F.E. MUSIK (FORDERVEREIN FUR ELEKTRONISCHE MUSIK)

Divers


Dénomination : F.E. MUSIK (FORDERVEREIN FUR ELEKTRONISCHE MUSIK)
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 847.678.248

Publication

22/08/2012
ÿþ Ausfortig Ling, MOD 3.2

pdie noch I7intoriegung dar Urkundo in den

Aniagen zum Belgischen Staatsblatt zu vereiffontliehen Ist

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Untc" rn~o/hrrtonsnr: Q/~c T. .6'91

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Nar dr varolnigung ! Jt1lGUng I Organismen

{a.,,,noschr.s ber.): F.E. Musik (FÔrderverein fÜr elektronische Musik)

ij--~~ iabgetcurxl) :

iiocl9tyferm : Voreinigung ohno Gowlnnerxlalungsebslcht

SItZ : Martinusstrel>e, Moyarode 43 - 4770 AMEL

Geg 4nztend

dor Urkt.inda : GRiJNDUNG Neme der Voreinigung J Stlrtung 1 Organismen (eusgoschrlobon): F.E.E Musik (1C

tlrdorvereln fitr atoktronlscho

Musik)

Rochtsform: V o.G.

Sltz: Martin,.s5tra..or Moyorodo 43 I B-4770 AMEL (B)

Gogonstand dor Urkundo:

GRÜNDUNG DER VEREINIGUNG UND VERABSCHIEDUNG DER STATUTEN

Auszug eus dor Genoralversom ral lung vom 29/06/2012

,SATZUNG DER V.o.G. F.E. Musik (Fardarvar.in fhr oloktronlscho Musik)

Dia orschiononon Gründungsmltglledor.

AREND Chrlstoph.  08.02.1989 - wohnhaft in: maison 65 I L-9672 Nlederwampach (L) JODOCY Andreas --12.05.1983 wohnhort In: Martlnusstrasso 43 J B-4770 Mgy.rodo (B) MAUS Sarah  21.06.1985 wohnhafe In; Martlnu.stras:. 43 I B-4770 Mey.rodo (B) PÜTZ Serg®  13.09,1977 - wohnhaft In: Korngorton 2 I L-9990 W.iswampach (L) VILZ Sandra  05.07.1983 - wohnhett ln: noch L.deScht 12 I B-4760 Mürringen (B)

Voreinboron, oine Vorolnlgung ohno Gowlnnorziolungsabsleht gomülJ Gosotz vom 27. Jun1 1921 zu' gründon.

Sio legen doren Satzung vole folgt rost:

KAr11 `L 1: U.zetchnung, Jitzt G.g.nstondr Uau.r

tArtikol 1: BozNchnung

Bozoichnung dor Voroinigung ohno Gowlnnorzl.lungsabslcht leutot F.E. Musik (Fordervoreln !4r

.Lktronischo Musik)

Artikel 2: Sltz

Dor Sltz Fat In Martinusstrasse, Moy.roda 43 I B-4770 AMEL (B)

Di. Verolnlgung unt.ratoht dom Gorichtsbozirk Eupen

Artikel 3: Zielsetzung

Zlalsotzung der Vereinigung: Ferdorung dor oloktronischon Musli( in allen mdgllchen Formon. Untorstgtzung und Ftlrdorung von Jung.* n Talenton und Künstlorn aus dom Beroich dor oloktronlachon Musik. Organisation von Kenzomen und Festivals mit dom Ziel dos Austeusehs diversor Kunstier aller mdgllchon elektrenlschon; Musikric htu n g o n.

Artikel 4: Douar

Die Vorainigung wird (Or aine unb.stlmmto Douar gogründet.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 22/08/2012 - Annexes du Moniteur belge

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MQD 3.2

KAPITEL II: Mitglieder

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedern,

Die Anzahl' der Mitglieder ist unbegrenzt; Sie kdarf jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten -"9itgliedbr sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

`liber dieAufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit.

Ein Mitglied kann zu jeder Zeit mittels einer schriftlachen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten,

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammtung mit einer Mehrheit von 2/3 der

Anwesenden oder Vertretem ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgânger eingezahlt haben, nicht

zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von

Siegeln, noch ein Inventas anfordern oder beantragen.

Artikel 7: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgitederregister, Dieses Register enth tt Name, Vooramen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntrzis des Beschlusses erhâlt.

Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 w'ir ein Recht auf Einsichtnahme gewdhrt.

KAPITEL lat: Generalversammtung

Artikel 8: Generalversammtung

Die Generalversammtung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustândig für:

1)Die Anderung der Satzung;

2)Die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3)Die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4)Die den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung;

5)Die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

8)Die freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

7)Den Ausschluss eines Mitgliedes;

8)Die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9)Alte Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgeht.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder

haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt Ober eine Stimme.

Die Abstimmungsmodatitaten entsprechen denen, die im Gesetz vom 27. Juni 1921 vorgesehen sind.

Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammtung einberufen werden; diese findet im Monet Januar statt.

Es kann so oft eine aul erordentliche Generalversammtung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine aufterordentliche Generalversammtung muss einberufen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfach E-Mail (oder Brief) vorgenommen, die jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird, Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben.

Artikel 10: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder dart die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht far Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Aufldsung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammtung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vcm Vorsitzenden, vom Sekretâr sowie von allen Mitgliedern, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aullerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedern unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehandigt.

Die Beschlüsse erhdlt jedes Mitglied mit elektronischer Post oder Postzustellung.

MOD 3.2

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KAPITEL IV: Verwaltung

Artikel 12: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Veiwaltungsrat geleite , der aus drei Mitgliedern besteht; diese werden von der Generalversammlung für 1 Jahre gewâhlt und ktrjnen u jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mtiglich. Der Verwaltungsrat wdhit einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer.

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden wenigstens 2 mal pro Jahr einberufen. Er ist beschlussffhig, wenn die Mehrheit seiner Mitgüeder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammiung des Verwaltungsratzes beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden oder seines Stelivertreters ausschlaggebend.

Artikel 13: Tegliche Verwaltung

Der geschditsführende Verstand ist identisch mit dem Verwaltungsrat,

Dieser übertrâgt die tâgliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht

einem Mitg lied des Verwaltungsrates. Bei Verhinderung übernimmt der Vorsitzende diese Aufgabe.

KAPITEL V: Vertretung, Haftung

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

Für alle Handlungen ist der einstimmige Beschluss des gescheftsführenden Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen-

Gerichtsverfahren, sei es als Kl ger oder als Beldagter, werden lm Namen der Vereinigung durch den Geschdftsverführenden Vorstand geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Persan,

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei persdnliche Verpflichtung ein. Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen, Dieser wird einen Bericht über die Tdtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushait und Berichte werden der ordentiichen Generalversammlung im Laufe des Monats Marz zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entiastung des gescheftsführenden Vorstandes.

Die Buchhaltung wird gem Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt.

KAPITEL VI: Satzungsünderung, Aufldsung

Artikel 16: Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gem den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21. Juni 1921

gedndert werden.

Artikel 17: Auflüsung

lm Palle der freiwilligen Autlüsung wird die Generalversammlung einep oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer sozialen Einrichtung zugeführt.

KPAITEL VII: übergangsbestimmungen

Artikel 18: Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammiung zusammen und es

werden Verwaltungsratsmitgliedern gewâhlt:

Der Verwaltungsrat hat gewâhlt:

-als Vorsitzender: Andreas JODOCY

-ais Schriftführer, Serge POTZ

-ais Kassenführer: Christophe AREND

4 " .

Dom Belgischen Staatsblatt vorbehalten Teil B : Fortsetzung

MOD 3.2

Der Verwaltungsrat hat Serge PUTZ mit der tâglichen Geschàftsführung betraut." So ausgestellt in 4 (Vier) Exemplaren zu Meyerode am 29.06.2012

Serge PÜTk And _as JOIJOCY Christo e AREN 'J Sarah My4US Sandra VILZ



C~~~~S t1 .





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Bhte auf der letzten Sette des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

29/05/2015
ÿþM0D 3.2

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l ç~l i~J Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den

Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veriîffentlichen ist

Hinterlegt bei der Kanzlei

des Handelsgerichts EUPEN

i 9 -05- 2015

'Al Kanziei

Unternehmensnr : 0847.678.248

Name der Vereinigung I Stiftung 1 Organismen

(ausgeschrieben) : Fórderung für elektronische Musik

(abgekürzt) : F.E. MUSIK

Rechtsform : VOG

Sitz : Martinusstraf3e, Meyerode 43 - 4770 AMEL

Gegenstand

der Urkunde : Rücktritt-Ernennung & Sitzverlegung

Aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammiung vom 08. Mai 2014 gepen folgende Beschlüsse hervor:

Beschluss 1: Rücktritt - Ernennung

Die Generalversammlung nimmt einstimmig den Rücktritt der folgenden Verwaltungsratsmitglieder und Mitglieder, rückwirkend zum 01.01.2014, zur Kenntniss und erteilt den scheidenden Mitgliedern vollstândige Entiastung für die geleitete Arbeit:

- Herr Andreas JODOCY

- Frau Sarah MAUS

- Frau Sandra VILZ

AnschlieGend wâhlt die Generalversammlung folgende Personen in den Verwaltungsrat:

- Herr Jacques AREND

Der neue Verwaltungsrat sieht nun wie folgt eus;

- als Vorsitzender: Serge PÜTZ

- als Schriftführer: Christophe AREND

- als Kassierer: Jacques AREND

Alle Kandidaten wurden einstimmig gewâhrt und nehmen die Wahl an.

Beschluss 2: Sitzverlegung

Die Generalversammiung beschliele, den Sitz der Vereinigung ab sofort an folgende Adresse au verlegen:

B-4780 SANKT VITH - Malmedyer Strail 97/B

~

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drillen gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

Die Satzungen prrsentieren sich demnach wie folgt:

Name der Vereinigung i Stiftung / Organismen (ausgeschrieben): F.E Musik (Fárderverein für elektronische

Musik)

Rechtsform: V.o.G.

Sitz: Malmedyer Stralle 9718  4780 SANKT VITH

Gegenstand der Urkunde:

GRÜNDUNG DER VEREiNIGUNG UND VERABSCHIEDUNG DER STATUTEN

Auszug aus der Generalversammlung vom 0810512014:

 SATZUNG DER V.o.G, F.E. Musik (Fbrderverein für elektronische Musik)

Die erschienenen Mitglieder.

AREND Christophe  08.02.1989 -wohnhaft in: maison 65 I L-9672 Niederwampach (L) PÜTZ Serge --13.09.1977 - wohnhaft in: Korngarten 21 L-9990 Weiswampach (L) AREND Jacques 

Vereinbaren, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gem Gesetz vom 27. Juni 1921 zu

gründen.

Sie legen deren Satzung wie folgt fest:

KAP1TEL I; Bezeichnung, Sitz, Gegenstand, Dauer

Artikel 1: Bezeichnung

Die Bezeichnung der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht lautet F.E. Musik (F irderverein für

elektronische Musik)

Artikel 2: Sitz

Der Sitz ist in Maimedyer Straffe 97/B  4780 SANKT V1TH

Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen

Artikel 3: Zielsetzung

Zielsetzung der Vereinigung: Forderung der elektronischen Musik in allen môglichen Formen. Unterstützung und Forderung von jungen Talenten und Künstlern aus dem Bereich der elektronischen Musik. Organisation von Konzerten und Festivals mit dem Ziel des Austauschs diverser Künstler aller mbglichen elektronischen Musikrichtungen.

Artikel 4: Dauer

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAP1TEL i1: Mitgileder

Artikel 5: Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus effektiven und angeschlossenen Mitgliedern.

Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Sie dart jedoch nicht weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründungsmitglieder.

Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Verwaitungsrat mit einfacher Mehrheit.

Ein Mitglied kann zu jederZeit mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Verwaltungsrat austreten.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der

Anwesenden oder Vertretem ausgesprochen werden.

Die Mitglieder dürfen die Beitrâge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorgonger eingezahit haben, nicht

zurückfordern. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung, noch die Anbringung von

Siegeln, noch ein Inventer anfordem oder beantragen.

Artikel 7: Mitgliederregister

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat ein Mitgliederregister. Dieses Register enthdlt Name, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder. Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder zum Ausschluss von Mitgliedern sind eingetragen binnen 8 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat Kenntnis des Beschlusses erhdlt.

Gemdf3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wir ein Recht auf Einsichtnahme gewâhrt.

K

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MOD 3.2

KAPITEL Ili: Generalversammlung

Artikel 8: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das aberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere zustdndig für:

1)Die Anderung der Satzung;

2)Die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3)Die Bestellung und Abberufung der Kommissare;

4)Dfe den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entiastung;

5)Die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6)Die freiwillige Auflósung der Vereinigung;

7)Den Ausschluss eines Mitgliedes;

8)Die Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung;

9)Alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzlich und aufgrund der Satzung

verliehenen Befugnisse hinausgeht.

Jedes Mitglied hat das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen. Alle Mitglieder

haben das gleiche Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine Stimme.

Die Abstimmungsmodalitüten entsprechen derven, die im Gesetz vom 27, Juni 1921 vorgesehen sind,

Artikel 9: Einberufung

Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung einberufen werden; diese findet im Monet Januar statt.

Es kann so oft aine aulaerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wie es für die Interessenten der Vereinigung erforderlich ist. Eine auflerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies beantragt.

Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfach E-Mail (oder Brief) vorgenommen, die jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird, Darin werden die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammlung angegeben,

Artikel 10: Tagesordnung

Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines effektiven Mitgliedes, Auflásung, Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsünderungen.

Artikel 11: Protokolle der Generalversammlung

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Vorsiizenden, vom Sekretür sowie von allen Mitgliedem, die dies wünschen, unterschrieben werden; sie werden aulIerdem in efn besonderes Verzeichnis eingetragen. Auszüge daraus, die vor Gericht oder anderwdrtig vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsmitgliedem unterschrieben. Diese Auszüge werden auf einee entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied ader jeder Drittperson, die eïn berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgehândigt.

Die Beschlüsse erhâlt jedes Mitglied mit elektronischer Post oder Postzustellung.

KAPITEL IV: Verwaltung

Artikel 12: Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus drei Mitgliedem besteht; diese werden von der Generalversammlung für 1 Jahre gewâhlt und Winnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden. Wiederwahl ist mdglich. Der Verwaltungsrat wâhlt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassenführer,

Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden wenigstens 2 mal pro Jahr einberufen. Er ist beschiussffhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vestreten sind, Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei einer bestimmten Versammlung des Verwaltungsratzes beauftragen, und an seiner Steile abstimmen lassen.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ausschiaggebend.

Artikel 13: Tdgliche Verwaltung

Der geschi#ftsführende Verstand ist identisch mit dem Verwaltungsrat.

Dieser übertrdgt die tügliche Verwaltung der Vereinigung sowie das damit verbundene Unterschriftsrecht

einem Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Verhinderung übemimmt der Vorsitzende diese Aufgabe.

KANTEL V: Vertretung, Haftung

Artikel 14: Vertretung der Vereinigung

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MOD 3,2

Teil B : Fortsetzung



Für aile Handlungen ist der einstimmige Beschluss des geschàftsführenden Vorstandes erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist. Diese Personen brauchen keinen vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates nachzuweisen-

Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Bekiagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Geschâftsverführenden Vorstand geführt, Betreibungen und ersuchen durch seinen Vorsitzenden oder eine hierzu beauftragte Persan.

Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keinerlei perstinliche Verpflichtung Ihre Haftung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Artikel 15: Jahresabschluss, Haushaltsplan

Jedes Jahr, am 31. Dezember, werden die Konten des abgelaufenen Jahres durch den Verwaltungsrat abgeschlossen. Dieser wird einen Bericht über die Tâtigkeiten der Vereinigung sowie den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâîtsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschüïtsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Mí3rz zur Billigung vorgelegt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Entlastung des geschâftsführenden Vorstandes,

Die Buchhaltung wird gemâil Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen

geregeit.

KAPITEL VI: Satzungsdnderung, Auflásung

Artikel 16: Satzungs nderung

Die Satzung darf nur gem den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom 21, Juni 1921

geândert werden.

Artikel 17: Auflásung

lm Falle der freiwilligen Auflásung wird die Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand nach der Tilgung der Schulden wird einer ' sozialen Einrichtung zugeführt.

KPAITEL VII: übergangsbestimmungen

Artikel 18: Gründungsversammlung

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generaiversammlung zusammen und es

werden Verwaltungsratsmitgiiedern gewâhlL

Der Verwaltungsrat hat gewdhit:

-als Vorsitzender: Serge PÜTZ

-als Schriftführer: Christophe AREND

-als Kassenführer: Jacques AREND

Der Verwaltungsrat het Serge PÜTZ mit der tâglichen Geschaftsführung betraut.

Gaz. Serge PÜTZ - Vorsitzender

Gleichzeitig hinterlegt, Koordinierte Satzung + Protokoll der ordentlichen Generalversammlung

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Drilten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

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Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

Coordonnées
FORDERVEREIN FUR ELEKTRONISCHE MUSIK

Adresse
MARTINUSSTRASSE, MEYERODE 43 4770 AMBLEVE

Code postal : 4770
Localité : Meyerode
Commune : AMBLÈVE
Province : Liège
Région : Région wallonne