FORDERKREIS DER KENEHEMO, IN FRANZOSISCHER : PROMOTEUR DES JEUNES CARNAVALISTES DU KENEHEMO

Divers


Dénomination : FORDERKREIS DER KENEHEMO, IN FRANZOSISCHER : PROMOTEUR DES JEUNES CARNAVALISTES DU KENEHEMO
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 464.819.545

Publication

02/04/2014
ÿþMOD 3,2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veraffentlichen ist

Unternehmensnr.: 4648/9545

Name der Vereinigung/Stifturtglprganismus

(Ausgeschrieben) : Fórderkreis der Kenehemo Jungkarnevalisten - Promoteur des jeunes Carnevalistes du Kenehemo

(Abgekürzt) : FdKJ

Rechtsform : Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

Sitz : 4720 KELMIS, Hagenfeuer 62

Gegenstand Satzungsânderung, Sitzverlegung, Abánderung des Verwaltungsrats der Urkunde

Satzung

Auszug aus dem Protokoll der Gründungsversammlung vom September 1998

Mit Satzungsânderungen, Stand August 2003

Mit Satzungsânderungen, Stand April 2013

Benennung, Dauer, Sitz, Gegenstand

Artikel 1: Geml3 dem Gesetz vom 27. Juni 1921 wird die Vereinigung ohne

Gewinnerzielungsabsicht gegründet, genannt Fbrderkreis der KeNeHeMo-

' Jungkarnevalisten oder in franzüsischer Übersetzung: Promoteur des Jeunes

Carnevalistes du KeNeHeMo.

Artikel 2: Der Sitz der VoG befindet sich Heide 30, 4720 Kelmis. Der zustândige

Gerichtsbezirk ist Eupen. ,

Artikel 3: Ziel der VoG ist es, den KeNeHeMo-Kinderkarneval zu fürdern,

kindgerecht zu halten.

Artikel 4: Die VoG verfolgt weder politische noch weltanschauliche Ziele und

' untersagt sich diesbezüglich jeder Betâtigung.

Artikel 5: Die VoG umfasst natürliche Personen und juristische Personen und wird

von einer Generalversammlung und einem Verwaltungsrat geleitet.

Die MitgIieder

Artikel 6: Die natürlichen und juristischen Personen, welche die VoG bilden, geiten als ordentiiche Mitglieder oder als Ehrenmitglieder.

Artikel 7: Die Zahl der ordentlichen Mitglieder darf nie weniger als 3 Personen betragen.

Artikel 8: Ausschliefflich die ordentlichen Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Generalversammlung.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückselte : Name und Unterschrift

Hinterlegk tel der Kanzlei des Handelsgerichts EUPEN

2 0 -03- 2014

. Derrt Belgischen Staatsblad vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

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Teil B - Fcrtsetzung

Artikel 9: Jeder Antrag auf Aufnahme in die VoG als ordentliches Mitglied ist an den Verwaltungsrat zu richten. Letzterer muss diesen Antrag der nachsten Mitgliederversammlung unterbreiten, die bei der übernâchsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit laut Artikel 19 über diesen Antrag entscheidet. Der Antragsteller wird erst nach Entrichten des von Ihm geforderten Mitgliedsbetrags Mitglied.

Artikel 10: Die Generalversammlung bestimmt jàhrlich die Hóhe des Mitgliederbetrages.

Artikel 11: Die Mitgliedschaft gilt für eine unbestimmte Dauer.

Artikel 12: Die Mitgliedschaft geht anderswo verloren, durch Ableben, durch schriftlich an den Prâsidenten des Verwaltungsrates gerichtete Abdankung, durch mehr als dreimaliges hintereinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben der Mitgliederversammlung, infolge Nichtzahlung der geschuldeten Beitrâge, festgestellt durch die Generaiversammiung oder durch Ausschiiessung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit, beschlossen durch die Generalversammlung oder die aul3erordentliche Generalversammlung. Bevor die Generalversammlung über die AusschlieRung entscheidet, kann das betroffene Mitglied derselben eine mündliche oder schriftfiche Rechtfertigung vorlegen.

Artikel 13: Die faut Artikel 6 und Artikel 12 ausscheidenden Mitglieder kinnen von der VoG weder moralischen noch finanziellen Schadenersatz verlangen.

Die Generalversammlung & Mitgliederversammlung

Artikel 14: Die Generalversammlung setzt sich aus den ordentiichen Mitgliedern zusammen. Sie ist das háchste Organ der Gesellschaft und ist zustándig für:

" Eventuelle Satzungsânderungen

" Die Mandatswahlen

" Die Genehmigung des Haushaltes und die AbrechnLing

" Die freiwillige Auflüsung der VoG und dessen Vermdgen

" Die Festlegung des Mitgfiedsbeitrages

" Die Annahme und AusschlieRung von Mitgliedern

" alle Entscheidungen, für welche der Verwaltungsrat nicht zustàndig ist Artikel 15: Die Generalversammlung trilt mindestens einmal jáhriich in ordentlicher Sitzung zusammen und zwar spâtestens im ersten Semester des neuen Gescháftsjahres. AuRerordentliche Sitzungen oder auch Mitgliederversammlungen genannt, werden vom Verwaltungsrat einberufen.

Artikel 16: Die Einladungen enthalten die Tagesordnung und werden spâtestens acht Tage var dem Versammlungstermin zugestellt.

° Artikel 17: Der Verwaltungsrat bestimmt die Punkte der Tagesordnung. Jeder Punkt wird zusâtzlich in die Tagesordnung aufgenommen, ween die Versammlung dies mit ° einfacher Mehrheit für nôtig befindet.

j Artikel 18: Den Vorsitz führt der Président des Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit, ein vom Verwaltungsrat bestimmter Vertreter.

Artikel 19: Die Generalversammlung, sowie die Mitgliederversammlung bergt nur Punkte der Tagesordnung. Sie ist beschlussfâhig, wenn 2/3 der effektiven Mitglieder anwesend sind. Wird das Quorum nicht erreicht, wird die Generalversammlung oder Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung einberufen und zwar frühestens nach fünfzehn Tagen. Sie ist sodann beschlussfâhig, gleich welche Anzahl Mitglieder anwesend ist.

Artikel 20: Die Sitzungsprotokolle werden in ein Spezialregister eingetragen und vom Prâsidenten sowie vom Schriftführer unterschrieben.

Bitte auf der tetzten Selle des Tells B angeben : Auf der Varderseite : Name und Eigenschaft des beuricundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu vestreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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i3em Tel) - Fortsetzung

Belgischen Artikel 21: Die Generalversammlung kann jedes Jahr zwei Mitglieder als

Staatsblatt

vorbehalten Kassenrevisor bestimmen, welche beauftragt werden, die Abrechnung des vorangegangenen Jahres und den vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaitspian für das kommende Jahr zu prüfen.

Der Verwaltungsrat

Artikel 22: Der Verwaltungsrat, auch Vorstand genannt, setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die von der Generalversammlung gewéhlt werden. Es sind dies:

" Ein Président

" Ein Schriftführer

" Ein Kassierer

Für jedes gewáhlte Mandat kann ein Stellvertreter durch die Generalversammlung gewéhlt werden.

Artikel 23: Die Verwalter werden für unbestimmte Zeit gewéhlt.

Artikel 24: Das Mandat des Verwalters endet durch den Abiauf des Termins. Rücktrittsgesuche müssen dem Rat mündlich oder schriftlich zugestellt werden. Sie werden erst wirksam, wenn der Rat sie angenommen hat. Unbesetzte Mandate werden bei der nâchsten Generalversammlung neu besetzt. Das neu gewéhlte Mitgiied beendet das Mandat seines Vorgéngers.

Artikel 25: Die laut Artikel 24 ausscheidenden Verwalter kbnnen von der VoG weder moralischen noch finanziellen Schadenersatz verlangen.

Artikel 26: Der Verwaltungsrat versammelt sich jedes Mal, wenn er vom Prâsidenten einberufen wird. Er bereitet die Tagesordnungspunkte, sowie deren Beratung, der Mitgliederversammlung und der Generalversammlung vor und sichert die Ausführung der Beschlüsse.

Artikel 27: Der Verwaltungsrat besitzt die Befugnisse für die Geschéftsführung und die Verwaltung der VoG.

Artikel 28: Der Kassiere ist einzein dazu bevollmâchtigt, im Rahmen der allgemeinen Geschâftsführung wie im Haushaltsplan vorgesehene Bankgeschéfte durchzuführen. Der Président und der Schriftführer dürfen nur zusammen diese Geschâfte durchführen. Leischen und transferieren von einmal ereneten Bankkonten dürfen nur mit gemeinsamer Unterschrift der drei Verwaltungsratsmitglieder erfolgen. Transaktionen oder Zahlungen, die den Betrag von EUR 1.250,00 übersteigen, müssen vom Kassierer und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied gezeichnet sein. Artikel 29: Die Einladungen enthalten die Tagesordnung und werden spâtestens acht Tage vor Versammlungstermin durch den Schriftführer versandt.

Artikel 30: Der Rat berât über die Punkte der Tagesordnung und über andere Punkte, deren Dringlichkeit einstimmig anerkannt werden. Er ist beschlussfâhig, wenn mindestens die Hâlfte der Verwalter anwesend sind. Jeder Verwalter verfügt über eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Mit Ausnahme des Prâsidenten, dessert Stimme bei Patt Situationen doppelt zéhlt. ihm ist das Recht vorbehalten, gegen eine mehrheitiiche Entscheidung ein Veto einzulegen. Hiemach hat dann erneut eine Stimmabgabe mit endgültigem Beschluss zu erfolgen.

Artikel 31: Zwecks Beratung kann der Verwaltungsrat der VoG fremde Personen, deren Anwesenheit nützlich ist, zu den Beratungen und Ratssitzungen einladen.

Artikel 32: Die Sitzungsprotokolle werden in einem seitennummerierten Spezialregister eingetragen und vom Prâsidenten und Schriftführer unterschrieben. Artikel 33: Der Verwaltungsrat kann die innere Hausordnung ausarbeiten und sie der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegen.

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die

dazu ermâchtigt sind, der Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber zu verfreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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Verschiedene finanzielle Bestimmungen

Artikel 34: Die VoG-Mitglieder dürfen keine Entschâdigungen für ihnen zugewiesene Funktionen beziehen

Artikel 35: Das Vermogen der VoG haftet allein für die in ihrem Namen eingegangenen Verpflichtungen und kein Mitglied darfjemals dafür persünlich verantwortlich gemacht werden. Seine Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des Ihm anvertrauten Mandates.

Artikel 36: Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Mai und endet am dreil3igsten April. Artikel 37: Eventuell entstandener Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fonds kann dazu benutzt werden, Abschreibungen vorzunehmen, aullergewehnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere, durch die Generalversammlung beschlossenen Ausgaben zu decken.

Satzungsânderungen und Auflc Sung der VoG

Artikel 38: Gegenwârtigen Satzungen kunnen abgeândert werden, wenn eine Generalversammlung, deren Tagesordnung diesen Punkt aufweist, hierzu einen Beschluss fasst, oder wenn sich die Zusammenstellung der Verwaltungsratsmitglieder durch Um- oder Neuwahlen èndert. Auilerdem müssen zwei Driftel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Ist dienes Quroum nicht erreicht, wird nach fünfzehn Tagen die Generalversammlung neu und mit gleicher Tagesordnung einberufen. Sie ist sodann beschlussfâhig, gleich wieviel Mitglieder anwesend sind.

Artikel 39: Bei Beratungen und Entscheidungen über eine freiwillige Auflüsung der VoG sind die gleichen Vorschriften wie bei Satzungsânderungen in Artikel 38 anwendbar.

Artikel 40: Bei Auflbsung der VoG nimmt die Generalversammlung den Anfall des Gesellschaftsvermügens vor und bestimmt den Gründungsprâsidenten als Liquidator. Sollte dieser nicht mehr dem Verwaltungsrat angehüren, verhindert oder nicht in der Lage sein, einen neuen Verwaltungsrat zu gründen, wird das Gesellschaftsvermógen von den verbleibenden Mitgliedern aufgeteilt.

Artikel 41: Hinsichtlich aller in den gegenwârtigen Satzungen nicht enthaltener Punkte geiten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die VoG's.

Laut Generalversammlung vom 28/02/2013 hat sich die Zusammenstellung des Verwaltungsrates wie foigt verandert

Rucktritte : Poth-Dujardin Carine, Poth Gerwin, Klaus Yvonne, Sterck Angèle

Neue Ernennungen :

Président : LEMMENS Jean-Pierre, Heide 30, 4720 KELMIS

1. Schriftführer : WINKELER Guido, Schulstrasse 10, 4720 KELMIS

2. Schriftführerin : LEMMENS Mireillen, Schulstrasse 10, 4720 KELMIS

1. Kassierer : HEINE Sandra, Kapellstrasse 49, 4850 MORESNET-CHAPELLE

2. Kassiererin : HANSEN Manuela, Heide 30, 4720 KELMIS

Herr J.P. Lemmens wird mit der Veróffentlichung im Belgischen Staatsblatt beauftragt.

Der Prasident,

Jean-Pierre LEMMENS

Bitte auf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite : Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. die

dazu erm chtigt sind, der Vereinigung, die Stdtung crier die Organismus Dritten gegenüber zu vertreten

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift

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Bergischen

Staatsblatt

vorbehalten

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 02/04/2014 - Annexes du Moniteur belge

Coordonnées
FORDERKREIS DER KENEHEMO, IN FRANZOSISCHER :…

Adresse
HAGENFEUER 62 4720 KELMIS

Code postal : 4720
Localité : LA CALAMINE
Commune : LA CALAMINE
Province : Liège
Région : Région wallonne