DREILAND-JUGENDHILFE

Divers


Dénomination : DREILAND-JUGENDHILFE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 505.752.060

Publication

08/12/2014
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veroffentlichen ist MDD 3.á

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Bitte auf der Ietzten Selte des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

Unternehmensnr : 067)5.-?b2 040

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : " Dreiland-Jugendhilfe "

(abgekürzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielung

Sitz : Hergenrather Strasse 99a - 4730 Hauset

Gedenstand

der Urkunde ; Satzungen

Die erschienenen Gründungsmitglieder

Frau Elisabeth Müller, geboren am 19.01,1953, wohnhaft in B-Hauset, Hergenrather Strasse 99 Herr Benjamin Stühl, geboren am 29.09,1975, wohnhaft in B-Hauset, Hergenrather Strasse 99a Frau Michaela Stühl, geboren am 17.05.1972, wohnhaft in B-Hauset, Hergenrather Strasse 99e vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gemür3 Gesetz vom 27. Juni 1921 zu gründen. Sie legen deren Satzung wie folgtfest :

Name der Vereinigung/Stiftung/ Organismen

(ausgeschrieben) : Dreiland-Jugendhilfe

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielung

Sitz :B-4730 Hauset, Hergenrather Strasse 99a

Artikel 1. - Benennung

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielung trügt den Namen "Dreiland-Jugendhilfe". Alle von der Vereinigung erstellten oder verüffentlichten Schriftstücke, Dokumente, Anzeigen und sonstige Betege, müssen hinter den Namen der Vereinigung die Worte'Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder die Abkürzung "V.o.G." vermerken.

Artikel 2. - Sitz

Die Vereinigung haf ihren Sitz in B-4730 Hauset, Hergenrather Strasse 99a. Sie unterliegt der Zustândigkeitdes Gerichtsbezirks Eupen.

Der Sitz kann jederzeit auf einfachen Beschluss des Verwaltungsrates an jeden anderen Ort innerhalb der deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt werden, Wenn der Sitz an einen Ort in Belgien, jedoch auflerhalb der deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt wind, muss dieses durch die Generalversammiung beschlossen werden. Jegliche Sitzveriegung muss in den Aniagen des belgischen Staatblattes "Moniteur Belge" verüffentlicht werden.

Artikel 3, - Zweck und Zielsetzung

1, Die intensive pâdagogische Betreuung und Beherbergung von Kindem, Jugendlichen und Familien.

2. Die Durchf ihrung von Mai,nahmen zur Erholung und der Integration benachteiligter oder behinderter Kinder und Jugendlicher sowie junger Erwachsener

3. Die Fórderung des Austausches und Kontaktes von Kindem und Jugendlichen verschiedener Lânder zum

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MOD 3.2

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Zweck des Kennenlemens und der gegenseitigen Verstândigung

Artikel 4. - Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Zeit gebildet. Sie kann aufgeldst werden gemâll den Bestimmungen des Gesetzes.

Artikel 5. - Anzahl der Mitglieder und Mitgliederregister

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, sie muss jedoch mindestens dreï (3) betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründer. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird von der Generalversammlung beschlossen. Sie entscheidet durch einfache Stimmmehrheit.

Der Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern erfolgt gemáll Artikel 12 des Gesetztes vom 27.Juni 1921 abgeândert am 02. Mai 2002.

Die austretenden Mitglieder sowie die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mitgliedes kunnen nicht die Erstattung irgendeiner Zahlung fardent..

Am Sitz der Vereinigung führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthült Name, Vomame und Wohnsitz der Mitglieder (im Falle einer juristischen Persan: Name, Rechtsforen und Anschrift des Sitzes). Die Beschlüsse zum Eintritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedem sind eingetragen innerhalb 8 Tegen nach dem Verwaltungsrat Kenntnis dieser Beschiüsse erhült.

Artikel 6. - Beitrag

Der Verwaltungsrat kann einen jáhriichen Beitrag, der durch die Mitglieder bezahltwird, festlegen, jedoch dart die Hühe dieses Beitrages zwanzig Euro (20,-) nicht übersteigen. Die Verbindlichkeit eines Mitgliedes der Vereinigung gegenüber ist genau auf die Summe seines Mitgliedsbeitrages begrenzt.

Artikel 7. - Aufnahme

Urn Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jedes Mitglied:

«einee schriftlichen Antrag beien Verwaltungsrat machen sowie sich für die Aktivitâten der Vereinigung interessieren und sich aktiv einsetzten

" von der Generalversammlung aufgenommen werden zu den vorstehend genannten Bedingungen

" den jâhrlichen Beitrag bezahlen, falls dieser besteht

«des Mitgliederregister der Vereinigung unterzeichnen

«sick den gegenwârtigen Satzungen unterwerfen

Artikel 8. - Ehrenmitglieder

Die Vereinigung kann ebenfalis Ehrenmitglieder, Günner und andere effektive Mitglieder einstellen, die jedoch nicht als wirkliche Mitglieder der Vereinigung angesehen werden.

Artikel 9. - Direktion  Verwaltung

A. Generalversammlung

Die Generaiversammlung het aile Voilmachten und ist das oberste Organ der Vereinigung. lhrer Zustsndïgkeit sind vorbehalten:

" Satzungsânderungen

" Emennung und Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder

" Emennung und Abberufung der Kommissare

" Entlastung des Verwaltungsrates und der Geschâftsführung

" Entlastung der Kommissare

" Genehmigung des Haushaitspians und der Jahresrechnung

" Freiwillige Auflüsung der Gesellschaft

Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedem

«Aile Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich oder auf Grund der

Satzungen verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar im Laufe des

Monats Mrz.

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MOD 3.2

Die auf,erordentliche Generalversammiung findet statt:

" wenn ein Fünftel der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich riuflert

" wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet beziehungsweise im Pal', dass dies durch das Gesetz oder die Statuten verlangt wird.

" Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den Mitgliedem spâtestens acht (8) Kalendertage

oorher durch einen einfachen Brief zuzustellen. Aus den Einiadungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen,

Die Generalversammlung darf nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten. Jeder Vorschiag der durch mindestens 1/5tel der Mitglieder gezeichnet wird, muss auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Generalversammiung wird vom Prâsidenten des Verwaltungsrates geleitet. lhre Beschiüsse werden In einem Bericht festgehalten, der vom Prâsidenten und vom Sekretâr unterschrieben wird, Sie werden in einem Protokollbuch eingetragen, das am Sitz der Vereinigung durch jedes Mitglied bezlehungsweise Dritte eingesehen werden kann, die ein legitimes Interesse nachweisen. Jedes Mitglied kann sich in der Generalversammlung aufgrund einer besonderen schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur eine Vollmacht haben,

B. Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat von wenigstens drel Personen verwaltet. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird von einer Generalversammlung festgelegt, Sie kunnen jederzeit durch die Generalversammlung abgesetzt werden.

Die Mitglieder kunnen wieder gewàhlt werden, faits ihr Mandat nur eine bestimmte Zeit dauert hat. Sie üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Vorbehaltlich anderwrirtiger Bestimmungen werden die Verwaltungsratsmitglieder bei ihrer Ernennung für eine Dauer von drel Jahren durch einfache Stimmenmehrheit von der Generalversammiung gewâhit.

Die Beschiüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ast die Stimme des Prâsidenten auschlaggebend, es sein denn, es handelt sich urn eine geheime Wahl, in diesem Falle wird der Beschluss abgelehnt und zurückgewiesen. Der Verwaltungsrat kann nur beschlieI en, wenn mindestens die Hriifte der Mitglieder anwesend oder verstreten ist. Die Beschiüsse des Verwaltungsrates werden in einem entsprechenden Register niedergeschrieben.

Artikel 10. - Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat verfügt über sâmtliche, der Vereinigung betreffenden Verwaltungsgeschüfte und Anordnungen über die ausgedehntesten Vollmachten. Zu seiner Zustândigkeit gehoren sâmtliche Geschâfte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehâlt.

Insbesondere ist der Verwaltungsrat befugt, von sich aus über sâmtliche Operationen zu entscheiden, welche zur Aufgabe der Geseilschaft gehoren. Der Verwaltungsrat darf sâmtliche Zahiungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittungen verlangen oder ausstellen. Ferner darf er sâmtliche Hinteriegungen tâtigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder ver uilem, sowie sâmtliches bewegliches Eigentum pachten oder verpachten. Jade Übertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken der Vereinigung zugeführt werden solt, sâmtliche Subsidien und Beihilfen üffentlicher oder privater Art an- und entgegennehmen. Vertrâge, Kâufe und Untemehmen tâtigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und annehmen, die Gebâude der Vereinigung hypothekarisch belasten, Anleihen und Vorschüsse aufnehmen und bewilligen, auf sâmtliche Verbindlichkeits- und materieiten Rechte sowie alle materiellen und perenlichen Garantien verzichten, vor oder nach erfolgter Überschreibungen, Pfândungen oder sonstige Behinderungen lôschen, sowohl als Kariger als auch als Verteidiger vor allen Gerichten auftreten und sâmiliche Urteile vollstrecken oder vollstrecken lassen, gerichtliche und aul ergerichtliche Vergleiche abschlief>,en. Es ist ebenfalls der Verwaltungsrat, der durch sich selbst oder durch Vertretung das Personal emennt und absetzt und deren Befugnisse und Entgett festsetzt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wâhlen unter sich einen Prâsidenten, einen Sekretâr und einen Kassierer.

Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Vorladung am Sitz der Vereinigung, es sel denn, dass in den Vorladungen ein anderer Olt genannt wird,

Artikel 11. - Unterschriften  Tâgliche Geschâftsführung

Aile Akten, die die Vereinigung verpflichten, alle Vollmachten und Befugnisse, jegiiche Abberufungen von Agenten, Angesteliten und Arbeitnehmem der Vereinigung werden, aufLer falls ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt, durch den Prâsidenten und den Schriftführer unterschrieben, die sich nicht mit einer vorherigen Genehmigung des Rates, Driften gegenüber, auszuweisen brauchen.

MDD 3.2

Teil B ; Fortsetzung

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Das Gleiche gilt für jegliches Erscheinen vor Gericht, vor Noter oder jeder anderen üffentlichen Verwaltung oder Verfahrensakte.

Der Verwaltungsrat kann die laufende Geschâftsführung der Vereinigung, verbunden mit dem Recht für die Vereinigung zu zeichnen, einem aus der Mille seiner Mitglieder gewâhlten gescháftsführenden Administrator oder auch einem Dritten übertragen, dessen Befugnisse und eventuelle Besoldung er festlegt, Ferrer kann er allen Beauftragten seiner Wahl und sümtliche Sondervoilmachten übertragen, die getrennt oder gemeinsam handeln kunnen, Damit die Emennung etwaiger Bevollmàchtigter Dritten gegenüber entgegenhaltbar ist, werden diese Emennungen gem den dafür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen veróffentlicht.

Dem Artikel ist au(erdem folgender Absatz hinzuzufügen;

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persünlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Artikel 12., Rechnu ng sabschlâge

Der Verwaltungsrat hat der Generalversammiung jáhriich eine detaillierte Abrechnung über das Verflossene Geschâftsjahr vorzulegen und erstellt einen Haushaltspian für das nâchste Geschâftsjahr, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Die Rechnungsablage sowie der Haushalteplan muss spâtestens sechs Monate nach Abschluss einesjeden Haushaltsjahres durch den Verwaltungsrat der Generalversammiung vorgelegt werden.

Artikel 13. - Satzungsânderungen

Satzungsânderungen kSnnen ausschlie(3lich unter Anwendung der dafür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden.

Artikel 14. - AuflSsung der Vereinigung

Die Vereinigung kann aufgelüst werden, wenn sich eine ordentiiche oder aufrerordentliche Generalversammlung dafür ausspricht und dieses unter Berücksichtigung der dafür anwendbaren Bestimmungen.

Die Generalversammlung bestimmt die Liquidatoren, die nach dem Abzug des Passivs, das aktive Vermogen einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit âhnlichem Tâtigkeitsbereich oder in Ermangelung einer solchen, einer gemeinnützigen Einrichtung, nach einstimmigem Beschluss der Liquidatoren, übertragen.

Artikel 15. - Anwendung der Gesetztes

Für alle in gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Folle, erklâren die Unterzeichneten sich auf die gesetzlichen Bestimmung zu beziehen,

Artikel 16 : Gründungsversammlung

In diesem Augenbiick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung zusammen

und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedem gewhlt

Der Verwaltungsrat haf gewâhit :

- als Vorsitzenden ; Benjamin Stühl - als Schriftführer ; Elisabeth Müller - als Kassenführer ; Michaela Stühl

Stühl Benjamin (Vorsltzender)

Müller Elisabeth (Schriftführer)

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" perrl Belgischere Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
DREILAND-JUGENDHILFE

Adresse
HERGENRATHER STRASSE 99A 4730 HAUSET

Code postal : 4730
Localité : Hauset
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne