FISCHEREIGESELLSCHAFT RECHTER WEIHER, ABGEKURZT : FGRW

Divers


Dénomination : FISCHEREIGESELLSCHAFT RECHTER WEIHER, ABGEKURZT : FGRW
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 507.905.460

Publication

15/01/2015
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verroffentlichen ist

11111 1111111,1111

r,°- " .-i-

111





(A/ Kamlei



Unternehmensnr : 507- ..ÎOr 46a

Name der Vereinigung 1 Stiftung ! Organismen

(ausgeechrieben) : Fischereigesellschaft Rechter Weiher

(obgekürzt) : FGRW

Rechtsform : VoG.

Sitz : Recht, Am Büchel 2/2, 4780 Sankt Vith

Getg nstand

der Urkunde : Gründung. Satzungen der zugelassenen Fischereigeselischaft Rechter

Weiher.

Erstellung der Satzungen

Am heutigen Tage, dem 28. November 2014, die unterzeichneten Gründungsmitglieder. 1.Stefan THANNEN (NN 671028-299.47), BE-4780 ST.VITH, Recht, Bergstrasse 4. 2.Reinhold DUCOMBLE, (NN.540128-323,55), BE-4780 ST.VITH, Recht, Obermeilvenn, 15 3.Ferdinand KEUL, (NN 620710-321.51), BE-4780 ST.VITH, Recht, Weiherstrasse 29 4.Herbert MEYER (NN 620402-347,50), BE-4780 ST,VITH, Recht, Zur Ochsenbaracke 7A 5.Siegfried KOHN (NN 520508-379.23), BE-4780 ST.VITH, Recht, Untermeilvenn 2 6.Johann MEYER (NN 530923-217.75), BE-4780 ST.VITH, Recht, Bahnallee 27 7.Frank LUXEN (NN 650602-363.14), BE-4770 AMEL, Zum Knopp, 29

8.Alex LAMBERTZ, (NN. 620108-385.05), BE-4760 BÜLLINGEN, Am Wittumhof, 2 9.Walter KOHN (NN 690712-297.65), BE-4760 BOLLINGEN, Honsfeld 28

10.Olíver THELEN, (MN. 800207-095.31), BE 4780 ST,VITH, Neundorfer Stresse, 32 11.Sascha GEBEL, (NN. 730629-577.31), BE 4770 AMEL, Deidenberg, Bergstrasse, 23 12.Josef STAUS, D-54576 DOHM-LAMMERSDORF, Weiherstrasse, 9

13.Andreas NOWARA, D-54570 WALLENBORN, Salmerweg, 5

vereinbaren, eine Fischereigesellschaft wie folgt zu gründen, gem dem koordinierten Gesetz über die

VOGs und in Anwendung des Dekrets über die Fischereistrukturen und deren Verwaltung, sowie dessen . Ausführungseriass:

TITEL I  BEZEICHNUNG  VEREINIGUNGSSITZ

Art, 1, Die Vereinigung, nachstehend bezeichnet in deutscher Sprache als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht « Fischereigesellschaft Rechter Weiher », abgekürzt  VoG. FGRW" und in franzi3sischer Sprache association sans but lucratif  Société de Pêche Rechter Weiher », abgekürzt uasbl SPRW", wird für eine unbestimmte Zeit gegründet.

Sie wird gdgründet aul3erhalb leglicher politischer, religiüser oder philosophischer Zielsetzungen, Sie wird in franzüsischer und / oder deutscher Sprache verwaltet in Anwendung der für die Deutschsprachige Gemeinschaft oder die Wallonische Region geltenden Sprachengesetzgebung.

Art. 2. Der Sitz der Vereinigung ist in der Wallonischen Region, genauer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, im Gerichtsbezirk Eupen. Er wird festgelegt in BE-4780 ST.VITH, Recht, Am Büchel 2/2.

Art. 3, Alle Urkunden, Rechnungen, Mitteilungen, Veroffentlichungen und andere Unterlagen, die von der Fischereigesellschaft ausgehen, müssen die Bezeichnung der Vereinigung, mit vorausgehendem oder nachstehendem Begrif¬ ,Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht" oder der Abkürzung ,VOG", sowie anschliel?end die Anschrift des Vereinigungssitzes und die Untemehmensnummer der Fischereigesellschaft anführen.

TITEL ii -- ZWECK UND TÂTIGKEITEN

Art. 4, Die Fischereigesellschaft hat zum Zweck:

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermdchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite : Name und llnterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

e

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

1° die Fischereitâtigkeit auf dem Standort genannt  Am Rechter Weiher", bestehend aus drei (3) Fischteichen, sowie im Wasserlauf genannt  Rechter Bach", für die ihr die jeweiligen Rechte gewêhrt wurden, zu organisieren;

2° die Interessen der Fischer zu verteidigen;

3° aktiv zum Schutz der Umwelt und insbesondere der Gewâsser und deren Fischbestánde beizutragen: -mittels Bekâmpfung der Wilderei;

-mittels Bekâmpfung der Verschmutzung der Gewâsser oder jeglicher anderer Ursachen, die die Zerstarung und Verschlechterung der für das Leben der Fische unentbehrlichen Geblete zur Folge haben;

4° die Fischer zu einer umweltschonenden Fischereitâtigkeit zu erziehen, indem diesen insbesondere die Gesetzgebung und der Inhalt der Fischzucht- und Fischereibewirtschaftungspláne zur Kenntnis gebracht wird;

5° die Sport- und Freizeitflscherei zu fêrdem, insbesondere durch Informations- und Ausbildungskampagnen in den Bereichen des Gewâsserschutzes, der Fischerei und der Fischbestânde;

6° dise Jugendlichen im Sinne einer umweltschonenden Fischerei zu informieren und auszubilden;

7° die Artengemeinschaft zu verbessem;

8° sich als touristischer Dienstleister im Rahmen der durch die Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens ausgearbeiteten Entwicklungs- und FSrderprogramme zu positionieren.

Art, 5. Die Zielsetzungen der Fischereigeseilschaft kênnen auf jegliche Art und Weise verwirklicht werden.

Sie kann sich in jeglicher Weise an Vereinigungen, Einrichtungen oder Untemehmen beteiligen oder interessieren, die ein ahnliches oder verwandtes Ziel verfolgen oder die zur Verwirklichung oder Entwicklung ihrer Ziele beitragen kinnen.

Zwecks Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks kann die Fischereigeselischaft jeglichen Verwaltungsvertrag mit der Wallonischen Region oder üffentiich-rechtlichen oder privaten Einrichtungen abschliel3en. Sie darf insbesondere:

- alle erforderlichen Studien und Arbeiten für die gute Bewirtschaftung der Güter oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausführen oder ausführen lassen;

- umweltrelevante Projekte ausarbeiten oder sich an soichen Projekten beteiligen, die den Erhalt der biologischen Vielfalt zum Zweck haben;

- fischereibezogene oder umweltrelevante Veranstaltungen und Events organisieren, mitorganisieren, anbieten oder daran teilnehmen;

- jegliche Art der Finanzierung in Anspruch nehmen;

- Ausbildungen im Bereich der Fischzucht, der Fischereibewirtschaftung, der Kenntnis des hydrographischen Netzes oder jegliche andere Ausbildung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Gewisser veranstalten oder veranstalten lassen. Die Fischereigesellschaft darf aufFerdem alle Vorhaben umsetzen, die direkt oder indirekt zur Verwirklichung der vorgenannten nicht gewinnerzielenden Ziele beitragen, seien diese zivilrechtlicher, mobilien- oder immobilienbezogener oder  innerhalb der durch das Gesetz festgelegten Grenzen  ergânzend kommerzieiler oder gewinnerzielender Art, insofem das Ergebnis integral der Verwirklichung des nicht gewinnerzielenden Zwecks zugewiesen wird.

TITEL ill  SATZUNGSGEMÂSSE VERPFLICHTUNGEN

Art, 6. Die Fischereigeselischaft muss:

1° sich dem zustândigen Fischereiverband -. nachstehend als « Verband » bezeichnet  anschliellen und jâhrlich den entsprechenden durch diesen Verband festgelegten Mitgliedsbeitrag zahlen;

2° dem Verband die Angaben zu ihren Mitgliedem in der unter Artikel vorgesehenen Form binnen 15 Tagen nach ihrem Beitritt zustellen, sowie auch diejenigen der Verwalter unter Angaben deren jeweiliger Funktion;

3° jeglichen Beitritt annehmen, auI er bei durch den Verband als legitim anerkannten Gründen;

4° einen Fischzucht- und Fischereibewirtschaftungsplan für ihre Fischereistrecke in Zusammenarbeit mit dem Verband ersteilen und umsetzen, im Einklang mit dem Fischzucht- und Fischereibewirtschaftungsplan des Zwischeneinzugsgebiets;

5° in ihrem Einzugsgebiet nicht auf Fischereistrecken, die durch andere zugelassene Gesellschaften angemietet sind, ohne deren Einverstândnis bieten;

6° in Anbetracht ihrer gemeinnützigen Eigenschaft, dem Verband und der  Maison Wallonne de la Pêche", nachstehend MPW genannt, am ersten Marz eines jeden Jahres einen Tátigkeitsbericht des abgelaufenen Jahres, erstellt auf Grundlage eines vom Verband gelieferten Dokumentes, mit normaler Post zustellen,

Art. 7. Die Geseilschaft ist nicht haftbar für die von ihren Mitgliedem verübten Versti lie oder für die Unfâlle, welche diese verursachen oder deren Opfer sie sein künnten, sowie auch nicht for die finanziellen Folgen derselben.

TITEL IV  MITGLIEDER

Art. 8, Die Fischereigesellschaft setzt sich zusammen aus effektiven und angeschlossenen Mitgiiedern. Nur die effektiven Mitglieder - nachstehend  Mitglieder" genannt - verfügen über die vollen Rechte.

Die Gründer der Fischereigeselischaft sind die ersten effektiven Mitglieder.

Die neuen Mitglieder sind die Personen, die über einen ordnungsgemânen Angelschein der Wallonischen Region und/oder eine jáhrliche Angelkarte der Fischereigesellschaft Rechter Weiher für deren Wasserflâchen verfügen und mit der Zahlung des entsprechenden Beitrags in Ordnung sind. Die Zahlung des Beitrags gilt als Beitrittsantrag. Die Annahme des Beitrags durch den Verwaltungsrat bestátigt die Zulassung des neuen Mitglieds. Sie geiten als effektive Mitglieder, wenn sie bei ihrer Einschreibung nicht den Wunsch geáullert haben, angeschlossene Mitglieder zu sein.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

MOD 3.2

Die Eigenschaft des angeschiossenen Mitglieds wird nicht auferlegt.

Nur die Personen, die bei ihrer Einschreibung einen für das Beitrittsjahr gültigen Angelschein und/oder eine gültige Angelkarte vorlegen kunnen, dürfen angeschiossene Mitglieder werden.

Die angeschiossenen Mitglieder verfügen über das Recht, auf der von der Fischereigesellschaft verwalteten Angelstrecke zu fischen, und zwar unter den durch ihre Mitgliedskarte und im Rahmen der vorliegenden Satzungen festgelegten Bedingungen.

Die Mitglieder und die angeschiossenen Mitglieder der Fischereigesellschaft sind von Amts wegen angeschiossene Mitglieder des Verbandes, dem die Fischereigesellschaft angeschlossen ist.

Art. 9. Die Anzahi der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darf nicht weniger als sieben (7) betragen.

Art. 10. Jedes Mitglied darf, zu jeder Zeit, aus der Fischereigesellschaft austreten, indem es seinen Rückstritt durch einfachen Brief dem Verwaltungsrat mitteilt. Der Rücktritt wird am 1. Januar nach dem Datum des Empfangs der schriftlichen Mitteilung rechtskrâftig.

Gilt als ausgetreten das Mitglied, das seinen Beitrag nicht spâtestens bei der ersten Generalversammiung, statutarischen Versammlung oder auf3erordentlichen Versammlung emeuert.

Art. 11. Der Verwaltungsrat kann  in Erwartung eines Beschlusses der nâchsten Generalversammlung  eïn Mitglied suspendieren, das die Interessen der Fischereigesellschaft oder der angeschiossenen Mitglieder emsthaft beeintrâchtigt.

In Anwendung des Artikels 12 beschliel3t die nâchste Generalversammlung den Ausschluss des Mitglieds oder setzt dieses wieder in seine Rechte ein.

Art. 12. Wenn ein Mitglied aufgrund seines Verhaltens der Fischereigesellschaft Schaden zufiigt, kann dieses auf Vorschlag des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss obliegt der Zustândigkeit der Generalversammiung, die diesen mit einer Zwefdrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen muss.

lm Falle eines Ausschlusses wird der Beschluss dem Betreffenden mittels Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt. Der Ausschluss tritt unmittelbar in Kraft, auf3er was die im Dekret über die Fischereistrukturen und deren Verwaltung vorgesehene Beitrittsverpflichtung betrifft, wobei in diesem Fall der Ausschluss am 1. Januar nach dem Datum der Generalversammlung, die über den Ausschluss befunden hat, rechtskràftig ist.

Der Verwaltungsrat kann ein angeschlossenes Mitglied ausschliefFen, das die Interessen der Gesellschaft oder deren Mitglieder emsthaft beeintrâchtigen würde.

Art, 13, Die Mitglieder zahien einen jâhrlichen Beitrag von 200 Euro, der von der Generalversammlung beschlossen wird. Dieser muss sich im Rahmen der Mindest- und Hiïchstbetrge bewegen, die durch Erlass der Wallonischen Regierung gemáf3 dem Dekret über die Fischereistrukturen und deren Verwaltung und dessen Ausführungsertass festgelegt sind. Dieser Beitrag beinhaltet den dem Verband geschuldeten Anteil.

Art. 14. Die Mitglieder -, und deren Rechtsnachfolger  verfügen über keine Rechte in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Fischereigesellschaft. Sie dürfen weder eine Rechnungsaufstellung, noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer beantragen. Dieser Ausschluss von Ansprüchen auf die Aktiva ist zu jeder Zeit anwendbar: wàhrend der Zeit, wo der Betreffende Mitglied ist, zum Zeitpunkt, an dem diese Eigenschaft aus welchem Grund auch immer nicht mehr besteht, zum Zeitpunkt der Aufli Sung der Fischereigesellschaft usw.

Art. 15, Jedes Mitglied kann das Mitgliederregister, sowie alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates, sowie aile Buchungsunterlagen der Fischereigesellschaft auf einfache schriftliche und begründete Anfrage beim Verwaltungsrat am Gesellschaftssitz einsehen. Ein Datum für die Einsichtnahme der Unterlagen wird in gegenseitigem Einverstándnis innerhalb eines Monats nach Empfang der Anfrage festgelegt.

