FORDERKREIS DER EIFELER SENIORENHEIME

Divers


Dénomination : FORDERKREIS DER EIFELER SENIORENHEIME
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 473.921.808

Publication

17/07/2012
��MOD3.2

i Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verSffentlichen ist

Hinterlegt bei der Kanzlel

des Handelsgerichts EUPEN

0 S -07- 2012

Kanzlei

N

de Uf�ffier

Di Betgi: Staat vorbe





Unternehmensnr : 473.921.808

Name der Vereinigung 1 Stiftung I Organismen

(ausgeschrieben) ; F�rderkreis der Eifeler Seniorenheime

(abgek�rzt) :

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : Klosterstrasse 9B - 4780 Sankt Vith

Geoenstand

der Urkunde : Ab�nderung der Satzung - Zusammensetzung des Vorstandes

Text

In der Generalversammlung vom 25. MSrz 2004 wurde die Satzung des FSrderkreises der Elfeler Seniorenheime an die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Januar 2003 angepasst und haf nunmehr folgenden Wortlaut:

Titel I  Bezeichnung, Sitz und Dauer, Zielsetzung

Art.1. Die Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht tr�gt die Bezeichnung  FSrderkreis der Eifeler Seniorenheime".

Art.2.Der Sitz der V.o.G ist das Seniorenheim Sankt Elisabeth, Klosterstrasse 9B, 4780 Sankt Vith im Gerichtsbezirk Eupen.

Dieser Sitz kann durch einfachen Beschluss des Vorstands an einep anderen Ort der Deutschsprachigen Gemeinschaft verlegt werden unter der Bedingung, dass diere Anderung in den Anlagen des Belgischen Staatsblattes ver�ffentlicht wird.

Die Vereinigung wird auf unbestimmte Dauer gegr�ndet.

Art.3.Zielsetzung der V.o.G. ist es, die Lebensqualit�t des Seniorenheimes Hof B�tgenbach und des

Seniorenheimes Sankt Elisabeth zu verbessern, zu versch�nern und angenehmer zu gestalten. Dies gilt auch

f�r die durch die Interkommunale direkt oder indirekt noch zu schaffenden sozialen Dienste.

Zu diesem Zweck kann sie unter anderem:

a) die Finanzierung von Einrichtungsgegenst�nden vomehmen;

b)Veranstaltungen jeglicher Art (Ausfl�ge, Hausfeste) fSrdern;

c)das Zuverf�gungstellen von Ausr�stung vornehmen.

Art. 4.Die Vereinigung kann alle unbeweglichen G�ter, die zur Verwirklichung ihrer Zielsetzung erforderlich sind, entweder in Form eines Nutznieflungsrechts oder als Eigentum besitzen.

Titel II  Mitg lieder, Aufnahme, Ausscheiden, Pflichten

Art. 5.Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt: sie darf jedoch nicht weniger als drei betragen.

Am Sitz der Vereinigung f�hrt der Vorstand ein Mitgliederregister in dem Name, Vooramen und Wohnsitz der Mitglieder, sowie deren Beitritts- und Austrittsdatum eingetragen sind. Gem dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird jedem Mitg lied ein Recht auf Einsichtnahme gew�hrt.

Art. 6.Jede nat�rliche oder juristische Person kann Mitglied des FSrderkreises der Eifeler Seniorenheime

werden, insofern sie die Satzung der Vereinigung bejaht und den festgesetzten Jahresbeitrag zahlt.

�ber die Aufnahme von neuen Mitgliedem entscheidet in letzter Instanz der Vorstand.

Bitte auf der ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu erm�chtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegen�ber, zu vestreten.

Auf der R�ckseite : Name und Unterschrift.

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad -17/07/2012 - Annexes du Moniteur belge

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Mon 3.2

Art. 7.Der Austritt und der Ausschluss von Mitgliedern erfolgen unter den in Artikel 12 des Gesetzes vom

siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig �ber Vereinigungen ohne

Gewinnerzielungsabsicht festgelegten Bedingungen.

Art. 8.Die Entziehung der Gesch�ftsfehigkeit eines Mitglieds hat von Rechts wegen dessen Austritt aus der Vereinigung zur Folge.

Art. 9.Zur�ckgetretene, ausgeschlossene oder wegen der Entziehung der Gesch�ftsffhigkeit ausgeschiedene Mitglieder sowie die Erben von verstorbenen Mitgliedern haben keinerlei Anspruch auf das Vermogen der V.o.G. Sie d�rfen die Beitrdge, die sie selbst oder ihre Rechtsvorg�nger eingezahlt haben, nicht zur�ckfordern. Sie d�rfen weder eine Rechnungsaufstellung oder Rechnungslegung noch die Anbringung von Siegeln, noch ein Inventer anfordern oder beantragen.

Art, 10. Die Verbindlichkeit eines jeden Mitgliedes ist genau auf die Summe seiner Beitrflge begrenzt. Dieser Eetrag kann jedes Jahr vom Vorstand auf einen einheitlichen Mindestbetrag f�r alle Mitglieder festgesetzt werden. Der H�chstbetrag bel�uft sich auf f�nfundzwanzig Euro,

Tite! III  Verwaltung, Vorstand

Art. 11, Die Vereinigung wird von einero Vorstand geleitet, der aus wenigstens drei und h�chstens neun Mitgliedern besteht, diese werden von der Generalversammlung f�r h�chstens vier Jahre unter den Mitgliedern der Vereinigung gew� hlt und ktlinnen zu jeder Zeit von ihr abberufen werden.

Wiederwahl ist m�gl�ch.

Der Pr�sident der Interkommunalen "VIVIAS" mit Sitz in B�tgenbach, Zum Walkerstal 15, ist von Rechts wegen beratendes Mitglied des Vorstands; er ist zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen und kann sich dort eventuell durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied der Interkommunalen vertreten lassen,

Jedes Vorstandsmitglied, das zur Besetzung eines w�hrend seiner Dauer frei gewordenen Mandats ernannt wird, wird nur f�r die Zeit emannt, die erforderlich ist, um dieses Mandat zu Ende zu f�hren.

Die Eigenschaft als Mitglied des Vorstands ist unvereinbar mit der Eigenschaft als Mitglied des Personals der vorgenannten Seniorenheime.

Art, 12. Der Vorstand benennt unter seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, (Pr�sidenten), den Sekret�r und den Kassierer der V.o.G.

Art. 13. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Pr�sidenten oder von zwei Vorstandsmitgtiedem

einberufen.

Er ist nur beschlussf�hig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschl�sse kollegiai.

Er fasst seine Beschl�sse mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten. Die Beschl�sse werden ins

Sitzungsprotokoll eingetragen, vom Pr�sidenten oder von zwei Vorstandsmitgl�edem unterschrieben,

Art, 14. Der Vorstand ist mit der aligemeinen Gesch�ftsf�hrung beauftragt und besitzt alle Befugnisse zur Verwirklichung der eingangs erw�hnten Zielsetzung, vorbehaltlich derjenigen, die durch das Gesetz und die vorliegenden Satzungen der Generalversammlung vorbehalten sind,

F�r den Abschluss von Krediten, Darlehen, Finanzierungen gleich welcher Art ben�tigt der Vorstand jedoch die vorherige Zustimmung der Generalversammlung.

Art. 15. Der Vorstand kann unter seinen Mitgliedem eihen Vorstandsbeauftragten und 1 crier

Sonderbevollm�chtigten bezeichnen. Vorbehaltlich der Vertretung der V.o.G. durch einen solchen

Vorstandsbeauftragten oder Sonderbevollm�chtigten, wird die V.o.G. Driften gegen�ber oder vor Gericht rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, ohne dass diese irgendeinen Beschluss, eine Genehmigung oder Sondervollmacht vorlegen m�ssen.

Titel IV.  Generalversammlung

Art, 16, Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist zust�ndig f�r;

1.Anderungen der Vereinigungssatzungen;

2.Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

3.Billigung der Haushaltspl�ne und der Abrechnungen;

4.die freiwillige Aufldsung der Vereinigung;

5.den Ausschluss von Mitgliedem;

6.alle Beschl�sse, die �ber die Grenzen der dem Vorstand gesetzlich oder aufgrund der Satzungen

verliehenen Befugnisse hinausgehen.

Art. 17, Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung abgehalten werden; diese findet sp�testens am 30. April statt.

~ MOD 3.2

r

,~3 Es kann so oft eine auI ergewi hnliche Generalversammlung einberufen werden, wie es f�r die Interessen der Vereinigung erforderlich ist. Elne auI erordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein F�nftel der Mitglieder dies beantragt.

Jede Versammiung findet an dem Tag, zu dem Zeitpunkt und an dem Ort statt, die in dem Einladungsschreiben angegeben sind, Alle Mitglieder mussen dazu eingeladen werden.

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Art. 18. Die Einberufung wird vom Vorstand durch einen einfachen Brief vorgenommen, der jedem Mitglied wenigstens acht Tage vor der Versammlung zugesandt und im Namen des Vorstandes vom Prgsidenten, vom st�ndigen Ausschuss oder von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird. Darin wird die Tagesordnung angegeben. Die Versammlung kann nur �ber die auf der Tag esordnung stehenden Punkte beraten.

Art. 19. In der Versammiung f�hrt der Pr�sident des Vorstands oder, bei dessen Verhinderung, das dlteste der anderen anwesenden Vorstandsmitglieder den Vorsitz. Das Protokoll f�hrt der Sekret�r. Soulte dieser verhindert sein, benennt der Pr�sident einen Sekret�r f�r diese Sitzung.

Art. 20. Jedes Mitglied het das Recht, den Versammlungen beizuwohnen und daran teilzunehmen, und zwar entweder persiinlich oder auf Grund einer schriftlichen Volimacht durch einen Beauftragten seiner Wahl, der selbst Mitglied ist, kein Beauftragter darf �ber mehr als ein zus tzliches Mandat verf�gen,

Art. 21. lm Allgemeinen ist die Versammlung ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder beschlussf�hig. Sie fasst aile ihre Beschl�sse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss abgelehnt.

In Abweichung vom vorstehenden Absatz d�rfen die Beschl�sse der Versammiung �ber Satzungs�nderungen, �ber den Ausschluss von Mitgliedern oder die freiwillige Aufl�sung der Vereinigung nur unter den besonderen, in den Artikels 8, 12 und 20 des Gesetzes vom siebenundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundzwanzig �ber Vereinigungen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehenen Bedingungen hinsichtlich der Anwesenheit, der Mehrheit und der gerichtlichen Best�tigung gefasst werden.

Art. 22. Die Beschl�sse der Generalversammlung werden in Protokollen festgehalten, die vom Pr�sidenten, vom Sekret�r sowie von allen Mitgliedem, die dies w�nschen, unterschrieben werden; sie werden aulaerdem in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Ausz�ge daraus, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Pr�sidenten des Vorstands oder von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Diese Ausz�ge werden auf einen entsprechenden Antrag hin jedem Mitglied oder jeder Drittperson, die ein berechtigtes Interesse daran nachweist, ausgeh�ndigt.

Titel V. Haushaltsplhne und Abrechnungen

Art, 23. Jedes Jahr werden am einunddreil3igsten Dezember die Rechnungen des abgelaufenen Jahres abgeschlossen und wird der Haushaltsplan f�r das folgende Jahr aufgesetzt.

Die Abrechnungen und der Haushaltsplan werden der Generalversammlung sp�testens am 30. April zur Billigung unterbreitet.

Titel VI. Aufl�isung und Liquidation

Art. 24. lm Falle der freiwilligen Aufl�sung benennt die Generalversammlung einen oder zwei Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 25. In allen F�llen der freiwilligen oder gerichtlich ausgesprochenen Aufltisung wird, ungeachtet des Zeitpunkts und des Grundes, aus dem dies geschieht, der nach der Tifgung der Schulden und der Begleichung der Lasten, verbleibende Nettobestand des Vereinigungsverm�gens den �.S.H.Z. Amel, B�llingen, Burg-Reuland, B�tgenbach und Sankt Vith zu gleichen Teilen zur Verf�gung gesteiit.

Titel VII. Schlussbestimmung

Das Gesetz vom 27. Juni 1921, zuletzt abge�ndert durch das Gesetz vom 16. Januar 2003, �ber die V.o.G. ist f�r alles, was in der vorliegenden Satzung nicht vorgesehen ist, ma� gebend.

Vorstand und gesch�ftsf�hrender Ausschuss

Die Generalversammlung vom 18. April 2012 hat rechtsm�I ig und beschlussf�hig getagt, da die notwendige Anzahl der Mitglieder anwesend war.

In dieser Versammlung haben die Mitglieder der VOG "F�rderkreis der Eifeler Seniorenheime" �ber die Nelrfassung der Satzung abgestimmt sowie die Mitglieder des Vorstandes bezeichnet.

1. Die Neufassung der Satzung wird genehmigt.

2. Die Amtsbeendigung von Frau Frauenkron-Schr�der Gaby als Kassiererin wird angenommen.

MOD 3.2

Teil B : Fortsetzung

Bitte auf der letzten Seite des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegen�ber, zu vertreten.

Auf der Riickseite : Name und Unterzeichnung.

3. Frau Bodeux-Meyer Ingrid wird als neue Kassiererin bezeichnet,

4. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

Bodeux-Meyer Ingrid, Am Herrenbr�hl 8, 4780 St. Vith

Colaris Bruno, Heiderfeld 50, 4770 Amel

Frauenkron-Schrtider Gaby, Neundorfer Strasse 13, 4780 St. Vith

Hennen-Paasch Ursula, Oudier 98a, 4790 Burg-Reuland

Knips Joseph, fveldingen 19A, 4770 Amel

Peters Albert, H�llscheid 2A, 4760 B�llingen

Reuter Walter, Brunnenstrasse 24, 4750 Weywertz

Wagenei Koop Rose Marie, Thommen 71, 4790 Burg-Reuland

5. Der gesch�ftsf�hrende Ausschuss besteht aus folgenden Personen:

Reuter Walter, Pr�sident

Peters Albert, Sekret�r

Bodeux-Meyer Ingrid, Kassiererin

Get�tigt zu St, Vith, den 18. April 2012

Reuter Walter, Pr�sident

Peters Albert, Sekret�r

Bodeux-Meyer Ingrid, Kassiererin

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Dem Belgischen e atsbNtt vorbehalten

Coordonnées
FORDERKREIS DER EIFELER SENIORENHEIME

Adresse
KLOSTERSTRASSE 9B 4780 SAINT-VITH

Code postal : 4780
Localité : SAINT-VITH
Commune : SAINT-VITH
Province : Liège
Région : Région wallonne