CLUB EUPENOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE, ABGEKURZT : C.E.P.S.

Divers


Dénomination : CLUB EUPENOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE, ABGEKURZT : C.E.P.S.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 412.854.962

Publication

24/04/2013
ÿþUnternehmensnr : 412.854.962

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Club Eupenois de plongée sous-marine

(abgekürzt) : C.E.P.S.

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (V.o.G.)

Sitz : Langesthal 5, 4700 Eupen

Degenstand

der Urkunde : Bestellungen und Amtsbeendigungen I Satzungsânderung

1. Bestellungen

Prâsidentin: Lemmens Valerie, Walheimer Straffe 56, 4730 Raeren

Vize-Prâsident: Bartholemy Daniel, Langesthal 5, 4700 Eupen

1. Sekretâr: Kistemann Stephan, Kirchstralle 76, 4730 Hauset

2. Sekretâr: Sell Frank, Levée de Limbourg 1, 4837 Baelen

1. Kassierer: Marichal Dirk, Habsburgerweg 9, 4700 Eupen

2. Kassierer; Emonts Norbert, Eupener Stralle 85, 4731 Eynatten

1. Materialwart: Wolter Alfred, Rosenweg 11, 4700 Eupen

2. Materialwart: Schrôder Frank, Aachener StraIe 130, 4701 Kettenis

2. Amtsbeendigungen

Baumgarten Werner, Buschbergerweg 102, 4700 Eupen

Delhez Chantal, Nüreth 61, 4700 Eupen

Bongartz Isabelle, Thier de l'Usine 11 A, 4540 AMAY

" Ernst Manfred, Steinkaulstralle 67a, 4720 Kelmis

Wilden Heinz, Limburger StraBe 201, 4710 Lontzen

Silvia Lângle, Bergstralle 140, 4700 Eupen

Bitte auf der [etzten Seite des Iiis B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermgchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Kanzlei

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der Greffier

MOD 3,2

Ausfertïgung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

t'iinteriegt bei der Karel des i" eldelsgarichts EUP'EN

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2013

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3. Neue Satzung

Durch die Generalversammlung vom 25.01.2013 wurde eine neue Satzung verabschiedet. Von 68 Stimmberechtigten waren zum Zeitpunkt der Generalversammlung 53 anwesend, bzw. per Vollmacht vertreten. Die neue Satzung wurde mit 52 Ja-Stimmen und I Nein-Stimme angenommen.

*** Satzung ***

Kapitel I: Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet:

EUPI_NER TAUCHKLUB (abgekürzt E.T.K.)

CLUB EUPENOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE (abgekürzt C.E.P.S.)

Alle Unterlagen, Anzeigen, Veróffentlichungen, etc. tragen die Bezeichnung  EUPENER

TAUCHKLUB (E.T.K.)" oder  CLUB EUPENOIS DE PLONGEE SOUS-MARINE (C.E.P.S.)"

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist in B4700 EUPEN, Langesthal S.

Der Sitz kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt werden.

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk EUPEN.

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung ist die Fürderung des Tauchsports auf zwei Arten:

" Tauchschule, welche anerkannte Diplome ausstellt,

" Freizeitklub

Der Klub ist vorschriftsmaRig einer Tauchfdderation angeschlossen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

Kapitel ll: Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, doch besteht die Vereinigung aus mindestens drei

Mitgliedern.

Den Status eines Mitglïeds nehmen sie ab dem Tag an, an dem der Beitrag geleistet wurde.

Der jâhrliche Beitrag betrâgt mindestens 25,- E und hi chstens 250,- E.

Das Mindest-Eintrittsalter für Mitglieder liegt bel 14 Jahren.

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat angefragt werden.

Ein Wahl- und Stimmrecht erlangt das Mitglied, wenn es wenigstens ein vollstândiges Jahr

Klubmitgliedschaft nachweisen kann. in diesem Fall erhült es den Status eines effektiven

Mitgiieds.

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Jede Persan, die dem Klub beitreten máchte, muss ein Beitritts- und Datenschutzformular ausfüllen und unterschreiben. Sie muss sich den internen Vorschriften unterwerfen. Es bestehen keine Bestimmungen für den Austritt der Mitglieder.

Der Ausschluss eines Mitglieds, z.B. wegen groben Pehlverhaltens gegen die Interessen der Vereinigung, kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 213 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

Ein Mitglied gilt als ausgetreten, wenn es seinen Beitrag des Folgejahres nicht bis zur Generalversammlung bezahit hat. Trilt en Mitglied wâhrend des Jahres aus dem Klub aus, so hat es kein Anrecht auf Rückerstattung des geleisteten Beitrages und auch keine An rechte auf jegliche andere finanzielle Vergütung zu Lasten der Vereinigung bzw. aufjeglichen Vermágensbestandteil der Vereinigung.

Die Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes erfolgt schriftlich oder durch Aussetzen der Beitragszahlung.

Artikel 5: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vorname und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitglïedern sind eingetragen binnen 14 (vierzehn) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaitungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt.

Kapitel III: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist zustândig für:

" die Ânderung der Satzung,

" die Bestellung und Abberufung der Verwalter,

" die den Verwaltern zu erteilende Entiastung,

" die Billigung des Haushaitsplans und des Jahresabschlusses,

" die freiwillige Aufliisung der Vereinigung,

" den Ausschluss eines Mitglieds,

" die Umwandlung der Vereinigung in eine Geseilschaft mit sozialer Zielsetzung,

" alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Vorsitzender der Generalversammlung ist der Président des Verwaltungsrats oder sein satzungskonformer Vertreter.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen, doch nur die effektiven Mitglieder dürfen an den Abstimmungen teilnehmen.

Alle effektiven Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Ein effektives Mitglied kann sick per schriftlicher Vollmacht durch ein anderes effektives Mitglied vertreten lassen, jedoch kann dieses nur Trâger einer einzigen Vollmacht sein.

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Artikel 6: Einberufung

Die jâhrliche Generalversammlung findet im Laufe des Monats Januar staff. Der Oit der

Versammlung ist in der Einberufung vermerkt, ansonsten am Sitz der Vereinigung.

Eine aullerordentiiche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 116

der Mitglieder dies beantragt.

Die Generalversammlung wird schriftlich, unter Angabe von Datum, Zeit und Ort der

Versammlung, einberufen:

" mindestens acht Tage vorher, wenn diese gewáhnlich ist,

" mindestens vierzehn Tage vorher, wenn diese aul3ergewühnlich ist,

" mindestens zwei Monate vorher, wenn Statuten-Ânderungen vorgesehen sind.

Artikel 7: Tagesordnung

Auf Antrag von 213 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder anlâsslich der Generalversammiung darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse, die den Ausschluss eines effektiven Mitglieds, die Auflósung, den Jahresabschluss und Haushaitspian oder Satzungsânderungen betreffen.

Artikel 8: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dieses wünschen, unterschrieben werden

Sie werden au#terdem in elektronischer Form gespeichert. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderweitig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von zwel Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben.

Diese Auszüge werden auf einen Antrag hin jedem Mïtglied oderjeder Driftperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden allen Mitgliedern im folgenden Monat schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt.

Kapitel 1V: Verwaltung

Artikel 9: Verwaltungsrat

Um ordnungsgemâIl seine Aufgaben zu erfülien, muss der Verwaltungsrat aus wenigstens

drel und hüchstens neun Personen bestehen.

Der Verwaltungsrat besteht aus:

" dem Prâsidenten,

" dem Vize-Prâsidenten,

" dem Sekretâr,

" dem Kassierer,

" den Materialverantwortlichen,

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" den Kommissaren

Die Mandate sind prinziplell nicht vergütet. Relevante Kostenerstattungen kunnen anhand von beweiskrâftigen Belegen erfolgen.

Sie werden durch einfache Stimmenmehrheit in geheimer Wahl von der Generalversammlung für die Dauer von Brei Jahren gewâhlt. Nach 3 Jahren ist man wiederwâhlbar.

Wenn ein Verwaltungsratsmitglied sein Mandat niederlegt, muss der Verwaltungsrat seine Arbeit bel gleich weicher Anzahl Mitglieder bis zur nâchsten Generalversammlung weiterführen.

Dem Verwaltungsrat kannen nur Mitglieder angehóren, die wenigstens zwei Jahre Mitgliedschaft nachweisen kunnen. Um zur Wahl angenommen zu werden, müssen die Kandidaten eine schriftliche Anfrage vor Generalversammlungsbeginn eingereicht haben. Die Abstimmungen des Verwaltungsrates finden mit einfacher Mehrheit der Sommen statt. Um den Entscheidungen des Verwaltungsrates Gültigkeit zu verleihen, müssen mindestens drei Verwalter anwesend sein. lm Palle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Prâsidenten entscheidend. Die Verwalter, die bel mehr als drei Versammlungen des Verwaltungsrates abwesend sind, werden als ausscheidend betrachtet, Falls sie keine Entschuldigung vorbringen.

Ein effektives Verwaltungsratsmitg lied kann sich per schriftlicher Vollmacht durch ein anderes effectives Verwaltongsratsmitglied vertreten Lassen, jedoch kann dieses nur Trager einer einzigen Vollmacht sein.

Kapitel V: Vertretung, Haftung

Artikel 10: Vertretung der Vereinigung

Die Mitglieder des Verwaltungsrates treten als offizielle Vertreter der Vereinigung auf. Offizielle DoKumente werden durch den Prâsidenten oder Vizeprâsidenten, sowie zwei weitere Vertreter des Verwaltungsrates unterschrieben um gültig zu sein. Hierzu gehoren auch Neuverfassung der Satzungsânderungen und Kontovollmachten.

Vor Gericht oder Verwaltungsinstanzen wird die Vereinigung durch den Prâsidenten des Verwaltungsrats oder seinen Bevollmâchtigten (z.B. Rechtsanwalt) vertreten.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlel personliche Verpflichtung ein. lhre Haftung beschrânkt sich auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 11: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Das Geschâftsjahr Iâuft ji#hrlich vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushait und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Januar zur

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¬ H i3 : Fortsetzun9

Billigung vorgelegt und monatlich den Verwaltern, die sie kontrollieren.

Kapitel VI: Satzungsânderungen, Aufldsung

Artikel 12: Salzungsànderung

Die Generalversammlung kann nur rechtmâSig über Satzungsünderungen beraten, wenn die zu ândemden Bestimmungen der Satzung in der Einladung explizit erwâhnt wurden und wenn bei der Versammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Anderungen kunnen nur durch eine 2/3-Nlehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden.

Soilten 2/3 der Mitglieder bei der ersten Versammlung nicht anwesend oder vertreten sein, wird eine zweite Versammlung einberufen, die dann rechtmüi3ig die Anderungen vornimmt, egal wie viele Mitglieder anwesend oder vertreten sind und dies mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mehrheit, Diese zweite Versammlung dart nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden.

Artikel 13: Auflüsung

Die Generalversammlung, welche die AufSsung der Geseilschaft ausspricht, ernennt drei Liquidatoren, welche nicht zwingend dem Verwaltungsrat angehüren mussen und beschliel5t die Bestimmung, nach Begleichung der Schulden, des Kapitals der Gesellschaft. Das von der G (Deutschsprachige Gemeinschaft) erhaltene Material muss dieser zurückerstattet werden.

Kapitel VII: Sonstiges

Artikel 14: Sonderfâ[le

Die in dieser Satzung und in den internen Vorschriften nicht vorgesehenen Fâlle werden

durch das Gesetz vom 27. Juni 1921 und den KQniglichen Erlass vom 26. Juni 2003 geregelt.

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Coordonnées
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Adresse
LANGESTHAL 5 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne