BISCHOFLICHE SCHULEN IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT, ABGEKURZT : B.S.D.G.

Divers


Dénomination : BISCHOFLICHE SCHULEN IN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT, ABGEKURZT : B.S.D.G.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 441.635.753

Publication

15/10/2014
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den An lagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

MOD 32

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des Harldersgerichts EUPEN

06 -10- 2014

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Unternehrnensnr 441.635.753

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(geschnebeffi : Bischbfliche Schulen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

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Rei oi- Vereinigung ohne Gewinneizielungsabsicht

Sic?. An der Hôhe 18,4780 St. Vith, BELG1EN

Ânderung der Satzung der Vereinigung

Kapitel I  Name, Sitz, Zielsetzung

Artikel

Der Name der Vereinigung lautet  Bischülliche Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschafr (abgekürzt: BSDG). Es handelt sich um aine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die für aine unbestimmte Zeil gegründet ist

Artikel 2

Der neue Sit der Vereinigung ist Kaperberg 2-4, 4700 Eupen, Belgien oder ein anderer durch die Generalversammlung zu bestimmender Ort, Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3

lm Auftrag des Bischofs von Lüttich hat die Vereinigung als Zielsetzung, die christliche Erziehung, Bildung und Ausbildung von Kindem, Jugendlichen und Erwachsenen zu gestalten, insbesondere durch Errichtung eines freien Unterrichtswesens.,

Die Verwirklichung der Zielsetzung geschieht in übereinstimmung mit der katholischen Lehre. AuBerdem fürdert die Vereinigung im Geiste des Evangeliums die soziale, moralische und religitise Entfaltung der mit ihr verbundenen Personen.

Zur Erreichung der Zielsetzung kann die Vereinigung mit allen üffentlichen und privaten, belgischen und auslândischen Institutionen zusammenarbeiten.

Der Ausschluss des Erwerbzwecks wird die Vereinigung nicht hindem, die für die Verwirklichung der Zielsetzung notwendigen materiellen Mittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften aufzutreiben. Sie kann aullerdem die für die Verwirklichung der genannten Zielsetzung notwendigen Mobiiien und Immobilien zur Nutznieung oder ZUM Eigentum besitzen.

Artikel 4

Die Vereinigung setzt sich in Zusammenarbeit mit der Asbl CoDlEC-Liège und der Asbi SeGEC filr die Belange des Katheschen Untenichtswesens em. Dazu schtiet.t sie sich der Asbl CoDIEC-Liège und der Asbl SeGEC unter Anwendung derer Satzungen an.

Kapitel Il Mitglieder der Vereinigung

Artikel 5

Die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung ist unbegrenzt. Sie darfjedoch night weniger ais fünf betragen.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/10/2014 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3,2

Der Bistumsbeauftragte für Unterricht der Didzese Lüttich ist von Rechts wegen Mitglied der Vereinigung. Er kann sich von einer Person seiner Wahl vertreten lassen.

Die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt dem Verwaltungsrat. Die Aufnahme muss von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder rechtmeig vertretenen Mitglieder bestâtigt werden.

Jedes neue Mitglied bestâtigt seinen Behritt durch ausdrückliches Einverstândnis mit Artikel 3 der vorliegenden Satzung. Sein Einverstândnis wird im Bericht der Generalversammlung festgehalten.

Artikel 6

Die Generalversammlung kann natürliche oder juristische Personen als Ehrenmitglieder in die VoG aufnehmen. Diese ha ben nur beratende Stimme.

Artikel 7

Ein Mitglied kann jederzeit mitteis einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Artikel 8

Unter Beachtung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann die Generalversammlung ein Mitglied der Vereinigung ohne Angabe von Gründen ausschliellen. Die Generalversammlung kann den Ausschluss nur mit einer Mehrheit von zwei Drittein der Anwesenden vornehmen.

Artikel 9

Die Mitglieder sind weder zu einem Beitrag noch zu einer Spende verpflichtet. Sie stellen der Vereinigung ihre Erfahrung und ihren Einsafz unentgeltlich zur Verfügung.

Am Sitz der Vereinigung führt der Verwaltungsrat ein Mitgliedsregister. Dieses enthâlt Name, Vorname und Wohnsitz der jeweiligen Mitglieder. lm Falle einer Anderung muss diese binnen 8 Tagen eingetragen sein.

Artikel 10

Die Mitglieder haften weder persdnlich für die Verpflichtungen der Vereinigung noch mit ihrem persdnlichen Vermdgen für deren Schulden.

Artikel 11

Nach Ausscheiden aus der Vereinigung kann ein Mitglied keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermdgen erheben, Auch die Erben eines verstorbenen Mitglieds kdnnen weder Anspruch auf das Vereinsvermdgen erheben, noch kdnnen sie die Rechnungsbücher einsehen, noch Siegel anbringen lassen, noch ein Invente erstellen.

Kapitel III Generalversammlung

Artikel 12

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie verfügt über die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehenen Befugnisse. Sie entscheidet  unter Beachtung der in Artikel 3 der gegenwârtigen Satzung vorgesehenen Zielsetzungen souverân und ohne sich rechtfertigen zu müssen.

Die Vereinigung ist Trâger folgender schulischer Einrichtungem Pater-Damian-Grundschule, Pater-Damian-Fdrderschule und Pater-Damian-Sekundarschule in Eupen, Bischdfliches Sankt-Marien-institut in Büllingen, Maria-Goretti-Grundschule, Maria-Goretti-Sekundarschule, Bischdfliche Schule, Technisches Institut und Abendkurse an der Bischdflichen SchuIe in Sankt Vith.

In dieser Eigenschaft behâlt sich die Vereinigung das Recht vor, die zeitweilige oder definitive Einstellung und die Entlassung von Personalmitgliedern in Auswahl- und Befdrcierungsârntem der verschiedenen Schulen der Vereinigung vorzunehmen.

In dieser Eigenschaft kann die Generalversammlung ihrem Prâsidenten und mit dessen Zustimmung emannten Vertretern ihre Befugnisse teilweise oder ganz übertragen.

Artikel 13

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jâhrlich statt, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschâftsjahres.

Elne aullerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, wenn die Belange der Vereinigung dies erfordern.

Aullerdem wird eine aullerordentliche Generalversammiung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.

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MOID 3.2

Artikel 14

Die Einberufung der Generaiversammlung wird durch das Gesetz vom 27 . Juni 1921 geregelt,

Die Einladung an die Mitglieder ergeht mindestens acht Tage vor dom vorgesehenen Termin.

Nach Erledigung der vorgesehenen Tagesordnung kann die Generalversammlung. noch über Punkte

beraten und entscheiden, die nicht in der schriftlichen Tagesordnung vorgesehen sind. Dies erfordert allerdings

die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Artikel 15

Die Generalversammlung tagt unter dem Vorsitz des Prâsidenten oder eines vom Verwaltungsrat bezeichneten Vertreters.

Auller den im Gesetz vorgesehenen Fâllen, insbesondere die Abânderung der Zielsetzung oder der Satzung, tagt die Versammlung unabhângig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder

Artikel 16

Jecles Mitglied hat Stimmrecht und verfügt über eine Stimme..

Jedes Mitglied kann sich bei der Generalversammlung mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied

vertreten lassen, Kein Mitglied kann jedoch für mehr als einen VolImachtgeber abstimmen.

Im Faite von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prâsidenten der Vereinigung.

Artikel 17

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokollbuch festgehaiten, Die festgehaltenen Beschlüsse werden vom Prâsidenten oder demjenigen, der diese Funktion ausübt und durch das Mitglied, das als Sekretâr der Generalversammlung fungiert, unterzeichnet.

Der Verwaftungsrat kann das Protokollbuch ausnahmsweise von Dritten einsehen lassen.

Driften, die einen rechtmâfligen Grund geltend machen oder über die Zustimmung des Verwaltungsrates verfOgen, kannen die Beschlüsse mittels einer Kopie auszugsweise ausgehândigt werden. Die Auszüge werden durch den Prâsidenten und den Sekretâr des Verwaltungsrats unterzeichnet.

Kapitel IV  Verwaltungsrat

Artikel 18

Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der wenigstens drei Personen umfasst. Die Generalversammlung wâhtt die Verwaltungsratsmitglieder unter den Mitgliedem der Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Die Generalversammlung kann die Verwaltungsratsmitglieder jederzeit abberufen.

Artikel 19

Die Verwaltungsratsmitglieder wàhlen unter sich einen Prâsidenten, einen Sekretâr und einen Kassierer. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für vier Jahre gewâhlt. Sie sind wiederwâhibar.

Artikel 20

Das Mandat eines Verwaltungsratsmitglieds endet von Rechtswegen mit seinem Ableben oder bei Verlust der Mitgliedschaft.

Der Rücktritt, die Abberufung oder der Tod des Verwaltungsratsprâsidenten het bei der erstfolgenden Generalversammlung die Abberufung der anderen Verwaltungsratsmitglieder zur Folge. Letztere bleiben jedoch wiederwâhlbar.

Artikel 21

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persanlich haftbar. Ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 22

Der Verwaltungsrat tritt zusammen, sobald dies notwendig erscheint. Er wird vom Prâsidenten oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern einberufen,

Die Verwaltungsratssitzungen werden vom Prâsidenten oder von einer von den Verwaltem bestimmten Person g eleitet,

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Artikel 23

Der Verwaltungsrat entscheidet mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder. Er kann jedoch nur entscheiden, wenn mindestens die Hâlfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist.

Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht von einem anderen Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Kein Verwaltungsratsmitglied kann über mehr als eine Vollmacht verfügen.

im Fane von Stimmengleichheit entscheidet die Slimme des jeweiligen Vorsitzenden des Rates.

Artikel 24

Die Entscheidungen des Verwaltungsrats werden in einem Protokollbuch festgehalten, wie dies auch für die Entscheidungen der Generalversammlung der Fall ist (vgl. Artikel 17),

Artikel 25

Der Verwaltungsrat besitzt ausgedehnteste Befugnisse zur Führung der Vereinigung und zur Gewâhrleistung der Verwaltung.

Alles, was durch das Gesetz oder vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist, fâIlt in die Zustândigkeit des Verwaltungsrats, u.a die im Rahmen des von der Generatversamrniung gutgeheillenen Haushaltsplans erforderlichen Verfügungsentscheidungen.

FOI' alle Handlungen, die auflerhalb der tâglichen Geschâftsführung falien oder für die keine Sondervollmacht bereigt wird, ist die Vereinigung gegenüber Driften durch die gleichzeitige Unterschrift von zwei vom Rat bestimmten Verwaltungsratsmitgliedern rechtmâilig vertreten.

Artikel 26

Jede Gerichtshandiung, sel es ais Klâger oder als Beklagter, wird  nach Entscheidung der Generalversammlung  im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat oder durch eine von ihr beauftragte Person angestrengt oder verteidigt.

Artikel 27

Der Verwaltungsrat kann einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgiiedern Sondervollmachten erteilen, ohne dass die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder diese Entscheidung Driften gegenüber zu rechtfertigen hâtten.

Artikel 28

Der Verwaltungsrat kann unter seiner Verantwortung genau festgelegte Vollmachten an Drittpersonen übertragen, die zu diesem Zweck auch Ober Unterschriftsrecht verfügen,

Artikel 29

Die Handlungen der tàglichen Geschâftsführung, die Quittungen und Entlastungen sowie alle Handlungen mit Banken kiinnen nur die Unterschrift eines Verwaltungsratsmitglieds oder eines Geschgtsführers tragen, die durch den Verwaltungsrat dazu befugt worden sind.

Kapitel V  Jahresabschluss, Bilanz und Haushaltsplan

Artikel 30

Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreiGigsten Dezemben

Artikel 31

Am einunddreifligsten Dezember werden die Buchhaitung und die Konten abgeschlossen. Der Verwaltungsrat erstellt den Jahresabschluss sowie die Bilanz des verflossenen Jahres. Er legt der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss und die Bilanz zur Gutheigung vor.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Verwaltungsrats.

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MOD 3.2

Teil B: Fortsetzung

...

Kapitel VI  Besondere Bestimmungen, Aufldsung

Artikel 32

Die Generalversammlung und der Verwaltungsrat kiinnen Vereinbarungen und Verordnungen der inneren Geschâftsordnung erstellen, die den betroffenen Personen zur Ken ntnis gebracht werden.

Der Venivaltungsrat legt der Generalversammlung insbesondere die innere Geschâftsordnung und das Erziehungsprojekt des Schultrâgers zur Gutheillung vor.

Artikel 33

Aufler im Faite einer gerichtlichen Aufldsung oder einer Aufldsung von Amts wegen kann die Vereinigung nur gem âfl Gesetz und gem âll vorliegender Satzung durch die Generalversammlung aufgelbst werden. Wenn kein Liquidator bezeichnet wird, obliegt die Liquidation dem Verwaltungsrat,

Artikel 34

lm Felle einer geviallten ader gerichtlichen Aufldsung zu gleich weichem Zeitpunkt und aus gleich welchem Grund werden die Netto-Aktiva  nach Zahlung der Schulden und nach Begleichung der Lasten  einem Werk mit gleicher oder âhnlicher Zielsetzung wie der betroffenen Vereinigung übertragen.

lm Einverstândnis mit dem Bischof von Lüttich muss die Generalversammiung ein katholisches Werk in nicht offizieller Trâgerschaft bestimmen.

Falls die Generalversammlung binnen drei Monaten nach der Aufldsung nicht clarüber entschieden hat, entscheidet der Bischof von Lüttich oder, im Faite seiner Verhinderung, derjenige, der in der katholischen Kirchenhierarchie das Oberhaupt der Didzese ist, im Bereich des Mdglichen und in den Grenzen der oben erwâhnten Zielsetzung über die übertragung der Aktiva.

Dem Belgische Staatsblatt vorbehalten

PERSONEN, DIE BERECHT1GT SIND, DIE VEREIN1GUNG DRIITEN GEGENÜBER ZU VERTRETEN: JOUSTEN Helmuth, P1EL Brigitte, VE1THEN Leo, ORDE Winfried

Eupen, den 16. September 2014

Bitte auf der letzten Ses des Teds B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 15/10/2014 - Annexes du Moniteur belge

30/12/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu vertiffentlichen ist

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Unternehmensnr : 0441.635.753

Name der Vereinigung ! Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Bischófliche Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

(abgekiirzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4780 Sankt Vith - An der 1-IOhe 18

Gegenstand

der Urkunde : Verwaltungsrat

Aus dem Protokoll der auf3erordentlichen Generalversammlung vom 09.04.2013 geht folgendes hervor:

Die Verwaltungsratsmitglieder werden in ihrer Funktion bestâtigt.

Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:

-Vorsitzender: VEITHEN Leo, wohnhaft in 4780 Sankt Vith --An der Hühe 18.

-Schriftführer: CROE Winfried, wohnhaft in 4730 Raeren - Neustraf3e 29.

-Kassierer: JOUSTEN Helmuth, wohnhaft in 4960 Malmedy - Biertasètsche 14.

Für analytischer Auszug:

Leo VEITHEN, Vorsitzender Winfried CROE, Schriftführer

Gleichzeitig hinterlegt: Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 9.04.2013

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 30/12/2013 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Soite des leis BB angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermáchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenuber, zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

01/04/2015
ÿþBijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 01/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist MOD 3,2

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Unternehmensnr : 441.635.753

Name der Vereinigung / Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Bische fliche Schulen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

(abgekürzt) : BSDG

Rechtsform ; Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Kaperberg 2-4, 4700 EUPEN, BELGIEN

Geaenstand

der Urkunde : Anderung des Verwaltungsrates

Aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 16.09.2014 geht Foigendes hernor.

Die Funktionen innerhatb des Verwaitungsrates sind folgende:

Prâsident: JOUSTEN Helmuth, wohnhaft in 4960 Malmedy - Biertasetche 14

- Schriftfiihrer: OROE Winfried, wohnhaft in 4730 Raeren - Neustrafle 29

- Kassierer: VEITHEN Leo, wohnhaft in 4780 Sankt Vith - An der Háhe 18

- Verwalter: PIEL Brigitte, wohnhaft in 4700 Eupen - Hostert 29

Herr Veithen Leo legt das Amt als Geschâftsführer nieder.

Eupen, den 13. Mârz 2015

Hlnterlegt bei der Kanzlel des HandalsgerIchts EUPEN

te -03- 2015

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Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung acier die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Coordonnées
BISCHOFLICHE SCHULEN IN DER DEUTSCHSPRACHIGE…

Adresse
KAPERBERG 2-4 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne