COOKART CYCLING TEAM, ABGEKURZT : CCT

Divers


Dénomination : COOKART CYCLING TEAM, ABGEKURZT : CCT
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 537.779.084

Publication

09/09/2013
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Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist

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Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Cookart Cycling Team VOG

(abgekilrzt) : CCT VOG

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Turmstrasse 31 in 4730 Raeren

Gegenstand

der Urkunde : Gründung VOG

Die erschïenenen Grûndungsmitgíieder

Hungs Michael, SchSnefelderweg 79B in 4700 EUPEN

Greimers Alexander, Klebankgasse 14 in 4700 EUPEN

Esser Olivier, Kirchstral3e 27C/7 in 4710 HERBESTHAL

Laschet André, Turmstrasse 31 in 4730 RAEREN

Schumacher Jérôme, Clos des Jonquilles 25 in 4837 MEMBACH

Radermacher Patrick, An der goidenen Hand 1 in 4700 EUPEN

Mertens Andy, Mettelenfeld 17, 4700 EUPEN

R1NGEL Wolfgang, Wiesenstral e 4, 4710 HERBESTHAL

vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gernég Gesetz vom 27. Juni 1921 zu

gründen.

Sie legen deren Satzung wie foigt fest:

KAPITEL l - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSEILUNG, DAUER

Artikel 1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen "Cookart Cycling Team VoG ( CCT VOG )"

Artikel 2

Sitz

(1) Die Vereinigung hat ihren Sit in 4730 RAEREN, Turmstrasse 31

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.

Artikel 3

Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Fôrderung des Radsportes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Artikel 4

Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründef.

KAPITEL II -- MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht ausschliel3íich aus ordentfichen Mitgliedem.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet het. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfotgt auf schriftlachen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrats

(3) Bei Minderjâhrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt;

Dieser hat durch schriftliche Erklrung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

3, durch Ausschluss;

eïn Mitglied gilt als ausgeschieden wenn:

- das Mitglied die satzungsgem513en Verpilichtungen erheblich verletzt

- das Mitglied einen schweren Verstoge gegen die Interessen des Vereines verübt.

Der Ausschluss kann nur durch die Generalversammlung mit Biner Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen ausgesprochen werden.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erldschen alle Miter und Rechte in der Vereinigung.

Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermogen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegein, noch eïn Inventer anfordern oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurûckzugeben.

Efn ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied bat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung and kann die Zurückerstattung der von ihm bezahiten Beitrâge nicht verlangen.

Artikel 8

Beitrâge kein Beitrag

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge begrenzt. Diese werden jedes Jahr vom Verwattungsrat auf einen einheitlichen Betrag für alle Mitglieder festgesetzt, wobei der Jahresbeitrag für jedes Mitglied nicht heiher sein darf als 50 EUR. Der Beitrag ist jl3hriich fgllig.

Artikel 9

Mitgliederregister

(1) Am Vereïnigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vernamen und Wohnsltz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritf, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgfiedem sind einzutragen.

(2) Gemf3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

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KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 10

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind;

1. die Generalversammlung;

2. der Verwaltungsrat;

Artikel 11

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung, Sie ist insbesondere zustàndig fifr:

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kommissare

4) die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entiastung;

5) die Billigung des Haushaitsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Auflüsung der Vereinigung;

7) den Ausschluss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung in eine Geselischaft mit sozialer Zielsetzung;

9) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, den Generalversammlungen beizuwohnen und daran teiizunehmen,

Artikel 12

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der

G eneralversammiungen

(1) Jades Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Mârz statt.

(2) Es kann so oit eine auBerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Elne aullerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief oder per elektronischer Post vorgenommen, der/die jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Oit der Versammlung bekannt gegeben,

(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaftungsratsmitglieder darf die Versammlung Ober Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentiichen Mitgliedes, Aufli song, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsgnderungen.

(5) Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stel Ivertreter geleitet.

(6) Aile Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jades von ihnen verfügt über Bine Stimme, Ein Mitglied

kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Driften vertreten lassen,

Die Abstimmungsmodalithten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 13

Verwaltungsrat

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drel Personen

zusammensetzt. Diese werden durch die

Generalversammlung für 2 Jahre gewâhit und kbnnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaltungsrat wahft unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einee Schriftführer und einen Kassenführer.

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(1) Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht aus:

a) dem Vorsitzenden;

b) dem Schriftführer;

c) dem Kassenführer;

d) dem Kassenprüfer;

(2) Wiederwahl ist müglich. Der Verwaltungsrat bleibt sa lange im Amt, bis ein neuer gewühlt ist.

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(4) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei. persdnliche Verpflichtung ein.lhre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 14

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 115 der Verwaiter wenigstens einmal pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammiung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner

Stelle abstimmen lassen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwalfungsrates.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der

Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters

ausschlaggebend.

Artikel 15

Protokollierung von Beschlüssen

Ober die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist enter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben,

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwürtig vcrzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf eiven entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehündigt.

Jedes Mitglied erhâlt spâtestens 2 Wochen nach der Versammiung das Protokoll per einfachem Schreiben oder elektronischer Post.

KAPITEL IV  TÂGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Artikel 16

Vertretung der Vereinigung

(1) Für aile Handiungen ist der einstimmige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Driftpersonen rechtsgültig vertreten ist,

(2) Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den

Verwaltungsrat geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen

Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person.

Artikel 17

Geschüftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tâtigkeitsbericht

(1) Das Geschüftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemâl3 Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregeit. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und

werp

" Belgiscilen Staatsblatt vorbehalten

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Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Monet Mérz zur Billigung vorgelegt.

(3) Gemél3 Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat erstellt jéhrlich einen Bericht über die Tétigkeiten der Vereinigung.

KAPJTEL V  SATZUNGSANDERUNG, AIJFLóSUNG, SCFILUSSBESTIMMUNG

Artikel 18

Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gemâl3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921

geândert werden.

Artikel 19

Auflüsung

lm Palle der freiwilligen Auflôsung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer gemelnnützigen Organisation, die vom Verwaltungsrat bestimmt wird zugeführt.

Artikel 20

Gründungsversammlung

In diesem Augenbliok treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen und es

werden zu Verwaltungsratsmitgliedem gewï3hlt:

- Laschet André, Turmstraf3e 31 in 4730 RAEREN

- Greimers Alexander, Klebankgasse 14 in 4700 EUPEN

- Esser Olivier, Kirchstrasse 27C17 in 4710 HERBESTHAL

- Radermacher Patrick, An der Goldenen Hand 1 in 4700 EUPEN

Der Verwaltungsrat hat gewéhlt:

- als Vorsitzenden : Laschet André, Turmstrafîe 31

4730 RAEREN

- als Schriftführer : Esser Olivier, Kirchstrasse 27C17

4710 HERBESTHAL

- ais Kassenführer : Greimers Alexander, Klebankgasse 14

4700 EUPEN

- als Kassenprüfer. Radermacher Patrick, An der Goldenen Hand 1

4700 EUPEN

Geschehen zu RAEREN am 02/05/2013 in zwei Urschriften.

Unterschriften:

MOD 3.2

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
COOKART CYCLING TEAM, ABGEKURZT : CCT

Adresse
TURMSTRASSE 31 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne