COLOGNE POWER EAST BELGIUM, ABGEKURZT : C.P.E.B.

Divers


Dénomination : COLOGNE POWER EAST BELGIUM, ABGEKURZT : C.P.E.B.
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 477.094.993

Publication

04/12/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist

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Untemehmensnr : 0477,094.993

Name der Vereinigung ! Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Cologne Power East Belgium

(abgekUrzt) : CPEB

Rechtsform

Sitz : MühlenstrafBe 8, 4750 Bütgenbach

Gegenstand

der Urkunde : Abnderung der Statuten: NeuVerUfentlichung

Auf der auflergewahnlíchen Generalversammiung vom 23.07.2012 wurden die Abi3nderungen der Satzungen von Cologne Power East Belgium, wie folgt beschlossen und einstimmig angenommen:

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Vereinigungsszweck, Dauer

Art 1. Die Vereinigung ohne Gewinnerziehlungsabsicht trâgt die Bezeichnung "COLOGNE POWER EAST BELGIUM" V.o.G. in Abkürzung "C.P.E.B." V.o.G.

Art 2, Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Vereinsiokal Café Sünnen, Mühfenstrage 8, 4750 Bütgenbach und liegt 1m Zusténdigkeitsbereich des Gerichtsbezirks Eupen. Der Sitz der Vereinigung kann durch Beschluss der Generalversamlung geündert bzw, verlegt werden.

Art 3. Die Vereinigung hat als Hauptaufgabe die Unterstützung des Furlballvereins "1.FC KOLN"

Ihre Mitglieder sind angehalten, sich im Sinne des Fair-Play-Gedanken jederzeit sportlich fair zu verhalten, dies gilt sowohl wâhrend der Austragung von Ful ballspielen als auch aul erhalb der Stadien.

Jede direkt oder indirekt politische Zielsetzung ist ausgeschlossen. Die Vereinigung kann in diesem Sinne jede Art von Veranstaltungen durchführen sowie alle Handlungen vornehmen, die zur Fdrderung des genannten Zwecks beitragen.

Art. 4. Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Dauer gegründet worden.

KAPITEL Il. Mitgliedschaft, Rücktritt, Ausschluss

Art. 5, Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie muss jedoch mindestens sieben betragen. Die Aufnahme neuer Mitglieder wird durch den Vorsand beschlossen, Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die belgische Staatsangehbrigkeit oder ein Wohnsitz in Belgien.

Die Mitglieder zahlen einen Betrag, der erlich im Monet Januar zu entrichten ist.

Dieser jahrliche Beitrag wird vom Vorstand für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag nicht háher sein darf als 50 Euro pro Mitglied. Dieser Beitrag wird der Indexentwickiung angepasst,

Die Zahlungsfrist betrâgt 2 Monate nach schriftlicher Aufforderung in Forni eines einfachen Schreibens, per Post oder Email, an jedes Mitglied. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung und der Inneren Ordnung, muss diese akzeptieren und nach ihren Regeln/Beschlüssen handein.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer Mitteilung an den Vorstand austreten.

Art. 6, Die Absetzung eines Mitglieds zieht mit vollem Recht den Ausschluss an der Vereinigung nach sich.

Art. 7, Die Mitlieder der Vereinigung, die ausgeschlossen, zurückgetreten oder durch Indiskretion ausgeschieden sind, sowie auch die Erben eines verstorbenen Mitglieds ha ben kein Recht auf die Vermagenswerte der Vereinigung.

Sie k6nnen weder Rechenschaft, noch die Rückzahlung von Subventionen, noch die Vergütung für geleistete Dienste, gleich welcher Art fordern, sei es ihrerseits, sel es durch einen Auftraggeber, sei es durch eine Mitteisperson. Sie dürfen weder gerichtlich versiegeln lassen, nach Inventer machen.

KAPITEL III. - Generalversammlung

Art. 8. Die Generaiversammlung ist das hüchste Organ der Vereinigung und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. in den Grenzen des Gesetzes und der Statuten sind die Beschlüsse für alle bindend.

Die Generalversammlung ist unter anderem zustândig fair die Abínderung der Statuten, die Ernennung und Abberufung der Vorsandsmitglieder, die Annahme der Konten und des Budgets, die freiwillige Auflósung der Vereinigung, den Ausschuss von Mitgliedern.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/12/2013 - Annexes du Moniteur belge



Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermgchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rtickselte : Name und Unterschrift,

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Die Generalversammlung enthàlt Mitteilungen von den Berichten und Tâtigkeiten des Vorstands, erteilt den Vorstandsmitgliedern und dem geschâftsführenden Vorstand Entlastung von ihrem Auftrag, beschlielBt den Haushaltspian und verkündet jiihrliche GewinnungNerlustrechnung der Vereinigung.

Art.9, Es findet einmal im Jahr eine gewáhnliche Sitzung der Generalversammlung statt und zwar In den zwei darauffolgenden Monaten eines jeden Geschâftsjahres.

Eine aul ergewühnliche Generalversammiung wird so oft einberufen, wie das Interresse der Vereinigung dies verlangt oder aber dann wenn ein Fünftel der Mitglieder diese beantragt.

Art. 10. Die Einladungen sowohl zur gewiihnlichen Generalversammlung als auch zur aullergew5hnlichen Generalversammlung führen die Tagesordnung auf. Sie werden durch den Vorstand in Fomi eines einfachen Schreibens, per Post oder Email, an jedes Mitglied zugestellt und zwar wenigstens acht Tage vor dem anberaumten Sitzungstermin.

Art, 11. Der Vorsitz der Generalversammlung obliegt den 3 Vorstandsvorsitzenden oder bei deren Abwesenheit dem 13ltesten Vorstandsmitglied.

Art. 12. Jedes Mitglied hat das Recht der Versammlung beizuwohnen, lm Aligemeinen ist die Generalversammlung rechtsgültig zusammengestelit, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.

Die Beschlüsse bezüglich der Abânderung der Statuten, des Ausschuss eines Mitglieds oder der freiwilligen Aufl5sung der Vereinigung kunnen jedoch nur in Anwendung der unter Artikel 8, 12 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 aufgeführten Bedingungen über die Anwesenheit, die Mehrheit, sowie gegebenenfalis die gerichtliche Bestâtigung gefasst werden.

Art, 13. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Schriftführer in eln besonderes Register aufgenommen, welches durch eihen der 3 Vorsitzenden oder den Kassierer gegengezeichnet werden. Alle Mitglieder haben Einsicht in dieses Register. Die Abschriften oder Auszüge dieser Protokolle werden rechtsgültig durch die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes.

KANTEL IV. - Verwaltung, Vorstand

Art. 14, Die Verwaltung und die Leitung der Vereinigung obliegen dem Vorstand.

Dieser setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; diese werden von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit gewâhlt und kunnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahi ist moglich.

Bei vorzeitigern Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kdnnen die restiichen Vorstandsmitglieder eine vorlgufige Ersatzwahl vornehmen. Die nâchste darauffolgende Generalversammlung schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt dann die Restlaufzeit des Mandates des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zu Ende.

Die Wahl erfolgt gemüf3 einem Turnus, den die aul ergew5hnliche Generalversammlung wie folgt festlegte:

1. Wâhlen darf jades Mitglied ab sechzehn Jahre.

2. Der Vorstand wird somit wie folgt zusammengesetzt:

drei Vorstandsvorsitzende

ein Schriftführer

ein Kassierer

3. Der Vorstand bestimmt in seiner Mitte drei Vorstandsvorsitzende, einen Kassierer, einep Schriftführer. Diese fünf Personen bilden zugleich den geschâftsführenden Vorstand, wobei lede Person die Befugnis hat einzeln unterschreiben zu dürfen.

4, lm Falle der Nichtbesetzung eines oder mehrerer Sitze im Vorstand muss innerhalb zwei Monaten eine aullerordentlichen Generalversammlung einberufen werden, um über die Neubesetzung des Vorstands zu entschieden.

5. Jades Vorstandsmitglied ist unentgeltlich.

Das Mandat eines Vorstandsmitglieds endet:

durch den vom Vorstand angenommenen Rücktritt;

durch die Abberufung durch die Generalversammlung;

durch den Tod des Mandattrâgers.

im Falle der Vakanz eines Mandats bezeichnet der Vorstand ein neues Mitglied. Das Mandat dieses neuen Vorstandsmitglieds wird der nâchsten Generalversammlung zur Bestâtigung unterbreitet.

Art, 15. Der Vorstand wird sa oft einberufen, wie das Interesse der Vorstandsmitglieder es verlangt. Der Vorstand kann nur dann Beschlüsse fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, Die Beschlüsse werden nuit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit sind die Stimmen der anwesenden Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend. Solfie dies keine Entscheidung hervorrufen, entscheidet die Stimme des àltesten Vorstandsvorsitzenden.

Art. 16. Der Vorstand hat Befugnis, die Vereinigung in allen gerichtlichen und aul?;ergerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Verfügungsakte einbegrifffen, sowie für alles, was nicht zum Zustândigkeitsbereich der Generalversammlung gehort. Er bentitigt hierzu keine besondere Erlaubnis der Generalversammlung.

Der Vorstand kann in diesem Sinne Stiftungen und Schenkungen annehmen, aile Mobilar- und Immobilienhandlungen vollziehen, verâullem und kaufen, mieten, verleihen und/oder Anleihen stellen, selbst mit Anwendung der Zwangsvollstreckungsklausel, sowie Lbschungen von hypothekarischen Eintragungen gewâhren, die Zustimmung und den Abschluss jeden Vertrags, Geschâftes und Unternehmens.

In einem Wort, die Vereinigung bei allen Gelegenheiten im weitesten Sinne rechtskrâftig vertreten.

Die Vorstandsmitglieder sind nie perse nlich hartbar für die Verbindlichkeit der Gesellschaft,

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/12/2013 - Annexes du Moniteur belge FOr alle finanziellen Verrichtungen, die einen Betrag von 1.250 Euro nicht übersteigen, ist die Unterschrift des Kassierers ausreichend.

Art. 17. Der Vorstand hat das Recht, einen Teil oder seine gesamten Befugnisse an eine andere Person seiner Wahl zu übertragen.

Der geschüftsführende Vorstand kann nur Entscheidungen, die zur tâglichen Geschâftsführung notwendig sind, einstimmig fassen. Diese Entscheidungen mussen unter Beachtung des Gesellschaftszieles und der vom Vorstand oder der Generalversammlung abgestímmten Beschlüsse erfolgen.

Die tâgliche Verwaltung (Post, Rechnungen tilgen, An- und Verkauf,...) der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht kann jedes Mitglied des geschâftsführenden Vorstandes einzeln titigen.

Mach jeder Neuwahl des Vorstands muss der geschâftsführende Vorstand neu bestimmt werden (siehe Artikel 14).

Art, 19. Am einunddreiI igsten Mai eines jeden Jahres werden die Konten des ablaufenden Jahres abgeschlossen und das Budget fur das trommende Jahr aufgestellt. Konten und Budget sind jedes Jahr der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art, 20. Das Geschfiftsjahr beginnt am ersten Juni eines jeden Jahres und endet am einunddreif3igsten Mai eines jeden Jahres.

KAPITEL V, - Aufldsung der Vereinigung

Art. 21. Die Auflüsung der Vereinigung wird durch die notwendige Mehrhe'it der anwesenden Mitglieder bei einer Generalversammlung beschiossen. lm Palle einer Auflüsung der Vereinigung wird das, nach Abzug der Unkosten verbleibende Nettovermogen dem Fan-Projekt des "1.FC-KÔLN" zugeteiit, das es fur karitative Zwecke verwenden soli.

KAPITEL VI. - Schlussbestimmungen

Art. 22. Es wird eine Innere Ordnung geführt, die nicht in direktem Zusarnmenhang mit der Satzung steht. Dieser Inneren Ordnung unterliegen Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung behandelt werden.

Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung oder der Inneren Ordnung behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27, Juni 1921 und dessen Abdnderungen betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,

Sollte eine Klausel der vorliegenden Satzungen nicht rechtsgültig sein, so bleibt die Wirksamkeit der Statuten im Übrigen unberührt.

KAPITEL VII. - Neuerung des Vorstands

Auf der Generalversammlung vom 28.06.2012 legt Herr Mario THELEN, wohnhaft in 4760 Büllingen, Berterath 29 sein Amt als Président nieder. Auf der aul ergewühnlichen Generalversammlung vom 23.07.2012 Herr Ingo FOHNEN, wohnhaft in 4760 Büllingen, Am Kamerborren 16, Herr Sandro KREUSCH, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Weddemer Weg 28-Weywertz und Herr Jean-Claude ARENS, wohnhaft in 4780 St. Vith, Gangolfer Weg 37-Rodt werden einstimmig in den Vorstand von Cologne Power East Belgium gewâhlt und als Vorstandsvorsitzende ernannt.

Auf der Generalversammlung vom 28.06.2012 legen Herr Sandro KREUSCH, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Weddemer Weg 28-Weywertz sein Amt als Schriftführer und Herr Ingo FOHNEN, wohnhaft in 4760 Büllingen, Am Kamerborren 16 sein Amt als Kassierer Wieder, Auf der auf3ergewahnlïchen Generalversammlung vom 23.07.2012 Herr Mario THELEN, wohnhaft in 4760 Büllingen, Berterath 29 und Herr Andreas JOST, wohnhaft in 4780 St. Vith, Burg 21A-Recht werden einstimmig in den Vorstand von Cologne Power East Belgium gewühlt und Herr Mario THELEN als Kassierer und Herr Andreas JOST als Schriftführer ernannt.

Folgende Personen werden zu Vorstandmitgliedern ernannt:

Herr Ingo FOHNEN, wohnhaft in 4760 Büllingen, Am Kamerborren 16

Herr Sandra KREUSCH, wohnhaft in Bütgenbach, Weddemer Weg 28-Weywertz

Herr Jean-Claude ARENS, wohnhaft in 4780 St. Vith,Gangolfer Weg 37-Rodt

Herr Mario THELEN, wohnhaft in 4760 Bollingen, Berterath 29

Herr Andreas JOST, wohnhaft in 4780 St. Vith, Burg 21A-Recht

Diese ais Vorstandsmitglieder ernannten Personen bestimmen unter sich, gemâll den Bestimmungen des Artikels 14 der Statuten als:

Vorstandsvorsitzende:

Herr Ingo FOHNEN, vorgenannt, der dieses Mandat annimmt.

Herr Sandro KREUSCH, vorgenannt, der dieses Mandat annimmt,

Herr Jean-Claude ARENS,vorgenannt, der dieses Mandat annimmt.

Schriftführer:

Herr Andreas JOST, vorgenannt, der dieses Mandat annimmt.

Kassierer:

Herr Mario THELEN, vorgenannt, der dieses Mandat annimrnt.

Die hier anwesenden vorgenannten Personen nehmen dieses Mandat an,

Herr Rudi Schumacher wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Lindenstraf3e 38 wurde auf der auf3ergewühnlichen Generalversammlung vom 13. Juli 2009 einstimmig zum Ehrenprâsidenten ernannt,

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Beschlussfassung:

Dieser Beschluss wurde einstimrnig gefasst,

THELEN Mario

Kassierer

THELEN Mario

Kassierer

Dr,m' Eelgischen Staatsblatt vorbehalten

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I.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
COLOGNE POWER EAST BELGIUM, ABGEKURZT : C.P.…

Adresse
MUHLENSTRASSE 8 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne