BEWEGUNG UND TANZ

Divers


Dénomination : BEWEGUNG UND TANZ
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 478.002.736

Publication

30/06/2015
ÿþ } MODWORDlIt

j'zàj J ; Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde bel der Kanzlei

in den Aniagen zum Belgisch: " " y -ffentlichen ist











" 15092 3*

U nternehmensnr. . 478.002.736

G es ells chaftsna me

{von ausgs5chrfsbtm, Bewegung und Tanz

(abgeKt,

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Srtz : 4710 - Lontzen, Breberesweg 67

(volstandige adresses

Gegenstand

der Urkunde Sitzverlegung - Erweiterung des Gegenstandes - Anpassung der Statuten -

Entlastung und Annahme des Vorstandes

Die Generalversammlung der Verein vom 09/02/2015 het beschlossen:

- dass der Sozialsitz verlegt wird: Gr0nstrafie 48, 4710 Lontzen.

- dass das Gegenstand der Gesellschaft erweiter wird:

Der neue Artikel 3 der Statuten lautet wie folgt:

 Sie nimmt die Gesundheitsfórderung durch Bewegung und Tanz für Kinder, Jugendliche sowie für

Erwachsene wahr. Ein weiteres Ziel ist die Fórderung Entwickfung und der Erhalt der kulturellen Vielfalt in den

Bereichen Tanz, Tanztheater und der tsnzerischen Amateurkunst. Der Verein verpflichtet sich der Ausbildung

der tânzerischen Vorausbildung bis zur Bühnentanz- und Tanzpâdagogikreife "

Koordinierung der Statuten:

Artikel 1 Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ist "BEWEGUNG & TANZ", Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Alle Schriftstücke, Rechnungen, Anzeigen, Veróffentlichungen, Briefe, Bestelischeine und sonstigen Belege herrührend eus der Vereinigung, mussen hinten der Vereinsbezeichnung leserlich die Worte'Vereinigung ohne Gewinnerziefungsabsicht" oder die Abkürzung 'V.o.G." tragen, sowie die Eintragungsnummer im Register der Rechtspersonen und die Adresse des Sitzes der Vereinigung.

Artikel 2  Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4710 LONTZEN, Grünstra8e 48. Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Der Sitz kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort in Belgien verlegt werden.

Jegliche Sitzverlegung muss umgehend in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes  Moniteur Belge" veróffentlicht werden.

Artikel 3 Gegenstand

Sie nimmt die Gesundheitsfürderung durch Bewegung und Tanz für Kinder, Jugendliche sowie für Erwachsene wahr. Ein weiteres Ziel ist die Firderung Entwicklung und der Erhalt der kulturellen Vielfait in den Bereichen Tanz, Tanztheater und der t5nzerischen Amateurkunst. Der Verein verpflichtet sich der Ausbildung der tgnzerischen Vorausbildung bis zur Bühnentanz- und Tanzpâdagogikreife.

Artikel 4  Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet. Sie kann jederzeit gem fi den gesetzlichen Bestimmungen aufgeliistwerden.

Artikel 5 -- Anzahl der Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, sie dart jedoch nicht weniger als fünf (5) betragen und die Mitgliederzahl muss immer mindestens ein Mitglied meter betragen ais es Vorstandsmitglieder gibt. Die Vereinigung steht allen offen, denen die Pflege und Fárderung der Kunstarten Ballett und Tanz ein Anliegen ist.

Die ersten Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Verstand mit einfacher Stimmenmehrheit,

Die Mitglieder kbnnen die Vereinigung jederzeit verlassen, indem sie dem Verstand ihren Rücktritt schriftlich mitteilen.

Bitte su1 dcr 'c:.:tsr ucs Tels -e areeEber, Auf der Vorderseite P;ane i r" rr E~gs~7schafr des Lournlrnclef~dan Notars oc k, car

~e" sane" die daru~lrrfl£trhQr srrd cire p;rn5:íscFre ye : y> Ur I:27' K Cr:11 tiiT: r 2U YF;111 CiEf1

Aut day RtJcAseite it-ame .Aht2rsthn`t

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

Die Mitglieder der Vereinigung gehen keinerlei persónliche Hartung in Bezug auf die Verpflichtungen der

Vereinigung ein.

Diejenigen Mitglieder, die für die Vereinigung tâtig werden, erhatten mit Genehmigung des Vorstands eine

Aufwandsentschedigung.

Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt gemef3 den gesetzlichen Bestimmungen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder sowie die Erben oder Rechtsnachfolger eines

verstorbenen Mitglieds haben keinen Anspruch auf die Vermógenswerte der Vereinigung. Sie kunnen weder

Rechenschaft verlangen, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Artikel 6 - Beitrag

Der Vorstand legt fest, dass für die Mitgtieder kein Mitgliedsbeitrag fdllig wird.

Artikel 7 - Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme neuer Mitglieder braucht nicht schriifttich zu erfolgen. Dieser Antrag kann auf der

Generalversammlung durch den Kandidaten selbst, oder aber, auf Vorschlag eines Gesellschaftsmitgliedes

erfolgen. Die Aufnahme erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Artikel 8 - Ehrenmitglieder

Die Vereinigung kann auf Antrag des Vorstands ebenfalls Ehrenmitglieder und Genner aufnehmen, die

jedoch über kein Stimmrecht verfügen.

Artikel 9  Direktion  Verwaltung

A, Generalversammlung

Die Generalversammlung bat alle Vollmachten und ist das oberste Organ der Vereinigung. Ihrer

Zustândigkeit sind vorbehalten:

DSatzungsdnderungen,

DErnennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

Q'Entlastung des Vorstands und der Gescheftsführung,

DGenehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechung,

Q'Freiwilltge Auflôsung der Gesellschaft,

Q'Ausschluss von Mitgliedern,

DSemtliche Beschlüsse, die aufgrund der Gesetzgebung nicht in den Zustttndigkeitsbereich des Vorstands (allen,

Die ordentiiche Generalversammlung findet jeweils im Laufe des Monats August am Sitz der Vereinigung oder an jedem anderen in den Vorladungen angegebenen Ort statt. Aul erordentliche Generalversammtungen (inden statt:

-wenn ein Fünftel der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich âul3ert,

-wenn der Vorstand dies als erforderlich erachtet.

Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den Mitgliedern spâtestens vierzehn (14) Kalendertage oorher durch einfachen Brief zuzustellen.

Aus den Einladungen sind der Ort und die Uhrzeit der Versammlung sowie die Punkte der Tagesordnung zu ersehen.

Die Generalversammlung dart nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten und entscheiden.

Die Generalversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. lm Palle von dessen/deren Abwesenheit, Obernimmt der/die Schriftführer(in) den Vorsitz.

Die Generalversammlung ist nur beschlussfdhig, wenn mindestens zwei/Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten eind.

Die durch die Generalversammlung gefassten Beschlüsse werden in einem Bericht festgehalten, der von dem/der Vorstendsvorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben wird. Sie werden in einem Protokollbuch eingetragen, das stândig am Sitz der Vereinigung aufbewahrtwird. Es kann an Ort und Stelle durch jede Person eingesehen werden, die ein legitimes Interesse nachweist.

Jedes Mitglied kann sich in der Generalversammlung auf Grund einer besonderen schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied verfreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur eine Vollmacht haben.

B. Vorstand

Die Vereinigung wird von einem Verstand von wenigstens drei Personen verwaitet. Der Vorstand wdhlt aus seiner Mitte eine(n) Vorstandsvorsitzenden, eine(n) Schriftführer(in) und eine(n) Kassierer(in).

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für eine Dauer von zwei Jahren ernannt und ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wdhlbar. Sie üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Es bedarf jeweils einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes anwesende oder ordnungsgemW, vertretene Mitglied vertügt über eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder kbnnen ebenfalls jederzeit durch die Generalversammlung abgesetzt werden.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend. Der Vorstand kann nur beschlieI en, wenn mindestens die Hâlfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist,

Artikel 10  Geschâftsjahr--Abrechnung  Haushaitsplan

Das Geschâftsjahr der Vereinigung entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 11 - Befugnisse des Vorstands

Der Verstand verfügt für sdmtliche die Vereinigung betreffenden Verwaltungsgeschâfte und Anordnungen

über die ausgedehntesten Vollmachten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/06/2015 - Annexes du Moniteur belge

In seine Zustgndigkeit fallen sdmtliche Geschrifte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich der Generalversammiung vorbehâlt.

Insbesondere ist der Verwaltungsrat befugt, von sich aus über sdmtliche Handlungen zu entscheiden, welche zur Aufgabe der Gesellschaft gehdren.

Der Vorstand dari sdmtliche Zahiungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittung verlangen oder ausstellen. Femer darf er sdmtliche Hinterlegungen tdtigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder veràuRern, sowie sdmtliches bewegliches Eigentum pachten oder verpachten, jede Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken der Gesellschaft zugeführt werden soli, sdmtliche Subsidien und Beihilfen dffentlicher oder privater Art entgegennehmen, Vertrtige, Kdufe und Untemehmen tgtigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und annehmen, die Gebâude der Geseflschaft hypothekarisch belasten, Anleihen und Vorschüsse aufnehmen und bewilligen, auf sâmtliche Verbindlichkeitsrechte und materiellen Rechte sowie alle materiellen und persenlichen Garantien verzichten, ver oder nach erfolgter Zahlung sdmtliche bevorrechtigten oder hypothekarischen Eintragungen, Uberschreibungen, Pfdndungen Oder sonstige Behinderungen Idschen, sowohl als Kldger als auch als Beklagter vor allen Gerichten auftreten und sdmtliche Urteile vollstrecken oder vollstrecken lassen, gerichtliche oder auRergerichtliche Vergleiche abschlieflen.

Es ist ebenfalls der Verstand, der gegebenenfalls durch sich selbst oder durch Vertretung das Personal der Vereinigung ernennt und dessen Befugnisse und Enlgelt festlegt.

Die Mitglieder des " Vorstands wdhlen unter sich eine(n) Vorsitzenden, eine(n) Schriftführer(in) und ein(en) Kassierer(in).

Der Verstand versammelt sich auf Vorladung am Sitz der Vereinigung oder an jedem anderen in den Vorladungen angegebenen OrL

Die Vorstandsmitglieder sind für die Verpflichtungen der Vereinigung nicht persdnlich haftbar, ihre Verantwortung beschrdnkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 12- Unterschriften - Tdgliche Geschditsführung

Alle Handlungen, die die Vereinigung verpflichten, alle Volimachten und Befugnisse, jegliche Abberufung von Agenten, Angestellten und Arbeitnehmern der Vereinigung werden, auRer dass ein besonderer Beschluss des Vorstands vorliegt, durch zwei Vorstandsmitglieder unterschrieben, die sich Dritten gegenüber nicht mit einer vorherigen Genehmigung auszuweisen brauchen.

Das Gleiche gilt für jegiiches Erscheinen ver Gericht, vor dem Notar oder jeder anderen dffenilichen Verwaltung oder Verfahrensakte.

Der Verstand kann die laufende Geschtiftsführung der Vereinigung, verbunden mit dem Zeichnungsrecht für die Vereinigung, einem aus der Mitte seiner Mitglieder gewdhlten geschdftsführenden Verwalter, oder auch einem Dritten übertragen, dessen Befugnisse und eventuelle Besoldung er festlegt. Ferner kann er allen Beauftragten seiner Wahl sdmtliche Sondervolfmachten übertragen.

Artikel 13  Rechnungsablage

Der Verwaltungsrat hat der Generalversammiung jghrlich eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschâftsjahr vorzulegen und ersteile einen Haushaltplan für das ngchste Geschdftsjahr, woraus klar und deutlich die ftnanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist,

Artikel 14  Satzungsdnderungen

Für Satzungsánderungen ist ausschlieRlich die diesbezügliche Gesetzgebung für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht maRgebend und anwendbar.

Artikel 15 -- Vermogen und Einkünfte

Die Einkünfte der Vereinigung setzen sich hauptsüchlich aus den Mitgliedsbeitrdgen und den Zuschüssen und Zuwendungen von Drittpersonen zusammen.

Artikel 16 --Aufldsung der Vereinigung

Die Vereinigung kann aufgeldst werden, wenn sich hierzu eine auRerordentliche Generalversammlung ausspricht, unter Beachtung der diesbezüglichen Gesetzgebung for Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Generalversammiung bestimmt die Liquidatoren, die nach dem Abzug der

Passiva das aktive Vermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit ghnlichem

Tdtigkeitsbereich oder in Ermangelung einer solchen, einer gemeinnützigen Einrichtung, nach einstimmigem Beschluss der Generalversammiung übertragen.

Artikel 17  Anwend ung des Gesetzes

Hinsichtlich der in der vorliegenden Satzung nicht geregelten Punkte, sind die geltenden Bestimmungen der Gesetzgebung über Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbar.

4.Aufnahme neuer Mitglieder

Bei der Vollversammlung vom 1. Juli 2011 wurde festgelegt dass Brigitte Edelhoff-Wawer, Philipp Lembke

und Josefine Wawer aus dem Verein austreten und Fernando Flores und Andrea Dahlhausen aufgenommen

werden.

Leider erfolgte die damais eingereichte Anpassung der Vereins-Statuten über das Büro Rijckaert nicht. In

der Mitgliederversammlung vom 07.06.2014 wurde seitens der anwesenden Mitglieder wiederhoit die Aufnahme

der oben genannten Personen genehmigt.

In der heutigen Versammlung wurde der Austritt von Christof Konze genehmigt

In der Versammlung vom 13.09.2012 wurde die Aufnahme von Michaele Geyer bestdtigt.

Zurzeit liegen der Vereinigung keine neuen Antrâge zur Mitgliedschaft vor.

5.Entlastung und Annahme des Vorstandes

L1ttn Beigisctien Staatsbf. tt v4rtrelhalten

~

Der Vorstand wurde seitens der anwesenden Mitglieder entlastet und alle Vorstands-Mitglieder wurden in ihren Ëlmtern bestâtigt.

Der Vorstand der Vereinigung setzt sich derzeit wie folgt zusammen:

Prâsidentin:Frau Anna Laura Edelhoff

Wohnhaft in 4711 Walhorn, Hackegasse 10a

Schriftführen Herr Fernando Flores Juârez

Wohnhaft in 4711 Walhorn, Hackegasse 10a

Kassiererin:Frau Birgit Plum-Konze

Wohnhaft in 4710 Lontzen, Breberesweg 67

Für gleichiautenden anatytischen Auszug :

(Gez.) Jean-Marie Jakubowski,

Noter.

Akte und Dokumente die gleichzeitig mit gegenwdrtigem Auszug bei der Gerichtsschreiberei hinterlegt

werden :

- Kopie der AuLLerordenUiche Generalversammlung

Koordinierung der Statuten.

L' fc abf der IEtzter: f Yc r 5~s '' a. ,yet7e,r Atrf der Vorderseite lt+arr;r," (n7(t Erecnscha¬ t des beurrcür.de rver votas ader der

Person,r, che rf:eztF e1ni8ztafrgt sinC: ,unsiische Person

!Mica uoaenuber z veeltoten

.4uf der Pactise-ire tvHerrr: 1.. ; rr.tersct;rdt

Coordonnées
BEWEGUNG UND TANZ

Adresse
BREBERESWEG 67 4710 LONTZEN

Code postal : 4710
Localité : LONTZEN
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne