DORFGEMEINSCHAFT ALDRINGEN

Divers


Dénomination : DORFGEMEINSCHAFT ALDRINGEN
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 561.795.888

Publication

18/09/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veraffentlichen ist MOD 3.2

IURM

I-linterlogt bai dcr Ka1741.

des Handelsgerichts EUPEN

/9 -09- 2014

IN

der Greffier Kanzlei

Unternehmensnr OS(0.1

Name der Vereinigung / Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Dorfgemeinschaft ALDRINGEN V.o.G.

(abgekürzt) :

Rechtsform Vereinigung ohne Gewinnerztelungsabsicht

Sitz : 4791 Burg-Reuland; Aldringen 52

Gmenstand

der Urkunde : Gründung

SATZUNG DER V.o.G.  Dorfgemeinschaft ALDRINGEN'

Die erschienenen Gründungsmitglieder:

NAME Vomame Adresse Wohnort

STELLMANN Alain Aldringen 66 Aldringen

NEISSEN Luzia Aldringen 52 Aldringen

CORNELY Stefan Aldringen 1G Aldringen

scHMITZ Willy Aldringen 58 Aldringen

JUSTEN-EERTHA Marita Aldringen 62 Aldringen

KOHNEN Ludwig Aldringen 33C Aldringen

CORNELY-NEISSEN Petra Aldringen 1G Aldringen

MAUSEN Freddy Aldringen 3 Aldringen

STELLMANN Blasius Aldringen 27 Afdringen

scHniurz Markus Aldringen 58 Afdringen

NEISSEN Richard Aldringen 5A Aldringen

vereinbaren, aine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemâR Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Salzung wie folgt fest:

KAPITEL I - BEZEICHNUNG, SITZ, ZIELSETZUNG, DAUER

Artikel 1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen:"Dorfgemeinschaft ALDRINGEN V.o.G.'

Artikel 2

Sitz

(1) Die Vereinigung hal ihren Sitz in : 4791 Burg-Reuland; Aldringen, Haus N°52

(2) Die Vereinigung untersteht dam Gerichtsbezirk Eupen.

Bitte ouf der letzten Seite des ;relis B angebon Auf der vordorseito: Nome und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ennâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreien.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/09/2014 - Annexes du Moniteur belge

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tvIOD 3.2

Artikel 3

Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Belange der Ortschaft und der angeschlossenen Vereinigungen bei Instandsetzungsarbeiten, Dorfverscheenerungen, sonstige Wünsche oder Anfragen einzutreten und zentral zu vertreten. Z.b: Friedhof, Pfarrhaus, Verschünerung des Ortskernes, Denkmâler, Sicherheit ,

Diese Vereinigung soli auch den Zusammenhalt des Ortes ftirdern und auch die Belange und den sozialen Zusammenhalt aller angeschiossenen Mitglieder und Vereine zu bündein und zu stârken. Auch soli diese Vereinigung ein nützliches Bindeglied zwischen den Belangen der Ortschaft mit den vereinzelten, übergeordneten Instanzen wie Gerneinde, Deutschsprachige Gemeinschaft, Regionale und Fôderale Behôrden,., fungieren um die Kommunikation und Koordiantion zur vereinfachten als auch zur Beantragung diversen mâglichen Fârdermittel dienen.

Artikel 4

Deuer

Die Vereinigung wird far eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II - MITGLIEDER

Artikel 5

Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht aus ordentlichen und angeschiossenen Mitgliedern.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten

Gründungsmitglieder.

Artikel 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitgiied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Generalversammlung.

(3) Bei Minderjâhrigen ist die Zustimmung der gesetztichen Vertreter erforderlich.

(4) Die Ablehnung muss dem AntragsteIler schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 7

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt;

Dieser hat durch schriftliche Erklârung gegenüber dem Verwaltungsrat zu erfolgen.

3. durch Ausschluss;

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglieck

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemMer Verpflichtungen,

- wegen eines schweren Versta Fies gegen die Interessen der Vereinigung und sich seines Arntes innerhalb

der Vereinigung oder als ordentliches und angeschlossenes Mitglied für eigennützige Zwecke zu missbrauchen,

Der Ausschluss kann nut durch die Generalversammlung mit einet Mehrheit von 2/3 der Anwesenden

oder Vertretenen ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtfiches Gehür zu

gewâhren, Der Ausschluss ist ihm schriftlich mitzuteilen,

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erltischen alle Âmter und Rechte in der Vereinigung; Geleistete Beitrâge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch an dem Vermbgen der Vereinigung besteht nicht. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder dürfen weder eine Rechnungsaufstellung acier Rechnungslegung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordem oder beantragen. Vereinigungspapiere sind zurückzugeben.

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MOD 3.2

Artikel 8

Beitrâge

Die Verbindlichkeit eines jeden Mitglieds ist genau auf die Summe seiner Beitrâge

begrenzt. Diese werden jades Jahr vom Verwaltungsrat auf amen einheitlichen Be-4 für alle Mitglieder

festgesetzt, wobel der Jahresbeitrag für jecles Mitglied nicht hüher sein darf als 100,00 E. Der Beitrag ist jâhrlich

%Hg.

Artikel 9

Angeschlossene Mitglieder

Als angeschlossene Mitglieder künnen volljâhrige Personen aufgenommen werden, Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

Artikel 10

Mitgliederregister

(1) Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt Name, Vernamen und Wohnsitz der Mitglieder, Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind binnen 8 Tagen nach dam Zeitpunkt, zu dam der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhâlt, einzutragen.

(2) Gem âil dam Geset vom 27. Juni 1921 wird ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt,

KAPITEL III  ORGANE DER VEREINIGUNG

Artikel 11

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1, die Generalversammlung;

2, der Verwaltungsrat;

Artikel 12

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustânclig für

1) die Ânderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer;

4) die den Verwaltem und Kassenprüfem zu ertellende Entlastung;

5) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die frelwillige Auflôsung der Vereinigung:

7) den Ausseuss eines Mitgliedes;

8) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

g) aile Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

(2) Jedes Mitglied nimmt mit Sitz und Stimme an den Generaiversammlungen

Artikel 13

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der

Generalversammlungen

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MOD 3 2

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet bis zum 30. Juni eines Geschâftsjahres statt.

(2) Es kann so oft eine auilerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es Mt- die Interessen der Vereinigung erforderlich ist Eine ausserordentliche Generalversammiung nnuss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt

(3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitg lied

wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird, Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung bekannt gegeben.

(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammiung Ober Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen

Mitgliedes, Aufkisung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsanderungen.

(5) Die Generaiversammiung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Slimme. Ein Mitglied kann sich durch ein anders Mitglied oder eines Driften durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen.

Die Abstimmungsmodalitâten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27.Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 14

Verwaltungsrat

(1)Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet der sich aus nrtindestens 3 Personen zusammensetzt Diese werden durch die Generalversammlung auf unbestimmte Zeit gewâhlt und kiinnen ieder Zeit von ihr abberufen werden.

Der Verwaltungsrat der Vereinigung besteht aus;

a)dem Vorsitzenden;

b)dem stellvertretenden Vorsitzenden;

b) dem Sekretâr;

c) dem Kassenführer

(2) Wiederwahl ist Mtiglich, Der Verwaltungsrat bleibt so lange im Ami, bis ein neuer gewâhlt ist.

(3) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltiich aus.

(4) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persônIiche Verpflichtung em. ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15

Einbendung, Tagesordnung, Abbe und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1)01e Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von

mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens lx pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner

Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann

Einen anderen Verwalter durch eine schriftliche Vollmacht mit

Seiner Vertretung beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen

lassen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit

der Stimmberechtigten. Bei Stimrnengleichheit ist die Stimme des

Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschlaggebend.

MOD 3,2

N

*

N

. Artikel 16

Nicht existent

Artikel 17

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dam Vorsitzenden und von dem Sekretâr zu unterschreiben und In ein besonderes Verzeichnis eingetragen

Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachwerst, ausgehandigt,

KAPITEL IV TÂGLICHE GESCHÂFTSFÜHRUNG, VERTRETUNG, FINANZEN

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/09/2014 - Annexes du Moniteur belge Artikel 18

Vertretung der Vereinigung

(1) Der Vorsitzende vertritt gegenüber Dritten die Vereinigung. Die Entscheidung diesbezügfich werden einstimmig gefâill.

(2) Gerichtsverfahren, sel es ais Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Person geführt.

Artikel 19

Geschâftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tâtigkeitsbericht

(1) Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gemall Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan

des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ortientlichen Generalversammlung im Laufe des ersten Halbjahres zur Billigung vorgelegt,

(3) Gemâll Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über folgende Angelegenheitent

a) Ânderung der Satzung

b) Bestellung und Abberufung der Verweer,

c) Besteliung und Abberufung der Kommissare und Festlegung fluer Besoldung, fes eine Entlohnung gewâhrt wird,

d) den Vetwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung,

e) Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses,

f) Auflüsung der Vereinigung,

g) Ausschluss eines Mitgliedes

h) Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer

Zielsetzung

I) durch die Satzurtg vorgesc.hriebene FâIle.

(4) Der Verwaltungsrat erstellt erlich einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung.

KAPITEL V SATZUNGSÂNDERUNG, AUFLMUNG, SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 20

Satzungendenang

MOD 3.2

Dem

elgischen

Staatsblatt

vorbehalten

Teil B Fortsetzung

Art. 8 - über Ânderungen der Satzung kann die Generaiversammlung nur dann gültig

beraten und beschlieen, wenn die Ânderungen ausdrücklich in der Ladung vermerkt sind und wenn

mindestens zwel Drittel der Mitglieder bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind.

-Ei Ânderungsbeschluss bedarf Zweicfrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden

oder vertretenen Mitglieder.

-Betrifft die Ânderung jedoch den Zweck oder die Zwecke, zu dem beziehungsweise

denen eine Vereinigung gegründet worden ist, so bedarf sie zur Verabschiedung einer

Vierfünftelmehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitelleder,

-Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder

vertreten, sa kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der

anwesenden oder vertretenen Mitglieder güftig beraten und beschliellen und die Ânderungen mit den in Absatz

2 oder 3 vorgesehenen Mehrheiten verabschieden kann. Die zweite Versammlung dart nicht binnen fünfzehn

Tagen nach der ersten Versamrnlung stattfinden.

Art. 20- Die Generalversammlung kann die Autiesung einer Vereinigung nur unter

den Bedingungen aussprechen, die für die Ânderung des Zwecks oder der Zwecke einer

Vereinigung geiten.

Artikel 8 Absatz 4 ist anwendbar.

Artikel 21

Aufldsung

im Faite der freiwilligen Aufl6sung wird die Generalversammlung einen acier mehrere Liquidatoren emennen und ihre Befugnisse festsetzem Der verbleibende Nettobestand nach der Tiigung der Schulden wird " gemeinnützigen Zwecken zugeführt,

Artikel 22

Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder es werden zu Vetwaltungsratsmitgliedern gewâhlt:

NAME Vorname Adresse Wohnort CORNELYStefanAldringen 1G Aldringen SCHMITZ Willy Aldringen 58 Aldringen

JUSTEN-BERTHAMarita Aldringen 62 Aldringen

KOHNEN Ludwig Afdringen 33C Aldringen MAUSENFreddy Aldringen 3 Aldringen STELLMANNAlainAldringen 66 Aldringen

DIEDERICH Stephan, Aldringen 57 A

Der Verwaltungsrat hat gewâhlt:

- als Vorsitzenden Herr STELLMANN Alain

- als steffverfretenden Vorsitzenden: Herr KOHNEN Ludwig

- als Schriftführer Frau NEISSEN Luzia

- als Kassenführer ; Herr SCHMITZ Markus

Geschehen zu Aldringent am 20.August 2014

" ^ -

Die Satzung dart nur gem âll den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ! geândert werden:

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 18/09/2014 - Annexes du Moniteur belge

in einer Generalversammlung zusammen und

Mite ouf der letzten Seite des Teils B a ngeben : Auf der Vorderseifei Name und Eigenschaft des beurkundenden Notais oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Driften gegeniàber, zu vertreten.

Auf der Riáckseite : Name und Linterzeichnung.

Coordonnées
DORFGEMEINSCHAFT ALDRINGEN

Adresse
ALDRINGEN 52 4791 THOMMEN

Code postal : 4791
Localité : Thommen
Commune : BURG-REULAND
Province : Liège
Région : Région wallonne