03/05/2013
��C
,:1~ ~mrr~~ , r ! ~n!~s ,_~~~li,,.,lri
~
MOp32
Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verbffentlichen ist
<�[?r1e,a: ber dnr
.... ..i;L.9t;;:.+..~..".~" h:. ~ ' `
Unternehmensnr : 409.717.112
Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen
qern Beigischen Staatsbiatt vorbehalten
*130669
ll
rk.~,t
~~~;~F~.~4~
v_ . . �-Iecenziot
(ausgeschrieben) : Dekanatsinstitut St. Maria Goretti St. Vith VoG
(abgek�rzt) :
Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
Sitz : Palmer Stl'a(3e 6, 4780 St. Vith, Belgien
Gegenstand
der Urkunde ; i4nderung der Satzungen der Vereinigung
KAPITEL 1: BEZEICHNUNG, SITZ, DAUER, ZIELSETZUNG
Art. 1:
Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewin nerziefungsabsicht lautet:
Dekanatsinstitut St. Maria Goret-ti St. Vith VoG
Art. 2:
Der Sitz der Vereinigung ist Pr�mer Stralle 6, 4780 St. Vith.
Sie untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen.
Art. 3:
Dauer: Die VoG ist f�r eine unbestimmte Zeit gegr�ndet.
Art. 4: Ztelsetzung
Der Zweck der Vereinigung ist mit allen eriaubten und f�r notwendig erachteten Mittein die schuiischen, erzieherischen, sozialen und kultureflen Befange der freien kathollschen Unterrichtseinrichtungen, die an der Prilmer Strafle 6 in St. Vith angesiedeit sind, zu f�rdem und zu unterstfttzen.
Zum Erreichen dieses Zwecks organisiert die Vereinigung auch ein Internat f�r M�dchen und kann Immobilien besitzen, bebauen, mleten, vermisten, erwerben und ver�uilem. Sie kann ebenfails immobilien und Mobillen �ber den Weg des Ankaufs, der Schenkung, elner Sfiftung oder eines testamentarischen Verm�chtnisses erwerben.
KAPITEL 2: MITGL iEDER
Art. 5:
Die Zahi der Mltglfeder ist unbegrenzt. Sie dart ledoch nicht weniger als f�nf betragen.
Art. 6:
Ober die Aufnahme der Mitglieder entscheldet der Verwaltungsrat. Sie muss aber durch die
Generalversammiung besttigt werden.
Art. 7:
Die Vereinigung besteht ausschlief6lich aus effektiven Mitgiledem. Sie zahien keinen Beitrag.
Art. 8:
Ein Mitglied kann zu jeder Zeit rnitteis einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaitungsrat austreten,
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Forderungen gegen�ber der Vereinigung zu stellen.
bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben Auf der Vordarseite" Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die clezu erm�chtigt sind die Vereinigung, die Stittung ader die Organismus Driften gegen�ber, zu verfreten. Auf der R�ck,selte : Name und Unterschrift.
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/05/2013 - Annexes du Moniteur belge
MOD 3.2
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/05/2013 - Annexes du Moniteur belge
Art. 9:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Generalversammiung mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden ausgesprochen werden.
Art, 10: Mitgliederregister
Am Vereinigungssltz f�hrt der Verwaltungsrat sin Mitgliederregister. Dieses Register enthdlt Name,
Vomame und Wohnsitz der Mitgileder. im Faire einer Anderung muss diese binnen 8 Tagen eingetragen sein.
KAPITEL 3: GENERALVERSAMMLUNG
Art. 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustdndig f�r:
t die Anderung der Satzungen
2. die Bestellung und Abberufung der Verwaiter
3. den Verwaltem zu erteilende Entiastung
4, die Billiigung des Jahresabschlusses, der Bilanz und des Haushaitspians
5. die freiwiilige Aufli song der Vereinigung
6. den Ausschluss eines Mitgiiedes
7. alle Beschl�sse, die �ber die Grenzen der dam Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.
Die Generalversammiung wird geleitet durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, durch einen Vertreter oder das �lteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates.
Art.12:
Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammiungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Jeder verf�gt �ber eine Slimme. Die Abstimmungsmodaiitbten entsprechen denen, die 1m Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.
Art. 13:
Jedes Jahr findet eine Generalversammlung im 1. Halbj�hr statt. Es kann se oft eine auf3ergewbhniiche
Generalversammlung einberufen werden, wie es f�r die Interessen der Vereinigung erforderlich ist.
Eine aullerordentiiche Generalversammiung muss einberufen werden, wenn mindestens 115 der Mitgileder
diese schriftlich beim Vorsitzenden beanfragt.
Art. 14:
Die Einladung zu rainer Generalversammlung erfoigt durch den Verwaltungsrat schriftiich mindestens 8 Tage ver deren Termin mit Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Es d�rfen auf Antrag von 2/3 der anwesenden Mitgileder zusitzliche Punkte beraten werden. Dies gilt jedoch nicht f�r Punkte, die der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 15:
Die Beschi�sse der Generalversammiung werden in einem Protekolibuch festgehaiten und vom Vorsitzenden und vom Schriftf�hrer unterschrieben. Das Protokotlbuch wird am Sit der Vereinigung aufbewahrt und kann dort von jedem Mitglied eingesehen werden.
KAPITEL 4: VERV+IAL.�'U1VG
Art. 16:
Dle Vereinigung wird von einem Verwaitungsrat geleitet, der aus wenigstens drei Mitgliedem besteht. Disse werden von der Generalversammiung auf unbestimmte Dauer gew�hlt und k8nnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Das Mandat endet durch R�cktritt, Abwahl oder Tod.
Art. 17:
Der Verwaltungsrat w�hlt unter seinen Mitgiiedem einen Vorsitzenden, einen Schriftf�hrer und einen
Kassierer.
Art, 18:
Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 2 der Verwatter einberufen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfdhlg, wenn die Mehrheit seiner Mitgileder anwesend ist. Er fasst seine Beschl�sse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bel Stimmenglelchhelt ist die Slimme des Vorsitzenden ausschiaggebend.
e T
Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/05/2013 - Annexes du Moniteur belge
Man 3.2
Die Beschi�sse werden in einem Protokoiibuch festgehalten und durch wenigstens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates unterschrieben. Das Protokolibuch befindet sich am Sitz der Vereinigung.
Art. 19:
Der Verwaitungsret besitzt die ausgedehntesten Befugnisse f�r die Geschditsf�hrung und die Verwaltung der Verelnigung. Alles was nicht der Generalversammiung vorbehaiten ist, %lit in die Zustindigkeft des Verwaltungsrates.
Art. 20:
Der Verwaltungsrat kann einero oder mehreren Mitgliedem der Vereinigung genau festgelegte Voilmachten
mit oder ohne Unterschriftsrecht eiteilen,
Art. 21:
Der Verwaltungsrat kann die ttgiiche Geschiftsf�hrung und das damit verbundene Unterschriftsrecht einem
Geschtftsf�hrer �bertragen, der Mitgtied der Vereinigung ist.
Art. 22:
Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht pers�nlich haftbar. lhre Verantwortung beschrdnkt sich auf die
Ausf�hrung des ihr n anertrauten M adats. -- -_v ~_
KAPITEL 5: JAHRESABSCHLUSS, HAUSHALTSPLAN
Art. 23:
Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Die Rechnungsbelege des abgeschlossenen Jahres und der Haushaitspian des folgenden Jahres werden in der ordentlichen Generaiversammlung im Laufe des folgenden 1. Halbjahres zur Bilflgung vorgelegt.
Die Generalversammiung entscheidet Ober die Entlastung der Venu-alter und des Gesch�ftsf�hrers,
Art. 24:
Efn eventueller Einnahme�berschuss gehort der Vereinigung.
KAPITEL 6: SATZUNGS�NDERUNG, AUFI.C7SUNG
Art. 25:
Die Satzungen d�rfen laut Gesetz nur durch die Generalversammiung abgeindert werden. Dazu sind
jeweils die im Gesetz vorgesehenen Mehrheiten erforderlich.
Art. 26:
lm Faile einer freiwilfigen Auflt Sung best�mmt die Generalversammiung einen oder mehrere Liquidatoren
und legt ihre Befugnisse fest.
Art. 27:
In allen F�ilen.det" Auflb��rtg,, aus gleichiwelcherr Gr�nden, wird das V�tmr en der Vereinigung nach Abzug
der Schulden und Begieichung der'Lesten durch die Generalversernmlung einer V�refr�igung oder
Organisation �bertragen, deren Ziel und Zweck am eilasten den Zielsetzungen der Vereinigung
entspricht,
Es scheiden aus dem Verwaltungsrat aus: KALPERS Hermann-Josef und KEIFENS Josefine. Neues Mitglied des Verwaitungsrates ist KOHNEN lage.
ALS VERWALTER WERDEN DEMNACI-I BEZEiCHNET:
JOUSTEN l-Ielmuth, MARICHAL Christian, KOHNEN Inge, LUXEN Christina
PERSONEN, DiE BERECHTIGT SIND, DIE VEREINIGUNG DRITTEN GEGENCIBER ZU
VERTRETEN:
JOUSTEN Helmuth, MARICHAL Christian, KOHNEN lage, LUXEN Christina
St. Vith, den 4. Mdrz 2013