer.

Art. 23 Die Generalversammlung ist beschlussfâhig, wenn egal wie viele Mitglieder anwesend sind.

Art. 24 Mit Ausnahme der im folgenden Artikel aufgeführten Entscheidungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anders vorsiehL Bei Stimmgleichheit zühit die Stimme des Prâsidenten oder in dessen Abwesenheit die des Vize-Prâsidenten doppelt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 32

Art. 25 Die Generalversammlung kann nur über Statutenânderungen beraten, ween der diesbezügliche Punkt ausdrücklich in der Tagesordnung auf der Einiadung vermerkt war und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Statutenânderungen kónnen nur mit den Stimmen von zwel Dritteln der anwesenden Mitglieder durch-geführt werden.

Statutenânderungen, die das Ziel der Vereinigung berühren, kónnen mit den Stimmen von vier Fünfteln der anwesenden Mitgiieder durchgeführt werden.

Sind bel der Generalversammiung, für die Statutenhnderung ausdrücklich in der Einladung verwerkt war, nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so wird innerhalb elnes Monats eine zweite Versammlung auf die gleiche Art einberufen. Die zweite Versammlung darf nicht binnen 15 Tage nach der ersten Generalversammlung stattfinden.

Bei dieser zweiten Generalversammiung kunnen Statutenânderungen mit den Stimmen von zwei Drittein der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden, ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 26 Die Beschlüsse der Generalversammiung werden in einem Protokoll aufgezeichnet, welches nach Annahme durch die Generalversammiung durch den Prâsidenten und den Schriftführer und die Versammlungsteilnehmer, die es wünschen, unterzeichnet wird. Die Beschlüsse werden in besonderem Registem aufbewahrt, die allen Mitgiiedem der Vereinigung wâhrend der General-versammiung zughnglich sind, Auszüge aus den Registern werden durch zwel Verwaltungs-raismitglieder unterzeichnet. Die Auszüge werden jeden dies beantragendem Mitglied ausgehândigt.

TITEL VII - Geschâftsjahr, Einnahmen

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreirrigsten i]ezember.

Die Rechtsregelung des voraufgegangenen Geschâftsjahres, sowie der neue Haushalt werden der Generalversammiung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 28 Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus:

a) den jâhriichen Mitgiiedsbeitrâgen;

b) den Ertrâgen der investierten Kapitalien, falls vorhanden;

c) Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen, Spenden und dem Eriüs der Eintrittskarten der Veranstaltungen

TITEL VIII - Auflüsung und Verwendung des Kapitais

Art, 29 lm Falie der freiwilligen Aufliisung der Verienigung gem Artikel 20 des Gesetzes über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten bestimmt die Generalversammlung einen oder meterere Liquidatoren und legt die Befugnisse fest.

Art. 30 In allen Fâllen, aus gleich weichen Gründen, wird das Vermogen der Vereinigung, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Kosten, einer Vereinigung oder Biner Organisation übertragen oder zugeführt, deren Zwecke und Ziele am ehesten Zwecken und Zielen der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen.

TITEL IX - Schiussbestimmung

Art. 31 Die Verwalter der Vereinigung erklâren ausdrücklich sich für alle Fragen, die in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich und erschbpfend geregelt sind, auf die Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig, über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu beziehen.

M0D 3.2

c

ROCKTRITTE LAUT GENERALVERSAMMLUNG VOM 30. MAI 2013

a) Geschéftsfûhrender Verstand, alle zeichnungsbefugt

2. Kassier MELIQUE Fabrice, lm Peschgen 16 in 4700 EUPEN 890201 195-09

b) Beisitzer Vertreter der Gruppe "De Thekenkleber"

Beisitzer 4 SCHINS André, Chemin du Duc 1A, 4840 WELKENRAEDT 680526 043-79

Vertreter der "Kgl, Prinzengarde Eupen"

AUFLISTUNG DES NEUEN VERWALTUNGSRATES, BESTATIGT LAUT GENERALVERSAMMLUNG VOM 30. MA1 2013

a) Geschéftsführender Verstand

Président KRINGS Oliver, SchSnefelderweg 176 in 4700 EUPEN 850914 309-52

Vize-Président Freier Mitarbeiter

1. Schriftührer KREMER Michael, ttersten 7 in 4700 EUPEN 760501 111-35

2. Schriftführer 1. Kassierer Freier Mitarbeiter

MORAY KNAIIF Dagmar Am Kalkofen 23 in 4701 KETTENIS 670606 028-77

Vertreterin der Gruppe "De Souw Oester

WILLEMS-SPARLA Mireille, Bergstrasse 104 in 4700 EUPEN 800730 196-51

Vertreterin der Gruppe "Gout te Voet"

VEITHEN-PLAIRE Stephanie, route d'Eupen 52 in 4837 BAELEN 760304 088-51

Vertreterin der Gruppe "De Schubbejacke"

b) Beisitzer

Beisitzer 1 BODEM Ralf, Schánefelderweg 89 in 4700 EUPEN 600330 041-49

Vertreter der "KG Eulenspiegel"

Beisitzer 2 HEZEL Michael, Zur Nohn 67 in 4701 KETTENIS 820519103-17

Vertreter der "KKG Berger Block"

Beisitzer 3 WERTZ Mathieu, Bellmerin 25 in 4700 EUPEN 541104 047-74

Vertreter der "Kgl. Stadtwache Grün-Weifa"

Beisitzer 4 BONG Norbert, Monschauer Stalle 128 in 4700 EUPEN 690428 047-08

Vertreter der "Kgl.Prinzengarde Eupen"

Beisitzer 5 THISSEN Helmut, Beilmerin 12 in 4700 EUPEN 491023 047-71

Vertreter der "KKG Micky Muse"

Beisitzer 6 RADERMACHER Désirée, Heidgasse 7 in 4701 KETTENIS 920528166-88

Vertreterin der "Katholischen Landjugend Kettenis"

Beisitzer 7 SIMON Pierre, rue de l'Invasion 13 in 4837 MEMBACH 540903 047-90

Vertreter der "KgI. Kamevalspolizel Eupen"

Beisitzer 8 SIGNON-GANSER Michèle, Werthplatz 1 in 4700 EUPEN 590222 288-14

Vertreterin des "Kgl.Reiter- und Funkenkorps Blau-Weill"

Beisitzer 9 MARY Sven, Simarstralle 25, 4700 EUPEN 800213 077-63

Freier Mitarbeiter

r

."

.t.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

MdD32

SÏi : Forts,.t!uncg

Beisitzer 10 LEFFIN-SCHOONBROOD André, Schilsweg 80, 4700 EUPEN 620203 038 24

Vertreterin des "Altweiberkomitee EUPEN"

Gezeichnet, KRINGS Oliver, Prâsident

MORAY-KNAUF Dagmar, Schrittt'ührer

ti



Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 23/07/2013 - Annexes du Moniteur belge



Bille auf der letzten Seite des Teils 3 angeben : Aral der Vorcl ar z ifs Name und Elenscheeft des beurkundenden Notars oderder Personen,

die dazu berechtigt sirs die Vereinigung, die Stir[ung ode; die Organismus Driften zu verfreten.

Our der Rt cksseite : Name und Unterzeichnung.

31/05/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist Moo3.2

Iw11i1iy1j1ijIoaH111i

r"---1:ii-t-Fer.W.;i: bei dern2ie~

_des~~ _. et= -g~nclits EtIPEI~t 1

2 2 A5- 2013 1

lAi Kanziei

Unternehmensnr : 460.376.450

Name der Vereinigung I Stiftung / Organismen

(ausgeschrieben) : ARBEITSGEMEINSCHAFT KARNEVAL EUPEN-KETTENIS

V.o.G.

(abgektirzt) : A.G.K.

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4700 EUPEN, Hans-Schon-Straffe 4

Gegenstand

der Urkunde

AUFLISTUNG DER STATUTEN, DER ABTRETENDEN MITGLIEDER UND DES NEVEN, VERWALTUNGSRATES LAUT DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 24, MAI 2012

TITEL I - Benennung, Sitz

Art. 1 Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trâgt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Kameval V.o.G, Eupen -Kettenis" in Abkürzung "A.G.K."

Art. 2 Der Sitz der Vereinigung betindet sich am Wohnsitz des estes) Schriftführers, in 4700 EUPEN, Ettersten 7, im Gerichtsbezirk Eupen

TITEL II - Ziel,Dauer

Art. 3 Die Vereinigung bezweckt:

1. die Fdrderung und Pflege des Kamevals und der Folklore in Eupen -Kettenis;

2. die Koordinierung der kamevatistischen Tâtigkeiten aller angeschiossenen Gesellschaften, Vereinigungen und Gruppen;

3. die Abhaltung von Veranstaltungen und die Durchführung von Aktivitdten, die direkt oder indirekt mit der Zielsetzung der Untertützung des Kamevals und der Folklore sind;

4, die Wartung der Interessen der Eupener und Ketteniser Karnevalisten auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene,

Die Vereinigung verfolgt weder politische, noch weltanschauliche Ziele und untersagt sich diesbe-zügliche Tâtigkeiten.

Art. 4 Die Vereinigung wird für seine unbestimmte Dauer gegründet au>3er lm Falle einer durch das Gesetz vorgesehenen Auflisung kann alleine die Generalversammlung gemdss Artikel 20 und folgende des Gesetzes vom 27. Juni 1921 eine Aufidsung der Vereinigung vorzunehmen,

TITEL lit - Mitgliedschaft, Aufnahme, Ausscheiden, Pflichten

Art. v Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, dart jedoch nicht weniger ais vier betragen. Der Kulturschóffe der Stadt EUPEN ist von Rechts wegen beratendes Mitglied.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B. angeben : Auf der Vordersefte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 32

Art. 6 JederAntrag auf Aufnahme in die durch den gegenwartigen Vertrag gegründete Vereinigung

als Mitglied wird an den Verwaitungsrat gerichtet. Dieser muss den Aufnahmeantrag der nachsten

Generalvesammiung unterbreiten, die mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entscheidet.

Der Antragsteller wind erst nach Entrichtung des von der A.G.K. VoG geforderten Beitrags tatsüchlich Mitglied. Jeder der hier angesprochenen Gesellschaften, Vereinigungen oder Gruppen entsendet eine(n) stimmberechtigte(n) Vertreter(in). Dies mindestens fût. die Dauer eines Jahres, beginnend und endend auf der Generatversammiung. Des weiteren bestimmen sla einen Ersatzvertreter(in).

Art. 7 Das Recht auf Ausschluss eines Mitgliedes ist gemaf3 den gesetzlichen Bestimmungen der Generalversammlung vorbehalten, die mit Zweidrittelmehrheit eintscheidet. Jedes Mitglied kann freiwillig aus der Vereinigung ausscheiden, und zwar durch ein Rücktrittsschreiben, gerichtet durch eiven bei der Post eingeschriebenen Brief an den Presidenten des Verwaltungsrates. Jedes Mitglied das seinen Mitgliedsbeitrag nicht mehr bezahit hat, gilt als aus der Vereinigung ausgeschieden.

Art. 8 Das freiwillig augeschiedene Mitglied oder ausgeschiossene Mitglied, sowie die Erben eines verstorbenen Mitgliedes kunnen keineriei Ansprüche auf das Vermogen der Vereinigung stellen.

Ebenso wenig kánnen Beitráge oder Spenden zurückgefordert werden. Auch kunnen sis weder die Vorlage der Dokumente und Buchführungsunterlagen der Vereinigung, noch ein Inventer aus irgend-einem Grund fordem.

Art. 9 Der Mitgliedsbeitrag wird jâhrlich durch die Generalversammlung festgelegt, dart jedoch die Summe von 50,00 E (fünfzig Euro) nicht überschreiten.

Art. 10 Die Mitglieder sind nie pers5nlich haftbarfür die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

So kunnen auch von derselben auf keine Art und Weise haftbar und von keinem irgendweiche Entschâdigungen oder Schadensersatz fordern für in Forge der Tâtigkeit der Vereinigung verursachte Schaden.

TITEL IV - Verwaltungsrat

Art.9 1 Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgiiedem besteht.

Dem Verwaltungsrat werden immer die Presidenten oder ein durch die Generalversammlung bestimmtes Mitglied der nachstehend aufgeführten Eupener Kamevalsgesellschaften;

KKG Berger Block;

KG Eulenspiegel;

Kgl. Reiter- und Funkenkorps BIau-Weiss;

KKG Karnevalspolizei;

KKG Micky Meuse;

Kg1.Prinzengarde Eupen;

Kgr.Stadtwache Grün-Weiss;

und dem Verantwartticherr beziehungsweise dessen Vertreter der Katholischen l.anciugend Kettenis, sowie 5 (fünt) Vertreter der verschiedenen angeschlossenen Privatgruppen angeháren.

Des Weiieren besteht die Miiglichkeit, dass jede auflenstehende Person durch die Generalversammlung in den Verwaltungsrat gewahlt werden kann, die sich zum Wohle des hiesigen Karnevals einsetzen mdchte. Es sel jedoch erwahnt, dass die Anzahl auf maximal 3 (dreï) auflenstehende Personen begrenzt ist und dass maximal 2 (zwei) Personen einer Gruppe oder Geselischaft, im Verwaltungsratttig sein dürfen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung benannt, bestâtigt oder des Amtes enthoben.

Die Dauer eines Mandates ais Verwaltungsratsmitgliedes wird auf 2 (zwei) Jahre festgelegt.

Die Wiederwahl ist mi glich.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

MaA 3.2

Jedes Verwaltungsratsmitglied, das zur Besetzung eines wâhrend seiner Dauer fret gewordenen Mandats ernannt wird, wird nur für die Zeit emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu führen, ohne das Recht zu haben, den eventuellen Posten seines Vorgângers zu beanspruchen

Art, 12 Der Verwaltungsrat wâhlt aus seinen Mitgliedem einen Prâsidenten, Vizeprâsidenten, ersten-und zweiten Schriftführer, sowie den ersten- und zweiten Kassierer für die Dauer von 2 (zwei) Jahren.

Es handelt sich hierbei um den geschüttsführenden Vorstand.

Die Obrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sind Beisitzer.

Art. 13 Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes muss dem Verwaltungsrat durch einen bei der Post eingeschriebenen Brief adressiert an den Prâsidenten oder in dessen Verhinderung an den Schriftführer mitgeteilt werden.

Art. 14 Die Verwaltungsratsmitglieder sind nie persünlich hartbar für die Verbindlichkeiten der Geseilschaft, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausübung des ihnen anvertrauten Mandats.

Art. 15 Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Prâsidenten, in dessen Verhinderung durch den Vizeprâsidenten oder durch ein Viertel seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse der Vereinigung erfordert, jedoch wenigstens einmal jâhrlich.

Die Versammiungen werden vom Prâsidenten oder in dessen Verhinderung vom Vize-Prâsidenten geleitet. Sollte jedoch beide Personen abwesend sein, so wird die Versammiung durch den Kassierer oder den Schriftführer geleitet,

Der Verwaltungsrat ist nur dann beschlussfâhig, wenn wenigstens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat eine Stimme, kann sich aber von einem anderen Verwaltungsrats-mitglied vertreten lassen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit zâh1t die Slimme des Prâsidenten oder in dessen Abwesenheit die des Vize-Prâsidenten dappelt,

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen Pestgehalten, die in ein besonderes Register eingetragen werden und vom Schriftführer und dem Prâsidenten des Verwaltungsrates unterzeichnet werden.

Diese Protokolle kinnen von allen Mitgliedem der Vereinigung auf der Generalversammiung eingesehen werden.

Art. 16 Der geschüftsführende Vorstand hat die weitgehenden Befufgnisse für die Geschâfts-

führung und die tügliche Verwaltung der Vereinigung. Alle Fragen, die durch das Gesetz nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, Pallen in seine Kompetenz. Insbesondors legt der Verwaltungsrat in Absprache mit den Mitgliedem der V.o.G. eine interne Geschditsordnung fest, die für aile Mitglieder bindent ist. Bei Aufnahme erklürt sich jedes neue Mitgiied mit der Geschâftsordnung einverstanden.

Falls es infolge der Umstânde erforderlich ist, kann der geschâftsführende Vorstand unter seiner Verantwortung eine Sonderkommission ernennen, deren Mitglieder, Volimacht und Befugnisse er bestimmt.

Gerichtsverfahren, soi es als Klüger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Vorstand geführt, Betrelbungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder hierzu beauftragte Person.

Art. 17 Der Verwaltungsrat wird Driften gegenüber gültig durch 2 (zwei) Verwalter vertreten, die weder einen Beschluss, eine Genehmigung oder Sondervollmacht nachweisen müssen. Alle die Vereinigung verpflichtenden Akten werden ebenfalis von mindestens 2 (zwel) Verwaitungs-ratsmitgliedem unterzeichnet.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

M0D 3.2

TITEL V - Kassenprüfer

Art. 18 Die Ûberwachung der Buchführung der Vereinigung werden zwei Kassenprofem anvertraut, die von der Generalversammiung für die Dauer von zwei Jahren gewâhit werden.

Diese Kassenprüfer kónnen an Ort und Steile von allen Finanzoperationen Kenntnis nehmen, die Bücher und Rechnungen prüfen und sich gegebenenïalls halbjdhrlïch eine Aufstellung über Aktiva und Passiva der Vereinigung aushi ndiigen lassen.

TITEL VI - Die Generalversammiung

Art. 19 Die Generalversammiung besteht aus allen Mitgliedem der Vereinigung. Jades Mitglied hat Bine Stimme, kann sich aber nicht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

Jedoch kann es durch den "Ersatzvertreter" vertreten werden, welcher anlgsslich der Emennung des Hauptmitgliedes der Kamevalsgesellschaft oder Privatgruppe ernannt wurde. Diese Vertretung gilt jedoch nur für die Dauer der jeweiligen Generalversammiung.

Art. 20 Die Generalversammiung ist das hbchte Organ der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie ist insbesondere zustândig fur:

e) Anderung der Statuten;

b) Emennung und Abberufung der Verwaltungsratsmtglieder;

o) Emennung und Abberufung der Kassenprüfer;

d) Genehmigung des jghrlichen Haushaitsplanes, des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und Kassenprüfer;

e) die Aufli}sung der Vereinigung;

t) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem der Vereinigung;

g) Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit soziaier Zielsetzung;

h) durch die Statuten vorgeschriebene FlIe;

alle Beschlüsse, die über die Grenze der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder aufgrund der Statuten verliehenen Befugnisse hinausgehen;

Art. 21 Einmal im Jahr versammeit sich die Generalversammiung zu ihrer ordentiichen Sitzung, die jeweils im Monet Mai stattfindet.

Aul erordentliche Generalversammlungen mussen innerhaib eines Monats einberufen werden auf Antrag des Prâsidenten, von drei Mitgliedem des Verwaltungsrates oder einem Fünftel der Mitglieder der Vereinigung.

Die Einladung zur Generalversammlung, sowie jeder Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung muss die Tagesordnung der Generalversammiung enthalten.

Die Einladungen mussen entweder durch den Prâsidenten, durch drei Verwaltungsratsmitglieder oder durch ein Fünftel der Mitglieder unterzeichnet sein. Sie werden den Mitgiiedern der Vereinigung durch einfachen Brief mindestens 10 (zehn) Tage vor dem Tag der Versammlung zugeschickt,

Art. 22 Die Generalversammlung kann nur über Punkte entscheiden, die ausdrücklich in der Tages-ordnung vermerkt waren. Den Vorsatz der Versammlung führt der Prâsident oder in seiner Verhinderung der Vize-Prâsident oder gegebenfalis der Kassierer oder Schriftführer.

Art. 23 Die Generalversammiung ist beschlussfâhig, wenn egal wie vicie Mitglieder anwesend sind.

Art. 24 Mit Ausnahme der im folgenden Artikel aufgeführten Entscheidungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anders vorsieht. Bel Stimmgleichheit zâhlt die Stimme des Prâsidenten oder in dessen Abwesenheit die des Vize-Prâsidenten doppelt.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

MOD 32

Art. 25 Die Generalversammlung kann nur über Statutenânderungen beraten, wenn der diesbezügliche Punkt ausdrücklich in der Tagesordnung auf der Einladung vermerkt war und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Statutenânderungen k5nnen nur mit den Stimmen von zwel Drittein der anwesenden Mitglieder durch-geführt werden.

Statutenânderungen, die das Ziel der Vereinigung berühren, kdnnen mit den Stimmen von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.

Sind bei der Generalversammlung, für die Statutenânderung ausdrücklich in der Einladung vermerkt war, nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so wird innerhaib eines Monats eine zweite Versammlung auf die gleiche Art einberufen. Die zweite Versammlung dart nicht binnen 15 Tage nach der ersten Generalversammlung statffinden.

Bei dieser zweiten Generalversammlung kónnen Statutenânderungen mit den Stimmen von zwei Drittein der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden, ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 26 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokofl aufgezeichnet, welches nach Annahme durch die Generalversammlung durch den Prâsidenten und den Schriftführer und die Versammiungsteilnehmer, die es wünschen, unterzeichnet wird. Die Beschlüsse werden in besonderem Register aufbewahrt, die allen Mitglieder der Vereinigung wâhrend der General-versammlung zugânglich sind. Auszüge aus den Registern werden durch zwei Verwaltungs-ratsmitglieder unterzeichnet. Die Auszüge werden jeden dies beantragendem Mitglied ausgehândigt.

TITEL VII - Geschëftsjahr, Einnahmen

Das Geschüftsjahr beginnt am ersten Januar und endei am einunddreil igsten Dezember.

Die Rechtsregelung des voraufgegangenen Geschâftsjahres, sowie der noue Haushait werden der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 28 Die Einnahmen der Vereinigung seizen sich zusammen aus:

a) den jâhriichen Mitgliedsbeitrâgen;

b) den Ertrgen der investierten Kapitalien, faits vorhanden;

c) Geschenken, Vermdchtnissen, Zuschüssen, Spenden und dom Erlôs der Eintrittskarten der Veranstaltungen

TITEL VIII - Aufli sung und Verwendung des Kapitals

Art. 29 lm Palle der freiwilligen Auflosung der Verienigung gem Artikel 20 des Gesetzes Ober die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsichten bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt die Befugnisse fest,

Art. 30 In allen Fallen, aus gleich weichen Gründen, wird das Vermogen der Vereinigung, nach Abzug der Schulden und Begleichung der Kosten, einer Vereinigung oder einer Organisation übertragen oder zugeführt, deren Zwecke und Ziele am ehesten Zwecken und Zielen der gegenwârtigen Vereinigung entsprechen.

TITEL IX - Schlussbestimmung

Art. 31 Die Verwalter der Vereinigung erklâren ausdrücklich sich für alle Fragen, die in den vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich und erschápfend geregelt sind, auf die Bestimmungen des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig, über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu beziehen,

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

RGCKTRITi"E LAUT GENERALVERSAMMLUNG VOM 24, MAI 2012 MOD 3,2

a) Geschéftsführender Vorstand, aile zeichnungsbefugt 531209 224-24

1. Schriftführer CORDA-SPANGEMACHER Ingrid, Hans-Schon-Straf. e 4

in 4700 EUPEN

Vertreterin der Gruppe "De Rabauken"

b) Beisitzer

Beisitzer 2 HUNGER Philippe, Hoeschhof 51 in 4701 KETTENIS 760710 005-79

Vertreter der "KKG Berger Block"

Beisitzer 6 MARY Annika; 5imarstrai3e 92 in 4700 EUPEN 870825100-63

Vertreterin der 'Katholischen Landjugend Kettenis"

Beisitzer 7 HARRINGS Michael, Fremerygasse 1 in 4700 EUPEN 820408 079-73

Vertreter der "KKG Karnevalspolizei Eupen"

AUFLISTUNG DES NEUEN VERWALTUNGSRATES, BESTATIGT LAUT GENERALVERSAMMLUNG VOM 24, MA! 2012

a) Gesch5ftsfÜhrender Vorstand

Président MORAY-KNAUF Dagmar, Am Kalkofen 23 in 4701 KETTENIS 670606 028-77

Vertreterin der Gruppe "De Souw Oester"

Vize-Président KRINGS Oliver, Schbnefelderweg 176 in 4700 EUPEN 850914 309-52

Freier Mitarbeiter .

1, Schriftführer KREMER Michael, Ettersten 7 in 4700 EUPEN 760501 111-35

Freier Mitarbeiter

2. Schriftführer WILLEMS-SPARLA Mireille, Bergstrasse 104 in 4700 EUPEN 800730196-51

Vertreterin der Gruppe "Gout te Voet"

1. Kassierer VEITHEN-PLAIRE Stephanie, route d'Eupen 52 in 4837 BAELEN 760304 088-51

Vertreterin der Gruppe "De Schubbejacke"

2. Kassierer MELIQUE Fabrice, lm Peschgen 16 in 4700 EUPEN 890201 195-09

Vertreter der Gruppe "De Thekenkleber'

b) Beisitzer

Beisitzer 1 BODEM Rolf, Schénefelderweg 89 in 4700 EUPEN 600330 04149

Vertreter der "KG Eulenspiegel"

Beisitzer2 HEZEL Michael, Zur Nohn 67 in 4701 KETTENIS 820519103-17

Vertreter der "KKG Berger Block"

Beisitzer 3 WERTZ Mathieu, Bellmerin 25 in 4700 EUPEN 541104 047-74

Vertreter der "KgI. Stadtwache Grün-Weit"

Beisitzer 4 SCHINS André, Chemin du Duc 1/A in 4840 WELKENRAEDT 680526 043-79

Vertreter der "Kg1.Prinzengarde Eupen"

Beisitzer 5 THISSEN Helmut, Bellmerin 12 in 4700 EUPEN 491023 047-71

Vertreter der "KKG Micky Méuse"

Beisitzer 6 RADERMACHER Désirée, Grasbenden 19 in 4701 KETTENIS 920528166-88

Vertreterin der "Katholischen Landjugend Kettenis"

J `. Belgischen Staatsbiatt vorbehalten

M00 3.2

Telt B : Fortsetzung

Beisitzer 7 SIMON Pierre, rue de l'Invasion 13 in 4837 MEMBACH 540903 047-90

Vertreter der "Kgl. Karnevalspolizei Eupen"

Beisitzer 8 SIGNON-GANSER Michèle, Werthplatz 1 in 4700 EUPEN 590222 288-14

Vertreterin des "Kgl.Reiter- und Funkenkorps Blau-Weifa

Gezeichnet, MORAY-KNAUF Dagmar, Prâsidentin KREMER Michael, 1. Schriftfiihrer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 31/05/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rnckseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
ARBEITSGEMEINSCHAFT KARNEVAL EUPEN-KETTENIS,…

Adresse
ETTERSTEN 7 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne