BLUMENKORSO KOMITEE HERGENRATH, ABGEKURZT : BKH

Divers


Dénomination : BLUMENKORSO KOMITEE HERGENRATH, ABGEKURZT : BKH
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 421.573.876

Publication

14/02/2014
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde ln den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriiffentlichen ist

MOD 3.2

tJnternehmensnr : 0421.573.876

Name der Vereinigung I Stiftuttg f Organismen

lausqesnl"ieben) : lAïerbeausschuss Bllumenkotrs0 Hergenrath Vog

(abgeítirrzt) : 8,117uXten%OisO

RechtsfotTn : VoG

Sitz: : Bertholfsiraf3e 28 4728 Hergenrathle&tf`7/$

Gesensttand

der ë1i" ttutirle : bnelerung

Anderung / ErgBnzung der Satzung

Generalversammlung vom 12-04-2013

Auszug aus Bericht. der Genrealveisammlung:

Aufnahme & Rücktritt.

Aufnahme als ordentliche Mitglieder:

Auf der Generalversammlung vom 12.03.2013 wurden als ordentliche Mitglieder aufgenommen:

Herr Alain Aldenhoff, Sandstrasse 13b 4711 Walhom

Herr Henri Leonard, Bertholfstrasse 26 4728 Hergenrath

Frau Molise Muyldermans, Tim Str., /7 A2

HerrRalfRadernrtacher Roter Pîuhl 1 C 4728 Hergenrath

Jean Pierre Koch, Cité P Kofferschl8ger 31 4720 Kelmis

Rttcktritt als Ordentliche Mitglieder:

Wurden einstimmig aus der Vereinigung abgewthIt

Frau Carine Ortmann, Krickelstein 92 4720 Kelmis

Herr Carlo Savelsberg, Altenberger Str. 5 4728 Hergenrath

Frats Elke Kessel, Schampeiheide 18 4728 Hergenrath

Herr Johann ltenardy Atherstr. 4 4728 Hergenrath

Herr Huppermann Henri Marienheide 22 4728 Hergenrath

Kapitel X

Benennung, Sitz, Vereinigungszweek, Daner

Artikel 1 : Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerziielungsabsicht nennt sick:

Blumenkorso Komitee Hergenrath VoG abgekürzt BKH VoG

Aile Unterlagen, Dokumente, Anzeigen, Vertiftentlichungen und sonstige Schriften, welche von der Vèreinigung ausgehen, tragen die Bezeichnung

"

Bitte auf der letzten Seite des Tells B ennjeber} : Auf der Vorderseite: Name und E penschaft des br:urtaundenden Nntars oder der Persomen, die Mazu ermechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegerüber, zu uertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift,

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 Blumenkorso Komitee Hergenrath VoG"

Artikel 2 : Sitz der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung befindet sich in 4728 Kelmis/Hergenrath, Bertholfstrasse 28. Der Sitz der Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden. Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien)

Artikel 3 : Vereinigungszweck

Zweck der Vereinigung ist die Ftirderung und Beibehaltung der Tradition des stattfindenden Blumenfest / Blumenkorso und des touristischen Lebens im Ortsteil Hergenrath. Sie kann sütntliche Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt in Verbindung zum Vereinigungszweck stehen. Sie kann dabei jede Tltigkeit und Handlong übernehmen oder durchfiihren, die diesem Zweck dienlich sind.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung ist filr eine unbestimmte Zeit gegründet.

Kapitel II:

Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister

Artikel 5 : Effektive Mitglieder  Mindestanzahi Mitglieder

Die Vereinigung umfasst mindestens 3 Mitglieder.

Die Anzahl der effektiven Mitglieder ist allerdings unbegrenzt.

Artikel 6 : Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen, juristischen und Sffentlichen Personen offen. Es werden jedoch keinerlei Politische Ziele verfolgt Das Blumenkorso Komitee Hergenrath VoG setzt sich aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats (bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern) zusammen. Die Mitglieder des Blumenkorso Komitee Hergenrath VoG bestimmen bei der jlhrlichen Generalversammlung den Verwaltungsrat aus den Effektiven Mitgliedern. Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:Prüsident / Vize Prilsident / 1. Schriftfilhrer / 2. Schriftführer / 1. Kassierer / 2. Kassierer 1 Geschftsführer / Beisitzer

Artikel ? : Aufnahme neuer effektiven Mitglieder

Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, hat jede natiirliche, juristische oder Sffentliche Person die Satzungen der Vereinigung zu beachten, sich für die Zielsetzung und Aktivitüten der Vereinigung zu interessieren sowie an den Tütigkeiten der Vereinigung teilzunehmen. leder Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Verwaltungsrat einzureichen.Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung, der ablehnende Entscheidung nicht zu begründen hat. Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durci deren Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen die Aufnahuie neuer effektiver Mitglieder in das Mitgliederregister einzutragen.Effektive Mitglieder genief3en alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.

Artikel 8 : Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bzw. Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung zu richten. Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines effektiven Mitgliedes wird giiltig durch Unterschrift des ausgetretenen Mitgliedes im Mitgliederregister, ab dem Datum dieser Eintragung. Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlichen vorgeschriebenen Formen und Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustündigen Gericht zu vervollstündigen.

Artikel 9 : Ausschluss durci die Generalversammlung

Der Ausschluss eines Mitgliedes kaan erfolgen, wenn eine grobe Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzungen vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stinunberechtigten Mitglieder durci die Generalversammlung vorzunehmen. Vor einer Entscheidung

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über den Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat angehdrt werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll der Erklürungen und Tatsachen. vorlegt. Der Beschluss der Generalversammlung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Verwaltungsrat bat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von Mitgliedern in das Mitgliederregister einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zustandigen Gericht zu vervollsttindigen.Der Verwaltungsrat kann die

Mitgliedschaft der Mitglieder, denen schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen werden, bis zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.

Artikel 10 : Anspruch der ausgeschiedenen Mitglieder

Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwiIIigen Austritts oder eines Ausschlusses, bat keinerlei Recht auf VermSgensteile der Vereinigung. Sie kunnen weder die Rückerstattung eventuell geleisteter Beitriige verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder Versiegelungen.Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen, ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen Rechtsnachfolger.

Artikel 11 : Haftung der Mitglieder

Die finanziellen Verpflichtungen jedes Mitgliedes sind bis zur Htihe des eventuell geleisteten Beitrages begrenzt. Sie haften nicht fUr die Verbindlichkeiten der Vereinigung.

Artikel 12 : Mitgliederregister

Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zustândigen Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Faite von juristischen und üffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz anführt. Der Verwaltungsrat achtet darauf, dass alle Ânderungen in Bezug auf die Mitglieder unverzüglich gemtB den gesetzlichen Bestimmungen in das Mitgliederregister aufgenommen und in die Akte der Vereinigung helm zustUndigen Gericht eingetragen werden.

Kapital III

Mitgliedsbeitrüge

Artikel 13 : Mitgliedsbeitrage

Die Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jedes Mitglied bringt seine Fühigkeiten,

Erfahrungen und Einsatz in die Vereinigung ein.

Kapital W Generalversammlung

Artikel 14 : Zusammensetzung der Generalversammlung

Die Generalversanunlung setzt sich sus allen effektiven Mitglieder der Vereinigung zusammen.

Artikel 15 : Befugnisse der GeneralversammIung

Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsm iig zustehenden Befugnisse, insbesondere:

- Ânderung der Satzung

-Ausschluss von Mitgliedern

- Wahien. von Mitglieder

-Ernennung und Abberufung Wahten von Verwaltungsratsmitgliedem

-Ernennung und Abberufung von Kassenprüfer

-Entlastung des Verwaltungsrates

Entlastung der Kassenprüfer

-Festlegung der Kassenprüfer

-Genelimigung des Budgets und Jahresrechnung

-Freiwillige Auflüsung der Vereinigung

-Umwandlung der Vereinigung

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-Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Artikel 16 : Sitzungen der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wir jedes Jahr im Laufe des Monats Mitrz abgehalten. Weitere auf3erordentliche Generalversammlungen finden statt:wenn 115 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt. Der Antrag bat dem Pritsidium des Verwaltungsrates schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte Tagesordnung bat beigefugt zu werden. Diesem Wunsch auf Einberufung einer auf3erordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats stattzugeben.jedes Mal wenn der Verwaltungsrat dies im Interesse der Vereinigung fur erforderlich hü1t. Die Einladung sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der Generalversammhmg durci den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die Mitglieder zu versenden. Die Einladung enthitit die Punkte der Tagesordnung.Den Vorsitz flihrt der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder, bei dessen Verhinderung, das itlteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.

Artikel 17 : Beschlussfassung

Die ordentliche Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten Tagesordnung aufgefùhrt sind, vorbehaitlich anderslautender gesetzlicher Bestimmung.Alle ordentlichen Mitglieder- Verwaltungsrat- Pritsidium- und aul3erordentlichen Generalversammlungen sind beschlusst<ihig, wenn mindestens die Hitlfte der stimmberechtigen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussiuhig sein, wird eine zweite Generalversammiung frühestens 15 Tage spitter einberufen. Diese Generalversammlung ist beschlussthig ungeachtet der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.Alle Beschlüsse der ordentlichen Mitglieder- oder aulierordentlichen Generalversammlung werden rechtsgültig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmung. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung ausschlaggebend.Jedes effektive Mitglied hat eire Stimme.

Artikel 18 : Vollmachten

Jedes Mitglied der Generalversammiung kaan sich durci eihen Bevoilmitchtigen vertreten lassen. Die Bevollmitchtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Mitglied darfnur eine Bevollmitchtigung wahrnehmen.

Artikel 19 : Protokolle

Von jeder Mitglieder-, Verwaltungsrat- Pritsidium- und Generalversammlung wird ein Protofcoll erstellt, welches insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhitlt. Alle Protokoll werden durci den Pritsidenten und den unterzeichnet.

Alle Satzungsabitnderungen haben beim fiir den Sitz der Vereinigung zustitndigen Gericht offengelegt zu werden. Gleiches gilt fair alle Emennungen, Abberufungen oder Rücktritte von Verwaltungsratsmitgliedern, Geschitftsftihrern oder Bevollmitchtigten.

Kapital V

Verwaltungsrat

Artikel 20 : Verwaltungsrat  Zusammensetzung

Die Vereinigung wird durch eihen Verwaltungsrat verwaltet. Der aus mindestens 3 Personen bestehen muss. Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Die Verwaltungsratsmitglieder mussen ihrerseits Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind jederzeit durci die Generalversammlung abrufbar. Die Generalversammlung withit den Verwaltungsrat alle 2 Jahre neu.

Paar Jahr: Pritsident / 2. Schriftfiihrer 1 1. Kassierer

Unpaar Jahr:Vize Pritsident / 1. Schrifführer / 2. Kassierer

Jedes Jahr:die Halite der Beisitzer (max. 4 kann bei Bedarf erweitert werden)

Vier Jahre: den Geschitftsfiihrer

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Artikel 21 : Vakanz

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes oder bei Bedart; kennen die restlichen Verwaltungsratstnitglieder weitere effektive Mitglieder im Verwaltungsrat vorleufig zur Überbrûckung aufnehmen. Die nechste darauffolgende Generalversammlung schreitet daim zur definitiven Ernennung.

Artikel 22 : Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehend Befugnisse zur Verwirklichung des Vereinigungsziels. Zu seiner Zustendigkeit geheren all jene Geschafte, die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdriicklich der Generalversammlung vorbehalten.

Artikel 23 ; Presidium

Der Verwaltungsrat w ihlt aus seinen Reihen das Presidium (Vorstand) bestehend aus: den Presidenten, Vize-Presidenten 1 Gescheftsführer 1. Schriftflihrer, 2. Schriftflihrer, 1. Kassierer, 2. Kassierer.

Artikel 24 : Sitzungen des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat trilt jedesmal daim auf Einladung seines Presidiums oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Die Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Sitzung zu versenden.

Artikel 25 : Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung trilt jedesmal auf Einladung seitens Presidiums oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zusammen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert. Jedoch mindestens viermal im Jahr. Die Einladungen mit der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Sitzung zu versenden

Artikel 26 : Beschlussfassung

Der Verwaltungsrat und MitgliederversammIung kennen nur über Punkte beraten und entscheiden, die in der Einladung zur Verwaltungsratsitzung vermerkten Tagesordnung aufgeführt sind. Der Verwaltungsrat/Mitgliederversammlung ist beschIussfhig, wenn mindestens die Helfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgiíltig getroffen durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenden Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Presidiums.

Artikel 27 : Vollmachten

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch eihen BevoIlmechtigten vertreten lassen. Der Bevolhnechtigte muss selbst Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmechtigung hat schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratsmitglied darf nur eine Bevollmechtigung wahrnehmen.

Artikel 28 : Vertretung der Vereinigung

Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Gescheftsf ihrers im Rahmen der teglichen Geschefisfllhrung sowie unbeschadet besonderer und spezieller Bevollmechtigung des Verwaltungsrates, wird die Vereinigung rechtsgaltig verfreten durch die Unterschrift des Presidenten oder des Vize President gemeinsam mit 1. Schriftführer.Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klegerin oder Beklagte auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Verireter gefhhrt.

Artikel 29 : Protokolle

Von jeder Presidiums- / Verwaltungsrats- / Mitgliedersitzung wird ein Protokoll erstellt, welches insbesondere die Beschiüsse festhelt. Das ProtokoII sowie die Auszüge aus den Protokollen werden durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den. Schriftfiihrer unterzeichnet.

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Artikel 30 : Verantwortlichkeiten

Unbeschadet der allgemeinen, gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht der perstnlichen Haftung.

Artikel 31 : Vergütung

Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich. Unkosten Rückerstattung fik evtl. Aufwendungen sind erlaubt jedoch mussen diese in Absprache mit dem Prlisidium getroffen werden und vom Verwaltungsrat Gutgeheisen sein.

Artikel 32 : Tügliche Geschitftsführung

Der Verwaltungsrat kann die tâgliche Geschüftsführung der Vereinigung sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der tüglichen Geschiiftsführung an einen Geschiiftsführer übertragen. Der Verwaltungsrat legt die Befugnisse des Geseleftsfithrers fest.

Kapital VI Geschiiftsjahr

Artikel 33 : Geschiiftsjahr der Vereinigung

Das Geschüftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 34 : Kassenprüfer

Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen zur Bezeichnung eines Kassenprüfers, hat die Generalversammlung das Recht zwei Kassenprüfer zu ernennen. Aufgabe der Kassenprüfer ist insbesondere die Überprüfung des Jahresabschlusses der Vereinigung sowie die Erstellung eines jilhrlichen Prüfungsberichtes.

Artikel 35 : Jahresendabrechnung-Budget

Jedes Jahr, spi#testens im Monat Mürz, bat der Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossen Geschüftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und der Generalversamrnlung zwecks Genehmigung unterbreitet. Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat ebenfalls im Monat Márz ein Budget fertig zu stellen und der Generalversammlung im Monat Mürz eines jeden Jahres zur Genehmigung zu unterbreiten.

Artikel 36 : Aufldsung

Die Vereinigung kann gemil3 den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgeltist werden.

Artikel 37 : Liquidator

lm Falle der freiwilligen Auflüsung bestimmt die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und

legt deren Befuguisse sowie eventuellen Vergütungen fest.

Artikel 38 : Verbleibendes Vermogen

Das nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung verbleibende Nettovermogen wird den Wagenbauern, die ühnliche Zielsetzungen wie die Vereinigung haben zur Verf lgung gestellt.Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermogen der Vereinigung erhalten soli.

Verschiedenes

Artikel 39 :

Eine Innere Hausordnung/Leitfaden wird von dem Prüsidium in gemeinsamer Absprache des Verwaltungsrates erstellt. Diese dient dam einige Interne Bestimmungen festzulegen. Sie ist zweckdienlich zu den Aufgaben der Arbeetsgruppen in den verschiedenen Gremien: Sponsoring, Presse, Tourismus, Wagenbau, Messen, Festival, Vollmachten, Verbindung zu Stiidte & Gemeinden.

Artikel 40

Alle Bereiche, die nicht in der vorliegenden Satzung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1921 abgeilndert am 02. Mai 2002 betreffend den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Artikel 41 Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

1. Kassierer Serge Schmets

2. Kassierer Inge Silvertant

Besitzer:

Radermacher Ralf / Schmitz Klaus / Kerren Werner / Kleikers Joseph / Vroomen Guido / Ortmann Mario / Aldenhoff Alain / Eggen Willy / Emontspool Serge I Muyldermans Melisa / Leonrad Henri / Geron Freddy / Walter Kurt! Koch Jean Pierre.

Hergenrath im April 2013-

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Bttte auf der tetzten Seite des Teh B angeben : Auf der Vorderseite: dame und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

14/08/2015
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Mflr} 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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Hinterleat b.'

an" efsgerfchts EUPEN

0 4 -08- 2015

IN

der Greffier Kanzlei

Unternehmensnr : 0421.573.876

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Blumenkorso Komitee Hergenrath

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Bertholfstrasse 28 4728 Hergenrath L kr-t ti I S

Geqenstand

der Urkunde : Ernennung von Liquidatoren - Abschlussbericht Liquidation

Aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 17.Juli 2015 geht einstimmig hervor :

- Die VOG Blumenkorso Komitee Hergenrath aufzulüsen.

-Die Herren Leonard Henri und Demonthy Joseph wurden als Liquidatoren emannt.

-Aus dem Bericht der Liquidatoren datiert vom 31.7.2015 geht hervor, dass die VOG keine Aktiva mehr

besitzt und schlussendlich Verbindlichkeiten ¬ n Hbhe von Euro 98.229,02 nicht gezahlt werden kunnen.

Die erforderlichen Liquidationskosten wurden beglichen.

Die Buchhaltungsbelege und Unterlagen der VOG werden wâhrend fünfJahren am Sitz der Gesellschaft

aufbewahrt.

Die Liquidatoren beenden mit der Hinterlegung dieses Berichtes Ihr Mandat und die Gesellschaft gilt somit

als aufgelüst.

den 31.07.2015

Leonard Henri 1 Demonthy Joseph

(Liquidatoren)

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Bitte auf der letzten Seite des Tek B angeben :Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermüchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Coordonnées
BLUMENKORSO KOMITEE HERGENRATH, ABGEKURZT : …

Adresse
BERTHOLSTRASSE 28 4728 HERGENRATH

Code postal : 4728
Localité : Hergenrath
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne