FORDERVEREIN FUR MEDIEN BILDUNG KULTUR UND SPORT, ABGEKURZT : MEBIKUS VOG

Divers


Dénomination : FORDERVEREIN FUR MEDIEN BILDUNG KULTUR UND SPORT, ABGEKURZT : MEBIKUS VOG
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 838.387.826

Publication

08/07/2013
ÿþ Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veróffentlichen ist MOD 3.2

Bitte auf der Ietzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu ermâchtlgt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu verfreten,

Auf der Rückseite : Name und Unterschrift.

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Unternehmensnr : 0838.387.826

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Name der Vereinigung 1 Stiftung t Organismen "

(ausgeschrieben) : Fürderverein für Medien Bildung Kultur und Sport VoG

(abgekürzt) : Mebikus VoG

Rechtsform : V.o.G

Sitz : Brunnenstr. 48 4750 Weywertz 1 W C L ~/ V e/J/L g et CA

Gegenstand

der Urkunde : Abânderung

Anderung in der Besetzung des Vorstandes durch Rücktritt eines Mitgliedes

Frau Melanie Kreitz, wohnhaft in D-54578 Kerpen, Bahnhofstr. 8, trilt mit Wirkung vom 22.06.2013 auf eigenen Wunsch als Vorstandsmitglied zurück und beendet gleichzeitig ihre Mitgliedschaft.

Die Mebikus VoG wir gegenüber Dritten vestreten durch:

Herr Edwin Kreitz Vorsitzender und Kassenwart und

Herr Marco Blees Schriftführer

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 08/07/2013 - Annexes du Moniteur belge

19/08/2011
ÿþMOD 3.2

Ausfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu verroffentlichen ist



Hinteriegt bei der Kanziei

des -landelsgerichts EUPEN

0 8 -08- 2011

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Unternehmensnr : Of 3á' 3 8 8Z.4

Mme der Vere6nBgung OPgarrisrvtarü

(ausgeschrieben) : FürderVerein für Medien Bildung Kultur und Sport VoG

(zbgekr,rn) : Mebikus VoG

Rechtsforrr.: V.o.G

Sitz : Brunnenstr. 48 4750 Weywertz

Gezærusitend

der QeDPkamde : Gründung

Zwischen den am Schluss dieser Urkunde naher bezeichneten Personen, den Gründem der Vereinigung, sowie allen anderen, die in Zukunft Mitglieder derselben werden, wird eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet, deren Statuten sie gemass den entsprechenden Gesetzen wie folgt festgelegt haben:

Artikel 1  BENENNUNG

Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt sich "MEBIKUS  Fórderverein für Medien Bildung

Kultur und Sport VoG".

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Artikel 2  SITZ

Der Sitz der Vereinigung ist in 4750 Weywertz, Brunnenstralle 48.

Er kann durch Beschluss des Verwaltungsrates an jeden beliebigen Ort in Belgien verlegt werden.

Artikel 3  ZWECK

Der Zweck der Vereinigung ist die Fôrderung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten im Bereich Medien, Bildung, Kultur und Sport. Sowie die Aus- und Weiterbildung von Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen.

Artikel 4  DAUER

Die Vereinigung ohne Gewin nerzielungsabsicht wird für eine unbestimmte Dauer gebildet. Sie kann

aufgel5st werden gemass den Bestimmungen des Gesetzes.

Artikel 5  GESCHÁFTSJAHR

Das Geschaftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste

Geschdftsjahr beginnt ausnahmsweise am 1. August 2011.

Artikel 6  ANZAHL DER MITGLIEDER

Die Anzahl der Mitgtieder ist unbegrenzt, wenigstens jedoch drei Mitglieder.

Die ersten Mitglieder sind die unterzeichneten Gründer.

Mitglied in der VoG kann jede Person, jeden Allers werden, die zum Wohl der VoG beitrâgt.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

Bei Minderjdhrigen ist der Antrag vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes wird vom Verwaltungsrat beschiossen. Er entscheidet durcit einfache

Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Presidenten. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, seiner Austrittserklarung oder durch den Ausschluss. Der Austritt muss durch eine schriftfiche Erklârung erfolgen (bei Minderjâhrigen ebenfalls durch den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben).

Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied langer als 3 Monate der VoG gegenüber mit Zahlungen im Rückstand

ist und seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht.nachkommt. Ausschluss erfoigt auch,

Bate auf der letzten Soute des Tells B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars ader der Personen, die dazu ermachtigt sind die Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten. Auf der Rücltseite : Name und Unterschrift.

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MOD 3.2

Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 19/08/2011 - Annexes du Moniteur belge

wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung und Ordnungen der VoG verstint oder sich eines

vereinsschâdigenden Verhaltens schuldig macht. Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des

Verwaltungsrates. Die austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieder sowie die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Mitgliedes k6nnen nicht die Erstattung irgendeiner Zahlung fordem.

Die Mitglieder haben gegen die VoG keinen Anspruch auf Ersatz von Materialien oder kbrperlichen Scheden, Verffusten usw., die sie bei der Ausübung ihrer Tâtigkeiten, der Benutzung der Einrichtungen der VOG oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.

Artikel 7  EHRENMITGLIEDER

Die VoG kann ebenfalls Ehrenmitglieder, Gi nner und andere effektive Mitglieder einstellen, die jedoch nicht

als wirkliche Mitglieder der VoG angesehen werden.

Artikel 8 -- BEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag und die Altersgrenzen werden jedes Jahr durch den Verwaltungsrat neu bestimmt Dieser Beitrag ist gültig vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres und ist wâhrend der Generalversammlung oder spetestens bis zum 1. September zu entrichten.

Artikel 9  DIREKTION  VERWALTUNG

A. Generalversammlung

Die Generalversammiung hat alle Vollmachten und ist das oberste Organ der Vereinigung.

Ihrer Zustândigkeit sind vorbehalten: Anderung der Satzungen, Emennung und Abberufung von Verwaltungsmitgliedern, Entlastung des Verwaltungsrates und der Gescheftsführung, Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, freiwillige Auflbsung der Vereinigung, Ausschluss von Mitgliedem, sâmtliche Beschlüsse, die nicht zum Zustândigkeitsbereich des Verwaltungsrates gehdren.

Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und muss bis Ende Juli abgehalten werden.

Die auilerordentliche Generalversammlung findet innerhalb eines Monats statt:

-wenn ein/Fünftel der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich âuFFert;

-wenn ein Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrates dies als erforderlich erachtet.

Die Einladungen zu den Generalversammiungen sind den Mitgliedern spâtestens vierzehn (14) Kalendertage vorher durch einfachen Brief zuzustellen. Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen. Die Generalversammlung darf nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beraten.

Die Generalversammlung wird vom Presidenten des Verwaltungsrates geleitet oder bei seiner Abwesenheit durch einen Vertreter. Ihre Beschlüsse werden in einem Bericht Pestgehalten, der vom Prâsident und vom Schriftführer unterschrieben wird. Sie werden in einem Protokolibuch eingetragen, das an Ort und Stelle durch jede Persan eingesehen werden kann, die dies wünscht.

Die Generalversammlung ist beschlussfâhig gleich wie hoch die Zahl der anwesenden Mitglieder ist. Satzungsânderungen erfordem eine zwei/Drittel Mehrheit. Alle anderen Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Slimmen gefasst. Die Art und Weise der Abstimmung bleibt der Generalversammiung freigestellt. In der Generalversammiung haf jedes anwesende Mitglied eine Stimme, insofem das Mitglied das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.

B. Verwaltungsrat

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat verwaltet. Dieser besteht aus mindestens drei Mitgliedem (President, Schriftführer und Kassierer), sowie einero technischem Komitee, welches sich aus mehreren Abteilungsleitem zusammensetzt.

In den Verwaltungsrat kannen alle Mitglieder gewâhit werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persi nlich haftbar, ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausführung des ihnen anvertrauten Mandats.

Der Verwaltungsrat wird durch den Presidenten oder durch ein Viertel der Vorstandsmitglieder so oft berufen wie es für die Interessen der VOG erforderlich ist, jedoch mindestens aile vier Wochen. Jelles Verwaltungsratmitg lied kann einem anderen Vorstandsmitglied eine Vollmacht erteilen.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird von der Generalversammiung festgelegt. Sie kannen jederzeit durch die Generalversammlung abgesetzt werden.

Die Mitglieder kunnen wiedergewâhlt werden, faits ihr Mandat nur eine bestimmte Zeit dauert. Sie üben ihr Mandat unentgeltlich aus. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen werden die Verwaltungsmitglieder bei ihrer Emennung für eine Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmmehrheit von der Generalversammiung gewâhlt.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Stimmmehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Presidenten ausschlaggebend, es sei denn, es handelt sich um eine geheime Wahl, in diesem Falle wird der Beschluss abgelehnt und zurückgewiesen. Der Verwaltungsrat kann nur beschiiefen, wenn mindestens die Hâlfte der Mitglieder anwesend oder verfreten ist.

C. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet aile zwei Monate statt. Sie dient als Diskussionsforum. Die

Mitgliederversammlung ist nicht beschlussfâhig. Ein Versammlungsprotokoll wird dem Vorstand vorgelegt.

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Artikel 10  BEFUGNISSE DES VERWALTUNGSRATES

Der Verwaltungsrat verfügt über sâmtliche, die Vereinigung betreffenden Verwaltungsgeschâfte und Anordnungen über die ausgedehntesten Vollmachten.

Zu seiner Zustândigkeit gehoren sâmtliche Geschafte, welche das Gesetz oder die vorliegenden Satzungen nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalt.

Der Verwaltungsrat ist befugt, von sich aus über sâmtliche Operationen zu entscheiden, welche zur Aufgabe der Vereinigung gehifiren.

Der Verwaltungsrat darf sâmtliche Zahlungen leisten und entgegennehmen und darüber Quittung verlangen oder ausstellen. Femer dart er sâmtliche Hinterlegungen tatigen und entgegennehmen, erwerben, austauschen oder verauf3em, sowie samtliches bewegliches Eigentum pachten oder verpachten, jede Ubertragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum annehmen, welches den Zwecken der Vereinigung zugeführt werden solt, sâmtliche Subsidien und Beihilfen áffentlicher oder privater Art an- und entgegennehmen, Vertrage, Kaufe und Untemehmen tatigen, Anleihen mit oder ohne Garantieleistung aufnehmen, Subrogationen und Kautionen stellen und annehmen, die Gebaude der Vereinigung hypothekarisch belasten, Anleihen und Vorschüsse aufnehmen und bewilligen, auf sâmtliche Verbindlichkeits- und materiellen Rechte sowie materiellen und persünlichen Garantien verzichten, vor oder nach erfolgter Zahlung sâmtliche bevorrechtigten oder hypothekarischen Eintragungen, Überschreibungen, Pfandungen oder sonstige Behinderungen lôschen, sowohi als Klager als auch als Verteidiger vor allen Gerichten auftreten und sâmtliche Urteile vollstrecken und

vollstrecken lassen, gerichtliche und au6ergerichtliche Vergleiche abschlief3en. Es ist ebenfalls der

Verwaltungsrat, der durch sich selbst oder durch Vertretung das Personal und die Mitglieder der Vereinigung emennt und absetzt und deren Befugnisse und Entgelt festlegt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates wâhlen unter sich einen Vorsitzender, einen Schriftführer und einem Kassenwart.

Der Verwaltungsrat versammelt sick auf Vorladung am Vereinigungssitz, es sei denn, dass in den Vorladungen ein anderer Ort genannt wird.

Der Rücktritt eines Verwaltungsratmitgliedes ist nur gültig, insofem er schriftlich beim Vorstand eingereicht und angenommen wurde. Der Verwaltungsrat kann das zurücktretende Mitglied bis zur Generalversammlung ersetzen.

Artikel 11  UNTERSCHRIFTEN  TAGLICHE GESCHAFTSFÜHRUNG

Aile Akte, die die Vereinigung verpfiichten, alle Voilmachten und Befugnisse, jegliche Abberufung von Agenten, Angestellten und Arbeitnehmem der Vereinigung werden, aulIer falls ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt, durch zwei Verwaltungsmitglieder unterschrieben, die sich nicht mit einer vorherigen Genehmigung des Rates, Dritten gegenüber, auszuweisen brauchen.

Das Gleiche gilt für jegliches Erscheinen vor Gericht, vor Notar oder vor jeder anderen tiffentlichen Verwaltung oder Verfahrensakte.

Der Verwaltungsrat kann die laufende Geschaftsführung der Vereinigung verbunden mit dem Recht für die Vereinigung zu zeichnen, einem aus der Mitte seiner Mitglieder gewahlten geschâftsführenden Administrator oder auch einem Driften übertragen, dessen Befugnisse und eventuelle Besoldung er festiegt. Femer kann er allen Beauftragten seiner Wahl sâmtliche Sondervollmachten übertragen.

Artikel 12  EINNAHMEN

Die Einnahmen der VOG setzen sich zusammen aus den jâhrlichen Mitgliedsbeitragen, Spenden, Zuschüssen, Ertrag aus Veranstaltungen und dem Ertrag des investierten Kapitais.

Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Dieser kann dazu dienen auf3ergewthnliche Kosten zu decken, ungenügende Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammiung beschlossene Ausgaben oder Kosten zu decken.

Artikel 13  RECHNUNGSABLAGE

Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jahrfich eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschâftsjahr vorzulegen und erstellt einen Haushaitsplan für das nâchste Geschâftsjahr, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der Vereinigung ersichtlich ist.

Artikel 14  SATZUNGSANDERUNGEN

Für die Abanderungen der Satzungen sind ausschlieI lich die Bestimmungen des Artikels 8 des Geselzes

vom 27. Juni 1921 maf3gebend.

Artikel 15  AUFLOSUNG DER VEREINIGUNG

Die Vereinigung kann aufgelost werden, wenn sich hierzu eine aul3erordentliche Generalversammlung unter Beachtung des Artikels 20 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 ausspricht.

Die Generalversammlung bestimmt die Liquidatoren, die nach dem Abzug des Passivs, das aktive Vermogen einer Vereinigung ohne Erwerbszweck mit âhnlichem Tâtigkeitsbereich oder in Ermangelung einer solchen, einer gemeinnützigen Einrichtung, nach einstimmigem Beschluss der Liquidatoren übertragen.

Artikel 16  ANWENDUNG DES GESETZES

MOD 3.2

Tel 3 : Eartsetzung

Für alle in gegenwârtigen Satzungen nicht vorgesehenen Fálle, erklâren die Unterzeichneten sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu beziehen.

PERSONALIEN DER VEREINIGUNGSGRÜNDER

Kreitz Edwin, Student, belgische Staatsangehdrigkeit, wohnhaft D-54578 Bemdorf, ErlenstraI e 7, geboren

am 09.12.1975 in Malmedy-Belgien;

Kreitz Melanie, Beamtin, deutsche Staatsangehtirigkeit, wohnhaft in D-54578 Bemdorf, Erlenstrai1e 7,

geboren am 22.10.1976 in Adenau-Deutschland;

Blees Marco, Student, deutsche Staatsangehürigkeit, wohnhaft in D-52060 Aachen, Rochusstr. 22-24,

geboren am 16.08.1985 in Prüm-Deutschland.

GENERALVERSAMMLUNG - ERNENNUNG

Alsdann setzten sich die Unterzeichneten zur Generalversammlung zusammen und wâhlen ihren

Verwaltungsrat, welcher sich aus folgenden Personen zusammensetzt und für eine Dauer von zwei Jahren

gûltig ist:

Kreitz Edwin, vorgenannt;

Kreitz Melanie, vorgenannt;

Blees Marco, vorgenannt;

Der Verwaltungsrat wihlte dan n:

Vorsitzender : Kreitz Edwin, vorgenannt;

Schriftführer : Blees Marco, vorgenannt;

Kassenwart : Kreitz Melanie, vorgenannt;

Weywertz, den 25/07/2011

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Bitte auf der letzten Seita des Teils B angeben : Auf der Vorderseite: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind d:e Vereinigung, die Stiftung oder die Organismus Dritten gegenüber, zu vertreten.

Auf der t?ückseite : Name und Unterzeichnung.

Coordonnées
FORDERVEREIN FUR MEDIEN BILDUNG KULTUR UND S…

Adresse
BRUNNENSTRASSE 48 4750 BUTGENBACH

Code postal : 4750
Localité : BUTGENBACH
Commune : BUTGENBACH
Province : Liège
Région : Région wallonne