ETANG HEIDE

Divers


Dénomination : ETANG HEIDE
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 463.145.108

Publication

07/04/2014
ÿþ MOD 32

Ausfertigung, die nach Hinterfegungedêr larininie-iin den An lagen zum Belgischen Staatsblattzu verefffentlichen ist

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Bijlagjen bij het Belgisch Staatsblad - 07/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr : 0463.145.108

Name der Vereinigung I Stiftilng I Organismen

(ausgeschrieben) Etàng Heide

(abgekitrzt) :

Rechtsfarm: Vereinigung ohne Gewinnetzielungsabsicht

Sitz : Josef Olbertzstr. 44, 4721 Neu-Moresnet re-L rti-s>

Geuenstanci

der Urkunde : Nouer Verwaitungsrat und neue Satzungen

Angelverein " Etang Heide"

Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht

Josef Oibertzstr.44

4721 Neu-Moresnet Tel: 087-658361

Satzungen der Angelvereinigung " Etang Heide"

Artikel 1: Bezeichnung

Die Vereinigung ist eln Angeiverein. Er trâgt den Namen "Etang Heide ".

Aile Akten, Rechnungen, Anzeigen, Briefe, Bestellungen, sowie aile anderen

Dokumente, die die Verelnsinteressen betreffen, müssen die Angaben '

"Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht oder verkürzt " V.o.G "sowie die Adresse

des Sitzes ieserlich beigefügt werden.

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich Josef Olberizstr 44 in 4721 Neu-Moresnet.

Artikel 3: Zweck

Die Vereinigung hat das Ziel,

EIDdie Lehre, die Entwicklung und das Ermutigen des sportlichen Fischens

ClOdas Organisieren und Regain der internen Wettstreite

Ouden Respekt für die Umwelt zu schârfen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist far aine unbegrenzte Dauer gegrandet.

Artikel 5 Mitgiiederkategorien

Der Verein besteht aus Aktiven- und Ehrenmitgliedem.

Die Zahl der aktiven Mitglieder darf nicht unter 3 liegen.

Artikel 6 : Annahme neuer Mitglieder

Jeder Einwohner der Gemeinde oder der anliegenden Gemeinden kann Mitglied

der Vereinigung werden.

Neue Mitglieder werden in geheimer Wahl durch den Verwaitungsrat angenommen oder

abgelehnt.

Jugendliche bis 18 Jahren kannen nur Mitglied werden, wenn ihr Veter oder

Vormund Mitglled der Vereinigung ist. Sie erhalten keinen Schlasse' des Vereinslokal

und bezahien nur die Halfte des normalen Beitrages.

Ab 18 Jahren, bezahien sie wie jedes andere Mitglied den vollen Beitrag und

erhaiten bei Zahlung einer geringer Kaution den Schlasse' des Vereinslokal.

ragenverePritten

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MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 7: Vereinsordnung

Ein angenommenes Mitglied unterwirft sich den Statuten und dem Reglement der Vereinigung

sowie den vom Verstand oder der Generalversammlung getroffenen Entscheidungen.

Jades neue Mitglied muss eine Kopie der Statuten und des Reglements erhalten.

Artikel 8 : Rücktritt-Ausschluss

jedee Mitglied kann jederzeit aus der Vereinigung austreten. Der Austritt kann entweder "

mgndlich oder schriftlIch gegenüber dem Verwaltungsrat erklârt werden. AuBerdem wird

ais zuriickgetreten angesehen, wenn das aktive Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb

der angegebenen Frist bezahlt hat. Der dafür euf3erste Zahlungstermin wird auf spâtestens

eine Woche ver der Generalversammlung festgelegt.

Jades Mitglied kann vorrübergehend oder endgültig durch den Verwaltungsrat aus

der Vereinigung ausgeschlossen werden.

Die Ausechlussbeschlüsse duel den Verwaltungsrat sind souverân und müssen

nicht begründet werden.

Wird ein Mitglied endgültig aus der Vereinigung ausgeschIossen, hat es keIn Recht

darauf seinen Beitrag zurückzuverlangen oder eine Einsicht in die Vereinskonten

zu beantragen.

Das ausgeschlossene MitglIed muss sofort den Schlüssel des Vereinslokal

zurückgeben. Es erhâlt die für den Schlüssel bezahlte Kaution zurück.

Artikel 9 : Mitgliederbeitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird vom Verwaltungsrat

festgelegt und den Mitglieder rechtzeitig mitgetellt. Er kann bei Berlarf

vom Verwaltungsrat angepasst werden.

Artikel 10: Generalversammlung

Jedes Mitglied hat das Recht an der Generalversammlung telizunehmen entweder

persenlich oder durch die Vertretung eines anderen aktiven Mitgliedes.

Jades Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied mittels amer schriftlichen Vollmacht vertreten

und insofem nur über hlichstens 2 Slimmen verfügen.

Der Prâeident der Vereinigung übernimmt den Vorsitz und leitet die

Generalversammlung. Bei Abwesenheit wird er entweder durch den Vize-Presidenten,

den Schriftführer oder den Kassierer vertreten,

Die Ehrenmitglieder kennen der Generalversammlung beiwohnen und ihre

Meinung zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkte uRem, aie haben

jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 11: Vorladung zur Generalversammiung

Alle Mitglieder werden spâtestens eine Woche ver der Generaiversammiung schriftlich durch den Presidenten des Verwaitungsrates vorgeladen.

Die Tagesordnung zu dieser Generalversammlung muss auf der Vorladung vorhanden sein Die Generalversammlung darf nur Ober die auf der Tagesordnung vermerkten Punkte abstimmen, ader in dringenclen Notfellen, wenn es die 2/3 Mehrhelt der Anwesenden eriaubt.

Es wird jehrlich eine Generalversammlung abgehalten. Wenn meglich soli diese am Sorintag nach Kameval stattfinden in der Regel 14 Tage vor Saisonbeginn. Eine oder mehrere auflergewehniiche Generalversammlungen kermen einberufen werden se oft es die Interessen der Vereinigung erfordem.

Artikel 12 : Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung verfügt über Befugnisse die durch das Gesetz oder

aufg rund der gegenwârtigen Satzungen zugesprochen werden. Ein Beschluss

durch die Generalversammlung ist insbesondere notwendig «Ir

Eine Abenderung der Salzung,

DIe Emennung, Bestâtigung oder Entassung der Verwaitungsratsmitglieder,

Die Emennung oder Entlassung der Kassenrevisoren,

Die an die Verwaltungsratsmitglieder und Kassenrevisoren zu erteilende

Entlastung,

Die Annahme der Ausgaben der Konten,

Die Aufiesung der Vereinigung.

Artikel 13 : Slimmrecht

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

"

Die Anzahl der teilnehmenden und vertretenen Mitglieder spielt für die Gültigkeit

der Generalvereammlung keine Rolle.. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit

der Anwesenden und Vertretenen getroffen, ateer in den Fâlien in denen

das Ge,setz oder die Satzung es anders bestimmen.

Jades anwesende oder vertretene Mitglied bat das gleiche Stimmrecht. 1m Falie

einer Stimmgleichheit ist die Slimme des Prâsidenten oder seines Vertreters entscheidend

Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 14: Protokoilregister

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehaiten, das durch den Prâsidenten und dem Schriftführer sowie von jedem Mitgiied, dass darauf besteht unterschrieben wird.

Dieses Protokoll wird in einem Protokoilregister eingetragen, welches am Sitz der

Vereinigung aufbewahrt wird, wo sowohl alle Mitglieder als auch Drittpersonen devon Kenntnis nehmen künnen Disses Register dart nicht entfemt werden

Artikel 15: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Rat geleitet der sich aus mindestens 3 und hüchstens 9

Verwaltungsratsmitgliedem zusammensetzt, welche durch die Generalversammlung

oder auRergewühnlic.her Generalversammlung emannt oder entlassen werden

und unter den aktiven Mitgliedem ausgewâhlt werden.

Der Verwaltungsrat emennt innerhalb seiner Mitglieder einen Prâsidenten, einen

Vize-Pràsidenten, einen Kassierer und einen Schriftführer und ggfs. weitere Beisitzer.

Die vier Erstgenannten sind die Personen die stândig mit der Miichen Geschâftsführung

beauftragt sind.

Die Dauer der Mandate ist auf 3 Jahre festgesetzt. Sie sind jedoch wieder wâhlbar.

Die Âmter werden unentgeitlich ausgeftihrt.

Bel persbnlicher Abdankung muss diese dem Prâsidenten, Schriftführer und dem

Kassierer schriftlich vorgetegt werden.

Kandidaturen far einen Vorstandsposten mUssen bis spâtestens 15 Tage ver

der Generalversammlung dem Schriftführer vorgelegt werden.

Der Verwaltungsrat versammelt sich bei Vorladung des Prâsidenten oder zweier

VerwaltungsratSmitglieder.

Ein verhindertes Venvaltungsratsmitglied kann sich für aine Versammlung per

schriftlicher Volimacht durch ein anderes anwesencies Verwaltungsratsrnitglied

vertreten lassen. In diesem Fall, ist das Mitglied als anwesend zu sehen.

Ein Verwaltungsratsmitglied kann hüchstens über zwei Stimmen vetfügen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfahig, wenn mehr als die Flâne seiner

Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ein Verwaltungsratsmitglied, dass auf drei Vorstandsversammlungen unentschuidigt

fehlt, wird aus dem Vetwaltungsrat ausgeschlossen.

Artikel 16: Beschlüsse des Vetwaltungsrats

Die Beschlüsse des Venualtungsrats werden bei Stimmenmehrheit der

Anwesenden oder vertretenden Verwaltungsratmitglieder gefasst.

Bel stimmengieichheit, ist die Slimme des Prâsidenten oder des ihn vertretenden

verweitungsretsmitglieds entscheidend.

Die so durch den Verwaltungsrat getroffenen Entscheidurtgen werden in einem

Protokoll festgehalten, das durch den Prâsidenten und den Schriftführer unterschrieben

wird. Dieses wird ebenfalls im ProtokolIregister eingetragen.

Artikel 17 : Befugnisse des Verwaitungsrates

Der Verwaltungsrat Md die Geschâfte der Vereinigung und vertritt sie in allen

gerichtlichen und auflergerichtlichen Handlungen. Aile Befugnisse, die durch das

Geset nicht ausschlialich der Generalversammlung vorbehalten sind,

liegen in der Kompetenz des Verwaitungsrates.

Artikel 1$ : Vertretung in gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen Die Akten, auGer die der laufenden Vetwaltung, mtissen vom Prâsidenten oder von zwei Verweitungsratsmitglieder unterschrieben werden, Jade Handlung eines Verwaltungsratenitgliedes ohne Einwilligung der anderen engagiert nur ihn selbst.

Artikel 19 Geschâftsjahr

Das Geschâftsjahr ist das Kalenderjahr.

m. I. M003,2

Dem Belgischen Saatsblatti vorbehalten

: Fortsetzung

Artikel 20: Konten und Ausgaben

Die Vereinigung muss über ein Konto bel einem Finanzinstitut verfügen.

Urn eine Barabhebung ab 250¬ tâtigen zu kônnen, müssen der Pritsident und der

Kassierer unteizeichnen.

sine enanzielle Garantie in Hôhe von minciestens 5000 Eure musa auf einem

Sparkento hinterlegt werden. Diese finanzielle Garantie darf nur in dringenden

Notffillen teilweise oder vollstândig benutzt werden. Die Summe musa so schnell

wie mÔglich wieder auf 5000 Euro aufgesteckt werden.

Am Ende des Jahres legt der Kassierer die Buchhaltung ver. Diese wird durch

2 Mitglieder bzw Kassenrevisoren ver der Generalversammlung überprüft.

Die Kassenrevisoren berichten im Anschluss an der Kontrolle den Mitgliedem

der Generalversamrniung über die Führung der Kassa und entiasten den Kassierer.

Artikel 21 Aufiôsung

Die Aufitisung des Vereins kann nur auf der Generalversammlung beschlossen werden.

Der Verstand entscheidet über Bestimmung der Güter des Vereins( Sezialeinrichtungen der engeren

Gegend)

Artikel 22 Haftung

DieVerwaltungsratsmItglieder haften nicht persônlich für die eingegangenen Verpflichtungen des Vereins

Artikel 23 Amtsniederiegung

Legt ein Verwaltungsratsmitglied sein Amt vorzeitig nieder se kann von der nâchsten Generalversammlung oder aus$ergewtihnlichen Generalversammlung ein neues Vemaltungsratsmitglied bestellt werden das die Amtszelt des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds zu Ende führt

Artikel 24 Alter

Ab dem Alter von 12 Jahren kônnen jugendliche Mitglied des Vereins werden . Sie erhalten jedech keinen Schlüssel des Vereinslokal und bezahlen nur die Hâlfte des normalen Beitrages, ab 18 Jahren bezahlen sie den vollen Beitrag

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 07/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Soufflet 48:4720 KELMIS

Kirchstralle 27,4720 KELMIS Buipneçistrasse 5,4720 KELMIS Paecsirae 36,4720 KELMIS Brandenhoeel 8, 4720 KELMIS Brandenheevel 7, 4720 KELIV11S Albertstrasse 41, 4720 KELMIS Melkereiweg 15, 4711 VIALHORN Rue de la Chapelle 4850 MORES NET

Teckenbusch 2, 4720 KELMIS Franzscherrerstrasse 9,4720 KELMIS Franzscherrerstrasse 9,4720 KELMIS Lütticherstrasse 49.4721 KELMIS

Neuer Verwaltungsrat

Guillaume Weertz Josef Kleikers Victor Generet Patrick Krickel Norbert Bierman Dominique Vanaschen Patrick Vanaschen Delle Coester Ronald Gerards

Ausgeschieden:

Roger Klinkenberg Manfred Meessen Manfred Meessen Dieter Vasen Prâsident Vize-Prâsident Schriftrührer Kassierer Beisitzer Beisitzer Beisitzer Beislizer Beisitzer

1.Kassierer 2. Kassierer Schriftführer Beisitzer

Bitte auf der letzten Seite des Teirs B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des

beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder

20/03/2012
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veráffentlichen ist

Untemehmensnr : 0463.145.108

Name der Vereinigung 1 Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Etang Heide

(abgekürzt)

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Josef Olbertzstr. 44 , 4721 Neu-Moresnet (Belgien)

Gegenstand

der Urkunde : Neuer Verwaitungsrat und neue Satzungen

Angelverein " Etang Heide "

Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht

Josef Olbertzstr.44

4721 Neu-Moresnet Tel: 087-658361

Satzungen der Angelvereinigung " Etang Heide "

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Vereinigung ist ein Angelverein. Er tr5gt den Namen "Etang Heide "R

Aile Akten, Rechnungen, Anzeigen, Briefe, Bestellungen, sowie aile anderen

Dokumente, die die Vereinsinteressen betreffen, müssen die Angaben

"Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht oder verkürzt" V.o.G "sowie die Adresse

des Sltzes leserlich beigefügt werden.

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich Josef Olbertzstr 44 in 4721 Neu-Moresnet.

Das Sekretariat befindet sich in der Franz-Scherrerstr.9 in 4720 Kelmis.

Artikel 3 : Zweck

Die Vereinigung het das Ziel,

I die Lehre, die Entwicklung und das Ermutigen des sportiichen Fischens

Qdas Organisieren und Regein der intemen Wettstreite

Oden Respekt für dle iJmweit zu scherfen.

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Artikel 4 : Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbegrenzte Dauer gegründet.

Artikel 5 : Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus Aktiven- und Ehrenmitgliedem.

Die Zahl der aktiven Mitglieder dart nicht unter 3 liegen.

Artikel 6 : Annahme neuer Mitglieder

Jeder Einwohner der Gemeinde oder der anliegenden Gemeinden kann Mitglied

der Vereinigung werden.

Neue Mitglieder werden in geheimer Wahl durcit den Verwaltungsrat angenommen oder

abgelehnt.

Jugendiiche bis 18 Jahren kennen nur Mitglied werden, wenn ihr Vater oder

Vormund Mitglied der Vereinigung ist. Sie erhalten keinen Schlüssel des Vereinslokal

und bezahlen nur die Hâlfte des normalen Beitrages.

Ab 18 Jahren, bezahlen sie wie jedes andere Mitglied den vollen Beitrag und

erhalten bei Zahlung einer geringer Kaution den Schlüssel des Vereinslokal.

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Artikel 7 : Vereinsordnung

Ein angenommenes Mitglied unterwirft sich den Statuten und dem Reglement der Vereinigung

sowie den vom Vorstand oder der Generalversammlung getroffenen Entscheidungen.

Jedes neue Mitglied muss eine Kopie der Statuten und des Reglements erhaiten,

Artikel 8 : Rücktritt-Ausschluss

Jedes Mitglied kann jederzeit aus der Vereinigung austreten, Der Austritt kann entweder

mündlich oder schriftlich gegenüber dem Verwaltungsrat erklí3rt werden. Aullerdem wird

als zurückgetreten angesehen, wenn das aktive Mitgiled seinen Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb

der angegebenen Frist bezahit bat, Der dafür âu1 erste Zahlungstermin wird auf spâtestens

eine Woche vor der Generalversammlung festgelegt.

Jedes Mitglied kann vorrübergehend oder endgültig durch den Verwaltungsrat aus

der Vereinigung ausgeschlossen werden.

Die Ausschlussbeschlüsse durch den Verwaltungsrat sind souverân und müssen

nicht begrOndet werden.

tard ein Mitglied endgültig aus der Vereinigung ausgeschlossen, hat es kein Recht

darauf seinen Beitrag zurückzuverlangen oder eine Einsicht in die Vereinskonten

zu beantragen.

Das ausgeschlcssene Mitglied muss sofort den Schlüssel des Vereinslokal

zurückgeben. Es erhâlt die für den Schlüssel bezahite Kaution zurück.

Artikel 9 : Mitgliederbeitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird vom Verwaltungsrat

festgelegt und den Mitglieder rechtzeitig mitgeteilt. Er kann bel Bedarf

e vom Verwaltungsrat angepasst werden.

Artikel 10 : Generalversammlung

Jedes Mitglied hat das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen entweder

e persünlich cder durch die Vertretung eines anderen aktiven Mitgliedes.

Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied millets einer schriftlichen Vollmacht vertreten

und insofem nur Liber hï chstens 2 Stimmen verfügen.

Der Prâsident der Vereinigung übemimmt den Vorsiiz und leitet die

Generalversammlung. Bei Abwesenheit wird er entweder durch den Vize-Prâsidenten,

den Schriftführer oder den Kassierer vertreten.

Die Ehrenmitglieder kunnen der Generalversammlung beiwohnen und ihre

Meinung zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkte rtuBBern, aie Naben

jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 11 : Vorladung zur Generalversammlung

Aile Mitglieder werden spatestens eine Woche vor der Generalversammlung

schriftlich durch den Prâsidenten des Verwaltungsrates vorgeladen.

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Die Tagesordnung zu dieser Generalversammlung muss auf der Vorladung

vorhanden sein Die Generalversammlung darf nur über die auf der Tagesordnung

et vermerkten Punkte abstimmen, Étriller in dringenden Notfâllen, wenn es die 2/3 et

Mehrheit der Anwesenden erlaubt,

Es wird jdhrlich eine Generaiversammlung abgehalten. Wenn móglich solt diese am Sonntag nach Kameval stattfinden in der Regel 14 Tage vor Saisonbeginn. Eine oder mehrere aullergewbhnliche Generaiversammlungen kónnen einberufen

P: werden so oft es die Interessen der Vereinigung erfordem.

Artikel 12 : Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung verfügt über Befugnisse die durch das Gesetz oder

aufgrund der gegenwârtigen Satzungen zugesprochen werden. Ein Beschluss

durch die Generalversammlung ist insbesondere notwendig für

t Eine Abânderung der Satzung,

Die Emennung, Bestâtigung oder Entlassung der Verwaltungsratsmitglieder,

Die Emennung oder Entlassung der Kassenrevisoren,

Die an die Verwaltungsratsmitglieder und Kassenrevisoren zu erteilende

Entlastung,

Die Annahme der Ausgaben der Konten,

Die Aufldsung der Vereinigung.

Artikel 13: Stimmrecht

MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 20/03/2012 - Annexes du Moniteur belge

Die Anzahl der teilnehmenden und vertretenen Mitglieder spielt fur die Gültigkeit

der Generalversammlung keine Rolle. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit

der Anwesenden und Vertretenen getroffen, guller in den FSllen in denen

das Gesetz oder die Satzung es anders bestimmen.

Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat das gleiche Stimmrecht. lm Faite

einer Stimmgleichheit ist die Stimme des Prttsidenten oder seines Vertreters entscheidend

Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 14 ; Protokollregister

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das durch den Prâsidenten und dem Schriftführer sowie von jedem Mitglied, dans darauf besteht unterschrieben wird.

Dieses Protokoll wird in einem Protokollregister eingetragen, welches am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird, wo sowohl alle Mitglieder als auch Drittpersonen devon Kenntnis nehmen kOnnen Dieses Register darf nicht entrent werden

Artikel 15 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Rat geleitet der sich aus mindestens 3 und h5chstens 7

Verwaltungsratsmitgliedem zusammensetzt, welche durch die Generalversammlung

oder auRergewühnlicher Generalversammlung ernannt oder entiassen werden

und unter den aktiven Mitgliedem ausgewàhlt werden,

Der Verwaltungsrat emennt innerhalb seiner Mitglieder einen Prâsidenten, einen

Vize-Prâsidenten, einen Kassierer und einen Schriftführer und ggfs. weitere Beisitzer.

Die vier Erstgenannten sind die Personen die stândig mit der ti#glichen Geschüftsführung

beauftragt sind,

Die Dauer der Mandate ist auf 3 Jahre festgesetzt. Sie sind jedoch wieder wfthlbar.

Die Amter werden unentgeltlich ausgeführt.

Bei pers5nlicher Abdankung muss diese dem Prâsidenten, Schriftführer und dem

Kassierer schriftiich vorgelegt werden.

Kandidaturen fur einen Vorstandsposten mussen bis spütestens 15 Tage vor

der Generalversammlung dem Schriftführer vorgelegt werden.

Der Verwaltungsrat versammelt sich bei Vorladung des Prâsidenten oder zweier

Verwaltungsratsmitglieder.

Ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied kann sich fur eine Versammlung per

schriftlicher Vollmacht durch ein anderes anwesendes Verwaltungsratsmitglied

vertreten lassen. ln diesem Fait, ist das Mitglied als anwesend zu sehen.

Ein Verwaltungsratsmitglied kann hi chstens über zwei Stimmen verfügen.

Der Verwaltungsrat ist beschiussfühig, wenn mehr als die Hâlfte seiner

Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ein Verwaltungsratsmitglied, dass auf drei Vorstandsversammlungen unentschuldigt

fehit, wird aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen.

Artikel 16: Beschlüsse des Verwaitungsrats

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden bei Stimmenmehrheit der

Anwesenden oder vertretenden Verwaltungsratmitglteder gefasst.

Bei Stimmengleichheit, ist die Stimme des Presidenten ader des ihn vertretenden

Verwaltungsratsmitglieds entscheidend.

Die so durch den Verwaltungsrat getroffenen Entscheidungen werden in einem

Protokoll festgehalten, das durch den Prâsidenten und den Schriftführer unterschrieben

wird. Dieses wird ebenfalls im Protokollregister eingetragen.

Artikel 17 ; Befugnisse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat führt die Geschâfte der Vereinigung und vertritt sie in allen

gerichtlichen und aut3ergerichttichen Handlungen. Alle Befugnisse, die durch das

Gesetz nicht ausschliet Zich der Generalversammlung vorbehalten sind,

liegen in der Kompetenz des Verwaltungsrates,

Artikel 18 ; Vertretung in gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen Die Akten, aufler die der laufenden Verwaltung, müssen vom Prâsidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben werden. Jede Handlung eines Verwaltungsratsmitgtiedes ohne Einwilligung der anderen engagiert nur ihn selbst.

Artikel 19 ; Geschâftsjahr

Das Geschâftsjahr ist das Katenderjahr.

MOD3.2

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehaiten

MOD 3,2

Tell B : Fortsetzung

Artikel 20: Konten und Ausgaben

Die Vereinigung muss über ein Konto bei einem Finanzinstitut verfogen,

Um eine Barabhebung ab 250E tâtigen zu kunnen, müssen der Prâsident und der

Kassierer unterzeichnen.

Eine finanzielle Garantie in HShe von mindestens 5000 Euro muss auf einem

Sparkonto hinteriegt werden. Diese finanzielle Garantie dart nur in dringenden

Notfüllen teilweise oder vollstândig benutzt werden, Die Summé muss so schneil

wie müglich wieder auf 5000 Euro aufgestockt werden.

Am Ende des Jahres legt der Kassierer die Buchhaltung vor, Diese wird durch

2 Mitglieder bzw Kassenrevisoren vor der Generaiversammlung überprüft,

Die Kassenrevisoren berichten im Anschluss an der Kontrolle den Mitgliedern

der Generalversammlung über die Führung der Kasse und entiasten den Kassierer.

Neuer Verwaltungsrat:

Guillaume Weertz Josef Kleikers Manfred Meessen Roger Klinkenberg Manfred Meessen Norbert Bierman Dominique Vanaschen Dieter Vasen

Ausgeschieden:

Simon Breuer

Wim van Etteren

Henri Wertz

Peter Wintgens

Eric Nysen

Prâsident Vize-Prâsident Schriftführer

1. Kassierer

2. Kassierer Beisitzer Beisitzer Beisitzer

Beisitzer Beisitzer Beistizer Beisitzer Beisitzer

Soufflet 48, 4720 KELMIS

KirchstraAe 27, 4720 KELM1S

Franz Scherrérstral3e 9, 4720 KELMIS Teckenbusch 2, 4720 KELMIS

Franz Scherrerstral3e 9, 4720 KELM1S

Brandenhoevel 8, 4720 KELMIS Brandenhoevel 7, 4720 KELMIS

Lütticher Strál3e 49, 4721 KELMIS

Hattich 1, 4720 KELMIS

Patrinagestral3e 9, 4720 KELMIS Driesch 35 A, 4720 KELMIS Patronagestral3e 7, 4720 KELMIS DSmchen 13, 4720 KELMIS

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblà-c7 - 2 7 L T26i2 - Annexes du Moniteur belge

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des

beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder

03/04/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu

Unternehmensnr : 0463.145.108

Name der Vereinigung I Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) : Etang Heide

(abgekürzt) :

Rechtsforen : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Josef Olberizstr. 44 , 4721 Neu-Moresnet (Belgien) KIL

Gegenatand

der Urkunde : Neuer Verwaltungsrat und neue Satzungen

Angelverein " Etang Heide "

Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht

Josef Olbertzstr.44

4721 Neu-Moresnet Tel: 087-658361

Satzungen der Angelvereinigung " Etang Heide "

Artikel 1 : Bezeichnung

Die Vereinigung ist ein Angelverein. Er trrgt den Namen "Etang Heide ".

Alle Akten, Rechnungen, Anzeigen, Briefe, Bestellungen, sowie alle anderen

Dokumente, die die Vereinsinteressen betreffen, mussen die Angaben

"Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht oder verkürzt " V.o.G "sowie die Adresse

des Sitzes leserlich beigefügt werden.

Artikel 2 : Sitz

Der Sitz der Vereinigung befindet sich Josef Olbertzstr 44 in 4721 Neu-Moresnet.

Das Sekretariat befindet sich in der Franz Scherrerstr.9 in 4720 Kelmis.

Artikel 3 : Zweck

Die Vereinigung het das Ziel,

Dûdie Lehre, die Entwickiung und das Ermutigen des sportlichen Fischens

uOdas Organisieren und Regeln der intemen Wettstreite

D eden Respektfür die Umwelt zu schârfen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung ist für eine unbegrenzte Dauer gegrilndet.

Artikel 5 : Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus Aktiven- und Ehrenmitgliedem.

Die ZahI der aktiven Mitglieder dart nicht urrter 3 liegen.

Artikel 6 : Annahme neuer Mitglieder

Jeder Éinwohner der Gemeinde oder der anliegenden Gemeinden kann Mitglied

der Vereinigung werden.

NeueMitgliederwerden in geheimer Wahl durch den Verwaltungsrat angenommen oder

abgelehnt.

Jugendliche bis 18 Jahren kdnnen nur Mitglied werden, wenn ihr Vater oder

Vormund Mitglied der Vereinigung ist. Sie erhalten keinen Schlüssel des Vereinslokal

und bezahlen nur die Hálfte des normalen Beitrages.

Ab 18 Jahren, bezahlen sie wie jedes andere Mitglied den vollen Beitrag und

erhalten bei Zahlung eiher geringer Kaution den Schlüssel des Vereinslokal.

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 03/04/2015 - Annexes du Moniteur belge

Artikel 7 : Vereinsordnung

Ein angenommenes Mitglied unterwirft sich den Statuten und dem Reglement der Vereinigung

sowie den vore Verstand oder der Generalversammiung getroffenen Entscheidungen.

Jades neue Mitglied muss eine Kopie der Statuten und des Reglements erhalten.

Artikel Z : Rücktritt-Aüsschluss

Jades Mitglied kann jederzeit aus der Vereinigung austreten. Der Austritt kann entweder

mündlich oder schriftliich gegenüber dem Verwaltungsrat erklârt werden. AuRerdem wird

als zurückgetreten angesehen, wenn das aktive Mitglied seinen Mitgiiedsbeitrag nicht innerhalb

der angegebenen Frist bezahit hat. Der daftlr duRerste Zahlungsfermin wird auf spfitestens

eine Woche vor der Generalversammiung festgelegt.

Jades Mitglied kann vorrübergehend oder endgültig durch den Verwaltungsrat aus

der Vereinigung ausgeschiossen werden.

Die Ausschlussbeschlüsse durch den Verwaltungsrat sind souverén und müssen

nicht begründet werden.

Wird ein Mitglied endgültig aus der Vereinigung ausgesciilossen, hat es kein Recht

darauf seineg Beitrag zurückzuveriangen oder eine Einsicht in die Vereinskonten

zu beantragen.

Das ausgeschiossene Mitglied musssofort den Schlüssel des Vereinslokal

zurückgeben. Es erhâlt die fur den Schlüssel bezahlte Kaution zurück.

Artikel 9 : Mitgliederbeitrag

Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird vom Verwaitungsrat .

festgelegt und den Mitglieder rechtzeitig mitgeteilt. Er Mann bei Bedarf

vom Verwaltungsrat angepasst werden.

Artikel 10 : Generalversammlung

Jedes Mitglied hat das Recht an der Generalversammiung teilzunehmen entweder

persánlich oder durch die Vertretung eines anderen aktiven Mitgliedes.

Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten

und insofern nur über hdchstens 2 Stimmen verfügen.

Der Prâsident der Vereinigung übemimmt den Vorsitz und leitet die

Generalversammlung. Bei Abwesenheit wird er entweder durch den Vize-Presidenten,

den Schriftführer Oder den Kassierer vertreten.

Die Ehrenmitglieder kbnnen der Generalversammlung beiwohnen und ihre

Meinung zu den auf der Tagesordnung stehenden Punkte dufern, sie Naben

jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 11 : Vorladung zur Generalversammlung

Alle Mitglieder werden spâtestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich durch den Prâsidenten des Verwaltungsrates vorgefaden.

Die Tagesordnung zu dieser Generalversammlung musc auf der Vorladung vorhanden sein Die Generalversammlung dari nur über die auf der Tagesordnung vermerkten Punkte abstimmen, auRer in dringenden Notfüllen, wenn es die 2/3 Mehrheit der Anwesenden erlaubt.

Es wird jâhrlich eine Generaiversammlung abgehalten, Wenn müglich soll diese am Sonntag nach Kamevai stattfinden in der Regel 14 Tage vor Saisonbeginn, Eine oder mehrere auRergewühnliche Generalversammlungen kunnen einberufen werden so oit es die Interessen der Vereinigung erfordem.

Artikel 12 : Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung verfügt über Befugnisse dle.durch das Gesetz oder

aufgrund der gegenwârtigen Satzungen zugesprochen werdeh. Ein Beschluss

durch die Generalversammlung ist insbesondere notwendig fur

Eine Abünderung der Satzung,

Die Ernennung, Bestâtigung ader Entiassung der Verwaltungsratsmitglieder,

bie Emennung oder Entlassung der Kassenrevisoren,

Die an die Verwaltungsràtsmitgglieder und Kassenrèvisoren zu erteilende

Entlastung,

Die Annahme der Ausgaben der Konten,

Die Aufiüsung der Vereinigung,

Artikel 13 : Stimmrecht

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Die Anzahl der teirnehmenden und vertretenen Mitglieder spielt für die Gültigkeit

der Generalversammlung keine Rolle. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit

der Anwesenden und Vertretenen getroffen, auRer in den Fellen in denen

das Gesetz oder die Satzung es anders bestimmen.

Jedes anwesende oder vertretene Mitglied hat das gleiche Stimmrecht. lm Faite

einer Stimmgleibhheit ist die Stimme des Prâsidenten oder seines Vertreters entscheidend

Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Artikel 14 : ProtQkollregister

Die Beschlüsse der Generalversammiung werden in einem Protokoll festgehalten, das durch den Presidenten und dem Schriftführer sowie von jedem Mitglied, dass darauf besteht unterschrieben wird.

Dièses Protokoll wird in einem Protokollregister eingetragen, welches am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird, wo sow;ohl alle Mitglieder ais auch Drittpersonen devon Kenntnis nehmen kunnen Dièses Register dart nicht entfemt werden

Artikel 15 : Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird durch einen Rat geleitet der sich aus mindestens 3 und hüchstens 9

Verwaltungsratsmitgliedem zusammensetzt, welche durch die Generalversammlung

oder auRergewbhnlicher Generalversammiung emannt oder entlassen werden

und unter den aktiven Mitgliedern ausgewehit werden.

Der Verwaltungsrat emennt innerhaib seiner Mitglieder eiven Presidenten, einen

Vize-Prâsidenten, eiven Kassierer und einen Schriftführer und ggfs. weitere Beisitzer.

Pie vier Erstgenannten sind die Personen die standig mit der teglichen Geschâftsführung

beauftragt sind.

Die Dauer der Mandate ist auf 3 Jahre festgesetzt. Sie sind jedoch wieder wehlbar.

Die Âmter werden unentgeltlich ausgeführt.

Bei persbnlicherAbdankung muss diese dem Presidenten, Schriftführer und dem

Kassierer schriftlich vorgelegt werden.

Kandidaturen für eiven Vorstandsposten müssen bis spâtestens 15 Tage vor

der Generalversammiung dem Schriftführer vorgelegt werden.

Der Verwaltungsrat versammelt sich bei Voriadung des Prâsidenten oder zeseier

Verwaltungsratsmitg liedei.

Ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied kann sich für eine Versammiung per

schriftlicher Vollmacht durch ein anderes anwesendes Verwaltungsratsmitglied

vertreten lassen. ln diesem Fall, ist das Mitglied als anwesend zu sehen.

Ein Verwaltungsratsmitglied kahn hüchstens über zwei Stimmen verf lgen.

Der Verwaltungsrat Ist beschlussfhig, wenn inehr als die Hâlfte seiner

Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ein Verwaltungsratsmitglied, dass auf drel Vorstandsversammlungen unentschuidigt

fehit, wird aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen.

Artikel 16 : Beschlüsse des Verwaltungsrats

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden bei Stimmenmehrheit der

Anwesenden oder vertretenden Verwaitungsratmitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit, ist die Stimme des Prâsidenten oder des ihn vertretenden

Verwaitungsratsmitglieds entscheidend.

Die so durch den Verwaltungsrat getroffenen Entscheidungen werden in einem

Protokoll festgehalten, das durch den Prâsidenten und den Schriftführer unterschrieben

wird. Dieses wird ebenfalis im flrotokollregister eingetragen.

Artikel 17 : Befugnisse dès Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat führt die Gescháfte der Vereinigung und vertritt sie in allen

gerichtlichen und auRergerichtlichen Handlungen. Alle Befugnisse, die durch das

Gesetz nicht ausschlieRlich der Generalversammlung vorbehalten sind,

liegen in der Kompetenz des Verwaltungsrates.

Artikel 18 : Vertretung in gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen Die Akten, auRer die der laufenden Verwaltung, müssen vom Prâsidenten oder von zwei Verwaltungsratsmitglieder unterschrieben werden. Jede Handiung eines Verwaltungsratsmitgliedes ohne Einwilligung der anderen engagiert nur ihn selbst.

Artikel 19 : Geschâftsjahr

Das Geschâftsjahr ist das Kalenderjahr.

MOD 3.2

MOD 3.2

~ ei1 B ' Fortsetzung

Artikel 20 : Konten und Ausgaben

Die Vereinigung muss über ein Konto bel einem Finanzinstitut verfügen.

Urn eine Barabhebung ab 250¬ tâtigen zu kunnen, müssen der President und der

Kassierer unterzeichnen.

Eine finanzielle Garantie in Hehe von mindestens 5000 Euro muss auf einem

parkonto hinterlegt werden. Diese finanzielle Garantie darf nur in dringenden

Not¬ allen teliweise oder vollstfindig benutzt werden. Die Summe muss so schnetl

wie mi glich wieder auf 5000 Euro aufgestockt werden,

Am Ende des Jahres legt der Kassierer die Buchhaltung vor. Diese wird durch

2 Mitglieder bzw Kassenrevisoren vor der Generalversammlung überprüft.

Die Kassenrevisoren berichten im Anschluss an der Kontrolle den Mitgliedem

der Generalversammlung über die Führung der Kasse und entiasten den Kassierer.

` i7err~ ,6elgisenen Stóa#sblatt vorbahaiten

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Artikel 21 Auflusung

Die Aufli sung des Vereins kann nur auf der Generalversantmlung beschlossen werden.

Der Vorstand entscheidet über Bestimmung der Güter des Vereins( Sozialeinrichtungen der engeren

Gogend)

Artikel 22 Haftung

DieVerwaltungsratsmitglieder haften nicht persunlich für die eingegangenen Verpflichtungen des Vereins

Artikel 23 Amtsniederiegung

Legt ein Verwaltungsratsmitglied sein Amt vorzeitig neder so kann von der nechsten Generalversammiung oder aussergew6hnlichen Generalversammiung ein neues Verwaltungsratsmitglied bestellt werden das die Arntszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgtieds zu Ende führt

Artikel 24 Alter

Ab dem Alter von 12 Jahren kennen jugendliche Mitglied des Vereins werden , Sie erhalten jedoch keinen Schlüssei des Vereinslokal und bezahlen nur die Mille des normalen Beitrages, ab 18 Jahren bezahlen sie den vollen Beitrag

Nouer Verwaltungsrat:

Prâsident Molkereiweg 15, 4711 WALHORN

Vize-Pri3sident Kirchstral3e 27, 4720 KELMIS

Schriftführer Brunnenstrasse 5, 4720 KELMIS

Kassierer Parkstrasse 36, 4720 KELMIS

Beisitzer Souftlet 48, 4720 KELMIS

Beisitzer Brandenhoevel 7, 4720 KELMIS

Beisitzer Albertstrasse 41, 4720 KELMIS

Beisitzer Hostert 18, 4700 ELDP-EN élut

Beisitzer Rue de la Chapelle 4850 MORESNET

Ausgeschieden:

Norbert Biermann Beis'itzer

Bitte auf der letzten Seite des Toits B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des

beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder

4:_ e%__ _....._.._

Detlef Coester

Josef Kleikers

Victor Generet

Patrick Krickel

Willy Weertz

Dominique Vanaschen

Patrick Vanaschen

Max Breuer

Ronald Gerards

Brandenhoevel 8 4720. KELMIS

Coordonnées
ETANG HEIDE

Adresse
JOSEPH OLBERTZSTRAßE 44 4721 NEU-MORESNET

Code postal : 4721
Localité : Neu-Moresnet
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne