FLYING PAWS

Divers


Dénomination : FLYING PAWS
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 548.877.864

Publication

04/04/2014
ÿþ 19'ffirriz I Ausferhgt ilig, die naciffimtérlegung déTilikundeledén MOD 3,2

Aniagen zum Belgischen Staatsblatt zu ver6ffentlichen ist

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 04/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

Unternehmensnr 0e1.-12. ecq Name der Vereinigung / Stiftung f Organismen (ausgeschrieben) : Flying Paws VoG (abgektirzt) Flying Paws

Rechtsform : VoG.

Sitz Neustrasse 51, 4730 Raeren

Gectenstand

der Urkuntle Grtindung

SATZUNG DER "Flying Paws VoG."

GründungsmItglleden

Jdeen Rutté

Am Busch 5B

4701 Kettenis

Geboren in Eupen am 21.02.1989

Dominick Holman

Neustrasse 51

4730 Raeren

Geboren in Ford Ort Kalifomien am 21.12.1987

Alice Kelleter

Meroldserstrasse 63

4711 Walhom

Geboren in

Jasmina Bindels

Korsostrasse 1

4728 Hergenraeth

Geboren in Eupen am 19.07,1984

KAPITEL1- BEZE1CHNUNG, SlTZ, Z1ELSETZUNG, DAUER

Art.1

Bezeichnung

Die Vereinigung führt den Namen  Flying Paws VoG."

Artikel 2

Sitz

(1) Die Vereinigung hat ihren Sitz in Neustralle 51, 4730 Raeren

(2) Die Vereinigung untersteht dem Gerichtsbezirk Eupen. Art. 3

Bitte auf der letzten Seite des Teh B angeben Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rückseite Name und Unterschrift

MOD 3.2

ij o.'

Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Ausübungb aitemativer Hundesportarten.

Art. 4

Dauer .

Die Vereinigung wird für eine unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL Il - MITGLIEDER

Art.5

Mitglieder

(1) Die Vereinigung besteht ausschlief3lich aus ortientlichen Mitgliedem.

(2) Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Sie darfjedoch nicht

weniger als drei betragen. Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten

Erwerb der Mitgliedschaft ,

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 12.. Lebensjahr vollendet het.

Mitglieder vor Voilendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der

Generalversamrnlung.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Arrtrag durch Beschluss

- des Verwaltungsrats .

(3) Bei Minderjâhrigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4) Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteitt werden.

Art, 10

Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Generalversammiung;

2. der Verwaitungsrat;

Artikel 11

Generalversamrntung

Die Generalvereammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist insbesondere

zustândig für:

1) die Anderung der Satzung;

2) die Bestellung und Abberufung der Verwalter;

3) die den Verwaltern zu erteliende Entlastung;

4) die Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses;

6) die freiwillige Auflibung der Vereinigung;

6) den AusschlUss eines Mitgliedes;

7) die Umwandlung der Vereinigung. in eine Gesellschaft mit sozialer Zieisetzursg;

8) alle Beschlüsse, die über die Grenzen der dem Verwaltungsrat gesetzfich und aufgrund der Satzung verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Jedes ordentliehe IVIitglied hat das Recht, an den Generalversammiungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen.

Artikel 12

Einberufung, Tagesordnung, Ablauf und Beschlussfassung der

Generalversammlungen

(1) Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammiung einberufen werden; diese

findet im ersten Halbjahr statt. .

(2) Es kann so oft eine aufkrordentliche Generaiversammlung einberufen werden, wie es für die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Eine auflerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies beantragt.

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- MOD 3,2

,

(3) Die Einberufung wird vom Verwaltungsrat durch einfachen Brief vorgenommen, der

jedem Mitglied wenigstens 8 Tage vor der Versammlung zugesandt wird. Darin werden

die Tagesordnung, die Zeit und der Ort der Versammiung bekannt gegeben.Diese Einladung kann auch

durch E-Mail erfoigen,,

(4) Auf Antrag von 2/3 der anwesenden Verwaitungsratsmitglieder darf die Versammlung über Punkte beraten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse betreffend Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, Aufltisung,

Jahresabschluss und Haushaltsplan oder Satzungsânderungen.

(5) Die Generalversammtung wird vort dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

seinem Stellvertreter geleitet.

(6) Aile Mitglieder haben gieiches Stimmrecht und jedes von ihnen verfügt über eine

Stimme. [Ei Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Driften vertreten

lassen.]

Art. 13

Verwaltungsrat

(1) Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus mindestens drei Personen (evtl. nur aus MitgliedernI) zusammensetzt. Diese werden durch die

Generalversammlung fie eine unbestimmte Zeit gewâhlt und kiinnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

(2)Der Verwaltungsrat wâhlt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen

Schriftführer und einen Kassenführer.

(3) Wiederwahl ist meiglich. Der Verwaltungsrat bleibt so lange lm Amt, bis ein neuer gewâhlt ist

(4) Die Verwalter üben ihr Mandat unentgeltlich aus.

(5) Die Verwalter gehen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung keineriei perseinliche Verpflichtung &In. Ihre Haftung ist begrenz-t auf die Ausführung ihres Mandates.

(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes durch schriftliches Rücktrittsgesuch k5nnen die restlichen Verwaltungsmitglieder eine vorlâtifige Ersatzwahl vomehmen. Die nâchste darauf folgende Generalsversammlung schreitet dann zur definitiven Emennung. Das Ersatzmitglied führt die Restlaufzeit des Mandates des Ausgeschiedenen zu Ende.

Art. 14

Einberufung, Tagesordnung, Ablatif und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden oder von mindestens 1/5 der Verwalter wenigstens 1 pro Jahr einberufen.

(2) Die Tagesordnung ist der Ladung beizuMgen. .

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfâhig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jeder Verwalter kann einen anderen Verwalter mit seiner Vertretung bei orner bestimmten Versammlung des Verwaltungsrates beauftragen, und an seiner Stelle abstimmen lassen,

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates

(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der

Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist die Slimme des Vorsitzenden oder seines

Stellvertreters ausschlaggébend.

Art. 15

Protokollierung von Beschlüssen

Ober die Beschlüsse der Generalversammlung und ciesist unter Angabe von On, Zeit und

Abstimmungsergebnis jeweils sine Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von den Mitgliedern vom

Verwaltungsrat zu unterschreiben und in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.

Auszüge daraus, die ver Gericht oder anderwârtig vorzulegen sind, werden vom

Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder von 2 Verwaltungsratsrnitgliedern

unterschrieben. Disse Auszüge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem

Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist,

ausgehândigt.

KANTEL IV  TÂGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG, VERTRETIJNG, FINANZEN

d

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tWm 'Belgischen Staatsbleitt vorbehalten

 Teil-B-:-Fortsetving

Artikel 16

Vertretung der Vereinigung

(1) Für aile Handlungen ist der einstimnnige Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich, damit die Vereinigung vor Drittpersonen rechtsgültig vertreten ist.

(2) Gerichtsverfahren, sei es als Klâger oder als Beklagter, werden im Namen der Vereinigung durch den Verwaltungsrat geführt, Betreibqrsgen und ersuchen durch seinen Vorsitenden oder eine hierzu beauftragte Person.

KAPITEL V SATZUNGSÂNDERUNG, AUFWSUNG, SCHWSSBESTIMMUNG

MOD 3.2

Artikel 17

Aufltisung

lm Falle der freiwilligen Auflüsung wird die Generalversammlung einen oder rnehrere

Liquidatoren ernennen und ihre Befugnisse festsetzen. Der verbleibende Nettobestand

nach der Tilgung der Schulden wird der TierschutzgeselIschaft des kiinigreichs belgien (tierheim eupen-

Kettenis) zugeführt.

Artikel 18

Geschâftsjahr, Jahresabschluss und Haushaltsplan, Tâtigkeitsbericht

(1) Das Geschâftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

(2) Die Buch- und Kassenführung der Vereinigung wird gerell Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 und dessen Ausführungserlassen geregelt. Danach wird der Verwaltungsrat den Haushaltsplan des nachfolgenden Geschâftsjahres und den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschâftsjahres aufsetzen. Konten, Haushalt und Berichte werden der ordentlichen Generalversammlung im Laufe des Monats Mârz zur Billigung vorgelegt

(3) Gem âll Artikel 12 entscheidet die Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaitungsrat erstelit jâhrlich einen Bericht über die Tâtigkeiten der

Vereinigung..

Artikel 19

Satzungsânderung

Die Satzung darf nur gem âf3 den Bestimmungen der Artikel 8 und 20 des Gesetzes vom

27. Juni 1921 geândert werden.

Artikel 20 _

In diesem Augenblick treten die Gründungsmitglieder in einer Generalversammlung 25.03.2014 geschehen

zu Neustrasse 51 4730 Raeren

zusammen und es werden zu Verwaltungsratsmitgliedem gewâhlt:

Bitte auf der letzten Seite des Tes B angeben " ?tuf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, 'die clazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der Rrickseite Name und Unterzeichnung.

- Dominick Holman

- Joleen Rutté

- Alice Kellefer

-Jasmina Bindels

Der Verwaltungsrat hal gewâhlt:

-als Vorsitzenden : Dominick Holman

als Schriftführer :Alice Kelleter

- als Kassenführer :Joleen Rutté

Geschehen am 25.03.2014

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Coordonnées
FLYING PAWS

Adresse
NEUSTRASSE 51 4730 RAEREN

Code postal : 4730
Localité : RAEREN
Commune : RAEREN
Province : Liège
Région : Région wallonne