BOOTS ON FIRE EAST BELGIAN LINE DANCERS

Divers


Dénomination : BOOTS ON FIRE EAST BELGIAN LINE DANCERS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 866.884.545

Publication

27/12/2011
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bei der Kamlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu veroffentlichen ist

riinterlegt Dei Oer Kanziei

des Handelsgerichts EUPEN

13 -12- 2011

IN Kanziei

der Greffier

Gesellschaftsname : Boots on Fire East Belgian Line Dancers Rechtsfarm : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Auf Kahlert 5 in 4770 AMEL

Unternehmensnr : 866884545

Geoenstand Abânderungen im Vorstand und Statuten (Adressenânderung) der Urkunde :

BOOTS ON FIRE

EAST BELGIAN LINE DANCERS

SATZUNGEN

KAPITEL 1 : BEZEICHNUNG, SiTZ, GEGENSTAND, DAUER

Artikel 1 : Bezeichnung der Vereinigung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet:

"Boots on Fire" East Belgian Line Dancers

Artikel 2 : Sitz der Vereinigung

Der Sit der Vereinigung befindet sich in 4770 AMEL, Auf Kahlert 5,

Sie untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN.

Artikel 3 : Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Ausübung und Feirderung des Line Dance unter Ausschluss aller. Tâtigkeiten, die der gemeinnützigen Zielsetzung zuwiderlaufen. Ziel ist die Verbreitung des Line-Dance-I Tanzsports, die geistige und k6rperliche Ff rderung, die Unterweisung der eingeschriebenen Mitglieder, die' Fórderung der Geselligkeit sowie die Durchführung von Veranstaltungen, für Mitglieder und Nichtmitglieder.

Die Gesellschaft kann sich im Rahmen der Verwirklichung ihrer Ziele an bestehende Fachverbânde Oder; über6rtliche Interessengemeinschatten anschlieIIen. Die Mehrheit der aktiven Mitglieder kann jederzeit die' Entscheidung treffe, den Verein einem Fachverband anzuschliellen.

"

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird auf eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II : MITGLIEDER

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedern. Die Anzahl dieser Mitglieder ist,

unbegrenzt. Sie dart jedoch nicht weniger ais drei betragen.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat. Jede Person, die sich zum

Tanzunterricltt einschreibt, gilt als Mitglied far ein Jahr.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit aus der Vereinigung austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung nach Anhárung des Mitglieds.

erfolgen.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahit haben, nicht

zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsstellung noch Rechnungslegung noch ein Inventer anfordem.

oder beantragen.

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge beschrânkt. Diese'

werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der.

Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht hüher sein darf als 300,00 ¬ (dreihundert Euro).

Gilt als ausgetreten das Mitglied, das den Beitrag nicht bezahlt

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite; Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/12/2011- Annexes du Moniteur belge

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/12/2011- Annexes du Moniteur belge

Die Gônner sind die Personen, die durch jâhrlichen, finanziellen Betrag die Vereinigung unterstülzen. Sie haben weder Rechte noch Verpflichtungen.

Artikel 6 : Verpflichtungen der Mitglieder:

1.Der Verein lehnt jede Verantwortung ab bel Unfôllen, gleich weicher Art, die den Mitgliedern des Vereins durch Teilnahme am Unterricht, Auftritten, und anderen durch den Verein oder Dritte organisierte Veranstaltungen zustol3en kónnten. Das Gleiche gilt für UnfáIle, die anlásslich dieser Veranstaltungen durch Mitglieder verursacht, oder Driftpersonen zustol en kbnnten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Eltern der Minderjâhrigen unter 18 Jahren veil und ganz verantwortlich sind.

Bei Aufnahme in die Vereinigung muss in diesem Falle zuvor die Unterschrift der Eltern vorgelegt werden.

2.Jedes Mitglied, das an einem óffentlichen Auftritt teilnehmen móchte verpflichtet sick dazu ein Clubhemd zu erwerben. Diese Hemden werden nach Absprache aller effektiven Mitglieder bezüglich Farben und Herstellung erworben. Jedes Mitglied trâgt die Kosten für sein Hemd.

Bei Austritt verpflichtet sich jedes Mitgiled, sein Hemd der Vereinigung zum Erwerb anzubieten.

Artikel 7 : Mitgllederreg ister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaftungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register entháft Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen B Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses enthâit.

Gemâl3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

KAPITEL ilt : GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 8: Generalversammlung

Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für.

1)Die Anderung der Satzungen;

2)Die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3)Die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4)Für die den Verwattern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5)Die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6)Die freiwiltige Auflôsung der Vereinigung;

7)Den Ausschluss eines Mitglieds;

8)Die Umwandlung der Vereinigung, in eine Gesellschaft mit sozialer Zieisetzung;

9)Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen;

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teitzunehmen. Alle Mitglieder

(mit Ausnahme der Gônner) haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme. Ein

Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit Erteilung einer Voilmacht vestreten lassen. Jedes Mitglied

kann jedoch nur mit einer Vollmacht versehen sein.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 9 : Einberufung

Jedes Jahr wird wenigstens eine Generalversammlung einberufen. Diese findet am letzten Samstag im Februar oder am ersten Samstag im Mârz statt.

Eine aul3erordentliche Generalversammlung kann so off wie notwendig einberufen werden, wenn es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine auf3erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens 14 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, der Zeitpunkt und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 10 : Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder larf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend den Ausschluss eines effektiven Mitglieds, die Auflôsung, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 11 : Protokolle der Generalversammlung:

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden auRerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interessen daran nachweist, ausgehândigt.

Die Beschlüsse werden den Mitgliedern oder ggf. Driften auf Anfrage schriftlich übermittelt.

Teil B : Fortsetzung



KAPITEL IV : VERWALTUNG

Artikel 12 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedem besteht; diese

werden von der Generalversammlung for 6 Jahre gewàhlt und kdnnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

" Wiederwahl ist mdglich.

Der Verwaltungsrat wéhlt unter seinen Mitgiiedem einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen

: Kassenführer.

Der Verwaltungsrat fast seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei

" Stimmengleichhelt ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

KAPITEL V : VERTRETUNG, HAFTUNG

" Artikel 13 : Vertretung der Vereinigung

For alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschâftsführenden Vorstandes erforderlich, damit , die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgüttig vertreten ist. Diese Personen mossen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrats nachweisen.

Gerichtsverfahren, sel es als Kiâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den geschâftsführenden Verstand geführt, Beitreibungen und Ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu " beauftragte Person.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlel persdnliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandats.

Artikel 14 : Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tdtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaitsplan des nachfolgenden Geschéftsjahres und den Jahresabschluss des abgetaufenen Gescháftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Lauf des Monats Februar zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands_

Die Buchführung wird gemân Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geregelt.

KAPITEL VI : Satzungsdnderungen, Aufl6sung der Vereinigung

Artikel 15 Satzungsánderung " Die Satzung darf nur gemél3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 geándert werden.

Artikel 16 : Aufldsung.

lm Fali der freiwilligen Aufl $sung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren emennen ' und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach Tilgung der Schulden wird der Organisation SPIRIT OF SAINT LUC" im Bra-sur-Lienne zugeführt.

KAPITEL VII : ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 17 : Verwaltungsrat

Zu Verwaltungsratsmitgliedem wurden anlâsslich der Generalversammlung vom 12/03/2011 gewâhit

- Als Vorsitzende: KREUSCH Alexa, geb.30107150, wohnhaft : Auf Kahlert 5 - 4770 Amel

- Als Schriftführer: SCHOLZEN Danielle, geb, 05110162, wohnhaft: Neundorfer Str.2 - 4780 St.Vith

- Als Kassenfrhrer. LENZ Freddy, geb.31107165, wohnhaft: Heppenbach 94 - 4770 Amel

- Als Beisitzer : SIMON André, geb.01108160, wohnhaft: Rue de Botrange 35 - 4950 Sourbrodt Als Beisitzer : BRIAMONT Fabienne, geb. 06/03/71, wohnhaft Rue du Marché 13 - 4750 Waimes

Alle Verwaltungsratmitglieder sind mit der tâglichen Geschéftsführung beauftragt Jeder kann alleine die Vereinigung vertreten.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/12/2011- Annexes du Moniteur belge

Dem Bargischerr Staatsblatt vorbehalten

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die daze berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

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Coordonnées
BOOTS ON FIRE EAST BELGIAN LINE DANCERS

Adresse
MONTENAU 75 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : AMBLÈVE
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne