BLINDENHILFSWERK SPENDET UNS LICHT UND LIEBE VOG EUPEN UND UMGEBUNG (ABGEKURZT) BLINDENHILFSWERK VOG EUPEN

Divers


Dénomination : BLINDENHILFSWERK SPENDET UNS LICHT UND LIEBE VOG EUPEN UND UMGEBUNG (ABGEKURZT) BLINDENHILFSWERK VOG EUPEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 433.925.144

Publication

02/07/2012
ÿþ Mbü 3,2

Te B Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist



Dem Belgisch( Staatsbic vorbehait

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*12116366*

Unternehmensnr : 433.925.144

Name der Vereinigung I Stiftung f Organismen

(ausgeschrieben) : Blindenhilfswerk"Spendet uns Licht und Liebe" VoG Eupen und Umgebung

(abgekiürzt) : Blindenhilfswerk VoG Eupen

Rechtsfarm : Vereinigung ohrte Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Fibg 16, 4730 HAUSET

Gegenstand

der Urkunde : Erneuerung Mandate Verwaltungsratsmitglieder

Die Generalversammlung vom 04, Mai 2012 emeuert einstimmig mit sofortiger Wirkung das Mandat von

folgenden Verwaltungsratsmitgliedern fur die Dauer von 4 Jahren:

Kassierer : HEUTZ Egon, Kirchstree 7, 4710 LONTZEN

Beisitzer : HECK Sonja, Kirchstralle 7, 4710 LONTZEN,

OSSEMANN Katharina, Hookstralle 42, 4700 EUPEN.

Der Verwaltungsrat setzt sick aus foigenden Mitgliedem zusammen:

President: LORRENG Gunther, Fleg 16, 4730 HAUSET,

Vize-Prasidentin: HANS Erika, Rotterweg 3, 4700 EUPEN,

Steilvertretende Vize-Prâsidentin: RADERMACHER Ingeborg, Fleg 22, 4730 HAUSET,

Schriftführer: BOHN Hermine, Hütte 27, 4700 EUPEN,

Kassierer: HEUTZ Egon, Kirchstralle 7, 4710 LONTZEN,

Beisitzer: HECK Sonja, Kirchstralle 7, 4710 LONTZEN,

Beisitzer: NOE Monika, Stockem 52B, 4700 EUPEN,

Beisitzer: OSSEMANN Katharina, Hookstraf3e 42, 4700 EUPEN,

Beisitzer: PIRARD Werner, Am Berg 28, 4700 EUPEN,

Beisitzer: XHONNEUX Charles, Steinroth 35, 4700 EUPEN.

BOHN Hermine LORRENG Günther President

Schriftführerin

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Teifs B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

07/06/2011
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

Unternehmensnr 433.925.144

Name der Vereinigung / Stiftung / Organismen

(ausgeschriebeni : Blindenhilfswerk"Spendet uns Licht und Liebe" VoG Eupen und Umgebung

tabgekürzt) Blindenhilfswerk VoG Eupen

Rechtsfora Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sdz : Steinroth 35, 4700 EUPEN

Gecienstand

der Urkunde : Generalversammlung vom 15. April 2011, Demission-Ernennung

Mandate Verwaltungsratmitglieder; Koordinierung der Satzungen

XHONNEUX Chartes erkhrt mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt aus seinem Amt als Prâsident. PIRARD Werner erklârt mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt aus seinem Amt als Vizeprrsident.

Die Generalversammlung wâhit LORRENG Günther und NOE Monika einstimmig mit sofortiger Wirkung zu Verwaltungsratsmitgliedern für die Dauer von 4 Jahren.

Die Generalversammlung emeuert einstimmig die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder RADERMACHER Ingeborg und BOHN Hermine mit sofortiger Wirkung für die Dauer von 4 Jahren.

Die Generalversammlung wahlt einstimmig mit sofortiger Wirkung für die Dauer von 4 Jahren:

LORRENG Günther zum Prâsidenten,

HANS Erika zur Vize-Priàsidentin,

RADERMACHER Ingeborg zur stellvertretenden Vize-Prdsidentin,

NOE Monika zum Beisitzer,

PIRARD Werner zum Beisitzer,

XHONNEUX Charles zum Beisitzer_

BOHN Hermine wird in ihrem Amt als Schriftführerin best Ligt.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedem zusammen:

Prâsident: LORRENG Günther, Fldg 16, 4730 HAUSET

Vize-Prâsidentin: HANS Erika, Rotterweg 3, 4700 EUPEN

Stellvertretende Vize-Prâsidentin: RADERMACHER Ingeborg, Flôg 22, 4730 HAUSET

Schriftführer: BOHN Hermine, Hütte 27, 4700 EUPEN

Kassierer: HEUTZ Egon, Kirchstral3e 7, 4710 LONTZEN

Beisitzer: HECK Sonja, KirchstraRe 7, 4710 LONTZEN

Beisitzer: NOE Monika, Stockem 52B, 4700 EUPEN

Beisitzer: OSSEMANN Katharina, Hookstral3e 42, 4700 EUPEN

Beisitzer: PIRARD Werner, Am Berg 28, 4700 EUPEN

Beisitzer: XHONNEUX Charles, Steinroth 35, 4700 EUPEN

Anpassung der Satzungen:

Artikel 2: Der Sitz der Vereinigung ist 4730 Hauset, Flbg 16, im Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz der Vereinigung kann durch den Verwaltungsrat an jeden anderen Ort des deutschen

Sprachgebietes verlegt werden.

Hinterlegt be der Kanziei des Handelsgednbbtf., -77_;PEI

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Koordinierte Satzungen

KAPITEL I.- Name, Sitz, Zweck, Dauer

Bitte auf der letzten Seite des Tels B angeben Auf der Vorderseite" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt stad die Vereinigung, die Stiflung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertseten.

Auf der Rückseite " Name und Unterscnrift.

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a" MOD 3.2

Artikel 1. Die Vereinigung trégt den Namen Blindenhilfswerk ASpendet uns Licht und Liebe" Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, Eupen und Umgebung abgekürzt Blindenhilfswerk VoG Eupen. Sie arbeitet eng mit dem "Oeuvre des aveugles de Verviers et région, a.s_b.l." zusammen.

Artikel. 2. Der Sitz der Vereinigung ist 4730 Hauset, Fleg 16, im Gerichtsbezirk Eupen.

Der Sitz der Vereinigung kann durch den Verwaltungsrat an jeden anderen Ort des deutschen

Sprachgebietes verlegt werden.

Artikel 3. a) Zweck der Vereinigung ist ausschliei3lich die Unterstützung blinder und sehbehinderter Mitmenschen und ihrer Familie, sowie die Planung, Koordination und Zentralisierung von Veranstaltungen im Gebiet deutscher Sprache zu Gunsten dieser Vereinigung.

b) Die Vereinigung ist politisch ungebunden und verfolgt keine diesbezügiichen Ziele.

c) Die Vereinigung darf ohne Einschrénkung kaufen, ausüben und veraussern, dies auf

Bezahlung oder kostenlos, und zwar Immobilien, Mobilien oder intellektuelle

Rechte, darf Schenkungen annehrnen und Güter verwalten.

Artikel 4. a) Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Zeit gegründet und kann jederzeit aufgelest werden.

b) lm Fall der Auflbsung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung die Liquidation.

KAPITEL il.- Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt

Artikel 5.-Die Vereinigung besteht aus mindestens fünf aktiven Mitgliedern. Über die Neuaufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet ausschlief?lich der Verwaltungsrat.

Artikel 6, Der Verwaltungsrat kann aufierdem  Fárdemde Mitglieder" zulassen. Sie haben nicht das Statut eines aktiven Mitglieds; ihre Rechte und Pflichten legt der Verwaltungsrat fest.

Artikel 7. Die aktiven Mitglieder zahien keinen Beitrag; sie üben ihr Mandat ohne Entschadigung aus.

Artikel 8. Die Generalversammlung kann dem Mitglied, das der Vereinigung hervorragende Dienste geleistet hat, den Titel eines Ehrenmitglieds verleihen.

Artikel 9 Die Mitglieder haften nicht persünlich für die Verpflichtungen der Vereinigung.

Artikel 10 a) Der Austritt aus der Vereinigung ist nur mit Ablatif des Geschéftsjahres zuléssig und muss mindestens dreillig Tage vorher dem Verwaltungsrat durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die Generalversammlung kann ein Mitglied mit zwei Drittel Mehrheit ausschliellen. Der (die) Betreffende muss angehdrt werden, falls er (sie) dies wünscht.

b) In Anlehnung an Artikel 12, Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann ein ausscheidendes oder ausgeschlossenes Mitglied, oder aber die Erben eines verstorbenen Mitglieds keinerlei Ansprüche an die Vereinigung stellen. Dies bezieht sich u.a. auf eine Rückerstattung der geleisteten Betrége, Stiflungen, Schenkungen oder Leistungen anderer Art.

c) Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zusténdigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister gehalten, das die Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und dffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt.

Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Abé#nderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemat, den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und die Akten. der Vereinigung beim zusténdigen Gericht eingetragen werden.

KAPITEL III Generalversammlung

Artikel 11 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und setzi sich aus

allen Mitgliedern zusammen. Die ordentliche Generalversammlung muss innerhalb des

1. Semesters eines jeden Jahres stattfinden.

Sie ist zusténdig für Satzungsanderungen, Ernennungen oder Abberufungen von Verwaltungsrats-

mitgliedern, Rechnungsprüfern, Entlastung des Verwaltungsrates, Genehmigung der Haushalts-

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MOD 3.2

plane und der Bilanz, freiwillige Auflbsung der Vereinigung, Ausschiuss von Mitgliedern.

Der Prasident des Verwaltungsrates prasidiert die Generalversammlung, in seiner Abwesenheit

das alteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates.

Artikel 12 Der Zeüpunkt der Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern der Vereinigung durch den Verwaltungsrat mitgeteilt werden.

Artikel 13 Eine aufFerordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich halt. Sie muss zudem einberufen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder dies beantragen. Dem schriftlichen Antrag muss die Tagesordnung beigefügt werden.

Artikel 14 An der Generalversammlung nehmen aile aktiven Mitglieder stimmberechtigt teil. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts durch Voltmacht ist zulassig. Jede ordnungsgemal3 einberufene Generalversammlung ist beschlussfahig. Eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ist notwendig für die Wahl des Verwaltungsrates. Eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder ist dagegen notwendig für Sanktionen gegen Mitglieder, Satzungs-anderungen, AuflOsung der Vereinigung.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Slimme des Vorsitzenden.

Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

Artikel 15 Ehrenmitglieder kannen an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 16. Beschlüsse über Satzungsanderungen, über den Ausschluss von Mitgliedem oder die

freiwillige Auflbsung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen innerhalb

eines Monats bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt werden.

Artikel 17 Von ieder Generalversammlung wird ein Protokoll ersteilt, das insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung Pesthalt. Das Protokoll wird durch den Presidenten des Verwaltungsrates und den Schriftführer der Vereinigung unterzeichnet.

Die Beschlüsse werden in ein Spezialregister eingetragen. Auszüge werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben und jedem Mitglied, das sie beantragt, ausgehandigt.

KAP1TEL IV Verwaltungsrat

Artikel 18. a) Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens fünf aktiven Mitgliedem besteht. Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung für vier Jahre emannt. Ehrenmitglieder kbnnen nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein.

Der Verwaltungsrat wahtt unter seinen Mitgliedern eine(n) Prasidenten (in), eine(n) Vizeprasidenten (in), eine (n) stellvertretene(n) Vizeprasidenten (in), eine(n) Schriftführer(in) und eine(n) Kassierer(in).

b) Die Sitzungen des Verwaltungsrates rufen der Prasident oder zwei Verwaltungsratsmitglieder ein. DieEinladungen mit der Tagesordnung hierzu sind mindestens acht Kalendertage vorher schriftlich an alle

Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Der Verwaltungsrat ist nur

beschlussfahig, wenn mindestens die Haifte seiner Mitglieder

anwesend oder vertreten ist

c) Der Verwaltungsrat beschliellt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Presidenten oder seines Stellvertreters.

d) Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes ist jederzeit durch begründeten Beschluss der Generalversammlung widerrufbar.

Scheidet ein Verwalter aus (Tod, Ausschluss, Rücktritt) wird ein neuer Verwalter gewahlt, der dessen Mandat beendei.

e) Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgetttich.

Artikel 19 Der Verwaltungsrat besitzt weiiestgehende Befugnisse in der Geschaftsführung und Verwaltung der Vereinigung, wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 angegeben.

Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, Beisitzer zu ernennen. Er legt eine für alle Mitglieder verbindliche Vereinsordnung fest. Alle aul er durch das Gesetz oder die Vereinsordnung geregelten Fragen fallen unter die Zustandigkeit des Verwaltungsrates.

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" I Belgischen i . I Staatsblatt vorbehalten

I

Teil B Fcrtsetzung

Artikel 20 Rechtsverbindlich fur die Vereinigung sind nur die mit den Unterschriften des Presidenten bzw. seines Stellvertreters und eines Verwaltungsratsmitgliedes versehenen Schriftstücke.

Geschüftshandlungen, die den Betrag von zweitausend Euro übersteigen, mussen der Kassierer und der Président unterschreiben.

MOD 3.2

KAPITEL V Rechnungsführung

Artikel 21 Geschefts}ahr ist das Kalenderjahr. Jedes Jahr wird die Bilanz per 31. Dezember Ersteill und zusammen mit dem Haushaltsplan fur das folgende Jahr der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Erforderlich hierzu ist ein Bericht der beiden Kassenprüfer, die der Verwaltungsrat ernannt hat.

KAPITEL VI Verschiedenes

Artikel 22 Hinsichtlich aller in vorliegender Urkunde nicht erwëhnten Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

lm Falle von Streitigkeiten bezüglich der Ausführung der Satzungen oder der Beschlüsse der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht werden diese durch die ordentliche oder auch auf3erordentliche Generalversammlung entschieden.

e Artikel 23 Durch seinen Beitritt verzichtet jedes Mitglied auf jegliche gerichtliche Prozedur.

Unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 wird bei Aufldsung

der Vereinigung das Nettosozialvermbgen einer hiesigen ehnlichen Sozialeinrichtung zugeführt. :o

e KAPITEL VII Personalien der Verwalungsratsmitglieder der Vereinigung

Der Verwaltungsrat setzt sich aus folgenden Mitgliedem zusammen:

President: LORRENG Günther, F16g 16, 4730 HAUSET

Vize-Presidentin: HANS Erika, Rotterweg 3, 4700 EUPEN

Stellvertretende Vize-Presidentin: RADERMACHER Ingeborg, FI(ig 22, 4730 HAUSET

~ Schriftführer: BOHN Hermine, Hütte 27, 4700 EUPEN

g r Kassierer: HEUTZ Egon, Kirchstraf3e 7, 4710 LONTZEN

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Beisitzer: HECK Sonja, Kirchstraf3e 7, 4710 LONTZEN

>a Beisitzer: NOE Monika, Stockem 52B, 4700 EUPEN

; ~ Beisitzer: OSSEMANN Katharina, Hookstraf3e 42, 4700 EUPEN

; o Beisitzer: PIRARD Werner, Am Berg 28, 4700 EUPEN

;,~ Beisitzer: XHONNEUX Charles, Steinroth 35, 4700 EUPEN

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Bitte auf der elzten Se'te des Teds B angehen Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die nazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oden die Organismus Britten gegenüber. zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

08/07/2015
ÿþMOD 32

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den

Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffe 'st

Hinteriegt bel der Kanzlel des Handelsgerichts EUPEN

2 9 -06- 2015

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der Greffier

Kanzlei

Untemehmensnr : 433.925.144

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Blindenhilfswerk "Spendet uns Licht und Liebe" VoG Eupen und Umgebung

(abgekürzt): Blindenhilfswerk VoG Eupen

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Fldg 16, 4730 HAUSET

Geoenstand

der Urkunde : Generalversammlung vom 05. Juni 2015, Koordinierung der Satzungen,

Demission - Ernennung Mandate Verwaltungsratsmitglieder,

Die Generalversammlung nimmt die Anpassung der Satzungen der Artikel 1, 3, 18a und die Streichung des

KapitelsVll einstimmig an.

I lArtikel 1

Die Vereinigung tràgt den Namen Blindenhilfswerk ,Spendet uns Licht und Liebe' Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht, Eupen und Umgebung, abgekürzt Blindenhilfswerk VoG Eupen.

[Artikel 3

a.Zweek der Vereinigung ist ausschlieBlich die Unterstützung blinder und sehbehinderter Mitmenschen undihrer Familie, sowie die Planung, Koordination und Zentralisierung von Veranstaltungen im Gebiet deutscher Sprache zu Gunsten dieser Vereinigung.

b.Die Vereinigung foigt in ihrer Arbeit den Grundsàtzen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 und tritt für die Inklusion von Menschen mit Behinderung ein. In Ausführung des Übereinkommens ist sin wesentliches Tütigkeitsfeld der Vereinigung die Vertretung, Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderung sowie die Firderung ihrer Rechte.

c.Die Vereinigung ist politisch ungebunden und verfolgt keine diesbezüglichen Ziele.

d.Die Vereinigung darf ohne Einschrânkung kaufen, ausüben und verufîem, dies auf Bezahiung oder kostenlos, und zwar Immobilien, Mobilien oder intellektuelle Rechte, dart Schenkungen annehmen und Güter verwalten.

l lArtikel 18 a

a.Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens fünf aktiven Mitgliedem besteht. Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung auf unbestimmte Zeit ernannt. Ehrenmitgtieder ki3nnen nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein. Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedem eine(n) Prâsidenten (in), eine(n) Vizeprâsidenten (in), eine(n) Schriftführer(in), eine(n) Kassierer(in).

Q'KAPITEL Vil entfdllt

Koordinierte Satzungen

KAPITEL I Name, Sitz, Zweck, Dauer

Artikel 1

Die Vereinigung trâgt den Namen Blindenhilfswerk  Spendet uns Licht und Liebe" Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht, Eupen und Umgebung, abgekürzt Blindenhilfswerk VoG Eupen,

zusammen.

Artikel 2

Der Sitz der Vereinigung ist 4730 Hauset, Fli g 16, im Gerichtsbezirk Eupen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermàchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOC132

Der Sitz der Vereinigung kann durch den Verwaltungsrat an jeden anderen Ort des deutschen Sprachgebietes verlegt werden.

Artikel 3

e. Zweck der Vereinigung 1st ausschlief3lich die Unterstützung blinder und sehbehinderter Mitmenschen und ihrer Familie, sowie die Planung, Koordination und Zentralisierung von Veranstaltungen im Gebiet deutscher Sprache zu Gunsten dieser Vereinigung.

b, Die Vereinigung foigt in ihrer Arbeit den Grundsâtzen des Obereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 und tritt für die Inklusion von Menschen mit Behinderung ein. In Ausführung des Obereinkommens ist ein wesentliches Tütigkeitsfeld der Vereinigung die Vertretung, Unterstützung und Beratung von Menschen mit Behinderung sowie die Fi rderung ihrer Rechte.

c. Die Vereinigung ist politisch ungebunden und verfolgt keine diesbezüglichen Ziele.

d. Die Vereinigung darf ohne Einschrínkung kaufen, ausüben und verítullem, dies auf Bezahlung oder kostenlos, und zesar Immobilien, Mobilien oder intellektuelle Rechte, dart Schenkungen annehmen und Güter verwalten.

Artikel 4

a, Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Zeit gegründet und kann jederzeit aufgelbst werden.

b. lm Fall der Aefibsung der Vereinigung bestimmt die Generalversammlung die Liquidation.

KAPITEL Il Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt

Artikel 5

Die Vereinigung besteht aus mindestens fünf aktiven Mitgliedem. Ober die Neuaufnahme von aktiven

Mitgliedem entscheidet ausschlief5lich der Verwaltungsrat.

Artikel 6

Der Verwaltungsrat kann aullerdem  Rirdemde Mitglieder zulassen. Sie haben nicht das Statut eines

aktiven Mitglieds; ihre Rechte und Pflichten legt der Verwaltungsrat test.

Artikel 7

Die aktiven Mitglieder zahlen keinen Beitrag; sie üben ihr Mandat ohne Entschâdigung aus.

Artikel 8

Die Generalversammlung kann dem Mitglied, das der Vereinigung hervorragende Dienste geleistet hat, den

Titel eines Ehrenmitglieds verleihen.

Artikel 9

Die Mitglieder haften nicht persbnlich für die Verpflichtungen der Vereinigung.

Artikel 10

a. Der Austritt aus der Vereinigung ist nur mit Ablauf des Geschüftsjahres zulâssig und muss mindestens dreif3ig Tage vorher dem Verwaltungsrat durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die Generalversammlung kann ein Mitglied mit zwei Drittel Mehrheit ausschliellen. Der (die) Betreffende muss angehârt werden, falls er (sie) dies wünscht.

b, ln Anlehnung an Artikel 12, Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 kann ein aussoheidendes oder ausgeschlossenes Mitglied oder aber die Erben eines verstorbenen Mitglieds keinertei Ansprüche an die Vereinigung stellen. Dies bezieht sich u.a. auf eine Rückerstattung der geleisteten Betrüge, Stiftungen, Schenkungen oder Leistungen anderer Art,

c. Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustdndigen Gerichtsbezirks wird ein Mitgliederregister gehalten, das die Namen, Vomamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und ëffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt, Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle

Abünderungen 1fl Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gem den gesetzlichen Bestimmungen in das

Mitgliederregister aufgenommen und die Akten der Vereinigung beim zustündigen Gericht eingetragen werden

KAPITEL III Generalversammlung

Artikel 11

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und setzt sich aus allen Mitgliedem zusamrnen, Die ordentliche Generalversammtung muss innerhalb des 1. Semesters eines jeden Jahres stattfinden.

Sie ist zustdndig für Satzungsünderungen, Emennungen oder Abberufungen von Verwaltungsratsmitgliedem, Rechnungsprüfem, Entlastung des Verwaltungsrates, Genehmigung der Haushaltsplâne und der Bilan, freiwillige Auflüsung der Vereinigung, Ausschluss von Mitgliedem.

Der Prâsident des Verwaltungsrates prüsidiert die Generalversammlung, in seiner Abwesenheit das blteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates.

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MoD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/07/2015 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 12

Der Zeilpunkt der Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der

Tagesordnung den Mitgliedem der Vereinigung durch den Verwaltungsrat mitgeteilt werden.

Artikel 13

Elne aullerordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies für erforderlich helt. Sie muss zudem einberufen werden, wenn wenigstens zwel Mitglieder dies beantragen. Dem schriftlichen Antrag muss die Tagesordnung beigefügt werden.

Artikel 14

An der Generalversammlung nehmen alle aktiven Mitglieder stimmberechtigt teil. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts durch Vallmacht ist zulessig. Jede ' ordnungsgemei3 einberufene Generalversammlung ist beschlussfehig. Eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder sst notwendig für die Wahl des Verwaltungsrates. Eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder ist daltegen notwendig für Sanktionen gegen Mitglieder, Satzungsânderungen, Auflbsung der Vereinigung.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

Artikel 15

Ehrenmitglieder kennen an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 16

Beschlüsse Ober Satzungsânderungen, über den Ausschluss von Mitgliedem ader die freiwillige Auflesung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen innerhalb eines Monats bei der Kanzlei des tiandelsgerichts hinterlegt werden.

Artikel 17

Von ieder Generalversammlung wird ein Protokoll erstelit, das insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhült. Das Protokoll wird durch den Prüsidenten des Verwaltungsrates und den $chriftführer der Vereinigung unterzeichnet.

Die Beschlüsse werden in ein Speziairegister eingetragen. Ausziige werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben und jedem Mitglied, das sie peantragt, ausgehendigt.

KAPITEL IV Verwaltungsrat

Artikel 18

a. Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens fünf aktiven Mitgliedem besteht. Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung auf unbestimmte Zeit emannt. Ehrenmitglieder Kunnen nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein. Der Verwaltungsrat wehlt unter seinen Mitgliedem eine(n) Presidenten (in), eine(n) Vizeprâsidenten (in), eine(n) Schriftführer(in) und eine(n) Kassierer(in). Die Siizungen des Verwaltungsrates rufen der President oder zwel Verwaltungsratsmitglieder ein. Die Einladungen mit der Tagesordnung hierzu sind mindestens acht Kalendertage vorher schriftlich an alle Verwaltungsratsmitglieder zu versenden. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfâhig, wenn mindestens die Helfte seiner Mitglieder anwesend oder versreten ist.

b. Der Verwaltungsrat beschlielMt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Presidenten oder seines Stelivertreters.

c. Das Mandat eines Verwaltungsratsmitgliedes ist jederzeit durch begründeten Beschluss der Generalversammlung widerrufbar. Scheidet ein Verwalter aus (Tod, Ausschluss, Rücktritt) wird ein neuer Verwalter gewehlt, der dessen Mandat beendet.

d. Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.

Artikel 19

Der Verwaltungsrat besitzt weitestgehende Befugnisse in der Geschâftsführung und Verwaltung der Vereinigung, wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 angegeben. Der Verwaltungsrat hat die Befugnis, Beisiizer zu emennen. Er legt eine für alle Mitglieder verbindliche Vereinsorcinung fest Alle aulBer durch das Gesetz oder die Vereinsordnung geregelten Dragen fallen unter die Zustândigkeit des Verwaltungsrates.

Artikel 20

Rechtsverbindlich für die Vereinigung sind nur die mit den Unterschriften des Presidenten bzw. seines Stelivertreters und eines Verwaltungsratsmitgliedes versehenen Schriftstücke. Gescheftshandlungen, die den Betrag von zweitausend Euro übersteigen, müssen der Kassierer und der President unterschreiben.

KAPITEL V Rechnungsführung

MOD 32

Teil B: Fortsetzung

Artikel 21

Gescháftsjahr ist das Kalenderjahr. Jedes Jahr wird die Bilanz per 31. Dezember erstellt und zusammen mit dern Haushaltsplan für das folgende Jahr der Generalversarnrnlung zur Genehmigung vorgelegt. Erforderlich hierzu ist ein Bericht der beiden Kassenprüfer, die der Verwaltungsrat emannt hat.

KAPITEI. VI Verschiedenes

Artikel 22

Hinsichtlich aller in voriiegender Urkunde nicht erw5hnten Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes

vom 27. Juni 1921 bezüglich der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

1m Palle von Streitigkeiten bezüglich der Ausführung der Satzungen oder der Beschlüsse der Vereinigung

ohne Gewinnerzielungsabsicht werden diese durch die ordentiiche oder auch aulIerordentiiche

Generalversammlung entschieden.

Artikel 23

Durch seinen Beitritt verzichtet jedes Mitglied auf jegiiche gerichtiiche Prozedur. tinter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 27, Juni 1921 wird bei Aufliisung der Vereinigung das NettosozialvermSgen einer hiesigen Shnlichen Sozialeinrichtung zugeführt.

Demission aller Verwaltungsratsmitglieder mit sofortiger Wirkung und Entiastung aus ihrem Mandat:

Prâsident: LORRENG Günther, FISg 16, 4730 HAUSET

Vize-Prâsidentin: HANS Erika, Rotterweg 3, 4700 EUPEN

Stelivertretende Vize-Prâsidentin: RADERMACHER Ingeborg, F15g 22, 4730 HAUSET

Schriftführerin: BOHN Hermine, Hutte 27, 4700 EUPEN

Kassierer HEUTZ Egon, Kirchstrafle 7, 4710 LONTZEN

Beisitzer HECK Sonja, Kirchstrafle 7, 4710 LONTZEN

Beisitzer: NOE Monika, Stockem 52B, 4700 EUPEN

Beisitzer: OSSEMANN Katharina, Hookstratle 42, 4700 EUPEN

Beisitzer: PIRARD Werner, HochstraI e 15, 4711 ASTENET

Beisitzer; XHONNEUX Chartes, Steinroth 35, 4700 EUPEN

RADERMACHER Ingeborg, FISg 22, 4730 HAUSET, erklârt mit sofortiger Wirkung ihren Rücktritt als steiivertretende Vize-Prâsidentin und ihrAusscheiden auf eigenen Wunsch aus der Vereinigung.

Einsetzung eines neuen Verwaltungsrates

Die Generalversammiung wâhtt einstimmig mit sofortiger Wirkung für eine unbestimmte Dauer

Prâsident: LORRENG Günther, FISg 16, 4730 HAUSET

Vize-Prâsidentin: HANS Erika, Rotterweg 3, 4700 EUPEN

Schriftführerin: BOHN Hermine, Hüíte 27, 4700 EUPEN

Kassierer HEUTZ Egon, Kirchstrafle 7, 4710 LONTZEN

Beisitzer: OSSEMANN Katharina, Hookstrafle 42, 4700 EUPEN

Beisitzer: HECK Sonja, Kirchstrafle 7, 4710 LONTZEN

Beisitzer KOCKARTZ Edgar, Raaffstraile 19, 4731 EYNATTENEN

Beisitzer NOE Monika, Stockem 52B, 4700 EUPEN

Beisitzer PIRARD Wemer, Hochstrafle 15, 4711 ASTENET

Beisitzer XHONNEUX Charles, Steinroth 35, 4700 EUPEN

° Dere Belgischen Staatsbtatt vorbehalten

LORRENG, Günther BOHN, Hermine Schriftführerin

Prâsident

Bitte eut der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenûber, zu vertreten.

Auf der Rückselte : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
BLINDENHILFSWERK SPENDET UNS LICHT UND LIEB…

Adresse
Sitz : Fldg 16, 4730 HAUSET

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne