BURGERINITIATIVE ZUM SCHUTZ DER BEVOLKERUNG, DER FAUNA UND DER UMWELT UN UNSEREN HEIMATGEMEINDEN, ABGEKURZT : VOG WALHORNER FELD

Divers


Dénomination : BURGERINITIATIVE ZUM SCHUTZ DER BEVOLKERUNG, DER FAUNA UND DER UMWELT UN UNSEREN HEIMATGEMEINDEN, ABGEKURZT : VOG WALHORNER FELD
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 507.668.702

Publication

05/01/2015
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verüffentlichert ist M0D 3.2

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2 2"'12- 2014

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Unternehrnensnr : 567) .6e. Ô b,

" Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgaschrieben) : Bürgerinitiative zum Schutz der Beválkerung, der Fauna und der Umwelt in unseren Heimatgemeinden

(abgekrirzt) : VoG Waihorner Feld

Rechtsforrn : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz ; Ketteniser Stresse 106, 4711 Walhorn, Belgien

Gegenstand

der Urkunde : Gründung

SATZUNG der V.o.G.  Bargerinitiative zum Schutz der Bevvlkerung, der Fauna und der Umwelt in unseren' . Heimatgemeinden"

KAPITEL I: BEZEtCHNIJNG, SITZ, GEGENSTAND, DAUER.

Artikel 1 : Bezeichnung

Die BezeiChnung der Vereinigungohne Gewinnerzielungsabsicht lautet

 Bürgerinitiative zum Schutz der Bevblkerung, der Fauna und der Umwelt in unseren Heimatgemeinden".

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz ist in Ketteniser Stresse 106, 4711 Walhom, Belgien Oder an jedem anderen von der

Generaiversammiung zu bezeichnenden art.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3 : Zielsetzung

Ziel der Gesell$chaft Ist, aïs uneigennütaige Organisation die Lebensqualitât der.Beviilkerung, den Schutz der Bevillkerung, den Schutz der Fauna und der Umwelt 1m Gebiet Walhom, Kettenis, Eupen und Lontzen gegen jegliche Seeintr chtigung, sel es in) privaten oder 1m offentlichen interesse, zu gewâhdeisten.

Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung wird für Bine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il : Mitglieder

Artikel 5 : Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus den:

a)ordentlichen Mifgltedem

b)angeschiossenen Mitgiiedem

Die Zahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf jedoch nicht weniger als vier betragen. Die ersten Mitglieder

sind die unterzeichneten Gründuhgsmitglieder.

Mitgiled kann jade natüriiche und juristische Persen werden.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfeigt auf schriftlichen Antrag souveren durch den Beschiuss des Veiwaltungsres.

Unter folgenden Bedingungen kunnen Drltte als angeschlossene Mitglieder geiten: jede natürliche und juristische Person die die Zielsetzungen der Vereinigung unterst0tzen.

8;3 auf der ietzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, dik dazu ermschtlgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 2.2

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Angeschiossene Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben sie die gieichen Rechte und Pflichten wie die ordentiichen Mitglieder.

Ausgeschiedene Mitglieder sowle deren Erben haben keinerlei Anspruch auf das Vermogen der Vereinigung.

Der Ausschluss von Mitgiledern erfolgt gemdf3 der geitenden Gesetzgebung. Durci) die Annehme dieser Statuten erkldren sich die Mitglieder einverstanden, dass ihre Mitgliedschaft von Rechtswegen beendet ist, wenn sie durch ihre Handlungsweise den Zielen und dem Ansehen der Gesellschaft schaden. Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Bestimmung werden vom Verwaltungsrat endgültig entschieden und kdnnen gerichtlich nicht angefochten werden.

Artikel 6 : Beitrage

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Surnme seiner Beitrdge begrenzt.

Die Mitgiiedsbeitrage werden jehrlich durch die Generalversammlung festgelegt und geiten für ordentliche und angeschiossene Mitglieder. Der Beitrag ist jdhrlich fellig.

Der Hechstbetrag larf 30,00 E nicht überschreiten.

Artikel 7 : Mitgiiederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitglieden-egister. Dieses Register enthült Name,

Vomarnen und Wohnsitz der Mitglieder Die Beschlüsse zum Deltrftt, Austritt ader zurn Ausschluss von

Mitgiiedern

sind eingetragen binnen 8 Tegen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des

8eschlusses erhâlt.

Gemsf3 den gesetzlichen Bestimmungen wird ein Recht auf Einsichtnahme gewihrt.

KAPITEL III : Generalversammlung

Artikel 8: Generalversammlung

Die Generalversammiung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie let insbesondere zusti ndig far:

1) die Ànderung der Satzung;

2) die Besteliung und Abberufung der Verwaiter;

3) die den Verwaltern zu ertellende Entiastung;

4) die Biliigung des Haushaitsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Autklsung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgiiedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9) aile Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat geselziich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes Mitglied het das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und deren teilzunehmen. Aile ordentiichen Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfiigt über eine Slimme, Ein Mitglied kaan sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

Die Abstimmungsmodeliteten entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Vorbehaitiich dieser Beetirnmungen ist die Generalversammlung beschlussfdhig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist, Sie fasst ihre Beschlüsse mit der absotuten Mehrhelt der abgegebenen Stimmen. Bel Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Artikel 9 : Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine ordentiiche Generalversammiung einberufen werden; diese findet lm ersten Trimester des Jahres statt.

Es kann sa oft eine auf erordentliche Generalversammiung einberufen werden, wie es für die intereseenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine aulIerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied Wenigstens 8 Tage ver der Versammlung zugesandt wird. Daru werden die-Tagesordnung, die Zeit und der Ont der Versammiung angegeben,

Artikel 10 : Tagesordnung

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MOD 3.2

Auf Antrag von 213 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieddr dari die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung steken. Dies glit jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss aines effektiven Mitgliedes, Auflüsung, Jahrosabschluss und Haushaitsplan Oder

Satzungsünderungen.

Artikel 11 : Protokolle der Generaiversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden in Protokollen festgehaiten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretür sowie von allen Mitgliedem, die dies wünsahen, unterschrieben werden; sie werden aul erdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwürtig vorzutegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder

von 2 VerWattungseetsmitgttedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitgtied Oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes interesse daran nachweist, ausgehgndlgt.

KAPDEI. iV : Verwaltung

Artikel 12 ; Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus mindestens 3 Mitgliedem besteht, die unter den Mitgliedem der Generalversammiung für aine Dauer von 2 Jahren gewdhlt werden und von ihr jederzeit abgesetzt werden kunnen.

Der Verwaitungsrat wahit unter seinen Mitgiiedern einen Vorsitzenden, einen Schritiführer und einen Kassierer. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird dieses Ami vom âltesten Verwaltungsratsmitglied ausgeübt.

Der Verwaltungsrat fassi seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bel Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden oder seines Steilvertreters ausscttlaggebend. Die Beschlüsse werden ins Sitzungsprotokol! eingetragen und vom Vorsitzenden und vom Sekretdr unterschrieben. Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt werden mussen, werden vom Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben.

Um Entsoheidungen über Aufnahme und Entiassung von Mitgliedem herbeizuführen, muss die Hglfte der Mitgiieder anwesend sein und zwel Drittel der Anwesenden mussen der Entscheidung zustimmen.

Der Verwaltungsrat ist für alle Handfungen zustândig, die im weitesten Sinne zur Verwaltung der

Vereinigung gehoren.

In diesem Zusammenhartg kann er insbesondere:

-aile Zahiungen tâtigen und in Empfang nehmen sowie Quittungen clarüber verlangen oder ausstellen;

-Ablieferungen bzw. Hinterlegungen tâtigen und in Empfang nehmen;

-Jegliche bewegiiohen und unbeweglichen Gilter sowohi kostenlos als auch gegen Entgelt erwerben,

tauschen ader vereutSem sowie roleten oder vermisten, und dies selbst für mehr als neun Monate;

-Private oder üffentliche Zuschüsse und Subventionen jeglicher Art annehmen und in Empfang nehmen;

-sein Einverstândnis zu Vertrâgen, Geschgftsauftrâgen und Arbeiten erteilen und aie abschlieaen;

Anleihen jeglicher Art mit oder ohne Garantie aufnehmen;

-Zu sâmtlichen Einselzungen In die Rechte anderer sowie zu s; mtlichen Bürgschaftsleistungen sein

Einverstândnis erteilen oder sie annehmen,

Die Ernennung und 1=nttastung aller Personaimitglieder der Vereinigung sowie die l=estiegung Ihrer

Zustândigkeitsbereiche und Entlohnung erfoigt ebenfalis durch den Verwaltungsrat.

Aile, nicht ausdrücklich der Generalversammiung zugewiesenen Voilmachten, obliegen der Kompetenz des Verwaitungsretes.

Artikel 13: Tâgliche Verwaltung

Der Veiwrltungsrat kann einem innerhalb oder auferhalb seiner Mitglieder bestimmten Geschâftsführer die tegliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Untersahriftsrecht übertragen. Er legt dessen Befugnisse fest.

Er kann ebenfalls gleich weichen Beauftragten seiner Wahl Sondervolimachten jeglicher Art verleihen.

ICAPITEt. V : Vertretung, Haftung

Artikel 14 : Vertretung der Vereinigung

FEIT alle anderen Handlungen, die nicht zur tüglichen Verwaltung golforen und nicht Gegenstand Biner Sondervolimacht sind, genügen die gemeinsamen Unterschriften von zwei Verwaltungsratsmitgliedem, dankt

1. .

MOD 3,2

Teil B ; Fortsetzung

die Vereinigung ver Driftpersonen gültig vertreten sst. Dazu brauchen diese Verwaltungsratsmitglieder keinen Beschluss, keine Genehmigung und keine Sondervoilmacht nachzuweisen.

Gerichtsverfahren werden sowohl als Klüger als auch als Beklagter im Namen der Vereinigung vom Verwaltungsrat eingetettet oder geführt. Dies erfolgt auf Betreiben des Vorsitzenden oder des Geschàftsführers.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persenliche Verpflichtung ein. lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15 : Jahresabschluss, Haushaitsplan

F re auf der Ietzten Selle des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Sfiftung oder die Organismus Dritten gegenOber, zu versreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat

abgeschlossen. Dieser wird eiven Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaitsplan des

nachfolgenden Geschüftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen.

Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen

Generalversammlung im Laufe des ersten Trimesters zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammiung entscheidet über die Entiastung des geschüftsführenden Vorstandes.

Die Buchhaltung wird gemâl3 den Gesetzesbestimmungen und deren Ausführungserlassen geregelt.

KAPITEL VI : Satzungsânderung, Aufliisung

Artikel 16 : Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemà13 den gesetzlichen Bestimmungen geândert werden.

Artikel 17 : Auflüsung

lm Faite der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren benennen und ihre Befugnisse festsetzen.

Damit die Generalversammlung über die Auflüsung beflnden kann, mussen mindestens zwel Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Gegebenenfalls kann frühestens nach einer Frist von 15 Tagen eine neue Generalversammlung einberufen werden. Diese noue Generalversammlung darf entscheiden, egal wie viole Mitglieder anwesend oder vertreten sind,

Die Entscheidung der Generalversammlung muss mit mindestens 4/5 der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitgliedem gefâilt werden.

Ungeachtet des Zeitpunktes und der Gründe wird in allen Fdllen der freiwilligen oder gerichtlich ausgesprochenen Auflbsung der nach der Tilgung der Schulden und der Begleichung der Lasten verbteibende Nettobestand des Vermâgens der Vereinlgung an eine gemeinnützige Organisation auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen.

KAPITEL VII : Gründungsversammlung

Artikel 18 : Gründungs- und Verwaltungsratsmitglieder und Benennungen

Die Gründungsmitglieder haben bei einer Gründungsversammlung folgende Mitglieder zu Verwaitungsratsmitgliedern gewâhit:

Chartier, Alain, Ketteniser Str. 106, B-4711 Walhora, geboren am 07.12.1979 in Eupen Stârk, AIex,Ketteniser Str. 52, B-4711 Walhom, geboren am 03.10.1967 in Stolberg Radermacher, Thomas, Weimser Str. 51, B-4701 Kettenis, geboren am 25.06.1967 in Eupen Kessel, Kari-Heinrich, Ketteniser Str. 79, B-4711 Walhom, geboren am 10.08.1959 in Eupen

Der Verwaltungsrat hat gewàhit:

Zum Vorsitzenden:Alain Chartier

Zum SchriftführerAlex Stârk

Zum Kassenführer.Thomas Radermacher

Zum Belsitzer: Karl-Heinrich Kessel

Geschehen zu Walhorn am 18. Dezember 2014 in zwei Urschriften.

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Coordonnées
BURGERINITIATIVE ZUM SCHUTZ DER BEVOLKERUNG,…

Adresse
KETTENISER STRAßE 106 4711 WALHORN

Code postal : 4711
Localité : Walhorn
Commune : LONTZEN
Province : Liège
Région : Région wallonne