Art. 16. Der Verwaltungsrat führt am Gesellschaftssitz der Fischereigesellschaft ein Mitgliederregister. Dieses Register enthâlt insbesondere folgende Angaben; Name, Vomame, Geburtsdátum, Geschlecht und Wohnsitz des Mitglieds.

Die Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedem werden auf Veranlassung des Verwaltungsrates binnen acht Tagen, nachdem er von der oder den aufgetretenen Anderungen Kenntnis erhalten hat, in das Register eingetragen.

TITEL V  FUNKTIONSWEISE UND BEFUGNISSE DER GENERALVERSAMMLUNG

Art. 17. Die Generalversammlung der Fischereigesellschaft setzt sich zusammen aus allen Mitgliedem. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates führt den Vorsitz der Generalversammlung. Bei Verhinderung werden dessen Aufgaben in der bevorzugten Reihenfolge durch den Schriftführer, den Kassenführer oder den dienstáltesten Verwalter wahrgenommen.

Art, 18. Die Generalversammlung tritt mindestens ein (1) Mal pro Jahr für die Genehmigung der Rechnungslegung des abgelaufenen Geschâftsjahres und zur Verabschiedung des Haushaits des folgenden Geschâftsjahres auf Einberufung durch den Verwaltungsrat zusammen.

Die Fischereigesellschaft kann zu jeder Zeit auf Beschluss des Verwaltungsrates, oder auf Anfrage desselben oder auf Anfrage eines Fünftels seiner Mitglieder zu einer auf!erordentlichen Generalversammlung zusammentreten.

Bei Ausnahme der unter Artikel 20, 2° vorgesehenen Fâlle, erfolgt die Einberufung mindestens acht Tage vor dem für die Versammlung vorgesehenen Tag mittels einfachen Briefes, der mit der Post versandt oder am Wohnsitz des Mitglieds abgegeben wird, oder mittels Pressemitteilung.

Sie enthâlt die Tagesordnung, das Datum und den Ort der Versammlung, sowie die Unterlagen, die zur Beratung anstehen. Somit müssen - insofem die Generalversammlung die Rechnungslegung und den Haushalt verabschieden muss - diese Unterlagen der Einberufung beigefügt sein.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/01/2015 - Annexes du Moniteur belge MDD 3.2

Die Generalversammlung darf nur rechtsgültig über die auf der Tagesordnung eingetragenen Punkte beraten

Ausnahmsweise darf über einee Punkt, der nicht auf der Tagesordnung eingetragen ist, beraten werden, wenn zwei Driftel der Mitglieder sich damit einverstanden erklârt Naben. Dies gift jedoch nicht für den Ausschluss eines Mitglieds, die Entlassung eines Verwalters, die Anderung der Satzungen oder die Auflïisung der Fischereigesellschaft.

Jeglicher von einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnete Vorschlag muss auf die Tagesordnung gebracht werden. Dieser Vorschiag muss dem Vorsitzenden per Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt werden und diesem mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Datum der Versammiung vorliegen.

Art. 19. Die Generalversammlung ist beschlussfâhig unabhângig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, auller im dem Fall, wo die Generalversammlung über die Anderung der Satzungen oder die gerichtliche Aufli sung der Fischereigeseifschaft beflnden muss; in diesem Fall ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Art. 20. Jedes Mitglied verfügt über eine (1) Stimme.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, auI er im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds oder einer Anderung der Satzungen, da das Gesetz über die VOGs hierbei eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit vorschreibt. Auflerdem schreibt das Gesetz über die VOGs eine qualifizierte Vierfünftelmehrheit vor im Fane einer freiwilligen Auflüsung der Vereinigung oder wenn die Anderung der Satzungen sich auf den Zweck der Vereinigung bezieht.

Auflerdem darf eine Anderung des Artikels 6 und des Artikels 50 der vorliegenden Satzungen, sowie die Umsetzung des letzteren, nur erfolgen:

1.im Laufe einer spâtestens am 15. Oktober stat findenden auflerordentlichen Generalversammlung, zu der mindestens ein Mitglied des durch sie beauftragten Verbandes anwesend ist, das über das Stimmrecht verfügt;

2.wenn die Einberufung mittels einfachem Schreiben per Post mindestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Datum der Versammlung zugestellt wurde

3.wenn in der Einberufung angegeben wurde, dass die den Zulassungsbedingungen gegensâtzlichen Anderungen deren Ausscheiden von Amts wegen zur Folge haben; dass in diesem Fall die Mitglieder verpflichtet sind, sich im darauffolgenden Jahr einer anderen zugelassenen Fischereivereinigung oder Verband anschlieflen müssen, um den Bedingungen des Dekrets über die Fischereistrukturen und deren Verwaltung und dessen Ausführungserlasses zu genügen.

4.die Anderungen treten frühestens am darauffolgenden 1. Januar in Kraft.

Die leeren und ungültigen Stimmen, sowie die Stimmenthaltungen werden bef der Berechnung der  in diesem Fall « einfache Mehrheiten » genannten - Mehrheiten nicht berücksichtigt. Wenn die Generalversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds, eine Satzungsânderung oder die Auflásung der Fischereigesellschaft befinden muss, werden die ungültigen und leeren Stimmen, sowie die Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Mehrheiten  in diesem Fall absolute Mehrheiten genannt  als Nein-Stimmen bewertet,

Bel Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder des ihn ersetzenden Verwalters ausschlaggebend.

Art. 21. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Ordner am Vereinigungssitz der Fischereigesellschaft schriftlich niedergelegt.

Die Protokolle werden vom Schriftführer oder, bei Verhinderung desselben, durch den vom Verwaltungsrat zu diesem Zweck bezeichneten Schriftführer oder Verwalter erstellt. Sie werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer und von jedem Verwalter, der dies wünscht, unterschrieben.

Die einzelnen Blutter werden nummeriert und jede Nummer ist mit der Paraphierung des Vorsitzenden und des Schrtftführers zu versehen, um somit die fortlaufenden Kontinuitât der Protokolle prüfen zu kunnen.

Jedes Mitglied kann die Protokolle unter Eihaltung der in Artikel 15 vorgesehenen Prozedur einsehen, jedoch ohne dass der betreffende Ordner den Aufbewahrungsort verlâsst.

Jede Drittperson, die efn rechtsgültiges Interesse geltend machen kann, darf einen Antrag auf Einsichtnahme der Protokolle der Generalversammlung beim Verwaltungsrat einreichen. Der Verwaltungsrat kann in eigenera Erenessen und ohne weitere Begründung die Einsichtnahme zulassen oder verweigem.

Art. 22. Die Generalversammlung verfügt über die ihr ausdrücklich durch das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen gewâhrten Befugnisse.

Die Befugnisse der Generalversammlung beinhalten das Recht:

1° die Satzungen abzuândem;

2° ein Mitglied auszuschliellen;

3° die Verwalter und die Rechnungsprüfer zu bezeichnen und abzuberufen;

4° jâhrlich den hlaushalt und die Abschlussrechnungen zu verabschieden;

5° die Entlastung der Verwalter und der Rechnungsprüfer auszusprechen;

6° die freiwillige Auflüsung auszusprechen.

Jedoch dürfen die Satzungsânderungen der Generalversammlung erst zwei Monate, nachdem diese dem Waltonischen Fischzucht- und Fischereifonds, dem Verband und dem MPW zur Kenntnis gebracht wurden, vorgelegt werden. Diese Mitteilung muss per Einschreiben mit Rückschein vor dem 30. Juni erfolgen.

Der Verwaitungsrat kann der Generalversammlung eine interne Geschâftsordnung (1GO) zur Verabschiedung vorlegen. Deren Annahme, sowie die eventuellen Anderungen derselben müssen mit einer Zweidrittelmehrheit verabschiedet werden, Auflerdem muss dieser Punkt auf der Tagesordnung eingetragen sein, Die 1GO und die Anderungen der 1GO dürfen der Generalversammlung erst zwei Monate, nachdem diese

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

Mao 3.2

dem Wallonischen Fischzucht- und Fischereifonds, dem Verband und dem MPW zur Kenntnis gebracht wurden, vorgelegt werden. Diese Mitteilung muss per Einschreiben mit Rückschein vor dem 30. Juni erfolgen.

TITEL VI  ZUSAMMENSETZUNG DES VERWALTUNGSRATES

Art. 23. Die Fischereigesellschaft wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus mindestens Brei (3) Verwaltem zusammensetzt.

Die Anzahl Verwalter muss immer niedriger sein als die Anzahl Mitglieder der Fischereigesellschaft.

Art. 24. Die statutarische Generalversammlung bezeichnet alle Verwalter  wovon mindestens vier Fünftel Mitglieder derselben sein müssen  für eine Dauer von drei (3) Jahren, wobei ein Driftel der Mandate jáhrlich emeuerbar sind.

Die ordnungsgernâR begründeten Bewerbungen sind dem Vorsitzenden mittels einfachen Briefs zuzustellen. Sie müssen spâtestens am Vortag der Versammlung eintreffen. Ausnahmsweise kônnen sie --wenn die Anzahl Bewerbungen niedriger ist als die zu besetzenden Mandate  wâhrend der Sitzung vorgelegt werden. Die ausscheidenden Verwalter sind wiederwâhlbar, sis sind von Amts wagen Bewerber, wenn sie sich nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben.

Die Wahl der Verwalter erfolgt in geheimer Wahl, auch wenn die Anzahl der zu besetzenden Mandate hôher oder gleich der Anzahl Bewerber ist; dies gilt auch für die ausscheidenden Verwalter, die ihr Mandat zu verlângem wünschen.

Die Mandate beginnen und enden am Tag der Wahl.

Art. 25. Auf Vorschlag von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates kônnen die Verwalter zu jeder Zeit von der Generalversammiung abberufen werden.

Jeder Verwalter kann seinerseits selbst zurücktreten mittels schriftlicher Zustellung seines Rücktritts an den Verwaltungsrat. Der zurücktretende Verwalter bleibt jedoch im Amt bis dass vemünftigerweise für dessen Ersatz Sorge getragen werden kann. Bei Ersatz eines Verwalters wâhrend dessen Amtszeit beendet der neu Gewâhlte das unbesetzte Mandat wâhrend der restlichen Dauer bis zur Emeuerung desselben.

Art. 26. Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Die zur Ausübung ihrer Aufgaben anfallenden Kosten kônnen von der VOG zurückerstattet werden.

Art. 27. In der Ausübung ihres Amtes gehen die Verwalter hinsichtlich der Verbindfichkeiten der Vereinigung keinerlei persônliche Verpflichtung ein. Ihre Hartung ist begrenzt auf die Ausführung ihres Mandates.

Art. 28. Der Verwalter, der sein Amt ohne Unterbrechung wâhrend neun Jahren ausgeübt hat, wird durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates zum Ehrenverwalter emannt.

Wenn er die Funktion des Vorsitzenden, des Schriftfiihrers oder des Kassenführers wâhrend neun Jahren ausgeübt hat, behâlt er den diesbezüglichen EhrentiteL

Die Ehrenverwalter werden zu den Sitzungen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates eingeladen. Sie nehmen an diesen Versammlungen mit beratender Stimme teil Sie werden bei der Festlegung der gesetzlichen und statutarischen Beschfussfôhigkeit nicht berücksichtigt.

Art. 29, Die Urkunden bezügfich der Emennung der Verwalter und Ehrenverwalter und der Beendigung ihrer Mandatszeit werden ohne Verzug in der Kanzlei des Handelsgerichtes hinterlegt und auf Veranlassung des Gerichtskanzlers in Auszügen im Belgischen Staatsblatt gem dem Gesetz über die VOGs verôffentlicht.

TITEL VII  FUNKTIONSWEISE DES VERWALTUNGSRATES

Art. 30. Auf Vorschlag der Generalversammlung bezeichnet die Generalversammlung unter den Verwaltem für die Dauer deren Mandatszeit einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und eiven Kassenführer.

Auf Vorschlag des Verwaltungsrates, der auf die Tagesordnung zu setzen ist, kann die Generalversammlung den Vorgenannten einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, beigeordnete Schriftführer, einen beigeordneten Kassenführer oder andere Beisitzer zur Seite stellen.

Der Vorsitzende ist unter anderem damit beauftragt, den Verwattungsrat einzuberufen und diesen zu feiten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden, wird dessen Amt durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den dienstàltesten Verwalter ausgeübt.

Der Schriftführer ist unter anderem damit beauftragt, die Protokolle zu führen und für die Aufbewahrung der Unterlagen Sorge zu tragen. Er sorgt für die schnellstmôgliche Hinterlegung der im Gesetz über die VOGs angeführten Urkunden in die an der Kanzlei des Handelsgerichtes geführten Akte,

Der Kassenführer ist unter anderem mit der Führung der Buchhaltung, der Einreichung der Steuererklàrung und der Erfüllung der Formalitôten zur Entrichtung der Mehrwertsteuer beauftragt.

Art. 31. Der Verwaltungsrat trilt auf Einberufung seitens des Vorsitzenden zusammen, so oft wie die interessen der Fischereigesellschaft dies erfordem und mindestens zwei (2) Mal pro Jahr, wenn ein Direktionsausschuss besteht, und mindestens vier Mal pro Jahr, wenn kain Direktionsausschuss besteht. Der Verwaltungsrat trilt ebenfails binnen zehn Tagen nach schriftlicher Anfrage eines dritten Verwaiters zusammen, die dem Vorsitzenden per Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen ist.

Jeder Verwalter wird mittels einfachem Schreiben, Fernschreiben oder E-Mail mindestens acht (8) Tage vor dem Datum der Versammlung eingeladen.

lm Faite begründeter Dringlichkeit wird diese Frist verkürzt und die Einfadung wird durch das geeignetste Mitte1 zugestelit.

Die Einladung beinhaltet die Tagesordnung, das Datum und den Ort der Versammlung und, soweit wie môglich, die Unterlagen zu den Punkten, über die der Verwaltungsrat zu beraten hat.

Eine Einladung ist von Amts wegen der Stadt Sankt Vith zuzustellen, die einen Gemeindemandatar ais Beobachter in den Verwaltungsrat entsendet. Dieser verfügt nur über eine beratende Stimme.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

MDD 3,2

Der Verwaltungsrat befindet nur über die auf der Tagesordnung eingetragenen Punkte.

Es darf über einen nicht auf der Tagesordnung eingetragenen Punkt bersten werden, insofem der Verwaltungsrat dessen Eintragung auf die Tagesordnung durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder annimmt.

Art, 32. Der Verwaltungsrat ist beratungs- und beschlussfâhig, wenn mindestens eira Driftel der Verwalter bei der Versammlung anwesend sind. Die Beschlussfühtgkeit wird durch Aufrunden auf die nüchsthühere Einheit berechnet.

Der aus weniger als drei Verwaltem zusammengesetzte Verwaltungsrat ist nur dann beratungs- und beschlussfâhig, wenn mindestens zwei Verwalter anwesend sind.

Art. 33. Jeder Verwaiter verfïigt über eine (1) Stimme.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Verwalter gefasst. Die leerera und ungültigen Stimmen, sowie die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheiten nicht berücksichtigt.

Bei Stimrnengteichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder des ihn vertretenden Verwalters ausschlaggebend.

Art. 34. Wenn ein Verwalter direkt oder indirekt an einem Beschluss der Fischereivereinigung persünlich beteiligt ist, muss er den Verwaltungsrat vor jeglicher Beratung devon in Kenntnis setzen. Der Verwalter, der ein persünliches Interesse aufweist, vertsst die Versammlung und nimmt nicht an den Beratungen und an der Beschlussfassung zu diesem Punkt der Tagesordnung teil.

Art, 35. pie Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in einem Ordner am Vereinigungssitz der Fischereigeseilschaft schrifttich niedergelegt.

Die Protokolle werden vom Schriftführer oder, bei Verhinderung desselben, durch einen anderen vom Verwaltungsrat zu diesem Zweck bezeichneten Verwalter ersteilt. Sie werden vom Vorsitzenden und vom Schriftführer und von jedem Verwalter, der dies wünscht, unterschrieben.

Die einzelnen Blutter werden nummeriert und jede Nummer ist mit der Paraphierung des Vorsitzenden und des Schriftführ'ers zu versehen, um somit die fortlaufenden Kontinuitüt der Protokolle prüfen zu kunnen.

Jedes Mitglied kann die Protokolle unter Eihaltung der in Artikel 15 vorgesehenen Prozedur einsehen, jedoch ohne dass der betreffende Ordner den Aufbewahrungsort veriâsst.

TITEL VIII  BEFUGNSSLIBERTRAGUNG UND VERTRETUNG

Art. 36. Ohne dass die Schaffung eines oder mehrerer Organe zur allgemeinen Vertretung oder zur tâglichen Verwaltung die Befugnisse des Verwaltungsrates verândem künnte, wird die Fischereigeseilschaft durch den Verwaltungsrat verwaltet und vertreten, wobei die Verwalter, sul er Sondervolimachten, als Kollegium handeln.

Der Verwaltungsrat hat die weitlüufigsten Befugnisse fur die Verwaltung und die Bewirtschaftung der Fischereigeseltschaft. Alle Zustândigkeiten, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder durch die Satzungen der Generalversarnmlung vorbehalten sind, werden durch den Verwaltungsrat ausgeübt.

Art. 37. Der Verwaltungsrat kann Befugnisse an einen oder mehrere Verwalter übertragen.

In diesem Fall werden das Ausmaf3 der übertragenen Befugnisse und die Dauer, wâhrend derer sie ausgeübt werden dürfen, genau festgelegt.

Die besagten Verwalter sind verpflichtet, dem nâchsten Verwaltungsrat über die ïhnen übertragenen Vertretungsaufgaben Bericht zu erstatten,

Der Rücktritt oder die Abberufung eines Verwalters setzt allen ihm durch den Verwaltungsrat übertragenen Befugnissen ein Ende.

Art. 38. lm Rahmen von gerichtlichen oder aullergerichtlichen Verfahren wird die Gesellschaft gegenüber Dritten rechtsgültig vertreten durch den Vorsitzenden oder den Schriftführer.

Deren Rücktritt oder Abberufung aus dem Amt des Verwalters setzt ihrer Befugnis der allgemeinen Vertretung ein Ende.

TITEL IX  ALLGEMEINE VERWALTUNG

Art, 39. Die tâgliche Verwaltung der Fischereigesellschaft, mit Nutzung der diesbezüglichen Unterschriftsbefugnis für diese Verwaltung, kann von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates an einen Direktionsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer, übertragen werden.

Falls die Generalversammlung entsprechende Emennungen vorgenommen hat, sind der oder die stellvertretenden Vorsitzenden, beigeordnete Schriftführer und der beigeordnete Kassenführer ebenfàlls Mitglied des Direktionsausschusses,

Der Verwaltungsrat legt fest, wann die Mitglieder des Direktionsausschusses individuel', gemeinsam oder als Kollegium handeln müssen,

Art. 40. Die Befugnisse des Direktionsausschusses sind auf die Handlungen der tâglichen Verwaltung begrenzt.

Jedoch kenn der Verwaltungsrat gewisse der ihm eigenen Befugnisse an den Direktionsausschuss übertragen und (oder) diesem gewisse spezifische Mandate anvertrauen.

Art. 41. Die Funktionsweise des Direktionsausschusses ist in allen Punkten derjenigen des Verwaltungsrates gleichgestellt, auch was den Zugang zu den Beschlüssen betrifft.

Art. 42, Die Dauer des Mandats eines Mitglieds des Direktionsausschusses entspricht der Dauer seines  eventuell emeuerbaren  Verwaltermandats.

Teil B : Fortsetzung



M0D 3,2

Auf Vorschlag des Verwaltungsrates kann die Generalversammlung zu jeder Zeit die Mitglieder des Direktionsausschusses abberufen, ohne dass sie dies rechtfertigen müsste.

Art. 43. Die Urkunden bezüglich der Ernennung der mit der toglichen Verwaltung beauftragten Personen und der Beendigung ihrer Mandatszeit werden ohne Verzug in der Kanzlei des Handelsgerichtes hinterlegt und auf Veranlassung des Gerichtskanzlers in Auszügen im Belgischen Staatsblatt Berne dem Gesetz über die VOGs veráffentlicht.

TITEL X -- FINANZMITTEL UND BUCHFÜHRUNG

Art. 44. Die Finanzmittel der Fischereigeselischaft setzen sich zusam men aus den Einnahmen der Mitgliedsbeitrage und anderer durch das Gesetz zugelassenen Einnahmen.

Diese dürfen nur dem Gesellschaftszweck zugewiesen werden.

Art. 45. Die Fischereigesellschaft führt eine dem koordinierten Gesetz über die VOGs, dessen Ausführungserlass und den von dem Wallonischen Fischzucht- und Fischereifonds auferlegten Regeln entsprechende Buchhaltung.

Art. 46. Das Gesch iftsjahr beginnt am 1. Januar und endei am 31. Dezember.

Ausnahmsweise beginnt das erste Gesch&ftsjahr am Tag der Gründung der Fischereigesellschaft und endet am 31. Dezember. Wenn es sich um eine nichtrechtsffhige Vereinigung handelt, welche die Rechtsform einer VOG annimmt, ist diese verpflichtet, das Vermogen ihrer nichtrechtsfâhigen Vereinigung in den Jahresrechnungen ihres ersten Geschüftsjahres einzubeziehen.

Art. 47. Die Generalversammlung muss mindestens zwei Rechnungsprüfer unter ihren Mitglieder bezeichnen.

Die Generalversammlung legt die Dauer ihres Mandats fest, welche mindestens ein Jahr und maximal drei Jahre betrâgt.

Der dienstolteste oder  bei gleichem Dienstalter  der âlteste Rechnungsprufer stelit der statutarischen Generalversammlung des etsten Halbjahres seinen Bericht vor.

Art. 48. Jedes Jahr werden die Jahresrechnungen des abgelaufenen Geschftsjahres und ein Haushaitsvoranschlag für das folgende Geschâftsjahr vom Verwaltungsrat der zu diesem Zweck einberufenen statuarischen Generalversammlung zur Verabschiedung vorgelegt.

Art. 49. Die Jahresrechnungen werden vor dem 30. Juni in die an der Kanzlei des Handelsgerichtes geführten Akte hinterlegt und vor dem 1. Juni dem Verband zugestellt.

TITEL XI  AUFLtSUNG DER VEREINIGUNG

Art. 50. lm Faite einer Auflbsung der Fischereigesellschaft bezeichnet die aulIerordentliche Generalversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Der verbielbende Nettobestand wird dem territorialen Fischereiverband, dem sie angeschiossen ist, oder an eine oder mehrere zugelassene Fischereivereinigungen, die demselben territorialen Fischereiverband angeschiossen sind, zugewiesen.

Jegliche Anderung dieses Artikels kann nur durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.

Art. 51. Alle Beschlüsse bezüglich der Aufli sung, der Bedingungen der Aufli sung, der Bezeichnung und der Beendigung des Mandats des oder der Liquidatoren, des Abschlusses des Auflosungsverfahrens, sowie der Zuweisung des verbleibenden Nettobestandes werden in die an der Kanzlei des Handelsgerichtes geführten Akte hinterlegt und auf Veranlassung des Gerichtskanzlers in Auszügen im Belgischen Staatsblatt gente dem Gesetz über die VOGs verf ffentlicht.

FÜR DIE FISCHEREIGESELLSCHAFT RECHTER WEIHER VOG

Stefan THANNEN, Oliver THELEN, Walter KOHN,

Vorsitzender Schriffführer Kassenführer

Für die ersten effektiven Mitglieder der Fischereigesellschaft Rechter Weiher VOG

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf dor Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Dem Belgischen 'Staatsblatt verbeha Iten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -15/01/2015 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
FISCHEREIGESELLSCHAFT RECHTER WEIHER, ABGEKU…

Adresse
AM BUCHEL 2/2 4780 RECHT

Code postal : 4780
Localité : Recht
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne