CHRISTLICHE VEREINIGUNG DER INVALIDEN UND BEHINDERTEN SEKTION BULLINGEN - BUTGENBACH

Association


Dénomination : CHRISTLICHE VEREINIGUNG DER INVALIDEN UND BEHINDERTEN SEKTION BULLINGEN - BUTGENBACH
Forme juridique : Association
N° entreprise : 869.502.753

Publication

28/04/2014 : nden Notars oder der Personen,
die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenûber, zu vertreten. Auf der Ritckseite : Name und Unterzeichnung.



Artikel 11. Die Generalversammlung ist das hôchste Organ der Vereinigung, sie ist ausschliesslich zustândîg

fur:

Satzungsanderungen;

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

Genehmigung des Haushaltplanes und der Rechnungen; Freîwillige Auflôsung der Vereinigung;

Aile BeschlQsse, fur die der Vorstand nicht zustândig ist.

Die Generalversammlung emennt aile Jahre zwei Kassenrevisore, die mit der Kontrolle aller Finanzoperationen der Vereinigung beauftragt sind, und der Generalversammlung diesbezGglich Bericht

erstatten.

Artikel 12. Die Generalversammlung muss jâhrlich im ersten Vierteljahr abgehalten werden. Eine auBerordentliche Generalversammlung kann immer dann einberufen werden, wenn die Interessen der Vereinigung dies erforderlich machen.

Artikel 13. Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch einfachen Brief oder Postkarte, oder durch ôffentliche Bekanntmachung einberufen, welche jedem Mitglied mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung zugesandt wird und im Namen des Vorstandes vom Sekretar unterzeichnet ist.

Die Tagesordnung ist in der Einladung vermerkt.

Dem Vorstand steht jedoch das Recht zu, zu entscheiden, ob zusâtzliche Punkte, die nicht in der

Tagesordnung aufgefuhrt wurden, schon in derselben Siiîzung entschieden werden kônnen.

Artikel 14. Jedes Mitglied ist berechtigt der Generalversammlung beîzuwohnen, entweder persônlich oder

a> durch einen Bevollmâchtigten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist.

Si Artikel 15. Der Vorsitz der Generalversammlung liegt in den Hânden des Prâsidenten des Vorstandes, oder h in seiner Abwesenheit, in denen des Vizeprâsidenten, ausser wenn das Gesetz vom 27. Juni 1921, Artikel 28 eu (siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteînundzwanzlg, Artikel achtundzwanzig) darûber verfûgt. Die

•g Versammlung ist gOltig, gleich welche Anzahl Mitglieder anwesend stnd.

Die Beschlusse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die von der Generalversammlung -S gefassten BeschlQsse sind in einem Register der Vereinigung in Form von Protokollen einzutragen; dieselben

s werden vom Prâsidenten und vom Sekretar-Kassierer unterzeichnet.

%, Artikel 16. Die Generalversammlung Ist beschlussfâhîg wenn zwei Drittel des Vorstandes anwesend sind. g Bei Stimmengieichheit ist die Stlmme des Prâsidenten ausschlaggebend. Die Beschlusse der

fi Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasstJede

""! Statutenânderung kann nur unter folgenden Bedingungen erfolgen: zwei Drittel Mehrheit der anwesenden � Mitglieder.

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� KAPITEL IV.-VORSTAND

oo Artikel 17. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedem, die durch die Generalversammlung auf

� unbestimmte Zeit gewâhlt werden. Kompetente Aussenstehende kônnen in den Vorstand aufgenommen

werden. Wiederwahl ist zulassig.

« Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte in geheïmer Abstimmung einen Prâsidenten, einen Vîze-

■£ Prâsidenten, und einen Kasslerer.

"es Bei vorzeitigem Ausscheîden eines Vorstandsmitglîedes kann die nâchste Delegiertenversammlung ein B neuesVorstandsmitglied wâhlen.

� Der Vorstand kann das zurûckgetretene Mitglied bis zur nëchsten Generalversammlung ersetzen.

-53-, Artikel 18. Der Vorstand wird durch den Prâsidenten, den Sekretar oder die sie vertretenden

ôî Vorstandsmitglieder so oft einberufen, wie es fur die Interessen des Vereins erforderlich ist.

"S Beschltisse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

.o Artikel 19. Der Vorstand besitzt die ausgedehntesten Befugnîsse fur die Geschâftsfuhrttng und Verwaltung fi der Vereinigung. Falls infolge der Umstënde es erforderlich ist, kann der Vorstand unter seiner Verantwortung sx eine Sonderkommission emennen, deren Befugnisse er bestimmt. Ausserdem kann der Vorstand

SX Verantwortliche fur die einzelnen Aktivitâten emennen.

Artikel 20. Der Rûcktritt eînes Vorstandsmitglîedes ist nur gûltig, insofern er schriftlich dem Vorstand

zugestelltwird.

Artikel 21 .Der Vorstand wird Drîtten gegenûber gûltig, wenn er durch zwei Mitglieder vertreten ist.

Fur bestimmte Aufgaben kann allerdings der Vorstand auch einem einzelnen Mitglied des Vorstands eine

Sondervollmachterteiien, die Vereinigung allein zu vertreten.

Zur gtittigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Aile



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KAPITEL V.-VERSCHIEDENES AUFLÔSUNG LIQUIDATION

Artikel 22: Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31 Dezember.

Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 23: Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich zusammen aus: den jëhrlichen Mitgliedsbeitrâgen;

dem Betrag der investierten Kapitalien;

Geschenke, Vermâchtnisse, Zuschûsse, Spenden und Eriôse von Eintrittskarten, jedoGh auch die

erbrachten Gewînne, der von der Vereinigung organisierten Veranstaltungen.

Artikel 24: Der éventuelle Einnahmetîberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden.

Artikel: 25: Dieser Fonds kann dâzu dienen, Amortisationen vorzunehmen, aussergewôhnliche Kosten zu decken, ungenûgende Einnahmen auszugieîchen oder andere durch die Generalversammung beschlossenen Ausgaben bzw. zu decken.lm Falîe einer freiwilligen Auflôsung entscheidet die Generalversammlung ûber die Verwendung der restlïchen verfugbaren Mittel.

Artikel 26: In allen Fâllen der Auflôsung, aus gleich welchen Grûnden, wird das Vermogen der Vereinigung,

nach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten, einer Vereinigung oder einer Organisation mit der gleichen oder àhnlîchen Zielsetzung, die von der Generalversammlung bestimmt wird, ûbertragen.l

Aufgrund des Ablebens von Herrn RITTER Stefan Josef, am 13.10.2013, ist das Amt des Beisitzers nicht

mehrbesetzt. Dïeses Amt wird ûbernommen von Frau NETTERSHEIM-KRÂMER Angelika.

Name und Eigenschaft der Personen, die ermâchtigt sind die Vereinigung etnzeln oder gemeinsam

gegenïïber Drîtten zu vertreten:

HECK-NOEL Josepha, Vize-Prâsidentîn

KÔNIGS Hermann Joseph, Kassierer

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen,

die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Drîtten gegenQber, zu vertreten.

Auf àer RuckseUe : Name und Unterzeichnung.

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Die Rechnungsbelege des verflossenen Geschâftsjahres und der neue Haushaltsplan werden

Coordonnées
CHRISTLICHE VEREINIGUNG DER INVALIDEN UND BE…

Adresse
Site: NIDRUM.ZurHeld.15, 4750

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne