BELGIUM BIATHLON, ABGEKURZT : BB

Divers


Dénomination : BELGIUM BIATHLON, ABGEKURZT : BB
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 844.762.508

Publication

24/01/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veraffentlichen ist MOD 3.2

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Unternehmensnr : 0844.762.508

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschneben) Belgium Biathlon

(abgekürzt): BB

Rechtsform V.O.G.

Sitz : Lagerstrasse, 36 4750 Elsenborn

Gedenstand

der Urkuncle Rücktritt und Ernennung von Verwaltugnsatsrnitgliedern -

Statutenânderung - Ernennungen Verwaltungsrat

Aus dam Protokoll der Generalversammlung der V.O.G. Belgium Biathlon vom 14. September 2013 geht hervar, dass falgende Beschlüsse einsUmmig gefasst warden sind:

I. Rücktritt und Emneunnung von Verwaltungsratsmitgliedern:

Der Prâsident tellt der G.V. mit, dass Jürgen Niessen von seinem Mandat als Verwaltungsratsmitglied

zurÜck getreten ist.

Die G.V. erteilt ihm Entlastung für seine Tâtigkeiten und dankt ihm für seinen Einsatz und Unterstützung.

Der Vorsitzende schlâgt Herm Viktor KRINGS und Herm Philippe HECK als neue Verwaltungsratsmitglieder vor und billet die G.V. darü ber abzustimmen.

Die G.V. wàhlt die Herren Viktor KRINGS und Philippe HECK einstimmig als neue Verwaltungsratsmitglieder.

Statutenânderung:

Art. 2 Neuer Geschâftssitz der Gesellschaft ist:

Hofstrasse, 2 4750 Bütgenbach

Art. 3:

Die Aufgaben der Gesellschaft sind ausschlielich gemeinnützig. Ziel der Gesellschaft ist

die Unterstützung und Fiirderung des Biathlansports und der Biathleten, die Mitglieder eine Klubs

und in Ordnung mit der Sportschützengesetzgebung sind. Sie ist ein Organ der Planung und

der Koordinierung zwischen den bestehenden Instanzen.

Art. 14:

Die Generalversammlung muas Phrlich minciestens einmal abgehalten werden,unci zwar spâtes-tens im Monet September.

Art, 15:

Die Einlaciungen werden den Mitglieclern durch den Verwaltungsrat in einfachern Brief oder per Mail zugesandt, mindestens vierzehn Tage vor dem für die Versammfung

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 24/01/2014 - Annexes du Moniteur belge

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.tem Belgischen Staatelatt vorhehalten

MOD 3.2

T' Il CS . t-urisetzung

vorgesehenen Datum. Die Einlaciung wird durch den Prâsidenten oder den Schrifeihrer unterzeichnet oder aber auch durch zwei Verwaltungsratsrnitglieder.

Die Einfadungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwâhnen; die Versammlung kann nur über diese Punkte beraten und Beschlüsse fesser'. Den Vorsitz der Versammlung führt der Prâsi-dent des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit der Generalsekretâr oder in desse Abwesenheit der

Kassierer.

Art. 27:,

Das Geschâftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden Jahres.

Art, 28:

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Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusam men aus :

1. Den jâhrlichen Mitgliedsbeitrâgen.

2. Dam Ertrag der investierten Kapitallen.

3. Geschenken, Vermâchtnissen, Zuschüssen, Spenden.

4. Dam Erlüs vom organisierten Veranstaltungen.

5. Sponsorengelder

Die G.V. bestâtigt einstimmig Ihr einverstândniss für oben erWente Statutenânderungen.

Ill. Bericht der Verwaitungsratsversammlung

lm Anschluss an der G.V, tritt der Verwaltungsrat zusammen der sich aus folgenden Personen zusannmen setzt,

Herr Manfred LANGER Prâsident

Herr Peter THOME Kassierer

Herr Claude CASSIN Beisitzer und entschuldigt

Herr Viktor KRINGS neues Mitglied

Herr Philippe HECK neues Mitglied

Der Verwaltungsrat bestâtlgt folgende Personen als Generalsekretâr, Kassierer und Vize-Prâsident;

Philippe HECK, Generalsekretâr

Viktor KRINGSI Kassierer

Claude CASSIN, Vize-Prtsident

Der neue Verwaltungsrat stellt sich dann folgendermallen zusammen:

Herr Manfred LANGER, Prâsident (Mandatsende G.V. 2016)

Herr Claude CASSIN, Vize-Prâsident (Mandatsende G.V. 2016)

Herr Philippe HECK, Generalsekretâr (Mandatsende G.V. 2017)

Herr Viktor '<RINGS, Kassierer (Mandatsende G.V. 2017)

Herr Peter THOME, Beisitzer (Mandatsende G.V. 2016)

Folgende Personen sind berechtigt alleine zu unterschreiben und die Vereinigung Dritten gegenüber zu vertreten:

Herr Manfred LANGER, Prâsident

Herr Philippe HECK, Generalsekretâr

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06/04/2012
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Mpo 3.2

Ausfertigung, die nach Hintiedegung der Uricunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verAffentiichen ist

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Unternehmerisnr : a etiq

Name der Vereinigung l Stiftung I Organismen

(ausgeschcieben) : Belgium Biathlon

(abgeküre) : BB

Rechtsforrn " V.o.G.

Sitz : Elsenborn~ ~ ~ ~ ~ C~JCS ~i~ ~ c2 C .

Gegensitaricl

der Urkurtde : Gründureg einer Gesellschaft ohne Gt+winnerzielungf3absiclrit

STATUTEN

Vereinigung ohne Gewlnnerzielungsabsicht (V.o.G,) Belgium Biathlon

Verhandelt zu Elsenbom im Jahre zweitausendzwi lf:

Heck Philippe, Bankangestellter, 4750 Bütgenbach - Vertreter des Skicubs Bütgenbach

Langer Manfred, Pensioner, 4750 Elsenbom - Vertreter des Skiclubs Elsenbom

Bodarwe Bruno, Angestellter, 4750 Weywertz - Vertreter des Skiclubs Weywertz

Niessen Jürgen, Selbstündiger, 4770 Asnel

Casin Claude, Pensiorrar, 4700 Eupen

Peter Thome, Pensíoner, 4780 Büllingen - deutscher Steatsangehi Agar

Die Erschienenen, alle belgischer Staatsangehürigkeit (susses Thome Peter), wollen unter sich und den Vereisten, die nachher Mitglied weiden, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemmâl3 dem Gesetz vom 27 Juni 1921 grtlnden und haben erkinrt die Satzungen dieser Gesellschaft wie fogt aufzustellen:

Abschnitt I - í3ezeichnung, S"itz, Zielsetzung, Dauer

Art. 7 - Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht tragt in allen Brei Landessprachen den Namerg  Belgium Biathlon", BB in der Abkürzung. Diese Vereinigung Ist eisº% nationaler Verband, welcher der Internationalen Biathlon Union (Ietl) angeschtossen ist.

Art. 2 - Der Geschttftssitz der Gesellschaft befindet sich in Elsenbom

Der Geschftttssitz Kaon durch Beschluss des Verweltungsretes geëndert werden. Er untersteht dem

Gerichtsbezirk Eupen, Text

Art. 3 - Die Aufgaben der Gesellschaft sind ausschlieBlich gemeinnützig. Ziel der Gesellechaft ist die Unterstützung und FSrderung des Biathionsports und der Biathleten, die Mitglieder eine Klubs und in Ordnung mit der Sportschützengesetzgebung eind. Sie let eln Organ der Planung und der Koordinierung zwischen den bestehenden ader noch zu gründenden Biathlonverbânden der drei Sprachengemeinscheften Belgiens

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Die Knordination bezieht sich hauptsüchlich auf folgende Punkte; Auf intemationalen Ebene:

Beziehungen mit der Intemationalen Biathlon Union CIBtJ) und onderen auelandischen Vorbanden Mitgliedaohett in der lntemationalen Biathlon Union

if te., teuten Selle des Teiis l angebon : puf der Vorderseite: Name tend Eigenschaft des beurkundanden Notera ader der Persieren, die dazu t -me:MIDI sind die Vereinigung, dia Stiftung ()der die Organismes i3rttien gegentiber, au verfrefen. Auf der Rückseite Name unri Unlersri rift.

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MOD 32

- Bestimmung der Teilnehmer an den verschiedenen internationalen Wettkgmpfen

- Bestimmung der offizielten Delegierten

Einschreibung der Athieten zu internationalen Weltkâmpfen

- Organisation internationaler Wettkâmpfe

Auf nationaler Ebene:

Beziehungen zum nationalen und internationalen Olypischen Komitee

Vertretung im nationalen und internationalen Olypischen Komitee

- Auswahi des nationalen Biathlon Trainers

- Organisation sportiicher und kultureller Veranstaltungen d.h.:

Fesilegung eines nationalen Rennkalenders

Mandatsbestimmung für die Ausrichtung der internationalen und nationalen Wettkâmpfe

-Festlegen der Regain für die Klassifizierung der Biathteten

- Festlegung der Rangordnung und Auswahi der Nationalmanachaften

Die Gesetlschaft ist zustandtg für:

- Die Ausrüstung der Nationalmanschaften, mit Ausnahme der persánlichen Ausstattung der Ldufer

- Das Mieten und Erwerben von beweglichen und unbeweglichen Gütern jegftcher Art, die lnstandsetzung

und Benutzung dieser Güter.

Die Herausgabe von Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren und anderen sportiichen Vereffent-

lichungen

-Die Koordinierung sportiicherTfttigkeiten im In- und Ausland

Die Geseltschaft kann im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele sich an bestehenden Fachverbânden und überertlichen Interessengerneinschaften anschliessen.

Die Aufzdhlung in Art. 3 ist nicht eingeschrdnkt.

Die Geseltschaft verfoigt weder direkt noch indirekt politische Ziele.

Art. 4 - Die Geseltschaft wird für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit aufgetdst werden.

Abschnitt Il - Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Beitrag.

Art. 5 - Die Anzahl der Mitglieder let unbegrenzt. Die Geseltschaft umfasst ordentliche Mitglieder (Vereine)

und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind Vereine, welche als

sportfiche Betdtigung eiher der unter Abschnitt 1, Art. 3, angegebenen Wintersportarten ausüben. Sie

haben die moralische Verpflichtung, sich aktiv an den Veranstaltungen der Verbandsmitglieder zu

beteiligen.

Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, die sich in besonderer Weise urn die Interessen des

Verbandes verdient gecoacht haben.

Der Verstand kann sotche Personen ernennen und zuar durch einfache Stimrnenmehrheit.

Art. 6 - Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die ihren Jahresbeitrag bezahit haben. Ausschlieiilich die ordentiichen Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Generalversammlung

Art. 7 - ,leder Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied (Vereis) in die gegenwârtige gegründete Geseltschaft, ist an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss diesen Antrag auf Aufnahme der nâchsten Generalversammlung unterbreiten, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

Art. 8 - Der Mitgliedsbeitrag wird jâhrlich durch die Generalversammlung festgelegt und darf 500 ¬ nicht übersteigen.

Art. 9 - Die Mitglieder der Geseltschaft kennen von derselben auf keiner Art und Weise und aus keinem beliebigen Grund Entschadigungen oder Schadensersatz fordern für infolge der Tatigkelt der Geseltschaft

verursachten Schaden.

Art. 10- ,]erfes Mitgiled kann durcit ein Rücktrittsschreiben per Einschreibebrief an den Verwaltungsrat

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MOD3z

aus der Gesellschaft ausscheiden.

Dieser Rücktritt wird erst nach Annahme durch den Verwaltugsrat endgültig.

Art. 11 - Mitglfeder der Geselischaft (Vereine) kannen nur durch Beschluss der Generalversammiung mit einer Stimmenmehrheit (von zwel Drittel) ausgeschiossen werden.

Art. 12 - Ausgeschiedene oden ausgeschiossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermôgen und kunnen aus keinerlei Grenden ihre Beitrege ganz ader teilwelse fordern. Sie kannen weder die Vorlage der Geseilschaitsdokumente und Buchführungsunterlagen der Gesellschaft, noch ein Inventer aus irgendeinem Grunde fordern.

Abschnitt lil- Generalversammiung.

Art. 13 - Die Generalversammiung ist das hOchste Orgen der Gesellschaft. Sie ist ausschliesslich zusten-

dig fair:

a) Satzungsabenderungen,

b) Wahl und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder,

c) Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen,

d) Freiwillige Auflüsung der Gesellschaft,

e) Aufnahme und Ausschiuss der Vereine,

t) Me Beschlüsse, für die der Verwaltungsrat nicht zustdndig ist.

Art. 14 - Die Generalversammiung muss jehrtich mindestens einmal abgehaften werden,und zwar spetes-tons im Morat Juni.

Sodann muss eine Generalversammlug innerhaib eines Monats einberufen werden, im Palle

eines enisprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dein Presidenten durch Einschreibebrief bekannt gegeben wird, oder Falls ein Fünftel der ordentllchen Mitglieder (Vereine) schriftlich die Einberufung einer Generalversammiung beantragt. Jeder Antrag auf Einberufung einer Gene-ralversammiung muss deren Tagesordnung enthalten. In der Generalversammtung kannen nur Beschlüsse gefasst werden Ober die in der Tagesordnung stehenden Punkte. Auf der Generanversammlung werden die Vereine durch eihen Delegierten verfreten. Die Vertretung geschiet durch Vollmacht. Jeder Vorschlag, der von zwei Fünftel der Mitglieder angefragt wird, muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Art. 15 - Die Einladungen werden den Mitgiiedern durch den Verwaltungsrat in einfachem Brief oder

Per Mail zugesandt, mindestens vierzehn Tage ver dem für die Versammlung

vorgesehenen Datum. Die Einladung wird durch den Presidenten crier den Schriftfflhrer unterzeichnet oder

aber auch durch zwei Verwaltungsratsmitglieder.

Die Einladungen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte erwehnen; die Versammlung

kann nur Ober diese Punkte bersten und Beschlüsse fassen. Den Vorsitz der Versammlung ftihrt der Presi-

dent des Verwaltungsrates oder in dessen Abwesenheit der Vize-President oder in dessen Abwesenheit

der Kassierer.

Art. 16 - Jedes ordentiiche Mitglied (Verein) ist berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen,

entweder perstinlich oder durch eihen Bevollmechtigten seiner Wahl, weicher

selbst Mitglied lat. Ein Bevollmechtigter kann jeweils nur ein anderes Mitglied (Verein) vertreten.

Art. 17 - Die Generalversammlung ist nur beschlussfehig, wenn die Helfte der Vertreter der Mitglieder (Vereine) anwesend crier vertreten sind. Sind nicht genügend Mitglieder (Vereine) anwesend, so wird eine zweite Generalversammiung mit der gfeichen Tagesordnung einberufen, und zwar aufdie gleiche Art wie bereits erwehnt ; disse Versammlung ist dann beschlussfehig, egal welche die Zahi der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (Vereine) ist.

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitgiled (Verein) hat Anrecht auf eine Stimme, Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.

In Abweichung des ersten Absatzes des gegenwdrtigen Arts kunnen die Beschlüsse der Versammlung betreffend Abdnderung der Satzungen, Ausschiuss von Mitgiiedern (Vereinen) oder freiwitfige Aufldsung der Gesellschaft nur gefasst werden, wenn die besonderen Bedingungen erfüllt sind, die durch die Art, 8, 12, 20 des Gesetzes über die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsebsicht vorgeschrieben sind (Bedingungenbetreffend Anzahl der anwesenden Mitglieder, erforderliche Mehrheit und gegebenenfails gerichtlicheBestatigungen, Homologation). Die Emennung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowfe die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder (Vereine) werden durch geheime Waht vorgenommen.

Art. 13 - Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich in einem Protakall festgehalten, welches durch den Presidenten und den SchriftfQihrer unterschrieben wird. Das Protokoil ist im Sekretariat einzusehen. Das Protokoil wird als angenommen betrachtet, wenn innerhalb von zehn Tagen keine

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MOD9.2

Bemerkungen abgegeben werden. Die Versammlung kann jedes Jahr eiven oder zwei Kommissare ernennen, die mit der finanzieilen Prüfung der Gescheftsführung des Verwaltungsrates beauftragt sind, und der Generalversammlung Bericht erstatten mussen. "

Abschnitt IV - Der Verwaltungsrat

Art. 19 - Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, auch Vorstand genannt, bestehend aus mindestens drei und hdchstens elf Personen, welche die Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren wehlt. Wiederwahl ist zulessig. Der Verwaltungsrat wehlt aus seiner Mitte eihen Presidenten, Vizeprásidenten, eihen Schriftfiihrer und eihen Kassierer. Die übrigen Verwaltungsratsmitglieder werden als Beisiizer bezeichnet.

Art. 20 - Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht perstinflch haftbar, denn ihre Verantwortung be-schrenkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandates.

Art. 21 - Der Verwaltungsrat wird durch den Presidenten oder durch ein Viertal der Mitglieder des Verwaliungsrates so oft einberufen, wie es ftir die Interessen der Gesellschaft erforderlich i$t, jedoch mindestens dreimal jehrfich. Jades Verwaltungsratsmitglied kann einem anderen Mitglied des Verwaltungs-rates Voilmacht erteilen,

Art. 22 - Falls der Verwaltungsrat nicht vollzehlig ist, sel es durch ungenügende Kandidaturen oder durch eventuelle Sterbefdlle oder Rücktritte eines oder mehrerer Verwaltungsratsmitglieder, daarº% bilden die übrigen Verwaltungsratsmitglieder den Verwaltungsrat und haben sourit die gleichen Befugnisse als ob er vollzehlig ware. Der Verwaltungsrat kann ohne weiteres sich vervollstendigen oder das oder die Verwaltungsratsmitglied(er) ersetzen.

Das ader die neuen Verwaitungsraismitglied(er) werden rechtsgültig dessenfderen Mandat bis zur nechsten Generalversammlung übemehmen.

Art. 23 - Der Rücktritt eines Verwaltungsratsmitgliedes let nur galtig, insofem er durch einen Ein-schreibebrief dem Verwaltungsrat zugestelit und durch denselben angenommen wird.

Art. 24 - Der Verwaltungsrat wird dritten gegenüber galtig vertreten durch Verwaltungsrats-mitglieder, die durch den Verwaltungsrat beauftragt wurden.

Art. 26 - Die Kommissare besitzen ein unbeschrânktes Aufsichts- und Kontroflrecht bezüglich aller Finanzoperationen der Gesellschaft. Die Emennung der Kommissare erfolgt jehrlich. Sie kennen an Ort und Steile Kenntnis von den Büchern und von allen Rechnungsbelegen nehmen und auf ihren Antrag wird den Kommissaren halbjehrlich eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft ausgehendigt.

Art. 26 - Der Verwaltungsrat gibt sich seine Gescheftsordnung selbst, Diese Gescheftsordnung ist der Generalversammlung zwecks Kenntnisnahme zu unterbreiten.

Abschnitt V - Gescheftsjahr

Art. 27 - Das Gescheftsjahr beginnt am 1 Juli und endet am 30, Juni (?) eines jeden Jahres.

Art. 28 - Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus :

1. Den jehrlichen Mitgliedsbeitregen.

2. Dein Ertrag der investierten Kapitalien,

3. Geschenken, Vermechtnissen, Zuschüssen, Spanden.

4, Dem Ends vom organisierten Veranstaltungen.

Abschnitt VI - Aufliisung

Art. 29 - lm Falle der eventuellen freiwilrigen Aulibsung bestimmt rUe Generalversammlung einee oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

riem Beigisi;i2en Staatshlati6 vorhehalten

Teï! B : Fortsetzung

Art, 30 - In allen Fdllen derAuflSsung aus beliebigen Gründen wird das Geschditsvennbgen propor-tional der aktiven und ordentlichen Mitgiiederzahl auf die einzeinen Vereine aufgeteili

Art. 31- Alles, was in diesen Statuten nicht geregeit ist, wird gem gemel dem Gesefz vorn 27 Juni 1921 gehandhabt.

MOU 3,2

Art, 32 - FOr aile Rechtstreitigkeiten sind nur die hier in deutscher Sprache abgefassten Statuten massgebend.

Abschnitt VIII - Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder

Art. 33 - Ais Mitglieder des Verwaitungsrates werden sodann ernannt und bestimmt

Prûsident: LANGER Manfred, Essenbom

Kassierer; THOME Peter

Schriïfführer. NIESSEN Jürgen, Amel

Beisitzer: Claude Casin

Name und Eigenschaft der Personen, die alleine Unterschreiben dlrfen und die berechtigt sind, die Vereinigung Driften gegenüber zu vertreten.

LANGER Manfred, Prâsident

THOME Peter, Kassierer

NIESSEN Jurgen, Schriftführer

P. Thome J.Niessen

M Langer

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hitte auf der letzien Selle des Teks 13 anyeben . Auf der Vorderseite. Name und Eigenschaft des heurkundenden Notars oden der Personen, die daze berechtigt sind die Verernigung, die Stiftung ader die Organismus Driften gegenüber, zu verfreten Auf der Rückseite : Name und ilnterzeichnung,

Coordonnées
BELGIUM BIATHLON, ABGEKURZT : BB

Adresse
LAGERSTRASSE 36 4750 ELSENBORN

Code postal : 4750
Localité : Elsenborn
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne